W209 2111417-1•BVwG W209 2111417-1
W209 2111417-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2015
Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzung, Zurückweisung
W209 2111417-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von FrauXXXX, vertreten durch Mag. Wolfgang BRUNNER, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 07.05.2015, Zl. HVBA-XXXX, wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.06.2015 beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 07.05.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.05.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, dass nach Einholung eines anstaltsärztlichen Gutachtens festgestellt worden sei, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht gänzlich beansprucht worden sei, da eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des behinderten Kindes nicht notwendig gewesen sei. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde zu erheben, die Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zu richten ist, den Bescheid zu bezeichnen habe, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten habe und bei der Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, Postfach 1000, schriftlich einzubringen ist.
2. Dagegen richtet sich der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der verspätet eingebrachten Beschwerde vom 29.06.2015 mit dem Begehren, den Bescheid vom 07.05.2015 aufzuheben sowie einen neuen zu erlassen, mit dem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten Kindes gewährt wird. Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sich die Beschwerdeführerin am 02.06.2015 mit dem ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark gewandt und um Unterstützung in dieser Rechtsangelegenheit gebeten habe. Es sei auch noch am selben Tag eine Klage verfasst und eingebracht worden. Die beklagte Partei sei zwar richtig benannt und auch auf der Klage angeführt worden. Es sei aber versehentlich am Briefkopf das Arbeits- und Sozialgericht Graz, Marburger Kai 49, 8010 Graz, gedruckt und nicht die genannte beklagte Partei gewesen, bei der die Beschwerde einzubringen gewesen wäre. Da von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Abteilung Sozialversicherung, jährlich ca. 2.500 Klagen eingebracht würden und fast alle an das Arbeits- und Sozialgereicht gerichtet seien, sei irrtümlicherweise eine Formvorlage mit dem Arbeits- und Sozialgericht als Adressat verwendet worden. Dieser Irrtum sei erst mit dem Zurückweisungsantrag der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, eingelangt am 23.06.2015, entdeckt worden. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein Verschulden.
3. Am 29.07.2015 einlangend legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht lediglich in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG taxativ aufgezählten Angelegenheiten eine Laienrichterbeteiligung vor. In Ermangelung einer gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet:
§ 33 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die umfangreiche, zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unzweifelhaft auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist.
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Ein solcher minderer Grad des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, sohin dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 40 zu § 71).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche, rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet etwa der Umstand, dass entgegen einer unmissverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung, worin die belangte Behörde unzweideutig bezeichnet, welches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid eingebracht werden konnte und welche Behörde über dieses Rechtsmittel zu entscheiden gehabt hätte, keines oder ein anderes, nicht vorgesehenes Rechtsmittel eingebracht wird, keinen minderen Grad des Versehens (VwGH 26.02.2003, Zl. 2002/17/0279).
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 24. 1. 1996, 95/21/1238; 31. 7. 2007, 2006/05/0089; Hellbling 474; Hengstschläger 3 Rz 606; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 5; Thienel 4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 618). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei (Antoniolli/Koja 819 f; Walter/Mayer Rz 618 f). Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (VwGH 4. 3. 1994, 93/02/0256; vgl auch VwGH 4. 2. 1996, 96/21/0914; ferner auch § 12 Rz 2), es gibt keine "restitutio ob malam defensionem" (Bernárd, ZfV 1981, 129). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. VwGH 26. 1. 1995, 94/06/0090).
Gegenständlich wurden an der verspäteten Einbringung der Beschwerde keine Zweifel geäußert. Den dagegen - ebenfalls unstrittig - rechtzeitig eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr (rechtskundiger) Vertreter anstatt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht versehentlich beim Arbeits- und Sozialgericht Graz eine Klage eingereicht habe, weil die Arbeiterkammer jährlich ca. 2.500 Klagen beim Arbeits- und Sozialgericht einreiche und irrtümlicherweise eine Formvorlage mit dem Arbeits- und Sozialgericht als Adressat verwendet worden sei. Dieser Irrtum sei erst mit dem Zurückweisungsantrag der Pensionsversicherungsanstalt, eingelangt am 23.06.2015, (nach Verstreichen der vierwöchigen Beschwerdefrist) entdeckt worden. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein Verschulden.
Im Lichte der o.a. Judikatur stellt die irrtümliche Einbringung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durch Verwendung einer falschen Vorlage bei einem rechtskundigen Vertreter jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens dar, zumal aus der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides unzweideutig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde zu erheben, die Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zu richten ist, den Bescheid zu bezeichnen habe, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten habe und bei der Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, Postfach 1000, schriftlich einzubringen ist.
Das schuldhafte Verhalten des rechtskundigen Vertreters ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weswegen ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stands mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 4 und 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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