W106 2009338-1•BVwG W106 2009338-1
W106 2009338-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2015
Arbeitsplatzbewertung, Richtverwendung, Verwendungsänderung,<br/>Zeitraumbezogenheit
W106 2009338-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.05.2014, Zl. P 6/235896/2012, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 143 BDG 1979, nach der am 19.11.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 143 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(01.12.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu der mit 31.03.2011 erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Exekutivbeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Kriminalkommissariat Mitte (KK-Mitte) beim Landeskriminalamt Wien.
Der BF leitete bereits vor der Wachkörperreform (Zusammenführung von Polizei und Gendarmerie zu einem einheitlichen Wachkörper - Umsetzung am 01.07.2005, wobei der Kriminaldienst in Wien von der Wachkörperreform zunächst ausgenommen wurde) die Kriminalbeamtenabteilung im Kriminalkommissariat Mitte (Bewertung E1/6). Ein Jurist (Bewertung A1/4) leitete das Kriminalkommissariat. Mit Verfügung des Landespolizeikommandanten für Wien vom 14.09.2005 wurde der BF vorläufig mit der Funktion des Leiters des Kriminalkommissariates Mitte beim Landespolizeikommando für Wien betraut. Er übte diese Funktion bis 30.11.2008 aus.
Der ehemalige juristische Leiter des Kriminalkommissariats Mitte wurde der provisorischen Kriminalpolizeilichen Abteilung im Bereich der BPD Wien zugewiesen und hatte weiterhin die behördlichen Aufgaben für den kriminalpolizeilichen Bereich zu vollziehen (Dienstanweisung der BPD Wien vom 01.09.2005, AZ P 250/1/a/05).
Nach der Kriminaldienstreform wurde der BF am 01.12.2008 mit der Funktion des Leiters der Außenstelle Mitte im Landeskriminalamt Wien betraut (Bewertung E1/6).
Mit Schreiben vom 09.06.2008 beantragte der BF die Aufwertung seines innegehabten Arbeitsplatzes rückwirkend mit 01.07.2005. Begründend führte er aus, dass er ab 01.07.2005 die Aufgaben des ehemaligen juristischen Leiters (A1/4) des Kriminalkommissariats Mitte zu 75% übernommen habe. Über Auftrag der Behörde präzisierte der BF seinen Antrag dahin, dass sein Antrag auf Feststellung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes sowie seiner besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet sei. Insbesondere möge darüber abgesprochen werden, ob dem BF Geldleistungen nach den §§ 74, 75, 77a, 78 oder 79 des GehG, möglicherweise auch in Verbindung mit § 80 GehG gebührten.
In dem daraufhin von der Abteilung III/3 des Bundeskanzleramtes erstellten Bewertungsgutachten vom Juni 2012 gelangte der Sachverständige zu einer Bewertung des Arbeitsplatzes des BF mit E 1/6. Das Gutachten ging - nach allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung, insbesondere den angewendeten Bewertungsmethoden - und dem vom BM für Inneres übermittelten Aufgabenvergleich der Aufgaben des A1-Leiters des KK-Mitte anhand der bis 30.06.2005 gültigen Arbeitsplatzbeschreibung des A1-Leiters und mit den auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz übergegangenen Aufgaben sowie der Arbeitsplatzbeschreibung für diesen Arbeitsplatz (für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.11.2008) von folgendem Befund aus:
"4. Befund
4.1. Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes von XXXX
In die Bewertung sind stets auch die hierarchische Position und die weisungsmäßige Einbindung des Arbeitsplatzes einzubeziehen.
Für den "exekutiven" Leiter des Kriminalkommissariats Mitte stellen sich die Hierarchieebene und der Weisungszusammenhang für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2008 (im Vergleich zum ehemaligen "behördlichen" A1-Leiter) wie folgt dar:
Hierarchieebenen Leitung KK-Mitte
Leiter KK-Mitte E1/6
Leiter KK-Mitte A1/4
bis 30.06.2005
1
Polizeipräsident
1
Polizeipräsident
2
Landespolizeikommandant
2
Leiter Kriminalamt
3
Leiter Landeskriminalamt
3
Leiter Kriminaldirektion 2
4
Leiter Kriminaldirektion 2
4
Leiter Kriminalkommissariat Mitte
5
Leiter Kriminalkommissariat Mitte
Im Vergleich zu dem bis 30. Juni 2005 tätigen "behördlichen" Leiter agiert der nunmehrige "exekutive" Leiter des Kriminalkommissariats eine Ebene unter der des ehemaligen A1-Leiters.
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Auch im Weisungszusammenhang hat sich für den "exekutiven" KK-Leiter - im Vergleich zum ehemaligen "behördlichen" Leiter - eine zusätzliche Ebene ergeben.
Der Arbeitsplatz des Leiters des KK-Mitte für den relevanten Zeitraum Juli 2005 bis November 2008 wird im Einzelnen folgendermaßen beschrieben:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Unter Berücksichtigung des Verfahrensrechts (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 143 Abs.1 BDG 1979, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen; vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0103) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist.
Im konkreten Fall sind somit ausschließlich Richtverwendungen heranzuziehen, die mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, in Kraft getreten sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2006, Zl.2005/12/0032).
Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es wie bereits dargelegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die konkret durchzuführenden Aufgaben und Tätigkeiten und somit auf das daraus resultierende Anforderungsprofil an.
Unter Zugrundelegung der für den gegenständlichen Zeitraum Juli 2005 bis November 2008 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung und der daraus resultierenden faktischen Verwendungsverhältnisse, ergibt sich für den Leiter des KK-Mitte - wie auch bei den Organisationsstrukturen vor der LPK-Reform bis Juni 2005 und nach der LKA-Reform vom Dezember 2008 - ein überwiegend exekutivdienstliches Anforderungsprofil.
Zu der Frage der für den relevanten Zeitraum anzuwendenden Arbeitsplatzbeschreibung ist anzumerken, dass gemäß den Ausführungen der Dienstbehörde für die ab Juli 2005 umgesetzte LPK-Reform (=Zusammenlegung der Wachkörper) eine Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion "Leiter des Kriminalkommissariats Mitte" (E1/6) erstellt wurde. Auch wenn diese Arbeitsplatzbeschreibung aufgrund des Umstands, dass die Organisationsstrukturen vom Juli 2005 bis November 2008 nur als Probebetrieb geführt wurden und sich nach Ansicht des BM.I offensichtlich keine bewertungsrelevanten Arbeitsplatzänderungen ergaben, nicht Grundlage einer Arbeitsplatzbewertung durch das Bundeskanzleramt war, wurde sie dennoch von der Dienstbehörde rechtlich wirksam verfügt und war daher für den Beschwerdeführer verbindlich.
Aus diesem Grund erfolgt die Bewertung des Arbeitsplatzes "Leiter des Kriminalkommissariats Mitte" für den gegenständlichen Zeitraum nunmehr anhand dieser Arbeitsplatzbeschreibung. Der von XXXX in seiner Stellungnahme vom 24. August 2009 erhobene Einwand, wonach diese Arbeitsplatzbeschreibung nur ein Entwurf und nicht durch das Bundeskanzleramt genehmigt worden sei, ist somit unzutreffend. Arbeitsplatzbeschreibungen sind vom Bundeskanzleramt nicht zu genehmigen. Sie dienen lediglich als Grundlage für die Arbeitsplatzbewertung.
Das weitere Bewertungsverfahren ist daher nach der Bestimmung des § 143 BDG 1979 durchzuführen.
Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.5.2008, Zl. 2005/12/0218 vertretene Rechtsauffassung, dass bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes jedenfalls primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind, wurde ein Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdiensts als Vergleichsgrundlage ausgewählt.
Es ist dies, da der Arbeitsplatz des (exekutiven) Leiters des Kriminalkommissariats Mitte sowohl vor der LPK-Reform bis 30. Juni 2005 als auch ab der LKA-Reform vom 1. Dezember 2008 der Funktionsgruppe 6 zugeordnet war bzw. ist, zur eingehenden Prüfung der Richtigkeit der Zuordnung während des Zeitraums Juli 2005 bis November 2008 der Arbeitsplatz:
"Stadtpolizeikommandant für XXXX" der Z. 8.8 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979.
4.2.1. Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des Stadtpolizeikommandos XXXX
Für den Richtverwendungsarbeitsplatz stellen sich die Hierarchieebene und der Weisungszusammenhang wie folgt dar:
Hierarchieebenen der Leitung des Stadtpolizeikommandos XXXX
1
Polizeidirektor
2
Landespolizeikommandant
3
Leiter Landeskriminalamt/Landesverkehrsabteilung/ Organisations- u. Einsatzabteilung
4
Stadtpolizeikommando
Der Leiter
des Stadtpolizeikommandos XXXX ist in der hierarchischen Gliederung der Bundespolizeidirektion XXXX als vierte Ebene anzusehen.
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Dem Stadtpolizeikommandanten sind vier Stellen übergeordnet, die ihm Weisungen erteilen können.
Der Richtverwendungsarbeitsplatz wird im Einzelnen folgendermaßen beschrieben:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
4.2.3. Vergleich der hierarchischen Positionierung des Arbeitsplatzes XXXX und des zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplatzes
Ein direkter Vergleich der hierarchischen Positionierung der beiden Arbeitsplätze ergibt, dass der Arbeitsplatz des Leiters des Stadtpolizeikommandos für XXXX auf der vierten Ebene positioniert ist.
