BVwG W159 1401982-1

W159 1401982-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W159 1401982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1401982.1.00

Spruch

W159 1401982-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Angola, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008,

Zl. 08 02.980-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Angola, gelangte am 01.04.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 02.04.2008 erfolgten Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er das Land aufgrund der politischen Situation verlassen habe, weil er für zwei politische Parteien als Spion gearbeitet habe. Am 12.07.2006 sei am Flughafen in XXXX von der Polizei entdeckt worden, dass er Unterlagen beider Parteien bei sich gehabt habe. Er sei dann gleich verhaftet worden und sechs Monate lang inhaftiert und misshandelt geworden, wobei ihm auch die Kuppe des linken kleinen Fingers abgetrennt worden sei. Es sei auch geplant worden, ihn umzubringen, auch seine Eltern seien umgebracht worden, seinen Geschwistern sei nur deswegen nichts passiert, weil sie in der Schule gewesen seien. XXXX habe ihm dann zur Flucht geholfen.

Am 07.04.2008 wurde eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes durchgeführt, dabei gab der Asylwerber an, dass er der Volksgruppe Bakongo angehöre, Staatsangehöriger von Angola sei, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe keine Dokumente mit, wann und wo sein Personalausweis ausgestellt worden sei, wisse er nicht, einen Reisepass habe er niemals besessen. XXXX habe ihn auf dem Flug von Angola nach Albanien begleitet und habe ihm 500 $ gegeben, trotzdem habe er sich zwei Monate lang mit Betteln durchgeschlagen, da Chefe Nsumbu ihm aufgetragen habe, dass er das Geld nicht ausgeben solle. Er habe dieses Geld erst einem Taxifahrer gegeben, der ihn von XXXX nach Österreich gebracht habe. Der Beschwerdeführer wiederholte seine bereits dargelegten Fluchtgründe, bei einer Rückkehr fürchte er, dass beide politischen Parteien ihn umbringen würden.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 18.08.2008: Er habe seit seinem achtzehnten Lebensjahr mit seiner Familie in XXXX gelebt, vorher in XXXX . In seiner Heimat habe er als Spion sowohl für die MPLA als auch für die Oppositionspartei FLEC gearbeitet. Freunde, welche schon länger bei der FLEC gewesen seine, hätten ihn aufgefordert Informationen über die MPLA zu liefern, sein Vater sei mit General XXXX von der MPLA befreundet gewesen und deshalb habe er von dort Informationen gehabt. Informationen der FLEC habe er an XXXX weitergegeben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er damit irgendjemandem schaden hätte können. Sein Vater sei schon bei der MPLA gewesen und auch er sei ein überzeugtes Mitglied der MPLA gewesen. Bei der Abflugkontrolle am Flughafen von XXXX am 12.06.2007, als er nach Luanda habe fliegen wollen, seien bei ihm Mitgliedsausweise der MPLA und der FLEC vorgefunden worden und sei er daraufhin sofort verhaftet worden. Er sei geschlagen worden und ein Polizist habe mit einem Messer die Fingerkuppe des linken Fingers abgetrennt und sei die Wunde nicht versorgt worden. Am 25.12.2007 hätte er einen Gerichtstermin gehabt, am 12.12.2007 sei plötzlich General XXXX mit einem Wärter gekommen und hätte ihn aus dem Gefängnis geholt und mit einem Ruderboot seien sie dann in den Kongo weitergefahren. XXXX habe ihm, als er befreit worden sei, mitgeteilt, dass seine Eltern ermordet worden seien und dass er als Verräter bei Gericht die Todesstrafe zu erwarten gehabt hätte. XXXX sei Armeegeneral gewesen und habe in XXXX gedient. Er sei dann nach Angola zurückgekehrt, er glaube, dass er den Behörden sein Verschwinden im Wege über die Korruption erklärt habe. Er habe einen Ausweis besessen, der ihn als Jugendpionier der FLEC ausgewiesen habe. Diese Leute würden von der MPLA gesucht, Soldaten hätten seine Eltern ermordet, weil sie sie als seine Komplizen angesehen hätten. Seine Verwandten würden alle noch im Heimatland leben, er habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe von der Sozialhilfe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 23.09.2008 Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Angola getroffen. Die Fluchtgründe seien unglaubwürdig, beispielsweise sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht nur seine Partei, der er angehört habe, nämlich die MPLA, sondern auch seinen Vater und dessen Freund General XXXX verraten habe, auch sei es nicht plausibel, dass die Eltern von Regierungssoldaten ermordet worden seien, während er bloß im Gefängnis angehalten worden sei, obwohl er der "Hauptverdächtigte" gewesen sei. Auch völlig unbplausibel und nicht nachvollziehbar sei der Umstand, dass ihm General XXXX nicht nur bei der Flucht aus dem Gefängnis behilflich gewesen sei, sondern ihn sogar nach Albanien begleitet habe und dann wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei, zumal das für ihn ein extremes Risiko wäre und ihm eine Anklage als Verräter drohen würde. Außerdem komme es zu keinen Verfolgungshandlungen mehr gegen die FLEC, daher seien seine Informationen wertlos. Außerdem seien die Angaben allgemein sehr vage und pauschal geblieben und nicht konkret und nachvollziehbar.

Begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft machen habe können, wie wohl begründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchteil II. wurde zunächst hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass der Antragsteller nicht habe darlegen können, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal seine Angehörigen nach wie vor in Angola leben würden. Es ergebe sich daher gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Angola. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein Familienleben in Österreich vorliege und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Die Ausweisung sei daher aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich (nach Abschluss des Asylverfahrens) dringend notwendig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte, darin ersuchte er, in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ihm Gelegenheit zu geben, sämtliche Beschwerdegründe nochmals vorzutragen. Aus den Länderfeststellungen sei für sein Vorbringen nichts zu gewinnen, die Behörde habe überdies veraltete Länderfeststellungen herangezogen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde feststellen müssen, dass er in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, außerdem seine Abschiebung wegen Verletzung der Art. 2, 3 und 5 EMRK unzulässig und stelle er den Antrag eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Der Beschwerde wurde eine handschriftliche Ergänzung in portugiesischer Sprache angeschlossen, welcher in der Folge übersetzt wurde. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeergänzung aus, dass er in seiner Heimat nicht zurückkehren könne, da durch seine Spionagetätigkeit viele Leute getötet worden seien und andere Chefs ihn töten wollten. Am 12.08.2008 hätten sie seinen Cousin in XXXX getötet. Er könne nicht nach Angola zurückkehren, denn wenn er dort Arbeit suche, würde man ihn entdecken und töten.

