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L515 2116596-1•BVwG L515 2116596-1
L515 2116596-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L515 2116596-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 14.09.2015, Zl. Passnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend: "bP") beantragte erstmals im September 2003 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Mit Bescheid vom 26.09.2003 wurde vom Bundessozialamt festgestellt, dass die bP ab 23.04.2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 vom Hundert. Mit weiterem Bescheid vom 26.09.2003 erfolgte eine Abweisung der beantragten Zusatzeintragung. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten vom 01.04.2004 bestätigt.
I.2. Mit 23.09.2014 beantragte die bP die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
I.3. Die bP wurde daher am 28.02.2015 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Dieses ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Unter Einbeziehung eines Lungenleidens wurde v. e. lt. Arzt mit 08.06.2015 eine Gesamteinschätzung des GdB von 60 v.H. vorgenommen. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet.
I.4. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice (nachfolgend: belangte Behörde - auch "bB") vom 10.06.2015 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Die bP erklärte sich niederschriftlich vor der belangten Behörde mit dem Grad der Behinderung von 60% einverstanden, im Hinblick auf die Nichtgewährung der beantragten Zusatzeintragung erhob sie jedoch Einspruch.
Mit Schreiben vom 31.08.2015 nahm ein leitender Arzt der bB Stellung zu den erhobenen Einwendungen.
I.5. Mit Bescheid der bB vom 14.09.2015 wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 21.10.2015 - einlangend am 22.10.2015 - Beschwerde.
I.7. Mit Schreiben vom 28.10.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, sie langte am 02.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Am 30.11.2015 fand beim ho. Gericht eine nichtöffentliche Beratung durch den entscheidenden Senat statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland Salzburg wohnhaft.
1.2. Von der bP wurden anlässlich der nunmehrigen Antragstellung folgende medizinischen Unterlagen vorgelegt.
1.3. Am 28.02.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Unfallchirurgie). Das betreffende Gutachten vom selben Tag weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Seitens der rechten Schulter seit Letztgutachten keine Veränderung, keine spezifische Behandlung.
Seitens der alten Mittelgesichtsverletzung keine Behandlungen, ausgenommen Zahnsanierung, nicht im Unfallzusammenhang.
Seitens der rechten Mittelhand werden in 1/2-jährlichen Abständen Physiotherapien ambulant durchgeführt. Sonst keine weiteren Interventionen.
Seit fünf Jahren schmerzhafte Beschwerden an beiden Kniegelenken, es ist orthopädisch eine Ruptur des medialen Meniscushinterhornes bei leichten degenerativen Veränderungen am medialen Kompartment am rechten Kniegelenk festgestellt worden und eine MRT-verifizierte Rezidivruptur des medialen Meniscushinterhornes bei ebenfalls leichten degenerativen Veränderungen am linken Kniegelenk objektiviert worden.
Eine operative Behandlung wurde vorgeschlagen, aber letztendlich bis dato nicht durchgeführt. Derzeit keine Behandlung.
Seit Jahren bestehen wechselnde Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule bei degenerativem, halswirbelsäulenbetontem Verschleiß (C5, C7) und milden degenerativen Veränderungen lumbal. Darüber hinaus ist eine Verkrümmung der Brustwirbelsäule rechts zwischen Th4 und Th8 bekannt.
Physiotherapien werden periodisch 1/2-jährlich durchgeführt.
Seit Jahren ist ein Raynaud'sches Erkrankungsbild an den oberen Extremitäten mit wechselnden Durchblutungsstörungen bei Kälteexposition, etc. gegeben.
Vor ca. 10 Jahren Bruch des 3. bis 5. Mittelhandknochen rechts mit operativer Versorgung.
Asthma-Anamnese seit 2007.
Eine Pankreatitis-Anamnese ist zu erheben, letzte stationäre Behandlung vor acht Wochen, derzeit beschwerdearm/frei.
Derzeitige Beschwerden:
Er habe wechselnde Beschwerden seitens der Wirbelsäule, bei Bedarf wird Novalgin eingenommen. Lähmungen bestünden keine.
Bezüglich der Raynaud-Erkrankung würden wechselnde Beschwerden mit Kältegefühl und Abblassung der Akren der oberen Extremitäten auftreten. Unter besonderer Behandlung/Kontrolle steht er diesbezüglich nicht.
Seitens der Kniegelenke bestünden wechselnde Belastungsbeschwerden, er sei auch temporär auf die Verwendung eines Stützstockes angewiesen. Eine Athroskopie sei bis dato nicht durchgeführt worden.