Dies bedeutet, dass er im Vergleich zum Leiter des Kriminalkommissariats Mitte um eine Stufe höher liegt.
Zum Vergleich der hierarchischen Positionierung ist anzumerken, dass aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenbereiche, Größenverhältnisse und Strukturen in den Städten Wien und XXXX ein direkter Vergleich anhand der Organigramme zu kurz greifen würde. Aus diesem Grund sind auch andere Parameter (z.B. Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung) heranzuziehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Anzahl der Hierarchieebenen keine Rückschlüsse auf die inhaltlichen Anforderungen eines Arbeitsplatzes zulässt. Diese ergeben sich vielmehr aus einer Analyse der drei Faktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung. Daraus ergibt sich, dass qualitativ gleichwertige Aufgaben durch unterschiedliche Hierarchieebenen wahrgenommen werden können, ohne dass sich die Anforderungen an die Arbeitsplätze unterscheiden würden.
Konkret ist anzuführen, dass die Aufgaben des Leiters des Stadtpolizeikommandos XXXX im Vergleich zum Leiter des Kriminalkommissariats Mitte breiter gefächert sind. Während sich der Wirkungsbereich des Leiters des Kriminalkommissariats Mitte auf die Erledigung kriminalpolizeilicher Agenden beschränkt, hat der Stadtpolizeikommandant für XXXX sowohl kriminalpolizeiliche als auch verkehrspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
Insgesamt ergeben sich für die beiden Arbeitsplätze folgende vergleichbare allgemeine Gesichtspunkte:
Mitwirkung an der Strategieentwicklung
Erarbeitung von Zielvorgaben und Arbeitsschwerpunkten
Planung und Koordinierung von Einsätzen bei komplexen Amtshandlungen
Bedarfs-, Erfolgs- und Ressourcenanalyse
Evaluierung der Amtshandlungen
Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht
Mitwirkung am Planstellenbesetzungsverfahren
Erledigung von Personal- und Disziplinarangelegenheiten
Schulungsaufgaben
Führungs- und Koordinationsaufgaben
Öffentlichkeits- und Medienarbeit bei außergewöhnlichen Amtshandlungen
Kontakthaltung und Kooperation mit Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften."
In der Folge werden im Gutachten für die Arbeitsplätze des Leiters des Kriminalkommissariats Mitte und des Leiters des Stadtpolizeikommandos XXXX nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß § 143 Abs. 3 BDG 1979 die entsprechenden Zuordnungen getroffen und im Ergebnis festgestellt, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz (Leiter des Stadtpolizeikommandos XXXX) mit 472 Punkten exakt die gleichen Stellenwertpunkte wie der Leiter des Kriminalkommissariats Mitte im Landeskriminalamt beim Landespolizeikommando Wien aufweist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 04.2003, 2001/12/0195-11, hingewiesen, worin klar festgestellt wird, dass für den Fall, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert einer Richtverwendung aufweist, der Vergleich mit einer zweiten Richtverwendung nicht erforderlich ist, da bereits gesichert ist, dass der Arbeitsplatz innerhalb des Intervalls einer Funktionsgruppe liegt.
Als Resümee wird im Gutachten festgehalten:
"Die herangezogene Richtverwendung ist in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert. Das Wesen der Richtverwendung wurde zum Zwecke einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit, bezogen auf die gesetzlichen Kriterien, entsprechend herausgearbeitet und einer analytischen Bewertung unterzogen.
Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 472 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 8.8 lit. b mit 472 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, aufweist, ist der Arbeitsplatz des Antragstellers entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen."
Aufgrund des mit Schreiben vom 09.09.2013 vom BF gestellten Ersuchens, das Gutachten durch einen Vergleich mit der Richtverwendung für A1/4 zu ergänzen, erstattete der Gutachter des Bundeskanzleramtes folgende Stellungnahme:
"Einleitend wird darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde frei steht, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, oder vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198).
Konkret ist anzumerken, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer als "neu" dargestellten Tatsachen lediglich um Angaben handelt, die er schon mehrfach behauptet hat (etwa im Antrag vom 22. Dezember 2008 oder in der Stellungnahme vom 7. Mai 2009). Diese Behauptungen, die zumindest teilweise durch die niederschriftliche Aussage des von ihm namhaft gemachten Zeugen Oberst XXXX widerlegt wurden, wurden bereits bei der Bestimmung der für die Arbeitsplatzwertigkeit maßgeblichen Beurteilungskriterien berücksichtigt und sind daher auch in das Ergebnis der Begutachtung eingeflossen. Das im Juni 2012 erstellte Gutachten wird somit vollinhaltlich aufrechterhalten.
Hinsichtlich des Einwands, dass im Gutachten nicht ausreichend begründet wird, welcher Verwendungsgruppe der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zuzuordnen ist, wird angemerkt, dass diese Frage nur dann näher zu begründen gewesen wäre (siehe dazu auch Seite 38 zweiter Absatz des Gutachtens), wenn die Zuordnung strittig ist. Im vorliegenden Fall stellt sich der Arbeitsplatz allerdings unzweifelhaft als ein Arbeitsplatz dar, der der Verwendungsgruppe E1 zuzuordnen ist. Das ergibt sich einerseits aus der für den relevanten Zeitraum Juli 2005 bis November 2008 gültigen Arbeitsplatzbeschreibung und andererseits aus dem konkreten Rollenbild des Leiters einer als Wachkörper organisierten Kriminaldienststelle.
Basierend auf den Ergebnissen der Sachverhaltserhebung der damals zuständigen Bundespolizeidirektion Wien (siehe den Bericht vom 5. Juni 2012) sowie der Aussage des ehemaligen Leiters des Kriminalkommissariats West, Oberst XXXX (siehe Seite 2 erster und vierter Absatz der Niederschrift vom 5. April 2013) liegt der Schwerpunkt der Tätigkeiten des Beschwerdeführers unzweifelhaft im operativen Bereich.
Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Besorgung der dem Kriminalkommissariat Mitte zugewiesenen kriminalpolizeilichen Aufgaben, der Erstellung kriminalpolizeilicher Analysen, der Durchführung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes, der Wahrnehmung der speziellen über den Ausrüstungs- und Ausbildungsstand der Stadtpolizeikommanden hinausgehenden Aufgaben sowie der exekutiven Einsatzleitung bei entsprechenden Anlassfällen und der kriminalpolizeilichen Medien- und Öffentlichkeitsarbeit werden - in der Quantifizierung des erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum gesamten Beschäftigungsausmaß (siehe Punkt 7 der Beschreibung des Arbeitsplatzes) - mit 75 % veranschlagt. Dass eine kriminalpolizeiliche Ausbildung und Erfahrung auch die Wahrnehmung der dem strategischen Bereich zuzuordnenden Agenden (10 % der Tätigkeiten) und die Sicherstellung der Dienst- und Fachaufsicht über die Exekutivbediensteten erleichtert (15 % der Tätigkeiten), spricht ebenso für die Annahme eines exekutiven Arbeitsplatzes wie das konkrete Rollenbild des Leiters einer Kriminaldienststelle, der als Organ des Wachkörpers Bundespolizei für die zuständige Behörde (im zu prüfenden Zeitraum die Bundespolizeidirektion Wien) den kriminal- und sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst gemäß den behördlichen Aufträgen und bezughabenden Rechtsmaterien zu versehen hat.
Der ebenfalls geltend gemachte Einwand, dass hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis der Kriminalistik ein auffälliger Mangel der Begutachtung besteht, ist insofern nicht nachvollziehbar, als sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Vorbringens auf die seiner Meinung nach unklare Formulierung der speziellen Fachkenntnisse "in Angelegenheiten des Exekutivdienstes mit kriminalpolizeilichem Bezug" beruft. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine im Rahmen des Gutachtens getätigte Schlussfolgerung, sondern um eine von der Dienstbehörde geforderte und in der Arbeitsplatzbeschreibung festgehaltene fachspezifische Anforderung des Arbeitsplatzes (siehe Punkt 12 fünfter Aufzählungspunkt).
In Bezug auf die daraus abgeleitete Folgerung des Beschwerdeführers, dass die kriminalistischen Kenntnisse nicht ausreichend berücksichtigt wurden, ist anzumerken, dass - wie bereits auch im Gutachten ausgeführt (siehe Seiten 46ff) - die Aufgaben des Leiters einer Kriminaldienststelle spezielle Fachkenntnisse in dem Ausmaß erfordern wie sie im Rahmen der vom Bundesministerium für Inneres angebotenen Exekutivausbildung vermittelt werden. Diese speziellen Kenntnisse umfassen fundiertes juristisches und kriminalistisches Wissen ebenso wie Fach Know-how auf den Gebieten Strategie, Organisation, Controlling, Führung und Personalentwicklung.