Das Bundesasylamt legte mit Schreiben vom 28.10.2010 einen Polizeibericht über Verdacht der gefährlichen Drohung des Beschwerdeführers gegen einen anderen Asylwerber vor, mit Schreiben vom 25.02.2011 wurden Dokumente betreffend die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer deutschen Staatsbürgerin vorgelegt und am 17.09.2011 heiratete der Beschwerdeführer in XXXX die deutsche Staatsbürgerin XXXX . Mit Schreiben vom 27.02.2012 wurden Bestätigungen über die Teilnahme von Deutschkursen durch den Beschwerdeführer vorgelegt, mit Schreiben vom 10.05.2012 weitere Integrationsdokumente z.B. eine Bestätigung der katholischen XXXX Mit Schreiben vom 11.06.2012 wurde eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX über eine dort verrichtete Tätigkeit als Hausmeister, sowie der XXXX über gemeinnützige Arbeit in der städtischen Wohnungsloseneinrichtung XXXX übermittelt. Mit Schreiben vom 28.06. wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zur Anzeige gebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 12.08.2013 wurden weitere Bestätigungen vorgelegt, unter anderem ein Schreiben der XXXX vom 05.08.2013, in dem sie angab, dass sie seit 2012 mit dem Beschwerdeführer zusammen sei und hoffe, dass dieser bald arbeiten könne. Sie selbst arbeite als Küchenhilfe in der XXXX .

Weitere Deutschkursbestätigungen wurden ebenfalls vorgelegt. Mit Eingabe vom 13.04.2014 wurde eine Haftmeldung des Beschwerdeführers übermittelt, mit Schreiben vom 12.06.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um eine baldige Einvernahme. Dies wurde nochmals ausführlich mit Schreiben vom 13.01.2015 wiederholt. Mit Eingabe vom 29.06.2015 wurde ein Deutschzertifikat im Niveau A2 übermittelt, der Beschwerdeführer sei aktuell mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet, lebe allerdings mit dieser in Trennung und sei die Scheidung im Laufen. Er habe mittlerweile seit mehr als einem Jahr eine neue Lebensgefährtin und sei im Übrigen gut integriert.

Nach Richterwechsel beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.09.2015 an, zu dem sich die belangte Behörde wegen Nicht-Teilnahme entschuldigen ließ.

Trotz aufrechter Meldung hat der Beschwerdeführer die Ladung zur genannten Beschwerdeverhandlung nicht behoben und ist daher nicht zu dieser erschienen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2015 Zahl W159 XXXX /29Z wurde - wegen der diesbezüglichen wiederholten Anträge - die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH ARGE Rechtsberatung, als Rechtsberater bestellt, welche jedoch diese Funktion an den Verein Menschenrechte Österreich übertrug.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung für 20.11.2015 an und konnte dem Beschwerdeführer auch dieses Mal die Ladung nur durch Polizeizustellung, und zwar erst beim zweiten Versuch, zugestellt werden.

Während sich die belangte Behörde für die Nicht-Teilnahme entschuldigen ließ, erschien der Beschwerdeführer dieses Mal in Begleitung eines Vertreters des Vereins Menschenrechte Österreich. Der Beschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat im Niveau A2, ein Schreiben der XXXX samt Foto, eine Bestätigung der XXXX XXXX , des Flüchtlingsheimes XXXX , sowie der XXXX vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab zu, dass er sich an einige Dinge nicht mehr erinnern könne, er merkte an, dass er einen Betrag von 5000 US $ nicht erwähnt habe, sondern dass er ein Grundstück im Tausch für seine Reise hergegeben habe. Er sei nicht mit dem LKW, sondern mit einem Taxi aus XXXX über Albanien nach Österreich gefahren. Er habe in Angola noch drei Brüder und eine Schwester. Seit vorigem Jahr habe er über Facebook wieder mit ihnen Kontakt. Gefragt, wie es seinen Verwandten gehe, gab er an, dass sie ihm gesagt hätten, dass die Situation weiterhin schwierig und nicht ganz so leicht sei. Die Verwandten hätten ihm über Korruption und über Armut und über die derzeitige Lage im Land berichtet und dass es kein Geld gebe und dass das Volk melancholisch sei und niemand da sei, der den Leuten helfe. Auch für die Kinder sei es schwierig, obwohl die Mittelschule unentgeltlich sei und in Sachen Nahrungsmittel und Bekleidung sei es ein täglicher Kampf.

Er habe keine Kinder in Österreich, er sei mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet gewesen, sie seien jedoch schon seit vier Jahren getrennt, er wisse aber nicht, ob er von ihr schon geschieden sei. Es hätte einmal eine Verhandlung bei Gericht stattgefunden, er habe an dieser jedoch nicht teilnehmen können, weil er im Gefängnis gewesen sei. Er habe jetzt eine neue Lebensgefährtin, Frau XXXX , mit der er zusammenlebe. Sie seien schon eineinhalb bis zwei Jahre zusammen. Früher sei er in XXXX gemeldet gewesen, dort hätte er eine eigene Adresse gehabt. Seit dieser Woche habe er sich jedoch bei seiner Lebensgefährtin in XXXX angemeldet. Früher, als er noch in einer Flüchtlingspension gewesen sei, habe er gearbeitet, jetzt gelinge es ihm nicht Arbeit zu finden. Er habe alle im Flüchtlingsheim angebotenen Deutschkurse besucht und auch die Prüfung von A2 absolviert. Weitere Ausbildungen habe er in Österreich nicht absolviert, er sei auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 21) angegeben habe, dass er evangelischer Christ sei, aber in der Zwischenzeit Bestätigungen über die aktive Teilnahme am Leben einer katholischen Pfarrgemeinde vorgelegt habe, gab er an, dass in Angola aufgrund der Missionare hauptsächlich der Protestantismus als christliche Religion vorherrschend sei, in Österreich jedoch der Katholizismus. Da die Unterschiede nicht so groß seien, habe er zum Katholizismus gewechselt. Er habe viele österreichische Freunde. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, gab er an, dass er hier keine strafrechtlichen Probleme habe. Seitdem er einen Unfall hier in Österreich gehabt habe, sei es für ihn schwierig sich in geschlossenen Räumen aufzuhalten, er bekomme Geräusche im Ohr zu hören, er sei nicht mehr so wie früher, seit er fünf Tage im Koma gewesen sei. Er werde auch immer wieder nervös, aber derzeit sei er nirgends in Behandlung.

