BVwG W200 2108747-1

W200 2108747-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2015

Regest

Bescheidqualität, Nichtbescheid, Zurückweisung, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W200 2108747-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2108747.1.00

Spruch

W200 2108747-1/4E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 30.04.2015, Zl. 610-600.808-009, gemäß § 1 Abs. 1, § 7 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.03.2014 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Hinterbliebene nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Als Leistung wurde der Ersatz der Bestattungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers beantragt. Zum Verbrechen wurde ausgeführt, dass der Sohn des Beschwerdeführers am 25.01.2014 von einem diesem bekannten Täter durch einen Kopfschuss getötet worden sei. Ein entsprechendes Strafverfahren gemäß § 75 StGB sei eingeleitet worden.

Dem Antrag angeschlossen war eine Rechnung in der Höhe von €

1. 291,68 des Bestattungsunternehmens XXXX e.U., die hinsichtlich der Leistungen näher aufgeschlüsselt war. Weiters wurde dem Beschwerdeführer € 9,30 für eine gebührenpflichtige Sterbeurkunde in Rechnung gestellt.

Dem Akt ist das Protokoll der Hauptverhandlung gegen den namentlich bekannten Täter wegen § 75 StGB des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu entnehmen, das nunmehr auszugsweise wiedergegeben wird:

"Der PBV XXXXbeantragt für die Eltern des Opfers XXXX einen Privatbeteiligtenanspruch von EUR 1.481,22 für Begräbniskosten und je EUR 500,00 für XXXX als Trauerschaden (laut Schriftsatz vom 16. Mai 2014).

Durch den Verteidiger werden EUR 1.000,00 an den PBV XXXX für die Eltern des Opfers als Teilschadensgutmachung übergeben, die restlichen Begräbniskosten von EUR 481,22 sowie jeweils EUR 500,00 als Trauerschaden werden anerkannt."

(...)

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Mai 2015, 12 Hv 22/14z lautet wie folgt:

"Der Angeklagte XXXX ist schuldig, sich am 25. Jänner 2014 in Graz in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, hervorgerufen durch den Umstand, dass XXXXihm zuvor mit einem geladenen französischen Ordonanz-Revolver, Modell 1892, Kaliber 8 mm, bedroht und ihn nachfolgend durch Erfassen mit der Hand im Kinn-Halsbereich tätlich angegriffen hatte, dazu hinreißen gelassen zu haben, XXXX vorsätzlich zu töten, indem er ihm mit einem französischen Ordonanz-Revolver, Modell 1892, Kaliber 8 mm einen Schuss in den Hinterkopf versetzte - Kopfsteckschuss gegen den Hinterkopf mit Zerstörung des Kleinhirns.

XXXX hat hiedurch das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren sowie weiters gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

(...)

Weiters ist der Angeklagte XXXX gem § 369 Abs 1 StPO schuldig, nachstehenden Privatbeteiligten nachstehende Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, nämlich derXXXX in Solidarschuld die restlichen Bestattungskosten von EUR 481,00, (...). Mit dem Mehrbegehren werden die Privatbeteiligten XXXX (...) auf den Zivilrechtsweg verwiesen."

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.03.2015 wurde der Antrag vom 10.03.2014 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes von Bestattungskosten gemäß § 1 und § 7 VOG in der Höhe von € 300,00 bewilligt.

Begründend wurde ausgeführt, dass vom Täter im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20.05.2014 eine Teilschadensgutmachung für Begräbniskosten in der Höhe von € 1.000,00 in Bar geleistet worden wären. Diese Summe sei von der Gesamtsumme von € 1.398,00 abzuziehen und ergebe sich unter Berücksichtigung, dass ein Rabatt von € 98,00 eingeräumt worden sei, der verbleibende Betrag von € 300,00.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 (per Email, Sendeprotokoll 10.11.2014) übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Rechnung vom 05.05.2014 für die Urnenbeisetzung in der Höhe von € 144,00 unter Anschluss des Zahlungsbeleges.