Wie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung und der nach wie vor aktuellen und damit für die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit relevanten Sachverhaltserhebung der Behörde (die Landespolizeidirektion Wien als nunmehr zuständige Behörde hat zu den durch den Beschwerdeführer als neu bezeichneten Tatsachen keine zusätzlichen Sachverhaltserhebungen durchgeführt und daher dem Gutachter auch keine von dem im Juni 2012 verfassten Bericht der Bundespolizeidirektion Wien abweichenden Erhebungsergebnisse vorgelegt) ergibt, ist für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein abgeschlossenes Universitätsstudium (z.B. der Rechtswissenschaften) nicht erforderlich, da der Leiter einer Kriminaldienststelle nur Kenntnisse über ein eingeschränktes Rechtsgebiet (wie z.B. das Sicherheitspolizeirecht, das Strafrecht und das Strafprozessrecht) benötigt. Ein derart in die Tiefe und Breite gehendes juristisches Fachwissen wie dies etwa die Leiterin bzw. der Leiter einer Landespolizeidirektion, eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt oder der durch den Beschwerdeführer als Beispiel angeführte Strafrichter benötigt, ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für den Bereich der Kriminalistik. Auch in dieser Hinsicht setzt der zu prüfende Arbeitsplatz nur ein eingeschränktes Wissen voraus wie z.B. spezielle Kenntnisse aus den Bereichen der Kriminalstrategie, der Kriminaltaktik oder der Kriminaltechnik. Demgegenüber sind kriminalmedizinische oder kriminalpsychologische Kenntnisse, die ebenfalls dem Fachbereich der Kriminalistik zuzuordnen sind, für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
Da somit für den Arbeitsplatz des Leiters des Kriminalkommissariats Mitte kein Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft (wie z.B. der Rechtswissenschaften, da es kein Universitätsstudium der Kriminalistik gibt) erforderlich ist (Erkenntnis des VwGH vom 12. Mai 1980, Zl. 0413/79), kommt die Annahme einer noch höheren Wissenskategorie nicht in Betracht.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das für seinen Arbeitsplatz erforderliche Wissensniveau mit jenem einer Strafrichterin bzw. eines Strafrichters vergleichbar sei, ist entgegenzuhalten, dass die Kenntnis und Vollziehung einzelner Rechtsmaterien mit der vertieften Rechtskenntnis einer Strafrichterin bzw. eines Strafrichters, die bzw. der durch Urteil über die Strafbarkeit und Bestrafung des Angeklagten zu entscheiden hat, nicht vergleichbar ist. Ebenso wenig können die für die Annahme einer noch höheren Wissenskategorie erforderlichen vertieften Kenntnisse auf einem Spezialgebiet (z.B. der Rechtswissenschaften) durch Kenntnisse aus einem anderen Fachbereich (z.B. der Kriminalistik) kompensiert werden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen (siehe Gutachten Seite 30 erster Absatz), dass sich die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes an den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu orientieren hat und nicht etwa an allfälligen besonderen Leistungen eines Arbeitsplatzinhabers (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019 oder VwGH vom 29. Juni 2011, Zl. 2008/12/0111). Die Arbeitsplatzbewertung ist daher eine objektive, vom Arbeitsplatzinhaber getrennt zu betrachtende Angelegenheit. Dabei steht nicht der Arbeitsplatzinhaber im Mittelpunkt der Betrachtung, sondern der abstrakte Arbeitsplatz mit seinen Zielen, Aufgaben und Anforderungen.
Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass mit der Zusammenlegung der Wachkörper und der Einrichtung der provisorischen Kriminalpolizeilichen Abteilung die gesamten Aufgaben der Leitung des Kriminalkommissariats auf ihn übergegangen seien und er somit während des Zeitraums vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2008 die Aufgaben eines mit A1/4 bewerteten Polizeijuristen wahrgenommen habe, ohne gleichzeitig besoldungsmäßig aufgewertet worden zu sein, ist auf den - im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Umstand hinzuweisen, dass sämtliche dem Verwendungsbereich A1 zuzuordnenden behördlichen Agenden wie beispielsweise die Erlassung verwaltungsbehördlicher Bescheide aus dem Tätigkeitsbereich des Kriminalkommissariats herausgelöst und die A1-Beamten in den behördlichen Oberbau der Bundespolizeidirektion Wien (konkret in das Büro für regionale kriminalpolizeiliche Koordination der provisorischen Kriminalpolizeilichen Abteilung) transferiert wurden.
Das bedeutet aber auch, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers der "Ausgangsarbeitsplatz" für die Zeit des Provisoriums nicht der in A1/4 eingestufte behördliche, sondern der mit E1/6 bewertete exekutive Arbeitsplatz war. Für diese Sachlage spricht jedenfalls auch der Umstand, dass mit der Abschaffung des Provisoriums und der mit Dezember 2008 erfolgten Umsetzung der Landeskriminalamt-Reform die Nachfolgefunktion des Leiters der Landeskriminalamts-Außenstelle vom Bundeskanzleramt ebenfalls mit E1/6 bewertet wurde.
Ausgehend von der für den Gutachter nach wie vor gültigen Sachverhaltserhebung der damals zuständigen Bundespolizeidirektion Wien (siehe Punkt 1 des Berichts vom 5. Juni 2012) erstreckte sich für den Beschwerdeführer die Leitung der Dienststelle während des zu prüfenden Zeitraumes auf dieselben Bereiche und abgesehen von den Kanzleibediensteten auf dasselbe Personal wie für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2005 in seiner Funktion als Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Kriminalkommissariat Mitte. Der Umstand, dass nach der Zusammenlegung der Wachkörper vom Landespolizeikommando Wien eine verstärkte Wahrnehmung vor allem der Fachaufsicht über die Erhebungsgruppen der Stadtpolizeikommanden eingefordert wurde, hat möglicherweise mehr Arbeit im Bereich des Managements verursacht, stellt sich jedoch als nicht bewertungsrelevant dar, da die damit verbundenen Anforderungen bei der Beurteilung des Managementwissens bereits entsprechend berücksichtigt wurden (siehe Ausführungen zu Seite 51 des Gutachtens). Insbesondere rechtfertigt die zusätzlich wahrzunehmende Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsbediensteten der Kanzlei (eine Kanzleileiterin in A3/3, eine Kanzleikraft in A4/2 und ein Amtsgehilfe in A7/GL) bei 115 zugewiesenen Exekutivbediensteten nicht die Annäherung an die nächsthöhere Wertungskategorie "Heterogen" (7), sondern liegt innerhalb der Bandbreite der angenommenen Managementkategorie "Homogen" (5).
Auch der Einwand, dass sich während der Dauer des Provisoriums der Dienstbetrieb im Kriminalkommissariat insofern geändert habe, als durch das Landespolizeikommando auf die selbständige Aktenführung des Wachkörpers massiv Wert gelegt wurde, stellt sich aus bewertungstechnischer Sicht als unbeachtlich dar, da die umfassende Approbationsbefugnis des Beschwerdeführers bereits bei der Beurteilung der Kriterien des Managementwissens und der Handlungsfreiheit entsprechend berücksichtigt wurde.
Abschließend wird daher - auch nach entsprechender Berücksichtigung der durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen - das bereits mit Gutachten vom Juni 2012, GZ: BKA-922.626/0018-III/3/2012 bekannt gegebene Bewertungsergebnis, nämlich die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/6 bestätigt."
I.2. Mit Bescheid vom 12.05.2014, P 6/235896/2012, verfügte die Landespolizeidirektion Wien wie folgt:
"Gemäß § 143 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Leiters des Kriminalkommissariates Mitte im Landeskriminalamt beim Landespolizeikommando Wien, mit dem Sie in der Zeit von 01.07.2005 bis 30.11.2008 vorläufig betraut waren, im genannten Zeitraum mit der Verwendungsgruppe E 1, Funktionsgruppe 6 zu bewerten war."
In der Begründung hat die Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens wie folgt erwogen:
"II.1. Rechtsgrundlagen:
§ 143 BDG - Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
......
Dienstanweisungen der BPD Wien - organisatorische Maßnahmen
In diesem Zusammenhang wurde mit Dienstanweisung der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.06.2005, P 250/a/05, "Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Bundespolizeidirektion und Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien" unter anderem auch der Geschäftsbereich der Kriminalpolizeilichen Abteilung und seiner behördlichen organisatorischen Untergliederungen im Abschnitt 3 (§§ 27-30) neu gegliedert. Zusammenfassend ist hiezu festzuhalten, dass für die dezentralen Ermittlungen im Bereich der Kriminalpolizeilichen Abteilung das Dezentrale Kriminalbüro und als weitere Untergliederung das Kriminalkommissariat Mitte (für die Bezirke 4,5,6,7,8 und 9) geschaffen wurde. Das Dezentrale Kriminalbüro bedient sich zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der jeweiligen organisatorischen Untergliederung des Wachkörpers.
In der Dienstanweisung vom 30.06.2005, P 179/5/a/05, wird das Verhältnis Behörde - Wachkörper nach Einrichtung des Landespolizeikommandos Wien mit 01.07.2005 aufgrund der dazu ergangenen Ausführungen des BMI, Sektion II, dargestellt.
OGO-LPK, GZ: BMI OA1000/0246-II/1/2005 (Außer Kraft getreten am 1.9.2012)
§ 3 Gliederung
(1) An der Spitze des Landespolizeikommandos steht der Landespolizeikommandant.
(2) Ihm unmittelbar nachgeordnet sind der Stellvertreter, die Controllingstelle und die Organisationseinheiten gem. Abs. 3.
