BVwG W169 1436711-1

W169 1436711-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2015

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W169 1436711-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1436711.1.01

Spruch

W169 1436711-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 06.000-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 09.05.2013 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi in Wort und Schrift gut beherrsche, darüber hinaus auch Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. In seinem Heimatort habe er von 1986 bis 1998 die Grundschule besucht. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er mit anderen Sikhs für die Freilassung eines Terroristen namens "Rajuwana" protestiert habe. Die Polizei habe die Demonstration gewaltsam aufgelöst, einzelne Demonstranten - wie auch er - seien festgenommen worden. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Die Festnahmen seien von der Congress Partei unterstützt worden. Einige Tage später sei er wieder von der Polizei gesucht worden. Daher habe er sich vorerst für einen Monat an einem anderen Ort versteckt. Dort sei er ebenfalls von der Polizei gesucht worden, weshalb seine Familie beschlossen habe, dass er das Land verlassen solle.

2. Am 08.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte er dazu Folgendes vor (A:

nunmehriger Beschwerdeführer;

F: Leiter der Amtshandlung):

(...)

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen?

A: Ich habe keine Beweismittel aus Indien.

F: Wann wurde Ihr Reisepass ausgestellt und wo befindet er sich?

A: Meinen Reisepass, der mir vor ca. vier Jahren in Jalandhar ausgestellt wurde, hat mir der Schlepper in Moskau weggenommen. Ich bin mit diesem Reisepass aus Indien ausgereist. Der Schlepper hat ein Visum besorgt, ich glaube, es war ein russisches Visum. Meine Familie hat dem Schlepper vor meiner Ausreise den Reisepass gegeben, damit er das Visum anbringen kann. Ich sehe keine Möglichkeit, den Reisepass wieder zu bekommen.

Zu seiner Person und Familie befragt, gibt der AST an:

Ich bin Single und habe keine Kinder. Ich habe keine Geschwister. Ich bin in XXXX im Bezirk Hoshiarpur geboren und aufgewachsen. XXXX ist ein kleines Dorf. Wir haben dort ein Haus und etwas Land. Mein Vater stammt aus XXXX, meine Mutter aus XXXX. Wir haben dort zu dritt gewohnt. Nach dem Tod meines Vaters habe ich alleine mit meiner Mutter dort gewohnt. Meine Mutter wohnt nach wie vor dort. Ich habe 10 Jahre die Schule in Sooranasi in der Nähe von Jalandhar besucht und abgeschlossen.

F: Wer kümmert sich um Ihre Mutter?

A: Es leben Onkel im Dorf, aber wir haben kein gutes Verhältnis zu denen.

F: Welche Onkel?

A: Zwei Brüder meines Vaters. Einer lebt aber in Dubai, der andere, XXXX, lebt in XXXX. Meine Mutter hat vier Schwestern und einen Bruder.

F: Wovon lebt Ihre Mutter jetzt, wo Sie nicht dort sind?

A: Wir haben Land, das wir verpachtet haben.

F: Was haben Sie nach Abschluss der Schule gearbeitet?

A: Ich habe als Tischler gearbeitet. Ich habe diesen Beruf erlernt. Ich habe für Banken Möbel gefertigt. Wir haben zu dritt gearbeitet.

F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise dort gearbeitet?

A: Ja. Bis Ende vorigen Jahres.

F: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen Staat der EU Verwandte?

A: Nein.

F: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

A: Nein.

F: Kannten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich schon jemanden, der hier lebt?

A: Nein. Meine Mutter hat mit einem Verwandten geredet und der Verwandte hat mit dem Schlepper etwas ausgemacht. Ich persönlich war wenig darin eingebunden.

F: Wer hat nebst Ihrer Mutter Ihre Ausreise organisiert?

A: Der Ehemann von einer Schwester meiner Mutter.

F: Hat der Ehemann einen Namen?

A: Ja. XXXX. Er lebt in XXXX im Bezirk XXXX.

F: Hatten Sie Ihr Heimatland zuvor schon einmal verlassen?

A: Nein.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, welche und seit wann?

A: Im Moment nicht.

F: Wo sind Sie in Österreich untergebracht?