Seitens der rechten Hand habe er eine gewisse Verplumpung der Mitelhand, der Faustschluss sei durch eine relativ frische Schnittverletzung am rechten Zeigefinger zusätzlich limitiert.
Die Daumenbeweglichkeit links sei etwas eingeschränkt.
....
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Es wird ein Medikamentenverordnungsblatt Dris. XXXX vorgelegt (siehe oben), weiters ein fachärztlich-orthopädisches Gutachten Dris. XXXX vom 24.10.2013:
Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei degenerativen Veränderungen des Eckgelenkes, ohne Rissbildung am Weichteilmantel.
Magnetresonanztomographisch verifizierter Riss am medialen Meniscus des linken und rechten Kniegelenkes.
Arztbrief Dris. XXXX , XXXX :
Herr XXXX hat eine Meniscusruptur an beiden Kniegelenken, eine OP war geplant, aber nicht durchgeführt worden. Die schmerzfreie Gehstrecke beträgt maximal 150m.
Gerichtsgutachten für das Landesgericht Salzburg, gefäßchirurgisch, XXXX vom 13.03.2014:
Tragebelastungen bis zu 5 kg und Hebeleistungen bis 10 kg, 3/4-zeitig zumutbar. Arbeiten im Stehen, Gehen, Sitzen bzw. im Wechsel dieser Körperhaltungen durchführbar, ununterbrochenes im Sitzen Arbeiten, Arbeiten im Stehen oder Gehen sollte auf 30 Minuten beschränkt werden.
...
Untersuchungsbefund:
....
Beckenring, untere Extremitäten:
Beckenring stabil, Beinachsen gerade, Beinlängen seitengleich, Muskulatur habitusentsprechend durchschnittlich, keine umschriebenen Atrophien. Die periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik ungestört.
Hüft- und Sprunggelenke seitengleich frei beweglich, kein Druck- oder Bewegungsschmerz.
Kniegelenke:
RECHTS:
Orthograde Achsenstellung, schlank, kein Erguss, freies Bewegungsmuster, kein Druck- Überstreckungs- oder Rotationsschmerz (keine akute Meniscussymptomatik, keine Einklemmung), Bewegungsbeschwerden subjektiv am inneren Kompartment rückseitig, leichte Patellakrepitation.
LINKS:
Orthograde Achsenstellung, schlank, kein Erguss, freies Bewegungsmuster ohne Einklemmungssymptomatik, beim passiv Durchbewegen keine Schmerzprovokation, insbesondere kein Überstreckungs- oder Rotationsschmerz (keine akute Meniscussymptomatik). Patellakrepitation beim passiv Durchbewegen.
....
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, es wird ein Stützstock in der rechten Hand mitgeführt.
Das Gangbild etwas "unrund", es besteht kein auffälliges Links- oder Rechtshinken beim Barfußgang, es kann durchaus uneingeschränkt voll belastet werden.
Das Auskleiden erfolgt im Sitzen, der Zehenballenstand seitengleich ausführbar, der Fersenstand seitengleich ausführbar, etwas wackelig, der Einbeinstand seitengleich wackelig, aber durchführbar.
....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Es liegt eine mittelgradige Funktionseinschränkung mit wiederholtem Bewegungs- und Belastungsschmerz und episodischem Therapiebedarf (Physiotherapie) vor.
Die Position ist unter Anwendung eines unteren Rahmensatzes zutreffend, als Wurzelkompressions- und Reizzeichen nicht vorliegen.
Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30 %
Es liegt eine mittelgradige Raynaud'sche Erkrankung vor, weswegen die Anwendung der ausgewählten Position unter Anwendung eines mittleren Rahmensatzes zutrifft.
Pos. Nr. g.Z. 01.01.02 GdB 30 %"
[Anmerkung: 01.01.02 wurde durchgestrichen und handschriftlich auf 05.03.02 korrigiert; Korrekturvermerk am Rand]
"3) Belastungsbeschwerden an beiden Kniegelenken ohne Bewegungslimitierung.
Es liegt eine Schmerzanamnese an beiden Kniegelenken vor, wobei geringe, beidseitig degenerative Veränderungen vorliegen, das Bewegungsmuster und die Stabilität nicht eingeschränkt, deswegen Anwendung eines unteren Rahmensatzes bei der ausgewählten Position.
Pos. Nr. 02.05.19 GdB 20 %
Es liegt mit einer Abduktions- und Elevationseinschränkung zwischen 90 und 120° eine geringe einseitige Funktionseinschränkung vor, deshalb Auswahl der Position 02.06.01 mit fixem Richtsatz.
