BVwG W141 2111380-1

W141 2111380-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückzahlung

Testo completo

BVwG W141 2111380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2111380.1.00

Spruch

W141 2111380-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS)

XXXX vom 05.03.2015, VN: XXXX, betreffend Widerruf und rückwirkende

Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer machte am 04.02.2013 erfolgreich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) geltend. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Antragstellung angegeben, er habe kein Einkommen.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mai bis September 2013, mit Ausnahme einzelner Tage, Arbeitslosengeld gewährt worden.

Laut Aktenvermerk vom 07.05.2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass er von nun an geringfügig beschäftigt sei.

Die belangte Behörde stellte im Zuge der jährlichen Bestandsprüfung am 12.07.2014 fest, dass das ursprünglich geringfügige Dienstverhältnis bei der XXXX rückwirkend als vollversichert gespeichert wurde.

Der Beschwerdeführer wurde zum Parteiengehör am 19.12.2014 geladen und niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer habe laut Aktenvermerk vom 19.12.2014 angegeben, dass er es sich nicht erklären könne, warum nun eine Vollversicherung vorliege.

2. Mit Bescheid vom 05.03.2015 wurde gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeld für die Zeiträume von:

  • 06.05.2013 - 13.05.2013

  • 15.05.2013 - 17.07.2013

  • 25.07.2013 - 31.07.2013

  • 08.08.2013 - 21.08.2013

  • 24.08.2013 - 20.09.2013

  • 28.09.2013 - 29.09.2013

widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß

§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeld in Höhe von € 3.049,17 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden habe und er seiner Meldepflicht nur teilweise nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistungen nicht zustehen.

3. Mit Schreiben vom 18.05.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.03.2015 erhoben, wobei der Beschwerdeführer angibt, dass die Entscheidung unrichtig sei, da er durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von 06.05.2013 bis 29.09.2013 nicht durchgehend beschäftigt gewesen, darum könne seine Leistung nicht zurückgefordert werden.

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

4. Das Ermittlungsverfahren im Zuge der Prüfung einer Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde konnte innerhalb der Frist nicht abgeschlossen werden.

4.1. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.06.2015 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe von der Firma nie einen Gehaltszettel bekommen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er bei einer Firma geringfügig angemeldet gewesen sei. Er habe das Geld (ca. 300 - 340 Euro) immer bar auf die Hand bekommen. Der Beschwerdeführer bestreite, dass er bei der Firma vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Er habe immer nur am Wochenende gearbeitet. Nur einmal habe er 14 Tage ausgeholfen, als ein Kollege auf Urlaub gewesen sei. Da habe der Chef gesagt, er werde voll angemeldet. Das habe der Beschwerdeführer alles dem AMS gemeldet. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, er könne auch Zeugen benennen, die das bestätigen könnten. Ansonsten habe der Beschwerdeführer gar keine Unterlagen mehr von der Firma.

Der Beschwerdeführer gibt weiters an, sein Chef sei überhaupt ein "linker Kumpane" gewesen. Auch die anderen Kollegen hätten Probleme mit ihm gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch bei der Polizei gewesen. Es habe ein Verfahren gegeben. Sein Chef habe ihn wegen Diebstahl geklagt. Dabei sei ihm Recht gegeben worden und das Verfahren sei eingestellt worden.

4.2. Im Jahr 2013 war ein Strafverfahren (32 U 9/14y) wegen Diebstahl bzw. Veruntreuung der Firma XXXX gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX anhängig und wurde schließlich am 21.11.2014 diversionell beendet.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.10.2013 im Zuge des Ermittlungsverfahrens angegeben, er sei lediglich Samstag und Sonntag im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX angemeldet gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer so möglich gewesen, an den AMS Kursen teilzunehmen, da er nur Samstag und Sonntag bei der XXXX gearbeitet habe. Als dann bei der Firma eine Personalnot geherrscht habe, habe der Beschwerdeführer zugesagt unter der Woche auszuhelfen. Er habe seinem Chef gesagt, dass er unter der Woche AMS Kurse besuchen müsse. Er habe seinen Chef nicht hängen lassen wollen und habe sich beim AMS krank gemeldet. Er habe vier bis fünf Wochen lang schwarz bar auf die Hand € 200,-- bekommen.

4.3. Die Firma XXXX hat am 29.06.2015 Unterlagen übermittelt, die handgeschriebene Angaben über geleistete Arbeitszeiten des Beschwerdeführers beinhalten. Es sei deutlich mehr Arbeitszeit angegeben worden, als bei einer geringfügigen Beschäftigung möglich gewesen wäre.

Mit begleitendem Schreiben vom 29.06.2015 führt die Firma XXXX aus, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an Vorschüsse auszahlen lassen habe. Aus diesem Grund sei mit ihm vereinbart worden, dass er die Vorschüsse in Stunden abarbeiten müsse.

4.4. Am 02.07.2015 wurde von der XXXX Gebietskrankenkasse der Erhebungsbericht der XXXX für den Zeitraum Mai 2013 bis September 2013 übersendet.