A: Ich bin in Bundesbetreuung.

F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder eine Universität?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Indien auch einen eigenen Wohnsitz?

A: Nein. Ich lebte immer im Elternhaus. Wenn wir auswärts gearbeitet haben, habe ich natürlich auch auswärts geschlafen. Wir hatten aber meist im Bezirk Jalandhar gearbeitet.

F: Was war Ihr Vater von Beruf?

A: Er war Schlosser. Er hat auch in Libyen gearbeitet.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie oder anderen Personen in Ihrem Heimatland?

A: Ich habe ein bis zweimal mit meiner Mutter telefoniert. Es geht ihr gut. Zu anderen Personen in Indien habe ich keinen Kontakt.

F: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nehmen Sie sich ruhig Zeit und erzählen Sie möglichst ausführlich, was Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hat.

A: Es gibt einen Sikh namens Rajuwana. Er ist zum Tod verurteilt. Er sollte nach 20 Jahren Gefängnis aufgehängt werden. Wir haben dagegen in Jalandhar demonstriert. Die Leute, die dabei waren, wurden angezeigt. Ich wurde auch von der Polizei festgenommen.

F: Warum befindet sich Rajuwana in Haft?

A: Es gibt Ungerechtigkeiten gegen die Sikhs. Dagegen haben wir demonstriert.

F: Wissen Sie, aus welchem Grund Rajuwana in Haft ist?

A: Es wurde einmal ein Premierminister - Beant Singh - ermordet. In diesem Zusammenhang wurde Rajuwana eingesperrt. Das ist allgemein bekannt. Ansonsten habe ich keinen Bezug zu Rajuwana.

F: Wann war die Demonstration und wie viele Personen haben daran teilgenommen?

A: Am 25.03.2012 hätte Rajuwana aufgehängt werden sollen. Die Demo, an der ich teilgenommen habe, war drei Tage vorher. Rajuwana wurde nicht aufgehängt. Etwa 100 Leute nahmen an der Demo teil, an der ich auch teilgenommen habe. Es waren aber im ganzen Punjab Demonstrationen.

F: Wer hat die Demo, an der Sie teilgenommen haben, organisiert?

A: Es wurde öffentlich im Fernsehen angekündigt. Überall hat es sich herumgesprochen und ich ging auch hin. Ich war ein Teilnehmer und nicht ein Organisator.

F: Haben Sie schon oft an Demos teilgenommen?

A: Nein. Es war das erste Mal, abgesehen von einmal, als ich an einer Demo gegen Ram Rahim teilgenommen habe.

F: Erzählen Sie, wie verlief die Demo?

A: Wir haben die Straße blockiert und dann kam die Polizei. Die Demo wurde aufgelöst und Schüsse fielen. Demonstranten feuerten Schüsse ab und auch die Polizei. Ich hatte keine Waffen. Ich habe niemanden verletzt und keine Sache beschädigt. Ich war nur Teilnehmer der Veranstaltung.

F: Wieviele Leute hat die Polizei festgenommen?

A: Ungefähr 10.

F: War das erste Mal, dass Sie von der Polizei festgenommen wurden?

A: Ja.

F: Hatten Sie mit der Polizei zuvor schon einmal Probleme?

A: Nein.

F: Wie ging es weiter? Wohin brachte man Sie?

A: Zur Polizeistation nach Jalandhar.

F: Wie lange waren Sie in Haft?

A: Eine Woche lang.

V: Sie sprachen bei der Erstbefragung aber nur von zwei Tagen, an denen Sie festgehalten worden wären?

A: Es war eine Woche. Nach einer Woche kamen Dorfbewohner, die ein Wort für mich eingelegt haben. Dann wurde ich freigelassen.

F: Was war der Grund für Ihre Festnahme?

A: Die Polizei hat gesagt, ich hätte die Schüsse abgegeben.

F: Wurden Sie angezeigt? Ging Ihr Fall zu Gericht?

A: Ich glaube nicht. Die Dorfleute sagten zur Polizei, dass ich ein braver Mann bin und kein Randalierer.

F: Aus welchem konkreten Anlass haben Sie dann Indien verlassen?

