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W111 1438365-1•BVwG W111 1438365-1
W111 1438365-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung
W111 1438365-1/18E
W111 1438364-1/17E
W111 2006576-1/9E
W111 2006578-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX,
4. ) XXXX, alle StA. Russische Föderation, 3.) und 4.) vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 02.10.2013, 1.) Zl. 13 08.637-BAG, 2.) Zl. 13 08.638-BAG, sowie die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.02.2014, 3.) Zl. 821816809-1595916 und 4.) Zl. 821816700-1595924, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und die Vierbeschwerdeführerin sind jeweils verheiratet, die Zweitbeschwerdeführerin ist Schwester des Drittbeschwerdeführers.
2. Die dritt- und die viertbeschwerdeführende Partei stellten am 13.12.2012 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt waren. Als Nachweis ihrer Identität legten die dritt- und die viertbeschwerdeführende Partei jeweils ihren russischen Inlandspass im Original vor. Im Zuge ihrer jeweils am Tag der Antragstellung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache abgehaltenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben diese jeweils zu Protokoll, ihre Sprachkenntnisse der Sprache Russisch als "mittel" einzustufen. Als Grund seiner Flucht gab der Drittbeschwerdeführer an, seine Heimat verlassen zu haben, da ihn die tschetschenische Polizei nicht in Ruhe leben lassen würde. Die Behörden würden nach dessen Bruder XXXX - welcher sich mittlerweile in Österreich befinden würde - suchen und sei der Drittbeschwerdeführer aus diesem Grund bereits wiederholt mitgenommen, geschlagen und verhört worden. Die Vierbeschwerdeführerin gab an, im Herkunftsstaat selbst keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, sie sei aufgrund der Probleme ihres Gatten gemeinsam mit diesem ausgereist.
3. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien stellten am 23.06.2013 infolge irregulärer Einreise die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes und legten jeweils ihren russischen Inlandspass als Nachweis ihrer Identität vor. Am gleichen Tag wurden die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Zum Grund seiner Flucht gab der Erstbeschwerdeführer an, einer seiner Brüder sei im Jahr 2001 seitens der russischen Armee getötet worden, zwei weitere Brüder seien verschollen; er selbst sei wiederholt festgenommen und im Zuge seiner Anhaltungen misshandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, zwei ihrer Brüder hätten in Tschetschenien Probleme aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der Widerstandsbewegung, aus diesem Grund sei auch sie selbst vor die Polizei vorgeladen und verhört worden.
Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 28.08.2013 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (zum näheren Verlauf der Befragung vgl. die Seiten 45 bis 57 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes sowie die Seiten 43 bis 53 des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes).
4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 02.10.2013, wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurden die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde kurz zusammengefasst festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten; ihre Angaben hätten sich jeweils als vage und zueinander im Widerspruch stehend erwiesen, weshalb von einer Glaubwürdigkeit derselben nicht habe ausgegangen werden können (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen auf den Seiten 137 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes sowie den Seiten 95 ff des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes). Mit Verfahrensanordnungen ebenfalls vom 02.10.2013 wurde den erst- und zweibeschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
5. Mit Eingabe vom 14.10.2013 erhoben die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes und machten darin unter näherer Begründung die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit der erlassenen Entscheidungen geltend. Anbei wurden ein handschriftliches Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin, medizinische Befunde betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie ein Unterstützungsschreiben durch eine Mitarbeiterin der XXXX übermittelt.
6. Die Beschwerdevorlagen des Bundesasylamtes betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden dem Asylgerichtshof am 22.10.2013 übermittelt.
7. Die dritt- und die viertbeschwerdeführende Partei wurden am 08.01.2014 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (zum detaillierten Verlauf der Befragungen vgl. die Seiten 41 des den Drittbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes sowie die Seiten 47 ff des die Viertbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes). Der Drittbeschwerdeführer wies dabei bereits zu Beginn seiner Einvernahme darauf hin, bereits im Zuge seiner ersten Befragung angegeben zu haben, Russisch "nicht so gut" zu beherrschen und sich besser auf Tschetschenisch ausdrücken zu können.
8. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.02.2014 wurden die Anträge des Drittbeschwerdeführers und der Vierbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der dritt- und der viertbeschwerdeführenden Partei eine Verfolgung im Herkunftsstaat, ebensowenig wie eine sonstige relevante Bedrohung für den Fall einer Rückkehr, habe festgestellt werden können (vgl. die Beweiswürdigung auf den Seiten 132 ff des den Drittbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Mit Verfahrensanordnungen vom gleichen Datum wurde dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin jeweils eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zugewiesen.