Aus der Zeugenvernehmung der Frau XXXX am 11.10.2013 gehe genau hervor, wieviel Stunden der Beschwerdeführer vom März 2013 bis September 2013 im Betrieb tatsächlich beschäftigt war. Aufgrund der geführten Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die in der Zeugenvernehmung angegeben wurden, sei die Nachverrechnung durchgeführt worden. Somit sei die Verrechnung mit dem durchschnittlichen Monatslohn auf Grund der stark variierenden Stunden im Abgleich mit dem Kollektivvertrages XXXX durchgeführt worden.

Der zu nachverrechnende Beitrag wurde am 07.01.2014 der Gattin des Betreibers, Frau XXXX, niederschriftlich zur Kenntnis gebracht.

5. Am 28.07.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX, bezog während des Zeitraums vom von 06.05.2013 - 13.05.2013, 15.05.2013 - 17.07.2013, 25.07.2013 - 31.07.2013, 08.08.2013 - 21.08.2013, 24.08.2013 - 20.09.2013 und 28.09.2013 - 29.09.2013 Arbeitslosengeld in der Tagsatzhöhe von € 24,79 von der belangten Behörde, in der Gesamthöhe von € 3.049,17.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 06.05.2013 bis 29.09.2013 bei der Firma XXXX zunächst als geringfügig Beschäftigter tätig. Dieses Dienstverhältnis wurde im Nachhinein von der Firma XXXX rückwirkend als vollversichert gespeichert. Für diesen Zeitraum besteht aufgrund der Vollversicherung kein Anspruch auf Notstandshilfe.

1.3. Die vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde zu erstattende Rückforderungssumme für den Zeitraum vom 06.05.2013 - 13.05.2013, 15.05.2013 - 17.07.2013, 25.07.2013 - 31.07.2013, 08.08.2013 - 21.08.2013, 24.08.2013 - 20.09.2013 und 28.09.2013 - 29.09.2013 beträgt € 3.049,17.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, des Strafaktes mit der Verfahrensnummer (32 U 9/14y) wegen Diebstahl bzw. Veruntreuung beim Bezirksgericht XXXX und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu 1.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des angeführten Zeitraums Notstandshilfe in der angeführten Höhe bezog, wurde von diesem nicht bestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu 1.2. Die Feststellung dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.05.2013 bis 29.09.2013 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erworben hat, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht der XXXX Gebietskrankenkasse vom 24.01.2014 und den Zeugenaussagen der Frau XXXX und den Aussagen im Strafverfahren von Seiten des Beschwerdeführers.

Zu 1.3. Die Feststellung, dass sich die dem Beschwerdeführer zum Rückersatz vorzuschreibende Summe auf € 3.049,17 beläuft, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt welchem ein Bezugsverlauf über die Notstandshilfe beiliegt. Diesem Verlauf kann für den Zeitraum vom 06.05.2013 - 13.05.2013, 15.05.2013 - 17.07.2013, 25.07.2013 - 31.07.2013, 08.08.2013 - 21.08.2013, 24.08.2013 - 20.09.2013 und 28.09.2013 - 29.09.2013 eine Tagsatzhöhe von € 23,15 nachvollziehbar und unzweifelhaft entnommen werden.

Dazu ist weiters auszuführen, dass eine Person grundsätzlich nicht als arbeitslos gilt, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, und diese hat daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Laut § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Um das Vorliegen einer Pflichtversicherung (insbesondere auch deren Beginn und Ende sowie dem Zweig, in dem die Pflichtversicherung besteht) bzw. das Vorliegen der unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beurteilen zu können, sind Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen.

Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend von der Firma XXXX für den Zeitraum vom 06.05.2013 bis 29.09.2013 vollversichert.

Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass eine Firma sicherlich nicht freiwillig jemanden vollversichert, wenn er nicht tatsächlich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stünde. Es kann auch den Unterlagen entnommen werden, dass die Firma XXXX für diesen Zeitraum die noch offenen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen musste. Wie den Aussagen der Zeugin XXXX und deren geführten Arbeitszeitaufzeichnungen unzweifelhaft zu entnehmen ist, besteht hier kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer für den relevanten Zeitraum über der Höhe einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt war. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er regelmäßig über sein ursprüngliches Beschäftigungsausmaß, welches ein geringfügiges Beschäftigungsausmaß hätte sein sollen, bei der Firma XXXX aushalf und sich deshalb bei den Kursen der belangten Behörde krank gemeldet habe, weshalb hier unzweifelhaft eine Vollversicherungspflicht bestand. Zusätzlich wurde im Strafakt von Seiten des Arbeitgebers Herrn XXXX ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer offiziell nur geringfügig in Absprache mit ihm angemeldet habe, damit er zusätzlich neben der Entlohnung von der Firma XXXX auch noch das Arbeitslosengeld beziehen konnte.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 12 Abs. 1 ist arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a 1 und 2 lit a gilt insbesondere nicht als arbeitslos der wer in einem Dienstverhältnis steht.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist es einzustellen wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25. (1) ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und im ausführlichen Prüfverfahren der XXXX Gebietskrankenkasse sowie im Strafverfahren Bezirksgericht XXXX festgestellt bzw. den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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