(3) Das LPK umfasst folgende Organisationseinheiten:
2. Abteilung für Personal- und Stabsangelegenheiten (APS) - nur im LPK Wien,
3. die Personalabteilung (PA) - ausgen. LPK Wien,
4. die Logistikabteilung (LA) - ausgen. LPK Wien,
5. die Organisations- und Einsatzabteilung (OEA),
6. das Landeskriminalamt (LKA) mit allfälligen Außenstellen (LKAASt),
Das Bundesministerium für Inneres hat ua. durch oben zitierten Erlass (Organisation und Geschäftsordnung der Landespolizeikommanden - OGO LPK) angeordnet, in welcher Form das Landeskriminalamt (LKA) im LPK Wien einzurichten ist. Darin erfolgt die Gliederung des Landeskriminalamtes u.a. in die Kriminaldirektion 2 (dezentrale Ermittlungen) und weiters u.a. in die Untergliederung Kriminalkommissariat Mitte für die Bezirke 4,5,6,7,8 und 9. § 45 der Dienstanweisung P 250/a/05 normiert, dass der Landespolizeikommandant die organisatorischen Untergliederungen der Polizeikommanden selbständig festlegt.
II.2. Beweismittel:
II.2.1. Gutachten des BKA vom Juni 2012 sowie Ergänzungsgutachten des BKA vom 13.1.2014
II.2.2. Arbeitsplatzbeschreibungen
Für die ab 01.07.2005 umzusetzende LPK-Reform (Zusammenlegung der Wachkörper) wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion "Leiter des Kriminalkommissariates Mitte" (E 1/6) erstellt. Diese Arbeitsplatzbeschreibung war jedoch nicht Grundlage einer Arbeitsplatzbewertung, da die Organisationsstrukturen nur als Probebetrieb geführt wurden.
Bis zum 30.06.05 galt die Arbeitsplatzbeschreibung des "Leiters der Kriminalbeamtenabteilung und glz. Leiters des Referates 1 beim KK-Mitte" (als E 1/6 bewertet und systemisiert, APLNr 5649).
Mit der Umsetzung der Reform des Landeskriminalamtes (LKA-Reform) mit 01.12.2008 wurde die Organisationsänderung und Systemisierung dieses Bereiches durchgeführt und als Leiter der in Rede stehenden (Nachfolge-)organisation des Kriminalkommissariates die Funktion des "Leiters einer Außenstelle", ebenfalls mit E 1/6, systemisiert.
Als Vergleichsarbeitsplatzbeschreibung dient die des "Leiters des Kriminalkommissariates Mitte" (A1/4, Apl Nr. 113).
II.2.3. Stellungnahmen und niederschriftliche Befragungen von Mag. XXXX , Oberst XXXX und XXXX sowie des Gutachters des BKA, Mag. XXXX
.
II.2.4. Beschreibung der Organisationsphasen (Auszug aus der Stellungnahme vom 19.11.2009)
Die Beschreibung der betreffenden Organisationsphasen gibt Aufschluss über die jeweiligen Organisationsstrukturen für die Zeiträume:
vor 30.06.2005
Es bestand ein "behördliches" Kriminalamt mit angeschlossenen Kriminalkommissariaten (u.a. KK-Mitte) und daneben als Organisation des Kriminalbeamtenkorps als Untergliederung des Kriminalbeamteninspektorates u.a. die Kriminalbeamtenabteilung beim Kriminalkommissariat Mitte. Die Gesamtleitung des KK-Mitte oblag einem Behördenorgan des polizeijuristischen Dienstes (A1/4).
von 01.07.2005 bis 31.11.2008
Anlässlich der LPK-Reform wurde zunächst die Kriminalpolizei ausgenommen und deren Reform auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Schaffung eines einheitlichen Wachkörpers erforderte jedoch die Einrichtung von Provisorien, um arbeitsfähige Strukturen zu erhalten. Demnach wurde eine provisorische Kriminalpolizeiliche Abteilung geschaffen, die für den kriminalpolizeilichen Bereich die behördlichen Aufgaben zu vollziehen hatte. Die behördlichen Funktionsbereiche wurden von den Kriminalkommissariaten organisatorisch getrennt und bildeten im Weisungszusammenhang die behördliche Dachorganisation über die Kriminalkommissariate, die ab diesem Zeitpunkt organisatorisch dem Landespolizeikommando zugehören.
ab 01.12.2008
Die Kriminalpolizeiliche Abteilung und das Landeskriminalamt werden systematisch umgesetzt.
II.2.5. graphische Darstellung der Hierarchieebenen und der Weisungszusammenhänge
Dargestellt wird der Hierarchieaufbau für den Leiter des KK-Mitte (E 1/6) für den Zeitraum von 01.07.2005 bis 30.11.08 und im Vergleich dazu der Hierarchieaufbau für den Leiter des KK-Mitte (A 1/4) für den Zeitraum bis 30.06.05. Die positivrechtliche Darstellung ergibt sich aus der Geschäftseinteilung und -ordnung (DA P 250/a/05) sowie aus der OGO LPK.
Bild kann nicht dargestellt werden
Dargestellt wird der Weisungszusammenhang für die genannten Zeiträume. Die Darstellung zeigt auch die doppelläufige Fachaufsicht für den E1/6-Leiter des KK-Mitte:
Bild kann nicht dargestellt werden
II.3. Beweiswürdigung:
Im Rahmen Ihrer Eingaben und Stellungnahmen haben Sie wiederholt folgende Argumente vorgebracht, auf Grund derer eine höhere Bewertung Ihres Arbeitsplatzes zu erfolgen hätte:
Als Hauptargument führen Sie zusammengefasst an, dass Sie seit 2005 als Leiter des Kriminalkommissariates Mitte Tätigkeiten eines Hofrates verrichtet hätten bzw. seien Sie auf einem A1/4-wertigen Arbeitsplatz verwendet worden. Bei einem Arbeitsplatzvergleich ergebe sich, dass die gesamte Leitung des KK-Mitte - mit Ausnahme rein behördlicher Agenden - auf Sie, als Beamter der Verwendungsgruppe E1/6, übergegangen sei. Das materielle Rechtsgebiet sei vom A1/4 Arbeitsplatz unverändert übernommen worden, lediglich die unmittelbare Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts fände nicht statt - dies habe aber keine nennenswerte Bedeutung in einem Kriminalkommissariat. Die in der APL-Beschreibung des A1/4 Leiters des KK-Mitte angeführten Aufgaben "Fach- und Dienstaufsicht, Schulungen", "Verfassen von Statistiken und Berichten" und "Rapporte" seien - lt. Ihrer Stellungnahme vom 24.08.2009 - Aufgaben gewesen, die auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der E1-Beamten enthalten waren und auch durchgeführt wurden. Sie seien vorläufig mit der Leitung des Kriminalkommissariates Mitte von Mag. XXXX betraut worden. Sie hätten die Tätigkeiten das ehemaligen Leiters des KK-Mitte (Mag. XXXX , Bewertung A1/4) fast 1:1 übernommen, in Summe seien rund 75% des A1/4 Arbeitsplatzes von ihnen erfüllt worden; die bisherigen Aufgaben des E1/6 Arbeitsplatzes seien bestehen geblieben.