Pos. Nr. 02.06.01 GdB 10 %
Es liegt eine begrenzte Funktionseinschränkung einzelner Finger vor, weswegen die ausgewählte Position 02.06.26 zutrifft, der untere Rahmensatz entspricht der begrenzten Einschränkung des Funktionsmusters.
Pos. Nr. 02.06.26 GdB 10 %
Pos. Nr. 01.01.01 GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht. Weitere Stufenerhöhung durch die Positionen lfd. Nr. 3 - 6 wegen relevanter Funktionsstörung in Summation der Einzelpositionen.
....
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Myogelosesymptomatik an der Halswirbelsäule ist zuletzt noch nicht vorgelegen, insgesamt thorakolumbal vergleichbarer Befund zum Letztgutachten.
Raynaud'sche Erkrankungsanamnese, so wie bei Letztgutachten.
Vergleichbare Befundkonstellation, die Knieanamnese war beidseitig beim Letztgutachten nicht gegeben, hier ist der klinische Befund aber beidseits gering. Ein nachvollziehbarer Bedarf zur Verwendung einer Stützkrücke liegt nicht vor!
Eine subjektive Gehstreckenlimitierung von 150 Metern ist unfallchirurgisch nicht objektivierbar und nicht befundbegründet.
....
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine manifeste Mobilitätslimitierung unter 300 - 400 m.
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
--
2a.)
Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
--
3a.)
Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
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3b.)
Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
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Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
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Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
--
...."
1.4. Vom leitenden Arzt des SMS wurde am 08.06.2015 - unter Berücksichtigung von Asthma bronchiale, 06.05.02, GdB 30% (lt. GA Dr. XXXX , 10/2008) - eine anschließende Gesamteinschätzung eines GdB von 60 v.H. vorgenommen.
1.5. Im Zuge einer Niederschrift bei der bel. Behörde erklärte sich die bP mit dem Grad der Behinderung von 60% einverstanden, erhob jedoch Einspruch gegen das Parteiengehör vom 10.06.2015 bezüglich der Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit".
Er dürfe max. 5 kg tragen und obwohl er in der Stadt wohne, sei kein Geschäft oder Arzt vorhanden, der 300 m entfernt sei. Laut Dr. XXXX sei es ihm nicht möglich, mehr als 150 m zu gehen, ohne Schmerzen zu haben. Die Univ.Klinik, XXXX , habe dies auch festgestellt, der Befund werde noch nachgebracht. Wie könne der Gutachter behaupten, dass er keine Schmerzen habe, wenn er mehr als 150 m gehe, er schreibe, dass dies unfallchirurgisch nicht objektivierbar sei und verweigere ihm aus diesem Grund die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"? Also entscheide dieser Gutachter nach seinem subjektiven Gefühl und glaube dem Patienten nicht, dass er Schmerzen nach 150 m habe.
Da aber die Gesetzgebung vorsehe, das Gesamtbild der Erkrankungen zusammenzufassen und nicht immer auf die Gehstrecke zu reduzieren sei (Asthma, etc. ...), was früher vom Gesundheitsamt hauptsächlich bevorzugt worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass dies beim Sozialministeriumservice nicht mehr so sei; es würden aber dieselben Gutachter, die früher für das Gesundheitsamt gearbeitet hätten, jetzt für das Sozialministeriumservice Gutachten erstellen und weiterhin diese Vorgangsweise beibehalten.
Wo sei in dem Gutachten über die Gehstrecke enthalten, was passiere, wenn er die ohnehin geringe Last von 5 kg tragen müsse und ab wann die Schmerzen beginnen würden (Wirbelsäule, Knie etc.)?
Er danke für die objektive Behandlung seines Anliegens und hoffe auf eine positive Entscheidung.
Gemäß AV vom 17.06.2015 ergänzte die bP telefonisch, dass sie immer Schmerzen in den Knien und ab 150 m starke Schmerzen habe.
1.6. Mit Stellungnahme vom 31.08.2015 führte ein leitender Arzt der bB aus, dass aufgrund der fachärztlich erhobenen Untersuchungsergebnisse keine der vorliegenden Gesundheitsschädigungen eine erhebliche Funktionseinschränkung bewirke, sodass gemäß den Verordnungsrichtlinien die Eintragung der Unzumutbarkeit öff. VM nicht gerechtfertigt erscheine. Von Seiten der Wirbelsäule liege eine mittelgradige, von Seiten der Kniegelenke eine nur leichte Einschränkung vor, sodass eine kurze Wegstrecke, allenfalls mit Stockhilfe bewältigbar sei, und aufgrund des guten Bewegungsumfangs der Gelenke auch keine Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen zu erwarten sei. Eine Gehstreckenlimitierung auf 150m sei aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar. Schmerzmittel würden nur bei Bedarf benötigt.