9. Mit Eingaben vom 13.03.2014 erhoben die dritt- und die viertbeschwerdeführende Partei unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der XXXX unter näherer Begründung (vgl. die Seiten 173 ff des den Drittbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes) die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden.
10. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Drittbeschwerdeführer und die Vierbeschwerdeführerin langten am 04.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde für den 23.06.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der die erst- bis vierbeschwerdeführenden Parteien, deren im Spruch angeführter Rechtsvertreter, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache erschienen sind. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch mit Schreiben vom 09.06.2015 auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge der Befragung des Drittbeschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Geschehnissen stellte sich heraus, dass für diesen eine Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin in der Sprache Russisch nur schwer möglich gewesen ist und wurde die weitere Verhandlung aus diesem Grund abgebrochen.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
"(...)
Zu Beginn der Befragung fragt der R, ob die BF Korrekturen an ihrem bisherigen Vorbringen vornehmen wollen. Die BF bejahen dies.
Im Einzelnen sind dies:
BF1: Ich möchte keine Korrekturen vornehmen. Alles was ich angegeben habe, entspricht der Wahrheit.
BF2: Hinsichtlich der Angaben zum Reiseweg möchte ich sagen, dass ich im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Wahrheit angegeben habe. Hinsichtlich der Gründe weswegen ich meine Heimat verlassen habe, habe ich die volle Wahrheit gesagt.
BF3: In den Einvernahmen steht, dass mein Bruder 2013 nach Österreich gekommen ist, tatsächlich ist er aber 2012 nach Österreich gekommen. Ansonsten habe ich die Wahrheit angegeben.
BF4: Ich habe im erstinstanzlichen Verfahren die Wahrheit angegeben.
Beginn der Befragung von BF3. Die anderen BF und der Zeuge verlassen den Raum.
RI: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF3: Ich bin in XXXX geboren, in Tschetschenien. Ich habe 11 Jahre Schule besucht, habe dann ein College für Buchhaltung nach 2 Jahren abgeschlossen. Ich habe im Juni 2012 geheiratet. Im Juni 2012 habe ich traditionell geheiratet und im September 2012 haben wir die Ehe auch staatlich registrieren lassen.
RI: Bitte geben Sie mir lückenlos und chronologisch richtig sämtliche Wohnsitze an. Bitte geben Sie Ihre tatsächlichen Wohnsitze an und nicht die gemeldeten Wohnsitze. Geben Sie weiters an, mit wem Sie an diesen Wohnsitzen gelebt haben.
BF3: Ich habe mein ganzes Leben mit meiner Familie in unserem Dorf gelebt. Ich habe mein ganzes Leben in meinem Elternhaus verbracht. Wir waren ursprünglich 7 Geschwister und meine Eltern. Wir waren 5 Brüder und 2 Schwestern. 1997 ist mein Vater gestorben. Wann die Schwestern geheiratet weiß ich nicht, sie sind allerdings ausgezogen. In diesem Jahr (2015) ist meine Mutter gestorben. Drei Brüder leben immer noch im Elternhaus, der vierte ist in Russland, wir wissen allerdings nicht wo.
RI: Haben Sie in irgendeinem Zeitraum längere Zeit nicht zu Hause gewohnt? Haben Sie vielleicht regelmäßig woanders übernachtet?
BF3: Einmal war ich in XXXX, aber sonst war ich immer zu Hause.
RI: Sie haben also zu keinem Zeitpunkt regelmäßig außerhalb Ihres Elternhauses geschlafen?
BF3: Ich habe immer zu Hause genächtigt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sehr wohl öfters bei Verwandten geschlafen habe.
RI: Aus welchem Grund haben Sie bei Verwandten geschlafen? Waren das nur Besuche?
BF3: Im September 2012 habe ich mich bei meiner Schwester XXXX aufgehalten. Ansonsten waren es nur Besuche bei Verwandten, bei denen ich eventuell einmal übernachtet habe.
RI: Wann ist Ihre Ehefrau bei Ihnen eingezogen?
BF3: Als wir geheiratet haben, also am XXXX.
RI: Wann ist Ihr Bruder von zu Hause abgereist?
BF3: Das war im Februar oder März 2012, im November 2012 ist er dann nach Österreich gekommen.
RI: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, aus welchem Grund Sie Ihre Heimat verlassen haben? Sollten Sie sprachliche Probleme haben, teilen Sie das unverzüglich mit.
Auf Anregung des BFV gibt die anwesende Dolmetscherin an, dass die Verständigung in russischer Sprache mangelhaft ist. Auf Frage des R gibt auch der BF3 an, dass er sich mit der russischen Sprache schwer tut und er einen Dolmetscher für die tschetschenische Sprache bevorzugen würde. Auch die Dolmetscherin bestätigt, dass auf Grund der mangelhaften Russisch-Kenntnisse sinnstörende Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Der R ersucht die anderen BF in den Saal zu kommen.