Weiters führen Sie in Ihren Stellungnahmen - zusätzlich zu Pkt 1 - punktuell zahlreiche Tätigkeiten/Aufgaben an, die zusätzlich zu Ihrem bisherigen Aufgabenbereich hinzugekommen seien. Nachstehend wurden diese angeführten Tätigkeiten aus Übersichtsgründen in Kategorien zusammengefasst:
2. Aktenverkehr/Aktenbearbeitung:
Sichtung des Akteneinlaufes, Aktenzuweisung an Gruppen, die Endkontrolle, Abfertigung von Akten, aa-Verfügungen, Approbation von Schriftstücken; zusätzlicher Aktenverkehr mit Kanzleistellen;
Überprüfen des Aktenauslaufes auf richtige fachliche Erledigung;
selbständige Aktenführung des Wachkörpers; Überprüfung und Beurteilung des gesamten Geschäftseinlaufes, Durchsicht, Kontrolle und Genehmigung des Geschäftseinlaufes;
Überprüfen der Einhaltung der Rechtmäßigkeit (insbes. bei Zwangsmaßnahmen) und Wahrnehmung der Fachaufsicht; Fachaufsicht über die Kanzlei des KK-Mitte (Verwaltungspersonal); Fachaufsicht in kriminalpolizeilichen Belangen über die das Kriminalkommissariat, die PI¿s und Erhebungsgruppen der Stadtpolizeikommanden 5 und 8;
Fachaufsicht und Dienstaufsicht über 3 Offiziere; gesamte Dienstaufsicht (Dienst- Disziplinarrecht, RGV); Dienst- und Fachaufsicht über rund 100 Kriminalbeamte (E2a);
4. Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement
Besprechungen mit der Bezirksvorstehung, Bürgerforen und anderen Institutionen;
Informationen betreffend des gesamten Dienstes, Auskunftserteilung über dienstliche Angelegenheiten; dezentrale Medienarbeit; Abhaltung von Rapporten; ständige Kontakte mit Leitern anderer Behörden und Organisationen im Bezirk; Empfang von prominenten Persönlichkeiten;
ständige Kontrolle und Schulung der zugeteilten Beamten; Aussprachen mit Beschwerdeführern sowie Behandlung von Beschwerden;
5. Leitung des gesamten Dienstes des Kriminalkommissariates;
6. Tätigkeiten im operativen Bereich
Laufende Wahrnehmung von kriminellen Schwerpunkten und Anordnung von Streifen, Kontrollen und Überwachungen im Gebiet des Kriminalkommissariates;
laufende Entscheidungen hinsichtlich der inneren Organisation des KK; Entscheidungen, Schriftverkehr und Koordination hinsichtlich baulich ausstattungsmäßiger Vorgänge betr. das Amtsgebäude im KK-Bereich;
Anträge auf Zuteilung und Versetzung von Personal, Erstellung von Berichten zu Leistungsfeststellung, Belobigungs- und Belohnungsanträgen;
Des Weiteren haben Sie im Zusammenhang mit dem Gutachten bzw. dem Ergänzungsgutachten zusammengefasst gerügt:
9. der Gutachter habe keine ausreichenden Angaben gemacht, ob der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 oder E1 zuzuordnen sei; es sei gänzlich tatsachenwidrig, dass der Ausgangsarbeitsplatz E1/6 und nicht A1/4 sei;
10. das für den Arbeitsplatz erforderliche Wissen umfasse weite juristische Bereiche (Strafrecht, Privatrecht, Eigentumsrecht, Wirtschaftsrecht, Versicherungsrecht, Datenschutzrecht) und Kenntnisse der Kriminalistik; die Kenntnisse der Kriminalistik seien nicht ausreichend gewürdigt worden - dies stelle einen Begutachtungsmangel dar; es sei ua. nur von speziellen Fachkenntnissen in Angelegenheiten des Exekutivdienstes mit kriminalpolizeilichem Bezug die Rede, dies stelle eine unklare Formulierung dar;
11. das Wissensniveau sei durchaus mit dem eines Strafrichters vergleichbar und werde das genauere rechtliche Wissen eines Strafrichters durch kriminalistische Kenntnisse ausgeglichen;
12. die Bevölkerungsanzahl im Zuständigkeitsbereich des KK-Mitte (Dimension), welche einem kleinen Bundesland und in puncto Kriminalität dem großstädtischen Bereich entspreche, sei nicht entsprechend gewürdigt worden (quantitativ und qualitativ);
13. die hierarchische Eingliederung sei nicht richtig vorgenommen worden, erst 2008 sei das LKA dem LPK als Abteilung eingegliedert worden; untergeordnete Dienststellen (PI, Erhebungsgruppen) seien nicht berücksichtigt worden;
14. eine Verkennung der Gegebenheiten durch den Sachverständigen bzgl. der Fachaufsicht über rund 100 Exekutivbeamte sei gegeben, da dieser nur ein verstärktes Managementwissen erkenne, aber die Komponente der Verantwortung nicht berücksichtige;
15. die Aussage vom Zeugen Oberst XXXX lasse die erforderliche Konkretisierung vermissen, er habe nur Einschätzungen und Behauptungen allgemeiner Art deponiert;
16. dass vom Gutachter davon ausgegangen werde, dass für die Aufgaben des Leiters einer Kriminaldienststelle Schulwissen gemäß Exekutivausbildung genüge, zeige eine eklatante Verkennung der Wissenssteigerung durch langjährige effektive Dienstausübung;
Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime oblag es der Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Ein Sachverständiger des Bundeskanzleramtes wurde beigezogen, da eine Fachfrage zu klären war, deren Beurteilung ex lege (§143 BDG) dem Bundeskanzleramt obliegt.
Bei dem gemäß § 52 AVG erstellten Gutachten handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt.
Im Rahmen dieser Beweiswürdigung hält die LPD Wien vorweg fest, dass sich der Gutachter neben den zu klärenden relevanten Fachfragen sowohl im Gutachten, aber speziell im Ergänzungsgutachten, mit Ihren Einwendungen auseinandergesetzt hat.
Vor allem hat sich der Sachverständige mit Ihrem Hauptargument - behaupteter Aufgabenübergang ab 1.7.2005 von 75% der Arbeitsplatzaufgaben des ehemaligen Leiters (A1/4) des KK-Mitte, siehe oben Pkt 1- ausgiebig und wiederholt befasst. Im Rahmen der Befundaufnahme wurden alle vorhandenen schriftlichen Unterlagen, die Arbeitsplatzbeschreibung, die seitens der Dienstbehörde abgegebenen Stellungnahmen und Ihre Einwendungen berücksichtigt. Insbesondere wurden die Aufgaben der bis 30.6.2005 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 113 des ehemaligen Leiters des Kriminalkommissariates Mitte (A1/4) im Zuge des Bewertungsverfahrens hinsichtlich des Aufgabenüberganges auf den von Ihnen innegehabten E1-Arbeitsplatz begutachtet. Die damalige BPD Wien hat hiezu am 5.6.2009 eine Stellungnahme abgegeben und die tatsächliche Aufgabenverschiebung dargestellt. Ihre "überschießenden" Behauptungen des Aufgabenüberganges wurden relativiert und die tatsächlichen Gegebenheiten und Anforderungen an den Arbeitsplatz aus dienstbehördlicher Sicht dargestellt. Im Ergebnis wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass es zu keinem maßgeblichen Aufgabenübergang kam, sondern - wie vor der Einrichtung des Probebetriebes ab 1.7.2005 - Ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten sich weitgehend - wie zuvor - auf die Ihnen zugewiesenen Kriminalbeamten bezogen hat. Diese Feststellung deckte sich auch mit der Aussage - des von Ihnen namhaft gemachten Zeugen - Oberst XXXX . Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich der Gutachter mit dem (behaupteten) Aufgabenübergang in Folge der Einrichtung des Probebetriebes auseinandergesetzt hat und sämtliche vorliegenden Sachverhalte in seinen Befund aufgenommen und im Gutachten gewürdigt hat.
Im Rahmen Ihrer Eingaben haben Sie - großteils wiederholend zu Pkt.
1 - Aufgaben angeführt, die ab 1.7.2005 auf Sie übergegangen seien.
Diese von Ihnen behaupteten Aufgaben wurden von ho. aus Übersichtsgründen in den Punkten 2 - 8 zusammengefasst. Hiebei handelt es sich um Aufgaben und Tätigkeiten, die in der dem Gutachten zugrunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibung (E1/6 für den Zeitraum 1.7.2005 - 30.11.2008) inhaltlich/thematisch vollständig enthalten sind. Diese Arbeitsplatzbeschreibung wurde auch 1:1 in das Gutachten textlich übernommen und stellt den Ausgangsarbeitsplatz für den Vergleich mit der Richtverwendung dar. Der Gutachter hat im Rahmen seines Gutachtens diese von Ihnen angeführten Aufgaben vollständig seiner Würdigung zugrunde gelegt und in sein Bewertungsergebnis einfließen lassen.
Zu Pkt. 9 hat der Gutachter eindeutig festgestellt, dass der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 auf Grund der Aufgabenstellungen zuzuordnen ist und dass - unter Hinweis auf die VwGH Judikatur (Zl. 2002/12/0340 ua.) - es der Behörde freisteht, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht.
Hinsichtlich der Einwendungen zu den Pkten 10-12 und 14 ist festzuhalten, dass sich der Gutachter mit der Wissenskomponente (auch Fachwissen), der Dimension, der hierarchischen Eingliederung, der Management- und Verantwortungskomponente und den Ausbildungserfordernissen ausgiebig auseinandergesetzt hat.
Ihr Einwand, dass die hierarchische Eingliederung nicht richtig vorgenommen worden sei (Pkt 13), entspricht nicht den Fakten. Das LKA unterstand ab 1.7.2005 unzweifelhaft infolge seiner Wachkörperzugehörigkeit auch dem Landespolizeikommandanten von Wien und war nicht bloß/ausschließlich direkt der Bundespolizeidirektion Wien unterstellt. Dies ergibt sich positivrechtlich aus § 3 OGO LPK, wonach an der Spitze des Landespolizeikommandos der Landespolizeikommandant steht und diesem unterstellt neben anderen Organisationseinheiten namentlich auch das LKA angeführt ist. Auch mit dieser Fachfrage hat sich der Gutachter auseinandergesetzt. Die OGO LPK wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs und der Akteneinsichten zur Kenntnis gebracht.
Ihren Ausführungen, dass es eine eklatante Verkennung der Wissenssteigerung darstelle, dass der Gutachter davon ausgehe, dass für die Aufgaben des Leiters einer Kriminaldienststelle Schulwissen gemäß Exekutivausbildung genüge (Pkt. 16), ist entgegenzuhalten, dass unter Hinweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung nicht bloß Schulwissen gemäß Exekutivausbildung gefordert sei, sondern sehr wohl die Absolvierung des Führungskräftelehrganges und die vom Dienstgeber für den Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen. Zudem hat der Gutachter die sonstigen Wissensanforderungen (Rechtskenntnisse, Kenntnisse der Kriminalistik) am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz beschrieben und im Gutachten die Feststellung getroffen, dass für die Bewältigung der Aufgaben des in Rede stehenden Arbeitsplatzes kein Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich sei, weshalb eine höhere Wissenskategorie nicht in Betracht komme.
