W221 2116880-1•BVwG W221 2116880-1
W221 2116880-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Erkrankung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität
W221 2116880-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2015, Zl. 1028781507-14885959, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Somalias zu sein.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Somalia herrsche Krieg und daher sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Zudem hätten bewaffnete Männer seinen Vater getötet. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er geflüchtet. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, am XXXX in Mogadischu geboren zu sein und zuletzt in XXXX XXXX, Bezirk XXXX gewohnt zu haben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.09.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter zu seinem Reiseweg und Alter befragt.
Mit medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.10.2014 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre und somit volljährig sei. Im Zuge dieser Untersuchungen wurde im mittleren Bauchbereich des Beschwerdeführers ein blandes geometrisches Narbenmuster festgestellt.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.10.2015 erklärte sich der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache eingangs mit allfälligen Ermittlungen in seinem Herkunftsstaat bereit. Er habe zuletzt in XXXX, XXXX XXXX, gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den XXXX bedroht worden zu sein. Eines Tages seien vermummte Männer der Al Shabaab zu seiner Familie gekommen und hätten seinen Vater vor seinen Augen umgebracht. Er selbst sei geschlagen und am Bauch verbrannt worden. In diesem Zusammenhang zeigte der Beschwerdeführer seine Narben oberhalb des Bauchnabels.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 27.10.2015, zugestellt am 28.10.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Narben an seinem Bauch von einem dieser Vorfälle stammten. Darüber hinaus sei aus dem Länderinformationsblatt zur Lage in Somalia deutlich erkennbar, dass Clanmilizen keine Macht mehr in Mogadischu hätten.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 05.11.2015 beim Bundesamt einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien, da sie sich nicht mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nämlich dem Dorf XXXX XXXX (auch XXXX genannt), welches sich in der Region XXXX, in der Nähe von XXXX Barbar, befinde, auseinandersetzten. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Minderheitenclan der XXXX und den damit einhergehenden Diskriminierungen auseinandergesetzt und es zudem unterlassen entsprechende Ermittlungen zu Aktivitäten der Al Shabaab zu tätigen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 05.11.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, von Milizen der Al Shabaab in seinem Heimatdorf XXXX XXXX geschlagen und am Bauch verbrannt worden zu sein und zeigte diesbezüglich auch seine vorhandenen Narben im mittleren Bauchbereich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides einerseits aus, dass es nicht feststellbar sei, dass die Narben von diesem Vorfall stammten und andererseits wurde auf die Länderberichte verwiesen, wonach die Clanmilizen in Mogadischu keine Macht mehr hätten.
Die Würdigung der Narben des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch getroffen ohne die Narben einer entsprechenden medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Zudem hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, da dieser zwar angab, in Mogadischu lediglich geboren zu sein, doch zuletzt in XXXX XXXX gelebt zu haben, wo auch die Vorfälle mit den Milizen der Al Shabaab passiert seien.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, die Ursache der vorhandenen Narben im mittleren Bauchbereich des Beschwerdeführers zu erheben ebenso wie die Pflicht zur Ermittlung der tatsächlichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers und in weiterer Folge der dort herrschenden Sicherheitslage, insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten der Al Shabaab und allfälliger Clankonflikte, verabsäumt und es somit unterlassen, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es daher an Feststellungen, die die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu tragen vermögen.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher damit auseinanderzusetzen haben, ob die Narben des Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen sind und diesbezüglich ein dementsprechendes medizinisches Gutachten einzuholen haben. Darüber hinaus wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst den tatsächlichen Herkunftsort des Beschwerdeführers und anschließend die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu ermitteln haben, insbesondere ob dort Al Shabaab präsent ist und es zu Clankonflikten kommt. In weiterer Folge sind dem Beschwerdeführer die relevanten Länderberichte zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung des Sachverhaltes zu erfolgen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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