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G313 2100200-1•BVwG G313 2100200-1
G313 2100200-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2015
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliche<br/>Interessentensuche, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
G313 2100200-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,
Zahl: XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, der bis zur Tat ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die Wiederholung der Taten gewertet. Der BF sei demnach für schuldig befunden worden, 1. im Zeitraum von Mai 2003 bis Juli 2003 sowie Ende April 2012 bis Ende September 2013 Abnehmern gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben und 2. im November 2013 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus Bulgarien nach Österreich eingeführt zu haben.
2. Mit Schreiben des BFA vom 04.12.2014 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
3. Mit Stellungnahme vom 18.12.2014, beim BFA am 30.12.2014 eingelangt, brachte der BF vor, dass er als neunjähriges Kind mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist sei. Im Jahr 1989 sei er mit seiner Familie bzw. seinen Eltern wieder in die Türkei gezogen. Aufgrund der dort ebenfalls herrschenden Diskriminierung sei er erneut nach Bulgarien zurückgezogen und letztlich von dort legal nach Österreich. Er habe seit 1991 durchgehend im Bundesgebiet gelebt, dies mittels eines Visums, welches alle zwei Jahre verlängert worden sei. Am XXXX habe er ein unbefristetes Visum erhalten. Am 25.09.2003 sei er aufgrund seiner Vorstrafen außer Landes verwiesen worden, weshalb er von 25.09.2003 bis 20.01.2012 in Bulgarien gewesen sei. Er habe sich an das erlassene Aufenthaltsverbot gehalten und sei trotz seiner Familie und seiner einzig an Österreich existenten sozialen Bindungen in ein ihm fremdes Land gereist. Am 20.01.2012 sei er wieder zurück nach Österreich gereist, da sein Aufenthaltsverbot abgelaufen sei. Er habe von 1989 bis 1991 die Volksschule in Bulgarien absolviert. Von 1991 bis 1995 habe er die Hauptschule in XXXX abgeschlossen, von 1995 bis 1996 habe er den XXXX in XXXX absolviert. Er sei aktuell als arbeitssuchend registriert, habe aber bereits eine Stelle in Aussicht. Er sei im Jahr 2000 3 Monate als Hilfsarbeiter in einem Dachdeckerbetrieb beschäftigt gewesen. Von Ende des Jahre 2000 bis 2001 sei er als Elektroinstallateurhelfer angestellt gewesen. Im Jahr 2002 sei er als Maschineneinsteller tätig gewesen. 2003 sei er bei der Firma Trenkwalder angestellt gewesen. Von 14.05.2012 sei er als Landarbeiter und im Jahr 2013 als selbständiger Innenausbauer in der Ukraine beschäftigt gewesen. Er sei am 24.02.2014 verhaftet und am 24.10.2014 wegen guter Führung vorzeitig entlassen worden. Seither lebe er bei seiner Familie und werde er von dieser unterstützt. Er habe keine monatlichen Kosten oder Schulden. Er fühle sich als Österreicher und sehe Österreich als seine Heimat an, weshalb er hier bleiben wolle, zumal sein gesamtes soziales Umfeld und auch seine Freunde und sein Bekanntenkreis in Österreich wäre.
Beigelegt wurden u. a. folgende Unterlagen:
Reisepass
Meldebestätigung
E-Card
Sozialversicherungsdatenauszug
AMS-Bestätigung
Einstellungsbestätigung
Reisepasskopie der Eltern des BF
Zeugnisse
Schulbestätigungen
Mietvertrag einer früheren Wohnung des BF
Bescheidausfertigung gem. § 20 Abs. 6 AuslBG
Führerschein
Anmeldebescheinigung EWR-Bürger
Führerschein
Aufenthaltsbewilligung 1997
Personalausweis
Anmeldung XXXX Abeitgeber 2012
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 21.01.2015 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt II.)