Zu Pkt. 15 ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der von Ihnen beantragte Zeuge, Oberst XXXX , der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leiter des Kriminalkommissariates West war und somit im Zeitraum 1.7.2005 bis 30.11.2008 den inhaltlich gleichen Arbeitsplatz wie Sie innehatte, im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung zu Protokoll gab, dass für ihn als Leiter des Kriminalkomissariates wie auch schon zuvor als Leiter der Kriminalbeamtengruppe das Operative im Vordergrund seiner Arbeit gestanden sei; es seien zwar Aufgaben dazugekommen, der Tätigkeitsschwerpunkt, gemessen an seinen Prioritäten, habe sich aber nicht wesentlich verschoben. Ihre Behauptung, dass der Aussage von Oberst XXXX die erforderliche Konkretisierung fehle und es sich um bloße Einschätzungen bzw. Behauptungen allgemeiner Art handle, kann mangels objektivierbaren Sachargumenten nicht gefolgt werden.
Vielmehr steht fest, dass sich die Wahrnehmung des von Ihnen beantragten Zeugen (Oberst XXXX ), welcher die gleiche Funktion wie Sie innegehabt und auch tatsächlich ausgeübt hat (Leiter eines Kriminalkommissariates), als schlüssig darstellt und sich mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens deckt.
Seitens der Behörde wird festgestellt, dass das Gutachten des Sachverständigen des BKA offenkundig vollständig, frei von Widersprüchen sowie insbesondere schlüssig erscheint und den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Mit Ihren Behauptungen und Ausführungen, die Sie im Rahmen des Verfahrensganges geäußert haben, hat sich der Sachverständige im Gutachten bzw. speziell nochmals im Ergänzungsgutachten auseinandergesetzt und die Ergebnisse seiner Feststellungen seiner Beurteilung zugrunde gelegt.
Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Bundeskanzleramtes war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Das Beschwerdevorbringen zielt im Wesentlichen darauf ab, dass der antragsgegenständliche Arbeitsplatz nicht der Verwendungsgruppe E1 sondern der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei. Hiezu habe der Sachverständige keine konkreten Feststellungen getroffen, vielmehr nur behauptet, dass die Frage der Zuordnung nicht strittig sei. Gerade dies habe der BF aber in seiner Stellungnahme vom 05.09.2012 bestritten. Der Sachverständige habe offensichtlich völlig unkritisch an die vom Bundeskanzleramt vorgegebene Verwendungsgruppenzugehörigkeit angeknüpft.
Dass ein A1-Arbeitsplatz als E1-Arbeitsplatz deklariert wurde, erkläre sich aus der historischen Entwicklung der Zusammenlegung der Wachkörper. Der ab diesem Zeitpunkt geltende vom BKA genehmigte Personaleinsatzplan habe vorgesehen, dass das ehemalige behördliche Kriminalamt Wien ohne inhaltliche Änderung als Landeskriminalamt Wien der BPD Wien angegliedert wurde. Der BF sei damals Leiter der Kriminalabteilung des KK-Mitte gewesen. Dessen Leiter sei ein Jurist und die Leiter-Planstelle mit A1/4 bewertet gewesen.
Mit der Zusammenlegung der Wachkörper am 01.07.2005 sei dieser Jurist nicht mehr als Leiter tätig gewesen, der Arbeitsplatz habe aber mit gleicher Bewertung weiterbestanden und sei der BF mit der Leitung dieses KK-Mitte (provisorisch) betraut worden. Eine Ernennung des BF auf diese Planstelle sei nicht in Betracht gekommen, da der BF E1-Beamter sei, der Arbeitsplatz aber als A1-wertig deklariert gewesen war.
Inhaltlich habe sich an den Aufgaben nur in puncto behördlichen Aufgaben und Aufsichtsfunktion etwas geändert. Es sei der gesamte Bereich der Dienstaufsicht an den BF übergegangen, die Fachaufsicht insoweit, als es kriminalpolizeiliche Tätigkeiten sämtlicher Beamter im örtlichen Zuständigkeitsbereich betrifft, also nicht nur jener des KK-Mitte selbst, sondern auch jener sämtlicher Polizeiinspektionen und der beiden Erhebungsgruppen der zwei Stadtpolizeikommanden diese örtlichen Bereiches (Margareten und Josefstadt).
Nur im Umfang der behördlichen Aufgaben, welche weggefallen seien, weise der vom BF seit 01.07.2005 inne gehabte Arbeitsplatz gegenüber dem des juristischen Leiters bis 30.06.2005 mit der Bewertung A1/4 ein Minus auf. Dies seien in Summe höchstens 25%, dh. mindestens 75% des Arbeitsplatzes stimmten mit jenem des A1/4-Arbeitsplatzes überein.
Hinsichtlich der erforderlichen Rechtskenntnisse habe es keine erhebliche Änderung gegeben. Das materielle Rechtsgebiet sei zur Gänze gleich geblieben, lediglich die unmittelbare Anwendung von Verwaltungsverfahrensrecht in Verwaltungsverfahren mit Bescheiderlassung habe nicht stattgefunden, das habe aber für die effektive Tätigkeit und Wertigkeit der Arbeitsplätze der Juristen keine nennenswerte Bedeutung gehabt - in Kriminalkommissariaten seien solche Verfahren nur sehr selten vorgekommen.
Auch ohne die behördlichen Funktionen habe die Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz ein Wissen weiter juristischer Bereiche erfordert und sei durch das Erfordernis der Kenntnis der Kriminalistik noch deutlich darüber hinausgegangen. In diesem Punkt bestehe weiterhin ein auffälliger Mangel der Begutachtung.
Auf das Vorbringen des BF, das erforderliche Wissensniveau sei durchaus mit jenem eines Strafrichters vergleichbar, habe der Sachverständige in völlig inadäquater Weise geantwortet. Auf die dazu ergangenen Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.03.2014 sei die Behörde nur mit einigen Wiederholungen der Angaben des Sachverständigen eingegangen.
Eine Gleichsetzung puncto Wissensumfang im Sinne eines Universitätsstudiums setzte voraus, dass eine Kompensation von fehlendem Wissensbedarf auf einem Sektor durch Wissensbedarf auf einem anderen Sektor und Spezialisierung kompensiert werde. Weshalb das in Bezug auf den Arbeitsplatz des BF nicht gelten und keine Kompensation von geringeren Wissenserfordernissen im juristischen Bereich durch Wissenserfordernisse kriminalistischer Art möglich sein sollte, müsste vom Sachverständigen erst dargetan werden, wobei diese Frage auch von der Behörde selbst beurteilt werden könnte. Es sei daher Aufgabe der Behörde selbst, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens darüber zu befinden, ob die Behauptung des BF zutreffe oder nicht.
Auch sei auf den Aspekt der Erfahrung, welche eine derart relativ hohe Position benötige, weder vom Sachverständigen noch von der Behörde nicht ausreichend beurteilt worden.
Der Sachverhalt sei somit nicht ordnungsgemäß und vollständig erhoben worden. Bei den Aufgaben des BF sei insbesondere die Dienstaufsicht nicht im vollen Ausmaß der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Sachwidrig sei, dass der Sachverständige eine Auswirkung der Fachaufsicht nur auf das Managementwissen nicht jedoch auf das für die Fachaufsicht erforderliche Fachwissen angenommen habe. Dies stelle einen entscheidungswesentlichen Fehler dar.
In Verbindung damit stehe der weitere Verfahrensmangel, dass dem Antrag des BF auf Heranziehung einer Richtverwendung der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 nicht entsprochen wurde. Dies wäre im Sinne der zitierten Judikatur nur dann rechtskonform, wenn die Zuordnung zur Verwendungsgruppe E1 wirklich - nachvollziehbar begründet - feststünde, da das nicht der Fall sei, dürfe die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1 nicht ausgeschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als Hofrat XXXX in seiner Stellungnahme vom 30.04.2013 klar deponiert habe, dass auch ab dem 01.07.2005 die Aufgaben des Arbeitsplatzes A1/4, wie er früher bestanden hatte, fortzuführen waren. Die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A1 sei von diesem Zeugen daher als richtig angenommen worden. Die Behörde habe diese für den BF sprechende Zeugenaussage verschwiegen und nur die in ihrem Sinne passenden Zeugenaussagen berücksichtigt, womit sie voreingenommen und keine ausgewogene Beweiswürdigung vorgenommen habe. Im Übrigen habe selbst Oberst XXXX bestätigt, dass ab 2005 Aufgaben hinzugekommen seien. Hiezu hätten konkrete Feststellungen getroffen werden müssen. Tatsachenannahmen des Sachverständigen ersetzten keineswegs behördliche Feststellungen samt entsprechender Beweiswürdigung.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die darin vorgenommene Arbeitsplatzbewertung dem Gesetz entsprechend angehoben werde (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4), sowie dass die davon ausgehend dem BF zugekommene besoldungsrechtliche Stellung festgestellt werde, und zwar inklusive Zulagenansprüche auf Basis der Höherbewertung des Arbeitsplatzes, all dies für die Zeit vom 01.07.2005 bis zur Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 31.03.2011;
in eventu den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.01.2005, W106 2009338-1/2E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
I.5. Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des BF statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Verstoßes gegen die aus Art. 6 MRK abgeleitete Verhandlungspflicht auf (Ra 2015/12/0012 vom 18.09.2015).