Weiters wurde mit Schreiben vom 24.03.2015 (per Email, Sendeprotokoll 25.03.2015) eine Rechnung der XXXXBestattung in der Höhe von € 180,24 hinsichtlich der Beisetzung vorgelegt. Ebenfalls angeschlossen war ein Kostenvoranschlag eines Steinmetzunternehmens (Grabstein, Einfassung, Einlegeplatte) in der Höhe von € 4.533,60.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.03.2015 teilte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer mit, dass die Kosten nur insofern getragen werden könnten, als sie mit der Bestattung in unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Kosten für die Errichtung und Instandsetzung eines Grabmales seien nicht zu ersetzen, weshalb die Kosten laut Anbot in der Höhe von € 4.533,60 nicht ersetzt werden könnten. Es ergebe sich somit ein Betrag in der Höhe von €

324,24 (€ 180,24 + € 144,00).

Mit Schreiben vom 01.04.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass durch den Nachlass des Steinmetzunternehmens die Auftragssumme auf € 3.900,00 reduziert worden wäre, weshalb der Antrag um € 633,60 eingeschränkt wäre.

Weiters verwies der Rechtsvertreter darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Grabstein sowie die Errichtung eines Grabmals jedenfalls den Bestattungskosten zuzuordnen seien. Inwieweit diese Rechtsprechung nicht auf das Verbrechensopfergesetz anwendbar sein soll, entziehe sich mangels anderslautender Entscheidungen jeglicher logischer und juristischer Nachvollziehbarkeit. Die Kosten des Steinmetzunternehmens seien daher jedenfalls gemäß § 7 VOG ersatzfähig.

Dem Schreiben angeschlossen war der Auftrag an das Steinmetzunternehmen in der Höhe von € 3.900,00.

Weiters wurde am 09.04.2015 eine Zahlungsbestätigung hinsichtlich eines Teilbetrages in der Höhe von € 1.979,00 vorgelegt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2014 und vom 25.03.2015 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes von Bestattungskosten gemäß § 1 und § 7 VOG in der Höhe von € 324,24 bewilligt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit diesen Anträgen die Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes von Bestattungskosten in der Höhe von insgesamt €

4. 857,84 - reduziert auf nunmehr € 4.224,24 - geklärt hätte.

Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG seien gegeben. Nach Wiedergabe des § 7 VOG und den Ausführungen, dass der Täter wegen § 76 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei, wurde darauf verwiesen, dass mit Bescheid vom 12.03.2015 bereits Bestattungskosten in der Höhe von € 300,00 bewilligt worden wären. Es könnten jedoch nur jene Kosten ersetzt werden, die mit der Bestattung in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Kosten für die Errichtung und Instandsetzung des Grabsteines seien nicht zu ersetzen, weshalb die beantragten € 3.900,00 nicht ersetzt werden würden. Es ergebe sich somit ein Betrag in der Höhe von € 324,24 (vgl. Parteiengehör).

Weiters erfolgten Ausführungen zu den "Bestattungskosten": Diese seien im Sinne des § 47 Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) enger abzugrenzen, weil § 7 VOG dieser Bestimmung nachgebildet worden sei. Daher seien nur jene Kosten zu ersetzen, die mit der Bestattung in unmittelbaren Zusammenhang stünden. Kosten für die Anschaffung von Trauerkleidern, Errichtung und Instandsetzung eines Grabmals, des ortsüblichen Totenmals und dergleichen seien daher nicht zu ersetzen.

Gemäß § 47 Abs. 4 KOVG seien unter Bestattungskosten nur jene Ausgaben zu verstehen, die mit der Bestattung zusammenhingen und in der Regel von einer Leichenbestattung verrechnet würden. Dazu gehörten Einsargung, Überführungskosten auf den Friedhof, Grablegung, Friedhofsgebühren, kirchliche Gebühren einschließlich der Seelenmesse.

Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Im Rahmen der Beschwerde verwies der Rechtsvertreter auf die ständige Judikatur der Rechtsprechung des OGH, wonach es sich bei den Kosten des Steinmetzunternehmens um Bestattungskosten handle.