Er gehöre zur Volksgruppe Bakongo und sei nunmehr römisch-katholisch. Am 05.03.1988 sei er in der Provinz XXXX in der Gemeinde XXXX geboren worden. Als er noch sehr klein gewesen sei, habe er seinen Geburtsort verlassen und habe dann in XXXX und in XXXX gelebt. Er habe vier Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht und dann eine Ausbildung zum Maler gemacht, aber nicht abgeschlossen. Er habe als Straßenhändler auf öffentlichen Plätzen Dinge verkauft. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass er als KFZ-Mechaniker und Maler und Anstreicher in Angola tätig gewesen sei (AS 37) und nicht als Straßenhändler, gab er nunmehr an, dass er dabei kein Geld verdient habe, sondern dass dies ein Teil seiner Ausbildung gewesen sei. Gefragt, ob er sich in Angola politisch betätigt habe, bejahte er diese Frage und gab an, dass dies der Grund gewesen sei, warum er von XXXX nach XXXX übersiedeln habe müssen. Er sei Mitglied der Jugendorganisation der MPLA, der J-MPLA gewesen. Gefragt, ob er einen Mitgliedsausweis dieser politischen Gruppierung habe, den er vorlegen könne, gab er an, dass er überhaupt kein identitätsbezeugendes Dokument mit sich geführt habe, als er das Land verlassen habe. Gefragt, wie er mit dieser Partei in Kontakt gekommen sei, gab er an, dass dies in XXXX schon in der Schule beginne und alle Jugendlichen der Jugendbewegung der MPLA angehören würden. Auf die Frage, ob sein Vater Mitglied der MPLA gewesen sei, antwortete er durch Kopfnicken, auf die Frage, ob sein Vater eine Funktion in dieser Partei gehabt habe, bejahte er, um dann anzugeben, dass er General der Streitkräfte gewesen sei. Gefragt, ob er selbst ein überzeugtes Mitglied der MPLA gewesen sei, gab er an, dass er nach wie vor überzeugtes Mitglied dieser Partei sei. Gefragt, wofür diese Partei stehe, gab er an, dass dies die Mehrheitspartei sei und dass diese Partei für die Befreiung Angolas gekämpft habe. Weiter gefragt, wie diese Partei ideologisch ausgerichtet sei, gab er an, dass dies eine Partei sei, die entwickle und aufbaue und der Jugend in ein neues Zeitalter verhelfe. Sie vermittle den jungen Menschen eine neue Sicht der Welt und sei diese Partei der Grund dafür, dass es in Angola wieder Frieden gebe. Wäre die MPLA nicht dagewesen, würde in Angola nach wie vor Krieg herrschen. Aus diesem Grunde glaube er an die MPLA, sie seien dabei eine neue Welt für die jungen Menschen aufzubauen. Gefragt, mit welchen Ländern von Seiten Angolas eine besondere freundschaftliche Beziehung bestehe, gab er an China, Brasilien, Deutschland, Großbritannien und die Niederlande. Weiters gefragt, ob er in dieser Partei aktiv tätig gewesen sei, bejahte er dies und gab auf die Frage hinsichtlich entfalteter Aktivitäten an, dass er ausgebildet worden sei, um als Spion tätig zu sein und um Informationen von anderen Leuten herauszubekommen. Er habe eine Gruppe geleitet, er sei der Anführer der Gruppe gewesen. Gefragt, ob er Zugang zu geheimen Informationen der Partei gehabt habe, meinte er zunächst, dass er nicht wisse, ob er die Frage richtig verstanden habe, um dann zu sagen, dass die Leute nicht wissen hätten dürfen, was sie dort getan hätten. Nochmals nachgefragt, welche geheimen Informationen er besessen habe, führte er aus, dass es viele Probleme gegeben habe, unter anderem mit der FLEC, welche das Land in zwei Teile habe trennen wollen, er sei damals von XXXX nach XXXX gereist, um dies herauszufinden. Gefragt, wie er mit der FLEC damals in Verbindung geraten sei, gab er an, dass XXXX damals schon eine geteilte Provinz gewesen sei und nicht alle Einwohner diese Teilung akzeptiert hätten. Sie hätten dann Treffen mit Einheimischen veranstaltet und seien so an Informationen herangekommen. Gefragt, ob er auch Mitglied der FLEC gewesen sei, verneinte er diese Frage, gab jedoch an, dass er Freunde gehabt hätte, die dort Mitglied gewesen wären. FLEC heiße übersetzt Front zur Befreiung der Linken von XXXX , er habe auch bei der FLEC Zugang zu geheimen Informationen gehabt, durch seine Freunde sei er zu diesen Informationen gekommen.

Aufgefordert, seine Tätigkeit als Spion näher zu beschreiben, gab er an, dass ihre Tätigkeit die Suche nach Informationen über das Programm und was geplant sei, um in XXXX einzufallen, gewesen sei. Zum Glück sei dann UNHCR gekommen und habe einen Krieg verhindert, der Anführer namens XXXX sei damals festgenommen worden und habe in Frankreich Asyl erhalten. Bis jetzt könne man nicht sagen, dass die Sache hundertprozentig vergessen sei, sondern, dass "der Teufel in Ketten liege" und man nicht wisse, was die Zukunft bringe. Nochmals gefragt, was er persönlich gemacht habe, gab er an, dass es eine Aufgabe gewesen sei, sich mit der FLEC, die dabei gewesen sei, sich weiterzuentwickeln, zu treffen. Er habe dann UNHCR über seine Erkenntnisse informiert und diese hätten dann einen Waffenstillstand erreicht. Aufgrund der Tatsache, dass er Informationen an "diese Leute" weitergegeben habe, seien viele von der FLEC gestorben. Nachgefragt, welche Informationen er konkret weitergegeben habe, gab er lediglich an, dass sie die Informationen an die Streitkräfte weitergegeben hätten. Die FLEC seien Separatisten gewesen, auch Leute, die sich weigerten mitzumachen seien umgebracht worden. Es habe zum damaligen Zeitpunkt in XXXX nicht nur die FLEC gegeben, sondern in der Provinz XXXX die UNITA, das Land sei damals in Aufruhr gewesen. Gefragt, ob er selbst konkrete Probleme mit staatlichen Organen in Angola gehabt habe, gab er an, dass er persönlich Probleme gehabt habe, denn seine Arbeit sei geheim gewesen. Angola sei damals ein vereintes Land mit separatistischen Tendenzen gewesen, dies sei auch der Grund gewesen, warum man ihn ins Gefängnis gebracht habe. Er sei für alle der Feind gewesen.

Aufgefordert seine Verhaftung möglichst genau zu schildern, gab er an, dass er von XXXX nach XXXX reisen habe wollen und als er am Flughafen angekommen sei, man seinen Personal/Identitätsausweis gefunden habe, von dort sei er direkt ins Gefängnis gekommen, hätten ihm alle Finger abschneiden wollen, damit er die Wahrheit sage. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt (AS 45) gesagt habe, dass man bei ihm sowohl einen Mitgliedsausweis der MPLA als auch der FLEC gefunden habe, gab er plötzlich zu, dass er beide Ausweise gehabt hätte.