I.6. Am 19.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An der Verhandlung nahmen der BF sowie seine rechtliche Vertretung, ein Behördenvertreter sowie der Amtssachverständige XXXX teil. Es wurde weiters Beweis erhoben durch Einvernahme folgender Zeugen: Hofrat XXXX , Oberst XXXX , XXXX , Oberst XXXX und Oberst XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der BF leitete vor der Wachkörperreform (Zusammenführung von Polizei und Gendarmerie zu einem einheitlichen Wachkörper - Umsetzung am 01.07.2005, wobei der Kriminaldienst in Wien von der Wachkörperreform zunächst ausgenommen wurde) die Kriminalbeamtenabteilung im Kriminalkommissariat Mitte (Bewertung E1/6). Hofrat XXXX übte die Funktion des behördlichen/juristischen Leiters des Kriminalkommissariats Mitte aus (Bewertung A1/4). Da der Bereich der Kriminalpolizei von der LPK-Reform zunächst ausgenommen wurde, wurde für diesen Bereich für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.11.2008 ein Provisorium geschaffen. Dieses Provisorium bestand darin, dass die behördlichen Funktionsbereiche von den Kriminalkommissariaten organisatorisch getrennt wurden und dafür die provisorische Kriminalpolizeiliche Abteilung geschaffen wurde, welches die behördliche Dachorganisation über die Kriminalkommissariate bildete. Die Kriminalkommissariate gehörten organisatorisch zum LPK.
Der BF wurde für die Zeit des Provisoriums zum Leiter des Kriminalkommissariates Mitte bestellt. Er übte diese Funktion bis 30.11.2008 aus.
Der ehemalige juristische Leiter des Kriminalkommissariats Mitte wurde der provisorischen Kriminalpolizeilichen Abteilung im Bereich der BPD Wien zugewiesen und hatte weiterhin die behördlichen Aufgaben für den kriminalpolizeilichen Bereich zu vollziehen (vgl. Dienstanweisung der BPD Wien vom 01.09.2005, AZ P 250/1/a/05).
Nach der Kriminaldienstreform wurde der BF am 01.12.2008 mit der Nachfolgefunktion des Leiters der Außenstelle Mitte im Landeskriminalamt Wien betraut (Bewertung E1/6).
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage sowie ergänzend auf dem in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahren. Demnach gilt als erwiesen, dass auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz des BF in quantitativer Hinsicht eine Vielzahl von Aufgaben, welche zuvor vom juristischen Leiter des Kriminalkommissariats Mitte verrichtet wurden, übergegangen sind. Es handelte sich dabei etwa um Aufgaben im strategischen Bereich wie die Abhaltung von Besprechungen über kriminalpolizeiliche strategische Vorgangsweisen, um dezentrale Medienarbeit, um die Erteilung von Genehmigungsvermerken und die Endkontrolle kriminalpolizeilicher Ermittlungsakte, um die Dienstaufsicht über zusätzlich vier Kanzleibedienstete. Die hinzugekommenen Aufgaben sind im Wesentlichen dem operativen Bereich zuzuordnen. Dass für die Verrichtung dieser Aufgaben Kenntnisse eines rechtswissenschaftlichen Studiums Voraussetzung wären, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Unstrittig ist nämlich, dass der behördliche (A-wertige) Aufgabenbereich nicht auf den Arbeitsplatz des BF, sondern auf die provisorische Kriminalpolizeiliche Abteilung übergegangen ist. Nach der Zeugenaussage des HR XXXX war dieser für die juristischen Belange des KK Mitte weiterhin zuständig, außerhalb seiner Amtsstunden war ein juristischer Journaldienst dafür zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Aussage, zumal das übrige Beweisverfahren nichts Gegenteiliges ergeben hat.
Nach Aussage des Gutachters haben sich auch für diesen durch das ergänzende Beweisverfahren keine neuen Tatsachen ergeben, welche eine höhere Wertigkeit des Arbeitsplatzes als E1/6 bewirken würden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 143 BDG 1979 (Abs. 1 und 4 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130) lautet:
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags- sondern zeitraumbezogen zu beurteilen und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Im Falle der Änderung der Verwendung während eines längeren Zeitraumes ist auch zu prüfen, ob sich infolge der Änderung der Verwendung eine andere Wertigkeit des Arbeitsplatzes ergibt. Die bei der Arbeitsplatzbewertung maßgebenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jeweils zeitraumbezogen anzuwenden. In Ansehung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen gilt hingegen, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist, was auch für den heranzuziehenden Richtverwendungskatalog gilt (vgl. zB VwGH 04.09.2014, 2010/12/0123, mwN).
Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 nennt als Verwendungen der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E 1 folgende Richtverwendungen:
"8.8. (idF BGBl. I Nr. 80/2005) Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:
a) Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
b) Stadtpolizeikommandant für XXXX."
Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Bewertung seines während des Aktivstandes im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.11.2008 (vorläufig) innegehabten Arbeitsplatzes des Leiters des Kriminalkommissariates Mitte im Landeskriminalamt beim LPK Wien mit A1/4 (anstatt mit E1/6) wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit als verletzt. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der frühere Leiter des Kriminalkommissariates Wien Mitte ein Jurist und die Leiterplanstelle mit A1/4 bewertet war. Der BF sei damals Leiter der Kriminalabteilung des Kriminalkommissariates Wien Mitte gewesen. Mit der Zusammenlegung der Wachkörper am 01.07.2005 sei der BF mit der Leitung des Kriminalkommissariats Mitte (provisorisch) betraut worden. Im Aufgabenbereich habe sich nur in puncto behördlicher Aufgaben und der Aufsichtsfunktion etwas geändert (in Summe höchstens 25%), während mindestens 75% des Arbeitsplatzes mit jenem des A1/4-Arbeitsplatzes übereinstimmten. An Stelle der weggefallenen behördlichen Agenden oblagen dem BF auch die weiteren Aufgaben, die er als Leiter der Kriminalabteilung schon zuvor hatte. Auch ohne die behördlichen Funktionen habe die Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz ein Wissen weiter juristischer Bereiche erfordert und sei durch das Erfordernis der Kenntnis der Kriminalistik noch deutlich darüber hinaus gegangen und sogar überkompensiert worden. Auf diese Argumente sei das Sachverständigengutachten nur unzureichend eingegangen und liege daher ein auffälliger Mangel der Begutachtung vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar (vgl. VwGH 01.03.2012, 2008/12/0098; 29.03.2012, 2008/12/0123).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ein Bewertungsgutachten eingeholt und in der Folge dem BF hiezu Parteiengehör gewährt. Zu den Einwendungen des BF gegen das Bewertungsgutachten wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt und die darin angeführten Argumente des Sachverständigen im angefochtenen Bescheid übernommen.
Der BF wurde mit Verfügung des Landespolizeikommandanten für Wien vom 14.09.2005 vorläufig mit der Funktion des Leiters des Kriminalkommissariates Mitte beim Landespolizeikommando für Wien betraut. Zuvor leitete er die Kriminalbeamtenabteilung des Kriminalkommissariates Mitte (E1/6). Nach der vorläufigen Organisationsstruktur bis zur Landeskriminalamt-Reform wurde für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.11.2008 eine provisorische Kriminalpolizeiliche Abteilung in der BPD Wien geschaffen, die für den kriminalpolizeilichen Bereich die behördlichen Aufgaben zu vollziehen hatte. Die behördlichen Funktionsbereiche wurden demnach von den Kriminalkommissariaten organisatorisch getrennt und bildeten die behördliche "Dachorganisation" über die Kriminalkommissariate, welche ab diesem Zeitpunkt organisatorisch zum Landespolizeikommando ressortierten.
Die Rüge des BF, das Gutachten bzw. die Behörde hätten sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach ab 01.07.2005 75% der Aufgaben des ehemaligen Leiters der KK-Mitte (A1/4) auf den provisorischen Arbeitsplatz des BF übergegangen seien, ist nicht zutreffend.
Wie der vergleichenden Gegenüberstellung der Aufgaben des A1-Leiters des KK-Mitte anhand der bis 30.06.2005 gültigen Arbeitsplatzbeschreibung mit den mit 01.07.2005 auf den BF übergegangenen Aufgaben entnommen werden kann, wurden die Bediensteten des Verwaltungsdienstes ("behördlicher Überbau" - Leitung A1/4, Stellvertretung A1/2, Sekretariat 2 X A3/1 und die Rechnungsführung A2/3) von der bisherigen Dienststelle abgezogen und mit den behördlichen regionalen Aufgabenstellungen zentralisiert. Hinsichtlich Dienst- und Fachaufsicht hat sich bezogen auf die dem BF unterstellten Bediensteten für den BF nichts geändert. Hinzugekommen ist lediglich die Dienstaufsicht über insgesamt vier Kanzleibedienstete.
Aus der - vom BF im Grunde nicht angezweifelten - Arbeitsplatzbeschreibung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes für den relevanten Zeitraum Juli 2005 bis November 2008 ergibt sich auch für das erkennende Gericht ein überwiegend exekutivdienstliches Anforderungsprofil (Entwicklung von Strategien im Bereich des Kriminaldienstes, effektiver und effizienter Einsatz von Ressourcen zur höchstmöglichen Bekämpfung der Kriminalität in Wien als Ziele des Arbeitsplatzes sowie die im Detail aufgelisteten Tätigkeiten im strategischen und operativen Bereich und die hiefür erforderlichen Ausbildungen und fachspezifischen Anforderungen). Das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren - siehe hiezu die Feststellungen oben - hat nichts Gegenteiliges erbracht.
