I403 1409624-2•BVwG I403 1409624-2
I403 1409624-2Tribunale amministrativo federale1 dic 2015
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale Bindungen
I403 1409624-2/2E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Marschall Heinz, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 791074907-151045617, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, hatte am 05.09.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Zl. 09 10.749-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und er selbst aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Er erhob dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2013 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Ausweisungsentscheidung wurde am 25.07.2013 rechtskräftig.
2. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei verschiedenen fremdenrechtlichen Kontrollen (06.05.2010, 08.06.2010, 12.10.2010, 02.12.2010, 17.03.2011) an seinem Wohnsitz in Niederösterreich nicht angetroffen wurde, wurden die behördliche Abmeldung und die Einstellung der Grundversorgungsleistung veranlasst. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge obdachlos (im Wege der Adresse XXXX). Er wurde am 11.12.2013 von der Landespolizeidirektion
XXXX einvernommen und in Kenntnis gesetzt, dass er zur Ausreise verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.
3. Am 22.06.2015 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Marschall Heinz, 1010 Wien, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass man den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete und erkundigte sich nach dem Stand des Asylverfahrens. Das Bundesamt informierte mit Mail vom 07.07.2015, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.
4. Am 13.07.2015 wurde beim Bundesamt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Plus" gestellt. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer persönlich, sprachlich und beruflich integriert sei. Er habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und seit eineinhalb Jahren eine slowakische Freundin.
Folgende Urkunden wurden in Vorlage gebracht:
Kopie der Verfahrenskarte gemäß § 50 Asylgesetz
Meldebestätigung vom 21.05.2015 (Kontaktstelle: XXXX)
A2-Zeugnis vom 21.05.2015
Dienstvorvertrag einer XXXX vom 15.06.2015
Wohnrechtsvereinbarung vom 03.07.2015 (gültig ab 01.08.2015 bis 31.12.2016; unentgeltlich; in XXXX)
5. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 10.08.2015 darüber informiert, dass ein Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz persönlich einzubringen sei. Zudem wurde er aufgefordert, eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass vorzulegen. Am 07.08.2015 wurde ein aktueller Meldezettel für den Beschwerdeführer in XXXX vorgelegt. Am 08.09.2015 wurde vom Beschwerdeführer der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim Bundesamt abgegeben. Zudem wurden eine übersetzte Geburtsurkunde und ein bis 2012 gültiger algerischer Reisepass vorgelegt.
6. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Algerien vorgelegt und er wurde aufgefordert, standardisierte Fragen zu seiner persönlichen Situation schriftlich zu beantworten. Der Beschwerdeführer brachte eine Rechnung für einen Deutschkurs bei der Volkshochschule in Vorlage und ersuchte um Fristerstreckung für die Anfragebeantwortung bis zum 28.10.2015. Am 02.11.2015 wurde beim Bundesamt eine Stellungnahme eingebracht, in der dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der algerischen Botschaft bereits einen Antrag auf Ausstellung eines gültigen Reisepasses gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei sprachlich und beruflich integriert. Die Personalmanagementfirma habe noch immer Interesse an einer Anstellung. Der Beschwerdeführer habe auch einen großen Freundeskreis und keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Algerien.
7. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im angefochtenen Bescheid wurde unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben und kein fest verankertes Privatleben führen würde.
8. Bescheid, Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung sowie das Informationsblatt über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.11.2015 übergeben.
9. Dagegen wurde gegenständliche Beschwerde am 15.11.2015 eingebracht. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz (Aufenthaltsberechtigung plus) zu erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt (zuletzt etwa am 16.10.2014, Ra 2014/21/0039) darauf hingewiesen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen der Interessensabwägung des Art 8 EMRK eine besondere Bedeutung zukomme. Der Beschwerdeführer habe keine Sozialleistungen bezogen, könne sofort erwerbstätig werden und werde in Kürze die B1 Prüfung ablegen. Der Beschwerdeführer habe sich niemals dem Verfahren entzogen, er sei nur einmal ohne sein Wissen von der Obdachlosenadresse abgemeldet worden. Es sei ihm gar nicht möglich gewesen, Österreich zu verlassen, da sein Reisepass im Jahr 2012 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe der Behörde seine richtigen Identitätsdaten bekanntgegeben, daher sei der Duldungssachverhalt des § 46a Abs 1a Fremdenpolizeigesetz verwirklicht gewesen, da ihm die Ausreise aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Nachdem dieser Zustand länger als ein Jahr vorgelegen habe, seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz gegeben, was von der Behörde amtswegig hätte geprüft werden müssen. Der Beschwerde war eine Bestätigung der algerischen Botschaft vom 03.11.2015 beigelegt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen neuen Reisepass gestellt habe.
10. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (inklusive der asylrechtlichen Aktenteile des vor dem 1.1.2014 zuständigen Bundesasylamtes) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Zu Spruchpunkt A
Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor, wie im Folgenden zu zeigen sein wird:
Keine Prüfung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz:
Gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetzes (FPG) hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz in keiner Weise geprüft. Zugleich wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Darüber hinaus fällt der Beschwerdeführer auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung). Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde zum Schluss kommen konnte, dass die amtswegige Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz gemäß § 58 Abs. 1 AsylG im gegenständlichen Fall entfallen konnte.
Gerade in einem Fall, in dem die erste Instanz die amtswegig vorgesehene Prüfung eines möglichen Aufenthaltstitels unterließ, liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn es die zweite Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. In diesem Sinne kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des § 57 Asylgesetz neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob im gegenständlichen Fall die für eine Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz notwendigen Voraussetzungen vorliegen und diesbezüglich auch auf das entsprechende Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz einzugehen haben.
Keine zureichende Prüfung des Familien- und Privatlebens bzw. des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz:
Der Sachverhalt wurde so unzureichend ermittelt, dass eine ordnungsgemäße Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG von vornherein verunmöglicht war. Insbesondere unterließ es das Bundesamt, sich durch eine Einvernahme mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde keine Gelegenheit gewährt, zu seinen persönlichen Umständen und zu den Schlussfolgerungen der belangten Behörde, nämlich etwa einer fehlenden Integrationsverfestigung in Österreich und einem guten Gesundheitszustand, Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen.
Es fehlen sachverhaltsbezogen auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach hier nicht fest, die Behörde hat vielmehr die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt.
Voraussetzungen der Zurückverweisung:
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.
Es musste dem Bundesamt durch eine gleichbleibende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sein, dass hinsichtlich der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG nähere und aktuelle Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und insbesondere auch eine persönliche Beurteilung im Rahmen einer Einvernahme für die Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK relevant sind. Zudem hat das Bundesamt die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz vollkommen unterlassen. Somit kommt eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens grundsätzlich in Frage.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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