Das Verbrechensopfergesetz diene seinem unmittelbaren Zweck nach jedenfalls der Befriedigung der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche von Verbrechensopfern. Inwiefern die belangte Behörde nunmehr verneine, die ständige Rechtsprechung des OGH zum zivil- und somit schadenersatzrechtlichen Umfang der Bestattungskosten nicht anzuwenden, entziehe sich jeglicher logischer und juristischer Nachvollziehbarkeit. § 47 KOVG sei keinesfalls anwendbar. § 47 Abs. 4 KOVG definiere keineswegs den Umfang der Bestattungskosten, sondern bringe lediglich zum Ausdruck, wem eine Bezugsberechtigung hinsichtlich des im § 47 KOVG geregelten Sterbegeldes zukomme. Weiters verkenne die belangte Behörde auch, dass § 7 VOG dem § 47 KOVG nicht vergleichbar sei. § 47 KOVG regle den Bezug von Sterbegeld, das seinem Zweck nach dazu diene, langfristige Folgen einer Dienstbeschädigung finanziell auszugleichen. Die Bezugnahme auf Bestattungskosten erfolge lediglich zu dem Zweck, als die Bezugsberechtigung von Ehegatten und Kindern von der tatsächlichen Bestreitung der Bestattungskosten abhängig gemacht werde. Eine nähere Definition der Bestattungskosten erfolge nicht. Dies zumal das genannte Sterbegeld auch nicht der Abdeckung dieser Kosten diene.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2014 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Hinterbliebene nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz der Bestattungskosten für den getöteten Sohn (VOG) in der Höhe von € 1.300,00.

Im Rahmen der Verhandlung beim Landesgericht für Strafsachen Graz am 20.05.2015 wegen § 75 StGB gegen den Täter wurden dem Beschwerdeführer € 1.000,00 als Teilschadensgutmachung für die Begräbniskosten übergeben.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.03.2015 wurde der Antrag vom 10.03.2014 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes von Bestattungskosten gemäß § 1 und § 7 VOG in der Höhe von € 300,00 bewilligt.

1. Am 07.11.2014 (per Email, Sendeprotokoll 10.11.2014) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz für die Urnenbeisetzung in der Höhe von €

144,00 unter Anschluss des Zahlungsbeleges an einen Steinmetzbetrieb.

2. Am 24.03.2015 (per Email, Sendeprotokoll 25.03.2015) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz für die Beisetzung in der Höhe von €

180,24 unter Anschluss des Zahlungsbeleges an die XXXX.

3. Am 24.03.2015 (per Email, Sendeprotokoll 25.03.2015) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz für die Fertigung eines Grabsteines, einer Einfassung, Einlegeplatten und Zubehör (Laterne, Vase, Schale) samt Montagepauschale unter Anschluss eines Kostenvoranschlages eines Steinmetzunternehmens in der Höhe von € 4.533,60.

Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde der Antrag auf die Summe von €

3. 900,00 reduziert unter Anschluss eines dementsprechenden Auftrages an das Steinmetzunternehmen in der Höhe von € 3.900,00.

Am 09.04.2015 legte der Beschwerdeführer eine Zahlungsbestätigung hinsichtlich des Teilbetrages von € 1.979,00 vor.

Ad 1. und 2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2014 und vom 25.03.2015 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes von Bestattungskosten gemäß § 1 und § 7 VOG in der Höhe von € 324,24 bewilligt.

Ad 3. Es erfolgte kein bescheidmäßiger Abspruch über die beantragen € 3.900,00.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).

§ 7 Abs. 4 1. Fall VwGVG besagt: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

In dem vom BVwG nicht anzuwendenden § 63 Abs. 5 AVG wird ausgeführt, dass die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit (vgl. BVwG vom 19.05.2014 I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Das Sozialministeriumservice hat jedoch bis dato noch keine Entscheidung über die beantragen € 3.900,00 getroffen, wie wohl in der Begründung des den Anträgen 1. und 2. (vgl. Feststellungen) stattgegebenen Bescheides vom 23.04.2015 darauf eingegangen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher über eine Beschwerde wegen der Nichtgewährung des Ersatzes der Bestattungskosten in der beantragen Höhe keine Entscheidung treffen, sondern wäre allenfalls im Fall einer Nichtstattgebung dieses Antrages erst in zweiter Instanz zur Entscheidung zuständig.