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Strafgericht habe dabei als erwiesen angesehen, dass der BF 1. im Zeitraum von Mai 2003 bis Juli 2003 sowie Ende April 2012 bis Ende September 2013 Abnehmern gewerbsmäßig Suchtgift, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und 2. im November 2013 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus Bulgarien nach Österreich eingeführt habe. Obwohl der BF bereits im Jahr 2003 aufgrund seiner Strafrechtsdelikte aus Österreich abgeschoben worden sei, sei er nach seiner endgültigen Rückkehr im Jahr 2012 wieder in sein altes Verhaltensmuster zurückgefallen und habe seine Gefährlichkeit noch erheblich gesteigert, indem er seine Verbindungen ins Ausland genutzt habe, um Suchtmittel nach Österreich zu importieren. Es sei aufgrund des seiner Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht zu Grunde liegenden Fehlverhaltens eine von ihm ausgehende, massive Gefahr für die öffentliche Ordnung zu erkennen. Er habe gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, indem er Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen habe. Diese Straftaten würden von der erkennenden Behörde deshalb als sehr schwerwiegend angesehen, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiere. Mit ihr würde üblicherweise eine hohe Begleitkriminalität einhergehen. Die Suchtgiftkriminalität sei in hohem Maße sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen könne. Durch seine Mitwirkung am Suchtgifthandel habe er dazu beigetragen, diese Gefahren zu verwirklichen. Sein Fehlverhalten sei daher außerordentlich gravierend und gefährde massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund dieses Umstandes bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser Kriminalitätsform. Die Gefährdungsprognose sei vor allem wegen der großen besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten für die Zukunft gegeben, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als für unbedingt notwendig erachtet werde. Bezüglich seiner Angaben, wonach sein gesamtes soziales Umfeld in Österreich wäre, sei anzumerken, dass dieser Umstand ihn nicht davon abgehalten habe, in Österreich kurz nach seiner erneuten Einreise neuerlich massiv straffällig zu werden. Nachdem er eigenen Angaben zufolge vom 25.09.2003 bis 20.01.2012 in Bulgarien gelebt habe, sei er mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Der Kontakt mit seiner Familie in Österreich könne leicht aufrechterhalten werden, indem er von seinen Familienmitgliedern in Bulgarien besucht würde. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
5. Mit undatiertem Schreiben, beim BFA eingebracht am 03.02.2015, brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde eine Begründung für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes angeführt worden sei, die nach dem Gesetz nicht zulässig sei. Das Aufenthaltsverbot werde mit dem Einzelfall einer strafrechtlichen Verurteilung und Ausführungen zur Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen begründet. Zweifellos sei der Handel von Ecstasy-Tabletten strikt abzulehnen, es müsse das Verhalten des Beschuldigten allerdings in ein Verhältnis zu den Delikten gesetzt werden, das ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aufenthaltsdauer mehr als 10 Jahre betrage, ein Aufenthaltsverbot nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet "nachhaltig und maßgeblich gefährdet" sei. Es müssten "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen, die eine Ausweisung rechtfertigen könnten. Zusammenfassend sei sein Aufenthaltsverbot in Anbetracht der Gesetzeslage und des relativ geringen Deliktes, das er begangen habe, nicht gerechtfertigt. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die Länge des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2015 vorgelegt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Bulgarien, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, der bis zur Tat ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die Wiederholung der Taten gewertet. Der BF sei demnach für schuldig befunden worden, 1. im Zeitraum von Mai 2003 bis Juli 2003 sowie Ende April 2012 bis Ende September 2013 Abnehmern gewerbsmäßig Suchtgift, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben und 2. im November 2013 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus Bulgarien nach Österreich eingeführt zu haben.
Der BF ist 1991 erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er wurde im September 2003 nach Bulgarien abgeschoben und kehrte im Jahr 2008 nach Österreich zurück, wo er sich jedoch nicht durchgehend aufhielt, sondern abwechselnd in XXXX bei seinen Eltern und in Bulgarien lebte. Der BF kehrte im Jahr 2012 nach Österreich zurück, wo er seither ab 27.01.2012 behördlich gemeldet ist. Er lebte seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet jedoch nicht durchgehend in Österreich, sondern abwechselnd in Bulgarien und abwechselnd in XXXX.
In Österreich leben der Vater des BF, XXXX, seine Mutter XXXX, sowie sein Bruder XXXX in XXXX. Die Schwester des BF, XXXX, lebt in XXXX. Der BF lebt seit XXXX mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in XXXX, wo er auch zwischen 13.11.2012 und 22.01.2014 bis zu seiner Inhaftierung gemeldet war.
Der BF war zwischen den Jahren 2000 und 2003 bei diversen Betrieben in Österreich legal beschäftigt. Nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet 2012 war er als Landarbeiter ca. 6 Monate angestellt. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der Firma XXXX für Februar 2015.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Krems und den von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung bezüglich der bisherigen behördlichen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. er maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."
Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:
"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Bindungen, weiters hat er seine persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich, jedoch überwiegt die Notwendigkeit, seinen Umzug nach Bulgarien regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für den BF darstellen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 7 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, letztlich als geboten: Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegen das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu Grunde. Der BF hat in Österreich nachweislich im Zeitraum von Mai 2003 bis Juli 2003 sowie Ende April 2012 bis Ende September 2013 Suchtgift durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen. Weiters hat er Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung für einen Zeitraum von zumindest einigen Monaten eine wirksame Einkommensquelle zu beschaffen. Die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei ein Jahr unbedingt verhängt wurde, kann weiters als relativ hoch bezeichnet werden.
Unter der Berücksichtigung, dass bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen soll, ist in casu zu befinden, dass dem BF sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit dar und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Der BF handelte bewusst und gewollt und überließ anderen Personen Suchtgift, dies bei einer eigenen Suchtgiftgewöhnung, die vorwiegend ausschlaggebend für die begangenen Straftaten waren. Es wird nicht verkannt, dass zwischen den in Österreich gesetzten Straftaten einerseits im Jahr 2003 und im Jahr 2012 ein Zeitraum von 9 Jahren liegt, in welchem der BF strafrechtlich in Österreich nicht in Erscheinung getreten ist da er sich bis 20.01.2012 nicht durchgehend (der BF reiste entgegen seiner Angaben, laut Gerichtsurteil, im Jahr 2008 nach Österreich ein) im Bundesgebiet befand, jedoch wiegt schwer zu seinen Lasten, dass der BF nur wenige Monate nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im April 2012 erneut in sein straffälliges Verhalten zurückfiel und seine Gefährlichkeit hierbei durch das Ausnutzen seiner Verbindungen ins Ausland noch zusätzlich steigerte. Das seit der Haftentlassung am 24.10.2014 erfolgte bisherige Wohlverhalten erscheint zudem auch als viel zu kurz, um für eine positive Zukunftsprognose herangezogen zu werden, zumal mit Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz üblicherweise eine hohe Wiederholungsgefahr einhergeht. Die Dauer des Aufenthaltsverbots erscheint somit als geboten und nicht unverhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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