Nachdem festgestellt wurde, dass eine problemlose Kommunikation mit dem BF3 in Russisch nicht möglich ist, werden die anderen BF nach ihren Sprachkenntnissen befragt. Sie geben an, dass sie sowohl Russisch als auch Tschetschenisch einwandfrei beherrschen.
Die Verhandlung kann daher am heutigen Tag nicht weiter geführt werden.
(...)"
Mit Eingabe vom 29.06.2015 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Parteien beantragt, den subsidiär Schutzberechtigten XXXXim weiteren Verfahrensverlauf zeugenschaftlich einzuvernehmen.
Mit Eingabe vom 03.07.2015 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien ein Konvolut an Unterlagen über gesetzte Integrationsschritte sowie medizinische Befunde betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zu Spruchteil A:
1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Im Zuge der vor dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde deutlich, dass der Drittbeschwerdeführer über nicht unerhebliche Probleme verfügt, sich in der Sprache Russisch zu verständigen. Dieser Umstand wurde seitens der anwesenden Dolmetscherin bestätigt und wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung daraufhin abgebrochen (vgl. Seiten 5?f der Verhandlungsniederschrift vom 23.06.2015). Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde hatte der Drittbeschwerdeführer auf seine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen und den Wunsch, seine Einvernahme(n) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache durchzuführen, zum Ausdruck gebracht.
Die belangte Behörde hat insofern unberücksichtigt gelassen, dass die russischen Sprachkenntnisse des Drittbeschwerdeführers aktenkundig als "mittel" bezeichnet wurden. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 13.12.2012 bekanntgegeben und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.01.2014 wiederholt. Nichtsdestotrotz führte die belangte Behörde die Einvernahme des Drittbeschwerdeführers mithilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch. Wenn sich auch der Drittbeschwerdeführer sowie die zugegen gewesene Dolmetscherin mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten, so kann in Anbetracht der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ersichtlich gewordenen erheblichen Verständigungsprobleme dennoch jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dadurch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Folge im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Drittbeschwerdeführers zustande gekommen sind. Da sohin die Beweiskraft der durchgeführten (einzigen materiellen) Einvernahme vor der belangten Behörde als erheblich erschüttert angesehen werden muss, hat eine Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde zu erfolgen, um zu einer tauglichen Beurteilungsgrundlage für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gelangen zu können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Offizialmaxime eine ergänzende Einvernahme in einer dem Drittbeschwerdeführer ausreichend verständlichen Sprache durchzuführen zu haben.
Die fehlenden Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen auf Grund der Verständigungsschwierigkeiten stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Drittbeschwerdeführer - wie auch für dessen Familienangehörigen - zu einem günstigeren Ergebnis in seinem Verfahren über internationalen Schutz hätte führen können. Sämtliche Erhebungen, die grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, müssten andernfalls erstmals vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden, was jedoch seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der den Drittbeschwerdeführer betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Drittbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Drittbeschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.2. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zu der Ehegattin des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin, ebenfalls durch. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, kann auch der Sachverhalt in Hinblick auf dessen Ehegattin, welche keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht hat, nicht feststehen. Im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit dem erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren der Ehegattin ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass auch in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin deren Kenntnisse der Sprache Russisch im Protokoll der Erstbefragung vom 13.12.2012 lediglich als "mittel" vermerkt sind und wird dieser Umstand im fortgesetzten Verfahren vor der Behörde entsprechende Berücksichtigung zu finden haben.
2.3. Was das Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, bleibt festzuhalten, dass deren Vorbringen in enger inhaltlicher Verbindung zu jenem des Drittbeschwerdeführers stehen und eine gemeinsame Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz geboten erscheint. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach ihren Brüdern bedroht worden zu sein, weshalb den Angaben des Drittbeschwerdeführers in Hinblick auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Beurteilung einer ihr allenfalls drohenden Gefährdungslage aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Familie" zentrale Bedeutung zukommt. Der Gegenüberstellung der Angaben der beschwerdeführenden Parteien kommt im Zuge der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgetragenen, eng miteinander verflochtenen, Fluchtgründe erhebliche Bedeutung zu und kann nicht vorweg ausgeschlossen werden, dass eine Vermeidung der im Verfahren ihres Bruders unterlaufenen Ermittlungsmängel auch für die Zweitbeschwerdeführerin zu einem günstigeren Verfahrensergebnis führen würde. Die Entscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin schlägt im Wege des Familienverfahrens auf ihren Ehegatten, den Erstbeschwerdeführer, durch.
2.4. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund erheblicher Ermittlungsmängel im behördlichen Verfahren noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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