BVwG W128 2111853-1

W128 2111853-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2015

Regest

Aufsteigen, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,<br/>Rechtsschutzinteresse, Schulstufe, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W128 2111853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2111853.1.00

Spruch

W128 2111853-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 21. Juli 2014, Zl. A3-602-5/4-15, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Entscheidung vom 09.07.2015 entschied die Klassenkonferenz der 4AHGK an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt 1, 4020 Linz, Goethestraße 17, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er im Pflichtgegenstand "Entwurf" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 nicht gegeben seien.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Oberösterreich, den Widerspruch gemäß §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 2 lit. c SchUG idgF als unbegründet ab.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung nicht nachvollziehbar erfolgt sei.

5. Am 22.09.2015 teilte der Landesschulrat dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung angetreten sei und er diese bestanden habe. Er sei somit zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt. Darüber wurde am 14.09.2015 ein neues Jahreszeugnis ausgestellt.

6. Mit Schreiben vom 23.09.2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.

7. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt war. Da der Beschwerdeführer diese Berechtigung nunmehr erlangt hat, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung.

2.4. Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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