1.7. Mit Schreiben vom 21.10.2015 erhob die bP Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der bB vom 14.09.2015. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Die bP leide an chronischen Schmerzen in der Wirbelsäule, in beiden Schultern und Knien sowie im rechten Fußgelenk, sodass eine Wegstrecke von über 200 m für ihn nur unter erheblichen Schmerzen bewältigbar sei. Diese Schmerzen würden laufend bestehen und nicht nur fallweise auftreten. Zudem leide er seit über 10 Jahren an einer Asthmaerkrankung (bronchiales, allergisches Asthma), die bei Anstrengung zu massiver Atemnot führe. Weiters seien ihm gemäß Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt keine rein gehenden, stehenden oder sitzenden Tätigkeiten mehr zumutbar. Beim Auftreten von Beschwerden müsse er die Möglichkeit haben, seine Körperhaltung zwischen Sitzen und Stehen zu ändern. Dies sei ihm in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Auf Grund seiner Körpergröße von 1,94 m sei es ihm nicht möglich, eine optimale Sitzhaltung in den öffentlichen Verkehrsmitteln einzunehmen, was wiederum zu erheblichen Schmerzen und Unannehmlichkeiten führe. In diesem Zusammenhang weise er auch darauf hin, dass ein Verreisen mit dem Flugzeug seit vielen Jahren nicht mehr möglich sei. Auf Grund eines Bandscheibenvorfalles im oberen und unteren Bereich der Wirbelsäule benötige er bei der Fahrt im Pkw mittlerweile die Zuhilfenahme eines orthopädischen Sitzes.
In der Begründung des Bescheides werde angegeben, dass Schmerzmittel nur bei Bedarf benötigt werden würden. Hier sei festzuhalten, dass diese Aussage nicht korrekt sei. Trotz seiner chronischen Schmerzen würden Schmerzmittel von ihm nur bei Unerträglichkeit der Schmerzen eingenommen, da die ständige Einnahme von Schmerzmitteln bei ihm bereits zu wiederholten Bauchspeicheldrüsenentzündungen geführt habe.
Die bP beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und seinem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.02.2015 - wie auch die zusammenfassende Beurteilung des leitenden Arztes der bB vom 08.06.2015 - schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Vom Gutachter wurde auf die vorgelegten Beweismittel ausdrücklich eingegangen (vgl. AS 44) und diese im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt. Soweit der medizinische Sachverständige im Gutachten vom 28.02.2015 zu einer von der Bestätigung Dris. XXXX v. 06.05.2014 (vgl. dort: "Die schmerzfreie Gehstrecke beträgt maximal 150 Meter.") abweichenden Beurteilung kommt (vgl. AS 49 - "Eine subjektive Gehstreckenlimitierung von 150 Metern ist unfallchirurgisch nicht objektivierbar und nicht befundbegründet."), so erfolgte diesbezüglich eine ausführliche und überzeugende Begründung im Untersuchungsbefund (va. AS 45: Befundung der Kniegelenke; insbes. aber : "....keine akute Meniscussymptomatik..."; vgl. auch AS 47:
"...es besteht kein auffälliges Links- oder Rechtshinken beim Barfußgang, es kann durchaus uneingeschränkt voll belastet werden..."), im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (vgl. AS 48: "...wobei geringe beidseitig degenerative Veränderungen vorliegen, das Bewegungsmuster und die Stabilität nicht eingeschränkt...") bzw. in der Stellungnahme zum Vorgutachten (vgl. AS 49: "...hier ist der klinische Befund aber beidseits gering. Ein nachvollziehbarer Bedarf zur Verwendung der Stützkrücke liegt nicht vor!"). Dagegen fehlt eine entsprechende Begründung für die Aussage Dris. XXXX ("Die schmerzfreie Gehstrecke beträgt maximal 150 Meter.") völlig. Dem Gutachten vom 28.02.2015 war daher insoweit zu folgen. Die entgegenstehenden weiter unbescheinigten Aussagen der bP in der Beschwerde bzw. zuvor im Verfahren sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen zu entkräften.