Im Gefängnis sei er viel geschlagen worden und sie hätten ihm gedroht, dass er dort sterben werde, es seien auch einige Freunde, die ebenfalls festgenommen worden seien, nicht mehr am Leben. Er glaube sogar, dass er der einzige sei, der überlebt habe. Sie hätten ihm vorgeworfen ein Verräter zu sein. Gefragt, unter welchen Umständen er wieder freigelassen worden sei, gab er an, dass es dort einen General gegeben habe, der seinen Vater gekannt habe und der, so wie er, für beide Seiten gearbeitet habe und die Möglichkeit gehabt habe, ihn aus den Gefängnis zu holen. Gefragt, wie der General mit vollen Namen geheißen habe, gab er an, dass er ihn lediglich unter XXXX XXXX gekannt habe, er wisse auch nicht, wann dieser geboren sei. Gefragt nach seiner Funktion bei der MPLA gab er an, dass er General gewesen sei. Der General habe dies offenbar schon früher geplant, er sei in der Nacht gekommen und habe ihm gesagt, dass er ihn auf dem Seeweg in den Kongo bringen könnte, da er in Angola nicht sicher wäre. Gleich nachdem ihn XXXX XXXX aus dem Gefängnis geholt habe, habe er ihm mitgeteilt, dass es seinen Eltern gut ginge. Erst als er dann wieder nach Angola zurückgekehrt sei, habe er sich mit ihm telefonisch in Verbindung gesetzt und habe ihm dieser erklärt, dass seine Eltern hingerichtet worden seien, zum Glück seien seine Geschwister nicht zu Hause gewesen, sondern in der Schule. Letztlich habe sein Problem zum Tod seiner Eltern geführt. Ein Cousin, der von XXXX nach XXXX gereist sei, um dort Arbeit zu suchen, sei in XXXX wegen einer ähnlichen Tätigkeit wie er am 12.08.2008 hingerichtet worden, es habe damals immer noch Hass gegeben und werde bis zum heutigen Tage Rache ausgeübt. Er sei damals vom Kongo mit einem Flugzeug nach Europa gekommen und zwar mit einem Reisepass eines Bodyguard des General XXXX , dieser habe ihn auf dem Flug bis nach XXXX begleitet und sei dann wieder nach Angola zurückgekehrt und habe auch den Reisepass wieder an sich genommen. Gefragt, warum ein Armeegeneral persönlich mit ihm als flüchtigen Häftling nach Albanien fliege, was nicht nur aufwändig und teuer, sondern für diesen auch gefährlich sei, gab er an, dass die FLEC damals nicht als Partei, sondern als Bande angesehen worden sei. Der General habe der FLEC nicht angehört, es sei für ihn nicht gefährlich gewesen, er habe auch nach seiner Rückkehr keine Probleme gehabt, da er in XXXX und nicht in XXXX gelebt hätte.

Gefragt, was mit ihm selbst geschehen würde, wenn er nach Angola zurückkehren würde, gab er an, dass Angola früher ein vereintes Land gewesen sei, dann sei der Krieg zwischen UNITA und FLEC gekommen und es sei eine Feindschaft entstanden, es würde bis heute Rache ausgeübt und Menschen hätten nichts vergessen. Er werde dafür zahlen müssen für das, was er früher gemacht habe, das gehe nicht von der Regierung aus, sondern vom Volk, den Menschen und der Partei. Die Partei bestehe aus Menschen, sie hätten ein Gedächtnis, auch sein Onkel sei gestorben. Die Menschen würden wissen, dass er in Europa lebe, sie würden darauf warten, dass er zurückkehre, der Feind sei im eigenen Haus. Er benötige hier Sicherheit und möchte hier sein Leben weiter führen. Ein weiteres Vorbringen erstattete er nicht.

Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien folgende Länderdokumente gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete.

  1. Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation ANGOLA vom 08.05.2015

    1. Länderinformation des Asylgerichtshofes zu ANGOLA vom Jänner 2010 (betreffend FLEC Seite 5 bis 6)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Angola und Angehöriger der Volksgruppe Bakongo. Er ist römisch-katholisch und wurde am 05.03.1988 in der Provinz XXXX geboren. Er hat zumindest die Grundschule besucht und in verschiedenen Berufen, wie Straßenhändler, KFZ-Mechaniker und Anstreicher in Angola gearbeitet. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er hat nach wie vor Geschwister in Angola, mit denen er nunmehr auch über Facebook Kontakt hat. Diese werden staatlich nicht verfolgt.

Der Beschwerdeführer gelangte am 02.04.2008 nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.11.2013 Zahl XXXX wegen § 269 Abs. 1 iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.04.2014 XXXX wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 iVm § 15 StGB sowie § 269 Abs. 1 und § 297 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer war bzw. ist in Österreich mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Die eheliche Gemeinschaft ist jedenfalls aufgehoben, der Beschwerdeführer weiß selbst nicht, ob er mit der genannten noch "am Papier" verheiratet ist, anschließend lebte er mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX und nunmehr mit der ebenfalls österreichischen Staatsbürgerin XXXX in einer Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist erst seit jüngster Zeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in XXXX gemeldet, obwohl er offenbar dort schon längere Zeit die meiste Zeit aufhältig war und war deswegen eine Zustellung an jener Adresse in Innsbruck, wo er gemeldet war, mehrfach nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder in Österreich. Die, von dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente zur Integration sind wegen mehrmaligen Wohnsitzwechsels, zuletzt nach Landeck, nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer leistet aktuell keine gemeinnützige Arbeit, er ist auch nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, wenn er auch über zahlreiche österreichische Freunde verfügt und ein Sprachdiplom in Niveau A2 vorlegte.

Der Beschwerdeführer klagt darüber, dass er seit einem Unfall in Österreich, wo er fünf Tage im Koma gewesen sei, immer wieder Geräusche im Ohr wahrnimmt, er ist aber diesbezüglich und auch nicht wegen anderer Beschwerden aktuell in Behandlung und hat auch keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt.

Zu Angola wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf 5 Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Seit 1979 - und seit den Wahlen von September 2008 und 2012 auch demokratisch legitimiert - hat José Eduardo dos Santos das Amt des Staatspräsidenten inne. Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 31 Kabinettsmitgliedern, davon bekleiden acht Frauen ein Ministeramt. Die Nationalversammlung Angolas, die Assembleia Nacional, ist als Ein-Kammer-Parlament das höchste Regierungsorgan, ihre Legislaturperiode dauert vier Jahre. Sie fördert die Festsetzung der Staatsziele, erlässt Gesetze und trifft Entscheidungen grundlegender Fragen bezüglich des Staatslebens. Von den 220 Abgeordneten der Nationalversammlung werden 130 mittels einer nationalen Liste, 90 Abgeordnete mittels Provinzlisten gewählt. Jede der 18 Provinzen entsendet dabei fünf Abgeordnete ins Parlament. Der Frauenanteil im Parlament liegt bei gegenwärtig 34 Prozent, gesetzlich sind 30 Prozent vorgeschrieben (GIZ 3.2015a).

Im August 2012 fanden die zweiten Parlamentswahlen nach 1992 statt. Dabei konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 71,84 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2008 halten (81,64 Prozent), sie verfügt jedoch weiter über eine Zweidrittelmehrheit. Die stärkste Oppositionspartei UNITA konnte ihr Ergebnis von 2008 (10,39 Prozent) mit 18,66 Prozent annähernd verdoppeln. Das Parteienbündnis CASA-CE, welches erst wenige Monate vor der Wahl als Abspaltung von UNITA in die Parteienlandschaft eingetreten war, konnte 6 Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinen. Die Wahlbeteiligung war mit etwa 60 Prozent vergleichsweise niedrig (AA 10.2014).