A: Die Polizei war dann noch einmal bei mir zu Hause und sagte, ich soll mich melden.

F: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?

A: Ich war gerade in der Arbeit. Meine Mutter sagte mir, dass die Polizei da war.

F: Wann war das?

A: Ca. vier Wochen nach der Demo.

F: Sind Sie zur Polizei gegangen?

A: Nein. Ich hatte Angst, dass sie mich wegen irgendetwas beschuldigen. Ich kam nur mehr nachts nach Hause. Ich arbeitete an verschiedenen Orten, z. B. im Bundesstaat Himachalpradesh. Dort war ich einmal einkaufen. Als ich zurückkam, sagte mein Mitarbeiter, dass die Polizei bei ihm war und nach mir gefragt hat. Dann habe ich Angst bekommen. Ich zog dann nach Uttra Pradesh. Ich war drei Monate dort. Dann war ich in Hyderabad und habe gearbeitet. Ich lebte ca. 5- 6 Monate in Hyderabad. Dann erhielt ich einen Anruf, dass ich nach New Delhi kommen soll, da der Schlepper alles für meine Ausreise erledigt hat.

F: Warum blieben Sie nicht in Uttra Pradesh oder Hyderabad?

A: Ich hatte Sprachprobleme in Hyderabad.

F: Was befürchten Sie konkret für den Fall einer Rückkehr nach Indien?

A: Ich habe Angst, dass die Polizei mich einsperrt. Es gibt keine Gerechtigkeit bei uns.

F: Wieso glauben Sie, dass Sie eingesperrt werden sollen? Sie hatten eigentlich, abgesehen von der Festnahme, keine Probleme mit der Polizei. Bei der Demo fielen Schüsse und die Straße wurde blockiert. Da kann es schon passieren, dass man festgenommen wird. Sie wurden dann aber ohne Konsequenzen wieder freigelassen. Warum die Polizei wollte, dass Sie sich zur Polizeistation begeben, wissen Sie nicht. Nehmen Sie dazu Stellung.

A: Die Polizei könnte mir irgendetwas anhängen.

F: Hatten Sie einen Rechtsanwalt, der sich erkundigt hätte, ob bzw. was gegen Sie vorliegt?

A: Nein. Es ist auch keiner von der Familie zur Polizei gegangen.

F: Sie wissen also nicht, warum die Polizei nach Ihnen gesucht hat?

A: Ich denke, es war im Zusammenhang mit der Demo.

F: Bei der Ausreise hatten Sie keine Befürchtungen, etwa bei der Passkontrolle am Flughafen?

A: Ich hatte schon Angst, aber der Schlepper hat ja alles eingefädelt.

F; Haben Sie sich in Indien etwas Schulden kommen lassen?

A: Nein, nie. Ich war immer ein ehrlicher anständiger Mensch.

F: Haben Sie sich politisch engagiert?

A: Nein. Ich war bei keiner Partei und habe mich auch nicht politisch engagiert.

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?

A: Nein.

F: Sie könnten doch in einem anderen Bundesstaat Indiens leben, ohne von der Polizei etwas befürchten zu müssen. Sind Sie anderer Ansicht?

A: Ja. In Himachalpradesh hat die Polizei ja auch nach mir gefragt. Ich wäre nirgendwo in Indien sicher vor der Polizei.

F: War alles in Ordnung bei der Einvernahme?

A: Ja. Es war alles in Ordnung.

F: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint und das nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich habe nichts hinzuzufügen.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Sehr gut, danke.

(...)

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen würde es zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, da die Verfolgungsmaßnahmen offensichtlich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen von einzelnen Demonstrationsteilnehmern stehen würden. Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei nicht gegeben. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers würden angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären und privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er seine bereits getätigten Angaben wiederholte.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2015 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte.

6. Mit Schreiben vom 23.09.2015 an das Bundesverwaltungsgericht regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Fortsetzung des Asylverfahrens an, da der Beschwerdeführer wieder über eine Meldeadresse verfüge.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2015 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Stadtpolizeikommando Favoriten mit Schreiben vom 07.10.2015 um die Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung an den Beschwerdeführer.