Bestätigung findet das Gutachten vom 28.02.2015 auch in den Feststellungen des Sachverständigengutachtens vom 13.03.2014 (dieses wurde anlässlich der gegenständlichen Antragstellung vorgelegt), als dort ausgeführt wird, dass ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden kann und [von der bP] eine Wegstrecke von 500 Metern in einer Zeit von 25 Minuten zurückgelegt werden kann.
Im angeführten Gutachten vom 28.02.2015 wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Dem Gutachten folgend besteht bei der bP keine manifeste Mobilitätslimitierung unter 300 - 400 m. Erkrankungen, die die körperliche Belastbarkeit erheblich einschränken, sind den Gutachten nicht zu entnehmen. Bei der bP besteht weiter keine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung; es konnten auch keine psychischen Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden. Die Frage, ob bei der bP sonstige aus dem Gesundheitszustand sich ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden, wurde ebenso negativ beantwortet.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP mit Schreiben vom 10.06.2015 mitgeteilt. Die bP nahm dazu am 17.06.2015 niederschriftlich vor der bel. Behörde Stellung. Soweit darin auf einen nachzureichenden Befund der Univ. Klinik Salzburg verwiesen wurde, so erfolgte die Vorlage eines derartigen Befundes bis dato nicht.
Mit den Angaben in der Beschwerde trat die bP dem Gutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Soweit die bP in der Beschwerde auf ein Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt verwies, ist ein solches im Verwaltungsakt nicht enthalten. Wenn die bP damit allerdings das Gutachten für das Landesgericht Salzburg vom 13.03.2014 meinte und ihr demnach keine rein gehenden, stehenden oder sitzenden Tätigkeiten mehr zumutbar seien, so ist das insoweit unrichtig, als das Gutachten lautete, dass die bP ohne Unterbrechung im Sitzen arbeiten kann und Arbeiten im Stehen oder Gehen auf 30 Minuten Dauer beschränkt werden sollten (vgl. AS 34). Soweit die bP in der Beschwerde vorbringt, beim Auftreten von Beschwerden müsse sie die Möglichkeit haben, die Körperhaltung zwischen Sitzen und Stehen zu ändern, dies sei in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, so ist insoweit die Aussage des zuvor zitierten Gutachtens, wonach Arbeiten im Stehen oder Gehen auf 30 Minuten Dauer beschränkt werden sollten, entgegenzuhalten. Demgemäß muss eine Möglichkeit, die Körperhaltung zu ändern nicht jederzeit, sondern erst nach 30 Minuten gegeben sein. Dass Änderungen der Körperhaltung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich seien, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Gleiches gilt für die Behauptung, dass aufgrund einer Körpergröße von 1,94 m es nicht möglich sei, eine optimale Sitzhaltung in öffentlichen Verkehrsmitteln einzunehmen.
Soweit die Beschwerde anführt, die Aussage im Gutachten, dass Schmerzmittel nur bei Bedarf benötigt würden, sei nicht korrekt, so werden damit die Aussagen des Sachverständigen (vgl. AS 44: "....bei Bedarf...") nicht widerlegt. Die Angaben wurden vom Sachverständigen offenbar bei der bP erhoben; dass dieser wahrheitswidrige Aussagen im Gutachten getätigt hätte, kann dem Sachverständigen nicht unterstellt werden. Die Teilaussage in der Beschwerde, dass Schmerzmittel nur bei Unerträglichkeit der Schmerzen eingenommen werden würden bestätigt dagegen die Ausführungen des Gutachters.
Dass bei der bP sonstige erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliege, wurde im Verfahren nicht behauptet.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die Ausführungen des BF in der Beschwerde und im Verfahren sowie die dort zitierten medizinischen Unterlagen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Das Sachverständigengutachten vom 28.02.2015 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen.
Mit den Ausführungen in der Beschwerde, wie auch den sonstigen Äußerungen im Verfahren, trat die bP den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, (konkret: ob bei der bP
vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend.
Gemäß dem angeführten Gutachten vom 28.02.2015 liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.
Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Gemäß dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Mit den Beschwerdeangaben konnte die bP die Aussagen des medizinischen Sachverständigen nicht entkräften.
Gemäß der Judikatur des VwGH, kommt es im gegebenen Zusammenhang entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Auf solche anderen Umstände - beispielsweise das Mitführen von Gegenständen, Tragen von Lasten (vgl. AS 58); Entfernung bestimmter Einrichtungen von der Wohnadresse einer bP - kommt es eben nicht an.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses und der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
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