Die MPLA hatte ihre Zweidrittelmehrheit dafür genutzt, sich 2010 vom Parlament eine Verfassungsänderung bestätigen zu lassen; in Zukunft wird der oder die Vorsitzende der Mehrheitspartei automatisch Staatspräsident, das gleiche gilt für seinen Stellvertreter. Mit diesem Verfassungscoup hat sich Staatspräsident José Eduardo dos Santos seine Macht auf ewig gesichert. Als Staatschef kontrolliert er sämtliche Staatsorgane, er ist zugleich Regierungschef, aber dem Parlament gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Mit dieser Verfassungsänderung treten die autoritären Züge des politischen Systems noch stärker zu Tage. Von einer Gewaltenteilung kann man kaum noch sprechen (GIZ 3.2015a).

Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 24,3 Millionen, davon allein 26% in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62% (AA 10.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 6.5.2015). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2015a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Die Zukunftsaussichten der größtenteils jungen Bevölkerung - zwei Drittel der Angolaner sind jünger als 25 Jahre- sind jedoch ein potentieller Unruheherd. Mangelnde Ausbildungsplätze und die mit rund 44 Prozent hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2014).

Quellen:

2.1. Exklave Cabinda

Seit Jahrzehnten gibt es starke separatistische Bestrebungen in Cabinda. Bis 1975 unterstanden Angola und Cabinda Portugal. Auch Cabinda erhoffte sich vom Rückzug Portugals die Chance auf einen eigenen Staat. Aber noch bevor es so weit kommen konnte, besetzte Angola mit kubanischer Hilfe die städtischen Zentren Cabindas. Zwar anerkannte die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) Cabinda als unabhängigen Staat, was jedoch Theorie blieb. Inzwischen war es nämlich in Angola zum bewaffneten Konflikt zwischen den verschiedenen Befreiungsbewegungen gekommen, unter denen bei allen Differenzen Einigkeit darüber herrschte, dass Cabinda zu Angola gehörte; vor allem, weil vor der dortigen Küste ein großer Teil der angolanischen Erdölvorkommen liegt (NZZ 14.5.2014).

In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola. Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, den die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan. Die Regierung hat mit dem Cabinda-Forum im August 2006 einen Friedensvertrag unterzeichnet, der aber die entscheidende Frage nach der Verteilung der Erdöleinkünfte ebenso ausblendet wie die Formulierung eines klaren Status für Cabinda. Deswegen lehnen Mitglieder der FCD wie auch die FLEC den Vertrag ab, auch wenn Beobachter gute Chancen für den Frieden in Cabinda sahen. Innerhalb der Separatistenbewegung besteht jedoch immer noch Uneinigkeit darüber, ob mit der Regierung verhandelt werden soll. Der im französischen Exil sitzende FLEC-Präsident Henrique N'Zita Tiago hält alle Friedensangebote von Vertretern seiner Organisation für einen "Staatsstreich". Im August 2010 hat sich die FLEC wegen der Abtrünnigen eine neue Führungsmannschaft gegeben. Besorgniserregend ist die Menschenrechtssituation in der Exklave. Zeitgleich mit dem Friedensabkommen hatte die Regierung Mpamalanga (Associação Cívica de Cabinda), die einzige Menschenrechtsorganisation in Cabinda, die Menschenrechtsverletzungen von beiden Kriegsparteien aufgedeckt hat, verboten. Das Verbot besteht bis heute. Human Rights Watch fordert seit Jahren ein Ende von Folter und unfairen Gerichtsverfahren in Cabinda sowie die Freilassung politisch Gefangener (GIZ 3.2015a).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung und sieht eine Unabhängigkeit des Rechtssystems vor (GIZ 3.2015a). In der Praxis ist das Justizsystem jedoch ineffizient, korrupt und wird stark von der Exekutive beeinflusst (USDOS 27.2.2014). Das Rechtssystem basiert auf dem portugiesischen Recht wie auf dem Gewohnheitsrecht, es ist nur schwach ausgeprägt und bruchstückhaft. Gerichte sind nur in zwölf von mehr als 140 Stadtverwaltungen tätig und schlecht ausgerüstet (GIZ 3.2015a). Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen (USDOS 27.2.2014).

Informelle Gerichte bleiben in ländlichen Gebieten die hauptsächlichen Institutionen zur Lösung von Konflikten. Daneben entscheiden traditionelle Führer lokale Fälle. Dieses informelle Gerichtssystem bietet den Bürgern nicht die gleichen Rechte auf einen fairen Prozess wie es das offizielle Justizwesen. Vielmehr erlässt jede Gemeinde diesbezüglich ihre lokalen Regeln und Gesetze. Die meisten Gemeinden haben keine Staatsanwälte oder Richter. Die lokale Polizei dient oft als Ermittler, Staatsanwalt und Richter (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und Gesetzesvollzug verantwortlich. Das "State Intelligence and Security Service" untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2015a). Im Gegensatz zum Personal der Eliteeinheiten werden Polizisten schlecht bezahlt, was in der Praxis zur Erpressung von Zivilisten zwecks zusätzlichen Einkommens führt. Beschwerden führten manchmal zu internen Untersuchungen und Strafen, bis hin zur Außerdienststellung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es kommt dennoch zu Fällen, wo die Sicherheitskräfte Personen foltern, schlagen oder misshandeln (USDOS 27.2.2014, vgl. HRC 5.12.2014). Auch wenn in letzter Zeit die Gerichte bei den zahlreichen Verhaftungen von Demonstranten und Regimegegnern öfters eingegriffen haben und im Fall der Ermordung von zwei Aktivisten durch Sicherheitsagenten die Staatsanwaltschaft Ende 2013 Ermittlungen aufgenommen hat, bleiben willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung, die Polizei missachtet Gerichtsurteile, illegale Tötungen Oppositioneller bestehen fort und korrupte Generäle bleiben unbestraft (GIZ 3.2015a, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

6. Korruption

Obwohl das Gesetz behördliche Korruption als Straftat betrachtet, setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist bei Regierungsvertretern verbreitet, öffentliche strafrechtliche Verfolgung ist jedoch selten, auch infolge von fehlenden Kontrollen und mangelnder institutioneller Kapazität. Es herrscht eine Kultur von Straffreiheit (USDOS 27.2.2014). Erpressungen, Kleinkorruption und Schmiergeldzahlungen, lokal "gasosas" genannt, gehören nicht nur zum Alltag bei Polizei und Sicherheitskräften, sie sind auch im gesamten Geschäftsleben des Landes an der Tagesordnung (GIZ 3.2015b). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International liegt Angola auf Platz 161 von 174 bewerteten Ländern. Damit ist es noch hinter der DR Kongo und Simbabwe Schlusslicht in der Region (GIZ 3.2015a).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Darüber hinaus finden sich die größten Missstände in folgenden Bereichen: exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei und häufige Straflosigkeit der Täter; mangelhafter Zugang zur Justiz durch die Konzentration von Institutionen in der Hauptstadt; Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.2014).

Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von Luanda, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2015a).

2013 schnitt Angola laut Rangliste der Journalisten ohne Grenzen zudem in Sachen Pressefreiheit schlecht ab (Platz 130 von 179), was auf die Verfolgung mehrerer Journalisten durch die angolanische Justiz, sowie das starke staatliche Medienmonopol zurückzuführen ist. Grundsätzlich ermöglichen vor allem Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte. Ende 2013 berichteten internationale Medien über ein vermeintliches Islamverbot in Angola. Ein solches Verbot gibt es nicht, aber die konstitutionell verbriefte Religionsfreiheit wird durch die erforderliche Legalisierungspraxis von Kirchen eingeschränkt. Institutionell wurde mit der neuen Regierung nach den Wahlen von 2012 das 2010 ins Leben gerufene Staatssekretariat für Menschenrechte in das Ministerium für Justiz und Menschenrechte eingegliedert. Die Institution des Ombudsmanns besteht fort, ist jedoch nach wie vor unterfinanziert und erreicht bisher nicht die intendierte Bürgernähe (AA 10.2014).

Die Menschenrechtssituation Angolas wird regelmäßig durch den Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf überprüft. Ende Oktober/Anfang November 2014 war Angola ein zweites Mal nach 2010 Gegenstand dieses UPR-Verfahrens (GIZ 3.2015a). Die Empfehlungen des letzten UPR-Berichts hat Angola größtenteils umgesetzt (AA 10.2014).

Quellen:

8. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen variieren zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Eines der größten Probleme stellt Überbelegung dar (USDOS 27.2.2014). Obwohl Angola Anstrengungen unternimmt, eine Verringerung der Überbelegung und eine Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen, herrschen immer noch unzureichende Bedingungen. In einigen Gefängnissen ist die Trennung von Minderjährigen von Erwachsenen nicht immer gewährleistet (UNHCR 3.2015).

Jedes Gefängnis stellt grundsätzlich medizinische Versorgung, Sanitäranlagen, Trinkwasser und Nahrung zur Verfügung. Den meisten Insassen wird Besuch gestattet und es ist üblich, dass Familienmitglieder den Gefangenen Nahrung bringen. Die Regierung erlaubt unabhängigen Menschenrechtsorganisationen, ausländischen Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Todesstrafe

Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 völlig abgeschafft (AI 13.2.2015).

Quellen:

10. Religionsfreiheit

Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen in der Regel die Religionsfreiheit, aber in der Praxis wird die Religionsfreiheit von der Regierung eingeschränkt (USDOS 28.7.2014). Ende 2013 hat die angolanische Regierung ein weitreichendes Verbotsverfahren gegen 194 religiöse - vornehmlich kleine christliche; aber auch islamische - Gruppierungen beschlossen. Bisher haben nur 83 Gruppen, ausschließlich christliche Kirchen, eine Registrierung erhalten, hunderte von Anträgen wurden abgelehnt, darunter auch der Antrag der Islamischen Gemeinde Angolas (COIA). Der Islam hat traditionell keine Wurzeln in Angola, seine Ausbreitung wird von der Regierung dennoch mit Argwohn betrachtet. In der Öffentlichkeit, vor allem im Ausland, wurde die Maßnahme der Regierung vor allem so wahrgenommen, dass zum ersten Mal ein Land den Islam verbiete. Insbesondere in islamischen Ländern gab es einen Sturm der Entrüstung. Die Regierung wehrte sich und sagt, es gäbe keinen Krieg gegen den Islam. Sie verweist darauf, dass Angola ein säkularer Staat sei und jeder seinen Glauben im Rahmen der Verfassung frei ausüben dürfe. Das gelte auch für die Muslime. Sie hätten bisher jedoch noch keine offizielle Registrierung erhalten. Der Vorstand der Muslime hält dagegen, dass ein entsprechender Antrag bereits seit Jahren beim zuständigen Ministerium liege. Man stehe mittlerweile mit der Regierung im Dialog, um zumindest eine Legitimierung unterhalb einer ausdrücklichen staatlichen Zustimmung zu erreichen (GIZ 12.2014). Erst nach staatlicher Anerkennung haben religiöse Gruppen das Recht, Andachtsorte und Schulen einzurichten. Voraussetzungen für eine Anerkennung sind u.a. mehr als 100.000 Mitglieder. Schätzungen zufolge leben in Angola 80.000 bis 90.000 Muslime; muslimische Quellen gehen von bis zu 800.000 aus. Mehr als 900 religiöse Organisationen haben sich seit 1991 vergeblich um eine Anerkennung bemüht. Der Staat duldet in der Regel die Aktivitäten von mehr als 2.000 religiösen Gruppen, die ohne Anerkennung im Lande aktiv sind. Mehr als die Hälfte der etwa 20 Millionen Einwohner Angolas gehören der katholischen Kirche an (BAMF 2.12.2013).

Sicherheitskräfte gingen am 16.4.2015 in einem Dorf in der Provinz Huambo gegen die Sekte Seventh Day Light of the World Church vor. Gemäß offiziellen Angaben vom 22.4.2015 gab es 22 Opfer (13 Sektenmitglieder, neun Polizisten). Die Oppositionspartei Unita sprach von etwa 200 Toten. Mitglieder der Sekte sollen laut Polizeiangaben vergeblich versucht haben, gewaltsam die Festnahme des Sektenführers José Julino Kalupeteka zu verhindern (BAMF 27.4.2015). Die Regierung des afrikanischen Landes stuft die 3000 Mitglieder zählende Sekte als illegale Organisation ein. Sektenführer Kalupeteka wurde bei der Polizeiaktion gemäß seinem Anwalt festgenommen. Er befinde sich an einem unbekannten Ort in Polizeigewahrsam. Vertreter von Regierung und Polizei lehnten Stellungnahmen zu den Oppositionsvorwürfen ab. Die Regierungspartei MPLA wirft der Unita vor, hinter Unruhen in der Provinz Huambo zu stecken (NZZ 27.4.2015).

11. Übersetzung

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

Die ethnischen Gruppen setzen sich wie folgt zusammen: 37% Ovimbundu, 25% Kimbundu, 13% Bakongo, 2% Mestizen, 1% Europäer, 22% andere (CIA 1.5.2015).

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund der Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

13. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Erpressungen und Belästigungen an den Checkpoints der Regierung in den ländlichen Gebieten und bei Provinz- und Landesgrenzen beeinträchtigen das Recht auf Reisefreiheit. Die Regierung reduzierte die Checkpoints zwischen den Provinzen. Die Regierung und private Sicherheitsfirmen schränken den Zugang zu Gebieten, die für Diamantenkonzessionen bestimmt sind, ein. Personen, die in der Nähe solcher Gebiete leben, wird regelmäßig jeglicher Zugang verwehrt, selbst wenn es darum geht, Wasser zu holen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

14. Grundversorgung/Wirtschaft

Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die angolanische Innenpolitik im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.2014).

Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 54,3 Prozent der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 82 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 51,5 Jahren und die Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Trotz des landwirtschaftlichen Potenzials und einer potenziellen Ackerfläche von 35 Millionen Hektar gibt es bislang keine umfassende Strategie zur Armutsminderung der ländlichen Bevölkerung und zur Entwicklung des ländlichen Raums. Staatliche Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, ländliches Kreditwesen, Vermarktung und Veterinärdienst sind kaum vorhanden. Die agrarische Produktion reicht durch ihren Niedergang in den langen Kriegsjahren auch heute nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, und das Land ist auf den Import von Lebensmitteln angewiesen. Staat wie private Investoren zeigen ein zunehmendes Interesse an der Wiedereinrichtung von Großfarmen, was wiederholt zu Landkonflikten geführt hat. Auch die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend (GIZ 3.2015b). Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 Prozent. Während die Einwohnerzahl Luandas ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In Luanda machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus. Im formellen Sektor bietet vorwiegend der öffentliche Sektor mit seinem Patronage-Netzwerk Anstellung, vorausgesetzt, die familiäre Verwandtschaft und vor allem die Parteizugehörigkeit zur MPLA stimmt. Erweiterte Verdienstmöglichkeiten bot in den letzten Jahren die Einstellung von zusätzlichem Krankenpersonal und Lehrern, doch auch hier ist der Zugang nur über Beziehungen oder ein entsprechendes "Trinkgeld" möglich. Die beste Überlebensstrategie für eine städtische Familie ist, dass der Mann im öffentlichen Sektor eine Anstellung findet und seine Kontakte nutzt, die seiner Frau Möglichkeiten im informellen Sektor bieten. Der größte Teil des Subsistenzeinkommens eines Haushalts wird nämlich über den Handel mit eingeführten Waren im informellen Sektor erwirtschaftet und zu 70 Prozent sind dort Frauen aktiv. Die Regierung entfernt sich allerdings immer mehr von den sozialen Bedürfnissen der Menschen. Statt diese Realität des urbanen Überlebens zu akzeptieren, kriminalisiert sie den Straßenverkauf (GIZ 12.2014).

Quellen:

15. Medizinische Versorgung

Die Regierung gibt nur 3,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts für Gesundheit aus. Das Gesundheitsministerium zeigt sich in Zusammenarbeit mit USAID, der EU, der Weltbank und UN-Agenturen gewillt, die Gesundheitslage auf Distriktebene zu verbessern. In die Ausbildung von Fachkräften und in neue medizinische Ausrüstung wurde seit 2007 viel Geld investiert. Die Zahl der Ärzte mag sich verdreifacht haben, doch der Brain Drain an Fachkräften bleibt enorm. Deswegen fehlt in den von chinesischen Baufirmen errichteten Regional- und Bezirkskrankenhäusern vielfach das Personal. Das Gesundheitswesen in Angola ist in einem desolaten Zustand, nur die Hälfte der Bevölkerung dürfte Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung haben. Fernab der Großstädte gibt es so gut wie keine medizinische Versorgung, dort kommt ein Arzt auf 50.000 Einwohner. Aber auch in den armen Randgebieten der Großstädte, wo mindestens 50 Prozent der Menschen leben, herrschen höchst prekäre Versorgungs- und Lebensverhältnisse. Nur 53 Prozent der Angolaner haben Zugang zu sauberem Trinkwasser. Ein Gesetz von 2013 hat die Verwaltungsstruktur des Gesundheitssystems auf drei Ebenen festgelegt: Die primäre. sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung entspricht der Distrikt-, Provinz- und zentralen Verwaltungsebene. Der ersten Ebene sind Gesundheitsposten, Kliniken und Distriktkrankenhäuser zugeordnet, der zweiten Ebene Generalkrankenhäuser und der dritten Ebene Zentralkrankenhäuser. Es gibt im Gesundheitszugang allerdings starke regionale Disparitäten. Angola hat eine der höchsten Kindersterblichkeitsraten weltweit. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung liegt auch die Zahl der Frauen, die während der Geburt sterben, weit über dem afrikanischen Durchschnitt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 51,5 Jahren (GIZ 12.2014).

Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. In Luanda gibt es jedoch einige besser ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind jedenfalls in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar. (AA 5.5.2015, vgl. auch BMEIA 5.5.2015)

Quellen:

16. Behandlung nach Rückkehr

Der Krieg hat das Land weit hinter seine Entwicklungsmöglichkeiten zurückgeworfen. Über eine Million Menschen kamen ums Leben. Vier bis fünf Millionen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - haben ihre Heimatorte verlassen, suchten Zuflucht in Nachbarländern oder wurden zu Flüchtlingen im eigenen Land (GIZ 3.2015a). Als Konsequenz des Krieges hatte Angola eine rasche Urbanisierung erlebt. Die Hälfte der Bevölkerung zog in die Städte, wo Sicherheit und Versorgung eher gewährleistet waren. Weitere 457.000 Angolaner hatten als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarstaaten Sambia und der Demokratischen Republik Kongo Zuflucht gefunden. Nach dem Krieg sind viele zurückgekehrt. Diese großen Migrationsbewegungen (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen) haben zu großen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur des Landes geführt (GIZ 12.2014).

Angola besitzt kein allgemeines System sozialer Sicherung. Zwar wurde 2004 ein Gesetz zur sozialen Sicherung verabschiedet, doch ist noch keine entsprechende Politik umgesetzt worden. Insgesamt liegen die sozialen Ausgaben Angolas unter dem Schnitt seiner Nachbarstaaten in der Region. Selbst nach dem Kriegsende waren die Sozialausgaben bei 3-4 Prozent des Haushalts verblieben (GIZ 12.2014).

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylwerber und sonstigen bedürftigen Personen zusammen. Das angolanische Ministerium für Justiz und Menschenrechte erklärte in einem undatierten Brief (ca. Januar 2014), dass jeder Asylwerber, welcher aus Europa zurückgekehrt, herzlich willkommen ist und dass die angolanische Regierung einen dreigliedrigen Ausschuss mit dem UNHCR eingerichtet hat, um die Rückkehr der Angolaner ins Land zu überwachen. Personen aus der Provinz Cabinda werden bei der Ankunft in Angola normalen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen. Ihnen wird - lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie aus der Provinz Cabinda kommen - im Allgemeinen keine politische Zugehörigkeit zur nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe FLEC unterstellt (UK Home Office 1.2015).