Insofern der BF argumentiert, bei seinen Aufgaben seien insbesondere die Dienstaufsicht nicht in vollem Ausmaß der Entscheidung zugrunde gelegt worden und eine Auswirkung der Fachaufsicht sachwidrig nur auf das Managementwissen angenommen worden, ist ihm zu entgegnen, dass Dienst- und Fachaufsicht kein ausschließlich A1-wertiger Aufgabenbereich ist, sondern zu den einem jedem Vorgesetzten allgemein obliegenden Führungsaufgaben zählen und in der Wertigkeit des (leitenden) Arbeitsplatzes als solchen seinen Niederschlag findet. Dass die dem BF oblegene Dienstaufsicht auch dienstbehördliche Zuständigkeiten umfasste, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom BF nicht behauptet.
Der Vorwurf einer mangelhaften Beweisaufnahme durch die Behörde, insbesondere das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit für den BF, Fragen an den von ihm namhaft gemachten Zeugen Oberst XXXX zu stellen, ist mit der ergänzenden Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht und der dem BF dort eingeräumten Möglichkeit, Fragen an die geladenen fünf Zeugen und den Gutachter zu stellen und den Sachverhalt zu erörtern, als geheilt zu betrachten.
Als Inhaber des inhaltlich identen Arbeitsplatzes (Leiter des KK-West im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.11.2008) war die resümierende Aussage des Zeugen Oberst XXXX auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sich für ihn als Leiter des KK-West wie schon zuvor als Leiter der Kriminalbeamtengruppe - obgleich Aufgaben dazu gekommen seien - der Tätigkeitsschwerpunkt nicht wesentlich geändert hatte und das Operative im Vordergrund seiner Arbeit gestanden ist. Die Aussagen der weiteren Zeugen, Oberst XXXX und Oberst XXXX , welche ebenso einen inhaltlich identen Arbeitsplatz als Leiter des KK Süd und des KK Nord innehatten, ergaben im Wesentlichen ein damit übereinstimmendes Bild. Mit der Frage, welche Aufgaben auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigen waren, hat sich der Gutachter im Detail auseinandergesetzt und nachvollziehbar gewürdigt.
Zum Beschwerdevorbringen, dem Antrag auf Heranziehung einer Richtverwendung der Verwendungsgruppe A1/4 sei nicht entsprochen worden:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind solche Richtverwendungen zum Vergleich heranzuziehen, aus denen nachvollziehbare Schlüsse über die Einordnung des zu bewertenden Arbeitsplatzes gezogen werden können. Dabei ist zweifelhaft, ob die Heranziehung von Richtverwendungen einer anderen Verwendungsgruppe für die Bewertung eines Arbeitsplatzes überhaupt in Betracht kommt; schon die Formulierung des § 147 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 (wie auch der korrespondierenden Bestimmungen in § 137 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 BDG 1979), wonach die Zuordnung eines Arbeitsplatzes "unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe" zu erfolgen hat, spricht dafür, dass ein Vergleich mit Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Anordnung des § 147 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 (wie auch der korrespondierenden Bestimmungen in § 137 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 BDG 1979), wonach bei der Zuordnung zu den Verwendungsgruppen auch auf die in der Anlage 1 jeweils vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse (für die betreffende Verwendungsgruppe) Bedacht zu nehmen ist. Wenn man diesen Anordnungen nicht ohnedies entnehmen will, dass ein Vergleich nur mit Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zulässig ist - was hier aus den im Folgenden angeführten Gründen dahingestellt bleiben kann - folgt aus ihnen, dass bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes jedenfalls primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind (vgl. VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195; 20.05.2008, 2005/12/0218). Ferner ist aus einem Vergleich des zu bewertenden Arbeitsplatzes mit (übergeordneten) Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind, für die Arbeitsplatzbewertung nichts zu gewinnen (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112, mwN).
Da der Arbeitsplatz des (exekutiven) Leiters des Kriminalkommissariats Mitte sowohl vor der LPK-Reform bis 30.06.2005 als auch ab der LKA-Reform vom 01.12.2008 der Funktionsgruppe 6 zugeordnet war bzw. ist, war die Heranziehung des Arbeitsplatzes "Stadtpolizeikommandant für XXXX" der Z 8.8 lit b der Anlage 1 zum BDG 1979 rechtskonform und daher nicht zu beanstanden.
Aufgrund der im Bewertungsgutachten nachvollziehbar dargelegten analytischen Untersuchung haben sich die exakt gleichen Stellenwertpunkte für den Richtverwendungsarbeitsplatz wie für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz des BF ergeben. Unter Hinweis auf Judikatur (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195) ist der Gutachter daher auch zutreffend davon ausgegangen, dass zufolge des identen Funktionswertes der Richtverwendung der Vergleich mit einer weiteren Richtverwendung nicht erforderlich war.
Hinsichtlich des Einwandes des BF, die Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz erfordere ein Wissen weiter juristischer Bereiche und ginge das Erfordernis der Kenntnis der Kriminalistik noch deutlich darüber hinaus und er in diesem Punkt einen Mangel der Begutachtung geltend macht, ist auf die ausführlichen Darlegungen im Gutachten wie im Ergänzungsgutachten zu verweisen, wonach der zu bewertende Arbeitsplatz nur Kenntnisse über eingeschränkte Rechtsgebiete, wozu auch die Kriminalistik anzuführen ist, erfordert, ein abgeschlossenes Universitätsstudium jedoch nicht erforderlich ist. Auch das ergänzende Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht nichts Gegenteiliges ergeben.
Für die Bewertung relevant waren in erster Linie die dem BF nach Maßgabe der Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben, der Vergleich mit der herangezogenen Richtverwendung "Stadtpolizeikommandant für XXXX" sowie die damals geltenden Geschäftseinteilungen und die Geschäftsordnung. Dass sich aufgrund dieser Parameter für den Gutachter als "Ausgangsarbeitsplatz" für die Zeit des Provisoriums nicht der in A1/4 eingestufte behördliche, sondern der mit E1/6 bewertete exekutive Arbeitsplatz ergeben hat, ist denklogisch und schlüssig. Dieses Ergebnis fügt sich auch in die für die Zeit des Provisoriums (01.07.2005 bis 20.11.2008) abgebildete Organisationsstruktur der Sicherheitsdirektion und Bundespolizeidirektion Wien (12/2005), woraus sich ergibt, dass für den Leiter E1/6 hinsichtlich Gruppenanzahl, Aufgabenbereich keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. In der Hierarchieebene war der E1/6 Leiter eine Ebene unter der des ehemaligen A1-Leiters angesiedelt. Nicht unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der ab 01.12.2008 eingerichtete Arbeitsplatz aufgrund eines gesonderten Bewertungsverfahrens im Zuge der LKA Reform vom Bundeskanzleramt ebenfalls mit E1/6 bewertet wurde.
Insoweit die Beschwerdevertretung in der mündlichen Verhandlung eventualiter die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes mit E1/7 beantragt, sich hiezu auf eine Zusage und Einschätzung des General XXXX beruft und dessen Einvernahme beantragte, wird dem nicht näher getreten, weil der Einschätzung des General XXXX und seiner allfälligen Zusage einer Höherbewertung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes - der BF beruft sich hiezu auf ein Mail des General XXXX vom 11.07.2005 - für das behördliche Bewertungsverfahren keinerlei Relevanz zukommt.
Wenn die Beschwerdevertretung in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Unbefangenheit des tätig gewordenen Gutachters äußerte, weil sie in vielen einschlägigen Verfahren die Erfahrung gemacht habe, dass der Sachverständige des BKA die Richtigkeit der Primärbewertung durch seine Kollegen aus der gleichen Beamtengruppe bestätigt habe und darin einen Verstoß gegen das Gebot des fair trial nach der EMRK erblickt, ist ihr die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2008, 2005/12/0113, entgegen zu halten, in welcher der Verwaltungsgerichtshof - wie auch schon in früheren Entscheidungen - ausgesprochen hat, dass die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung des Bundeskanzleramtes auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des § 52 AVG erfüllen (vgl. etwa VwGH 05.07.2006, 2005/12/0042). Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus seiner Weisungsgebundenheit kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich alleine eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt. Darüber hinaus würde selbst eine Einbindung dieses Sachverständigen auf Seiten des Bundeskanzleramtes bei der Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Ressort im Verständnis des § 143 Abs. 1 BDG 1979 eine Befangenheit dieses Gutachters nicht begründen. (Dazu die näheren Ausführungen in VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Der Antrag des BF auf Einholung eines Gutachtens eines außerhalb der Beamtenhierarchie des BKA stehenden unabhängigen Sachverständigen ist somit abzuweisen.
Dass die vom Sachverständigen - und ihm folgend von der belangten Behörde - gewählte Vorgangsweise im Bewertungsverfahren sachwidrig oder sonst untauglich gewesen wäre, hätte im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene, also durch ein Privatgutachten, entkräftet werden müssen, was allerdings nicht geschah (vgl. dazu etwa VwGH 20.05.2009, 2008/12/0114, mwN).
Aus der fehlerfreien Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes mit E1/6 ergibt sich, dass auch eine Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes mit E1/7 nicht in Betracht kam. Dem diesbezüglichen Eventualantrag war daher ebenso keine Folge zu geben.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 143 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall konnte die Feststellung der Wertigkeit des antragsgegenständlichen Arbeitsplatzes mit E1/6 basierend auf den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde sowie der ergänzenden Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung und dem schlüssigen Bewertungsgutachten bestätigt werden. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.