9. Am 22.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der LPD Wien ein, wonach eine Verständigung über die Hinterlegung der Ladung für die mündliche Verhandlung am 15.10.2015 erfolgt sei.

10. Am 22.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher jedoch weder der Beschwerdeführer noch der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater - trotz ordnungsgemäßer Ladung -teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 16Z).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er beherrscht die Sprache Punjabi in Wort und Schrift und spricht darüber hinaus auch Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er von 1986 bis 1998 die Grundschule und wohnte gemeinsam mit seinen Eltern in einem kleinen Dorf namens XXXX. Dort besaßen seine Eltern ein Haus und etwas Land. Nach dem Tod seines Vaters wohnte er dort alleine mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister, ist ledig und kinderlos. Er arbeitete in Indien als Tischler und verdiente so den Lebensunterhalt. Im Heimatland des Beschwerdeführers wohnen seine Mutter, drei Onkeln und vier Tanten.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und unterhält auch sonst keinerlei Kontakte. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und besucht keine Kurse. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).

Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien.

Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).

Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).

Wahlen 2014:

Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).

Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).

Opposition:

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014).

Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen - erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen - sowohl hinduistisch als auch islamistisch - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014).

Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014).

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).

Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).

Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)

Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).

Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)

Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Quellen:

Korruption

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 27.4.2014). Indien kletterte, im Korruptionsindex 2013 von Transparency International von Platz 123 auf Platz 94 von insgesamt 177 Ländern, hoch (TI 3.12.2013 vgl. auch: FH 19.5.2014).

Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, welche unbemerkt und unbestraft bleibt. Die Regierung hat bereits eine Reihe von Initiativen ("Right to Information Act" 2005) unternommen, um das Problem in den Griff zu bekommen, wie der. Der "Right to Information Act" wurde insbesondere für die Erhöhung von Transparenz und zur Aufdeckung von korrupten Aktivitäten verwendet. Diese Effekte der Gesetzgebung hatten starken Einfluss auf den öffentlichen Bereich, allerdings wurden seit 2009 Berichten zufolge mehr als 12 Informationsrechtsaktivisten getötet (FH 19.5.2014)

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten.

Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Die Zentrale Überwachungskommission registrierte im Jahr 2012 7.224 Fälle, im Vergleich zu 5.528 im Jahr 2012 und empfahl in 5.720 Fällen weitere Untersuchungen durchzuführen. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 27.2.2014).

NGOs stellten fest, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres auf das Thema Korruption (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014).

Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. Das Gesetz stellt öffentlichen oder privaten Angestellten, die Beweise für interne Informationen für illegale Aktivitäten, wie Korruption oder das Verlangen von Bestechungsgeldern liefern, keinen Schutz zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 19.5.2014).

Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC Lokpal bill 9.1.2014).

Das Unterhaus des indischen Parlaments hat ein neues Korruptionsbekämpfungsgesetz verabschiedet, wobei ein unabhängiger Ombudsmann die Befugnis haben soll, Politiker und öffentlich Bedienstete diesbezüglich strafrechtlich zu verfolgen. Am 17.12.2013 verabschiedete auch das Oberhaus die sogenannte "Lokpal bill", die eine Hauptforderung der Anna Hazare Kampagne war (BBC Lokpal Bill 18.12.2013)

Nach Aussage eines vormaligen hochrangigen Beraters der Korruptionsbekämpfungskampagne, zeitigt die im Parlament platzierte Lokpal Bill nur eine "schwache" Wirkung (BBC 9.1.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS IR 4.2013)

Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie auch mit Drohungen, rechtlichen Belästigungen, den Gebrauch von exzessiver Polizeigewalt und in seltenen Fällen auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine wissenschaftliche Gemeinschaft hat, wurden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollten, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wurde bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 19.5.2014 vgl. auch: HRW 21.1.2014). Aktivisten waren der Meinung, dass strenge Regulationen ausländischer Finanzierung die Unabhängigkeit von Nichtregierungsorganisationen gefährdet. Sie gaben auch an, dass NGOs, die im Besitz von Politikern waren, weiterhin Finanzierung von ausländischen Quellen erhielten (USDOS 27.2.2014).

Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).

In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende/schikanöse Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der VN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben. Im Januar 2011 besuchte die VN-Sonderberichterstatterin für Menschrechtsverteidiger Indien. Seit Mitte 2011 häufen sich öffentliche Vorwürfe der Behörden, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren (AA 3.3.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2014).

Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).

Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders bei Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2014).

Die Behörden verstießen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gab Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen unter dem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit hielten an (USDOS 27.2.2014).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.).

Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden. Jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, eine finanzielle Kompensation an die Familien von Opfern zu richten; aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht. Die Sicherheitskräfte mussten Tode innerhalb des Gewahrsams nicht an die NHRC melden (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).

23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 27.2.2014).

Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann; hat sie nicht die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen; noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und deren Versäumnis, Verstöße, die älter als ein Jahr sind zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte und es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 27.2.2014).

Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, wurden aber von Sicherheitskräften in ihrer Arbeit behindert oder belästigt. (USDOS 27.2.2014).

Indien, die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt, hat, trotz Zusicherungen, die wichtigsten Probleme anzugehen, weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).

Es gibt manche Restriktionen in Bezug auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Paragraph 144 der Strafprozessordnung bemächtigte die Behörden, freie Versammlung einzuschränken und Ausgangssperren zu erlegen, wann immer "sofortige Prävention oder schnelle Abhilfe" notwendig ist. Staatsgesetze, die auf diesen Vorgaben basierten, werden oft missbraucht, um das Abhalten von Treffen und Versammlungen einzuschränken. (FH 19.5.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz regelt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).

Das Gesetz unterstützt die Versammlungsfreiheit. Behörden verlangen normalerweise eine Erlaubnis und Benachrichtigung vor Paraden und Demonstrationen; lokale Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht zur friedlichen Demonstration, außer in Jammu und Kaschimir. In diesem Bundesstaat verweigerte die lokale Regierung Separatistengruppen die Erlaubnis zur öffentlichen Versammlung, und die Sicherheitskräfte verhafteten und ergriffen Separatisten, die an friedlichen Protesten teilnahmen. In Phasen ziviler Spannung machten Behörden Gebrauch von der Strafprozessordnung, um öffentliche Vereinigungen zu verbieten oder verhängten Ausgangssperren. Es gab Restriktionen in Bezug auf internationale Konferenzen, die mit ausländischen Geldern finanziert wurden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Opposition

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha), sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabetenrate und örtlich begrenzten Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in eingeschränktem Polizeischutz für ihre Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen u.ä. (AA 3.3.2014).

Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 6.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha , Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014).

Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent) (CIA Factbook 22.6.2014).

In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.7.2014).

Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.5.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.2.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.4.2013).

Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.5.2014).

Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.7.2014).

Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.7.2014).

Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 3.3.2014).

Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe, angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.7.2014).

Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften - Muslime, Sikh, Christen, Parsis und Buddhisten - als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.7.2014).

Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 3.3.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.7.2014).

Regierungsschätzungen zufolge, wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr 2012. Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.1.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September, starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.7.2014).

Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 3.3.2014).

Häftlinge haben das Recht ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.2.2014).

Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.7.2014).

Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30) (AA 3.3.2014).

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB Neu Delhi 8.2011). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen (AA 3.3.2014).

Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitesten gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41 Prozent der Menschen. Es gibt je nach Quelle 14 - 20 offizielle Sprachen. Das CIA Factbook gibt die 14 offiziellen Sprachen als folgende an:

Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber keine offizielle Sprache (CIA Factbook 22.6.2014).

Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu bestimmen und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet (USDOS 27.2.2014).

Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (AA 3.3.2014).

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen", fest. Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2013 war der Vize-Präsident ein Muslim, der Premierminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau. Einige Bundesstaaten wurden durch weibliche Premierminister regiert, eine davon war eine Dalit. Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger Diskriminierung konfrontiert. Dalits wird häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und Polizisten und sind oft gezwungen unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 19.5.2014).

Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, die seit Jahrzehnten kriminelle und/oder terroristische Gewalttaten verüben, die bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch. Dabei kommt es zu zum Teil schweren Ausschreitungen der Ethnien untereinander. Vor allem in Assam ist Gewalt gegen wirkliche oder vermeintliche Zuwanderer aus Bangladesch aus Angst vor "Überfremdung" und "Islamisierung" zu verzeichnen; hier kam es im August 2012 zu Ausschreitungen, die zum Tod von mindestens 74 Personen und der Flucht von über 400.000 Menschen führten (AA 3.3.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).

Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).

BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).

Quellen:

Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).

Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).

Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013)

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013).

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard (AA 24.3.2014).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 3.3.2014). Nur 10 Prozent der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75 Prozent der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).

Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 3.3.2014).

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013).

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden. Dennoch leben noch viele mit den Folgen der Erkrankung, gelähmten beziehungsweise deformierten Gliedmaßen und gesellschaftlicher Ächtung. Noch vor fünf Jahren entfiel die Hälfte aller neuen Polio-Erkrankungen auf Indien. Es ist ein großer Erfolg, dass es in den vergangenen drei Jahren keine neuen Fälle gab (DW 16.1.2014).

Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Für die ambulante Behandlung werden die Verfügbarkeit oder der Arzt und die Behandlungsqualität als Grund für die Auswahl der privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen genannt. Jedoch wären die Patienten bereit zu einem öffentlichen Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen zu wechseln, wenn die genannten Probleme thematisiert werden würden. Patienten sind oft gezwungen aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sich an teurere Institute zu wenden., Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).

Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 3.3.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). [Zur Müttersterblichkeitsrate siehe Kapitel 18]

Die Säuglingssterblichkeitsrate hat sich in einem Zeitraum von 2000 - 2009 um mehr als 25 Prozent gesenkt, 50 Totgeburten pro 1.000 Lebendgeburten. Auch die unter -5jährigen Kindersterblichkeitsrate ist gesunken, 64 Toten pro 1.000 Lebendgeburten. Der städtische Bereich konnte die anvisierte Zahl der MDGs von 42 Toten pro 1.000 Lebendgeburten erreichen, jedoch ist der ländliche Bereich hinter dem Ziel mit 71 Toten pro 1.000 Lebendgeburten (IMS-Institute 6.2013). Die indische Regierung förderte regionale Krebszentren (HRW 29.1.2013).

Die "Accredited Socia lHealth Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt (BAMF 8.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der

Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).

Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit sowie zum Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig, zumal es widersprüchlich war:

So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2013 zum Fluchtgrund angegeben, dass er an einer Demonstration in Jalandhar teilgenommen habe und er in der Folge von der Polizei für zwei Tage festgenommen worden sei. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.07.2013 gab der Beschwerdeführer dazu völlig widersprechend an, dass er eine Woche lang in Haft gewesen sei. Zudem führte der Beschwerdeführer im Rahmen derselben Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorerst aus, dass die Leute, die an der Demonstration teilgenommen hätten, angezeigt worden seien. Auf entsprechendes Befragen, ob es eine Anzeige gegen ihn gegeben habe oder sein Fall zu Gericht gegangen sei, gab der Beschwerdeführer aber an, dass er nicht glaube, dass er angezeigt worden sei, da die Dorfleute der Polizei erklärt hätten, dass er "ein braver Mann und kein Randalierer" sei.

Unabhängig davon würde der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der Bedrohungsbehauptungen vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung auch außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Staatsbürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung der behaupteten Art durch Niederlassung auch außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Kenntnisse in Hindi und Punjabi, seiner absolvierten Grundschulausbildung und seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit als Tischler zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut seiner Angaben bereits mehrere Monate in Uttra Pradesh und Hyderabad lebte und arbeitete und dort auch keine Probleme hatte.

Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2015 erörterten Länderberichten, die diese Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft waren.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis.

Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufspraxis verfügt, Punjabi und Hindi spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich mit Unterstützung seiner Verwandten eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben - bereits mehrere Monate außerhalb seines Herkunftsregion , und zwar in Uttra Pradesh und in Hyderabad, lebte und arbeitete und dort auch keine Probleme hatte.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhalts-punkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Mai 2013 ist als nicht sehr lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (vgl. VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weshalb das Verfahren im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

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