Der VwGH hat dazu auch ausgeführt:

Ist die Entscheidung der Erstbehörde ein "Nichtbescheid", so hat die Berufungsbehörde die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Sie darf den "Bescheid" weder beheben noch durch Spruch feststellen, dass der Bescheid kein "Bescheid" ist. Durch die Zurückweisung der Berufung wird der Berufungswerber deshalb in keinem Recht verletzt, weil das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0223).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung somit nur gegen einen Bescheid richten.

Eine meritorische Erledigung bedarf jedenfalls eines Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung, d.h. das tatsächlich Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides.

Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich im konkreten Fall gegen einen Nichtbescheid. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz über das Rechtsmittel zur Folge.

Über den Antrag auf Ersatz der Bestattungskosten in der beantragen Höhe von € 3.900,00 kann im gegenständlichen Fall einzig vom Sozialministeriumservice als zuständige Behörde bescheidmäßig abgesprochen werden und ist dieses auch zur expliziten spruchmäßigen Entscheidung darüber verpflichtet. Ein Hinweis in der Begründung eines einen Antrag auf eine bestimmte Summe stattgebenden Bescheides darüber, dass dem Antrag auf eine darüberhinaus beantragte Summe nicht Folge gegeben wird, hat keine Bescheidqualität.

Zur beantragen Höhe von € 3.900,00 für die Fertigung des Grabsteines, der Einfassung, der Einlegeplatten und des Zubehörs wird der Vollständigkeit halber Folgendes ausgeführt:

Das VOG sieht im § 7 eine Obergrenze des zu ersetzenden Betrages vor (€ 3.300, vervielfacht um den Anpassungsfaktor für den Bereich des ASVG) vor.

Dem Beschwerdeführer wurden bereits € 1.000,00 durch den Schädiger selbst und mit Bescheiden des Sozialministeriumservice einmal €

300,00 und ein andermal € 324,24 - in Summe somit € 1.624,24 ersetzt, weshalb sich grundsätzlich ein maximaler Anspruch in Höhe der Differenz zu der Obergrenze ergibt (€ 3.300,00 vervielfacht um den Anpassungsfaktor - € 1.624,24).

Das VOG ist dem Schadenersatzrecht nachgebildet. Das Motiv für die staatliche Hilfeleistung liegt nicht im Mangel eins Anspruches auf Schadloshaltung, sondern in der Unmöglichkeit diesen Anspruch durchzusetzen. Es soll somit nicht ein weiterer Anspruch auf Schadloshaltung, sondern die Möglichkeit der Vorleistung durch den Bund geschaffen werden (RV zum Verbrechensopfergesetz vom 16.11.1971, 40 der Beilagen zu den stenogtraphischen Protokollen des Nationalrates XIII.GP).

Aus diesem Grund ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch die Judikatur des OGH anzuwenden, die zu den Bestattungskosten ausführt:

Die Kosten einer einfachen Bestattung umfassen auch die Anschaffung eines dem Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins. (RS0007664, OGH vom 25.02.1986, 5Ob510/86; 19.07.1988, 1 Ob 615/881; 26.11.1998, 6 Ob 309/98d; 09.03.1999, 4 Ob 55/99p; 18.03.2009, 7 Ob 220/08s)

An Kosten einer "einfachen Bestattung" darf so viel aufgewendet werden, daß einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt bleiben (RV zum IRÄG, 3 BlgNR 15. GP 35; vgl Mayerhofer, Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt und kridamäßige Verteilung, NZ 1992, 220 ff). (OGH 26.11.1998 6 Ob 309/98d)

Gegen die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 4 KOVG spricht der im § 7 VOG festgehaltene Anpassungsfaktor, der dem Bereich des ASVG entnommen wird (267. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 267/2014, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird), während der Anpassungsfaktor für finanzielle Ansprche nach dem KOVG der 330. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2015 zu entnehmen ist. (BGBl. II Nr. 330/2014).

Nach Ansicht des erkennenden Senates werden die vom Beschwerdeführer beantragen Kosten grundsätzlich zu tragen sein.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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