Ab 30.6.2012 werden Personen, die aus Angola geflohen sind und sich noch immer im Ausland befinden, von UNHCR und Regierungen der Aufnahmeländer nicht länger als Flüchtlinge angesehen. Angola hat nach Beendigung des Bürgerkrieges mehrere Jahre an Stabilität und Frieden hinter sich. Freiwillige Rückkehrer werden weiterhin unterstützt und Möglichkeiten einer lokalen Integration werden mit den Betroffenen diskutiert. Im Jahre 2011 hat UNHCR gemeinsam mit der angolanischen Regierung ein neu organisiertes Rückkehrprogramm für angolanische Flüchtlinge eingeführt. Mehr als 23.000 Angolaner/Innen sind seit Einführung dieses Programms nach Angola zurückgekehrt (UNHCR 29.6.2012).

30. 000 ehemalige Flüchtlinge in der Demokratischen Republik Kongo haben sich entschlossen, nach Angola zurückzukehren (UNHCR 28.8.2014).

Quellen:

Zu der Widerstandsgruppe FLEC wird folgendes festgestellt:

Die "Front for the liberation of the Cabinda Enclave" (FLEC) und deren Abspaltungen kämpfen seit 1963 in einem Guerillakrieg für die Unabhängigkeit Cabindas, zuerst gegen die portugiesische Kolonialmacht und seit der Unabhängigkeit 1975 gegen die MPLA-Regierung. Mitte 2003 wurde die Zerschlagung der FLEC-Miliz durch die angolanische Armee bekannt gegeben, aber im Juli 2005 wurde eine neue Großoffensive der Armee gegen die FLEC-Milizen unternommen. Am 01.08.2006 unterzeichnete die angolanische Regierung ein Waffenstillstandsabkommen mit verschiedenen separatistischen Bewegungen. Seitdem hat Cabinda einen speziellen Provinzstatus innerhalb der Grenzen von Angola-s zentralistischer Verfassung. Weiters wurde die Entwaffnung der Widerstandskämpfer beschlossen und eine Amnestie für alle Kriegsverbrechen erlassen. Seither wird nur mehr von sporadischen Kampfhandlungen berichtet.

Menschenrechtsorganisationen zufolge hat es jedoch auch nachher willkürliche Verhaftungen, Gewaltanwendung und Misshandlung gegenüber vermeintlichen FLEC-Kämpfern gegeben, aber auch FLEC-Kämpfer sind für Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht worden. Quellen:

US-Home-Office UK Border Agency Operational Guidelines Angola 01.06.2009 und US DOS 2008 Human Rights Report Angola 25.02.2009.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 02.04.2008 und am 07.04.2008, sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 18.08.2008, sowie weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2015, weiters durch Einsichtnahme in polizeiliche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer, durch Bekanntgabe der Eheschließung mit einer deutschen Staatsbürgerin, durch Vorlage von Bestätigungen über Deutschkurse und gemeinnützige Arbeit durch den Beschwerdeführer, sowie durch Unterstützungsschreiben der katholischen Pfarre XXXX durch den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes, sowie von Informationen über die sezessionistische Bewegung FLEC durch das Bundesverwaltungsgericht, durch Vorlage eines Deutschdiploms im Niveau A2, sowie von Unterstützungsschreiben österreichscher Staatsbürger, einschließlich der nunmehrigen Lebensgefährtin durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Zu der vom Beschwerdeführer erwähnten Widerstandsgruppe FLEC konnten vorallem Dokumente aus den Jahren 2008 bzw. 2009 gefunden werden, was dokumentiert, dass die FLEC in der heutigen politischen Situation keine Rolle mehr spielt. Der Beschwerdeführer hat auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderdokumenten ausdrücklich verzichtet, von Seiten der belangten Behörde ist dazu keine Stellungnahme eingelangt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 u.v.a.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten vage und oberflächlich geblieben und hat der Beschwerdeführer zu den präzisen Fragen des vorsitzenden Richters teilweise nur ein unbegründet einsilbiges Vorbringen erstattet und teilweise ein durchaus wortreiches, das sich aber auf allgemeine politische Darlegungen beschränkt und kaum auf die persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers eingeht:

Beispielsweise antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sein Vater Mitglied der Regierungspartei MPLA gewesen sei, nur durch Kopfnicken und auf die Frage, ob er eine Funktion in dieser Partei gehabt habe, lediglich mit ja, ohne diese näher zu bezeichnen, auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aktiv in der MPLA tätig gewesen sei, antwortete er schlicht mit ja. Hinsichtlich der Frage, ob er Zugang zu geheimen Informationen dieser Partei gehabt habe, antwortete erst nach mehrmaliger Nachfrage lediglich sehr vage und oberflächlich, dass die Leute nicht wissen durften, was sie dort getan hätten; über nochmalige Nachfrage, welche geheime Informationen es gewesen seien, führte der Beschwerdeführer wiederum recht ausflüchtig und oberflächlich aus, dass es damals viele Probleme gegeben habe, unter anderem mit der FLEC. Auch auf die konkrete Frage, wie er mit dieser Organisation in Verbindung gekommen sei, führte er nur allgemein aus, dass XXXX damals schon eine geteilte Provinz sei, ging jedoch auf die konkrete Frage nicht näher ein. Auf die konkrete Frage, welche Informationen er an welche Leute weitergegeben habe, führte er auch nur recht vage aus, dass er Informationen an die Streitkräfte weitergegeben habe. Auf die konkrete Frage, welche konkreten Probleme er mit staatlichen Organen in Angola gehabt habe, führte er auch wiederum vage und oberflächlich aus, dass er persönlich Probleme gehabt hätte, denn seine Arbeit sei geheim gewesen. Der Beschwerdeführer konnte jenen General, der angeblich ein Freund der Familie gewesen sei und der ihm zur Flucht verholfen hat und mit dem er schließlich angeblich nach XXXX geflogen sei, nicht mit vollem Namen benennen und wusste auch nicht, wie alt dieser ist. Gegen eine Mitgliedschaft oder ein besonderes Naheverhältnis zur FLEC spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Abkürzung FLEC falsch wiedergegeben hat und in der in den Länderdokumenten angeführten Namen jedenfalls nichts von den "Linken" in diesem Zusammenhang steht. Obwohl es geradezu notorisch ist, dass die MPLA-Regierung besonders enge Beziehungen zu Kuba pflegt, nannte der Beschwerdeführer ganz andere Staaten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich:

Der Beschwerdeführer widersprach sich schon in der Frage der Aufenthaltsorte im Herkunftsland: Während er vor dem Bundesasylamt angab, dass er bis zu seinem 18 Lebensjahr mit seiner Familie in XXXX gelebt habe (AS 81), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er noch sehr klein gewesen sei, als er seinen Geburtsort, die Provinz XXXX , verlassen habe und dann in XXXX und XXXX gelebt habe. Auch hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er beim Bundesasylamt (AS 37) angab als KFZ-Mechaniker, sowie Maler und Anstreicher tätig gewesen zu sein, während er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete als Straßenhändler Waren verkauft zu haben. Auch hinsichtlich der Tätigkeit der Funktion seines Vaters, aber auch des ihm als Freund der Familie bekannten XXXX in der MPLA machte er zu dieser Frage widersprüchliche Angaben, in dem er darauf verwies, dass diese Generäle der Streitkräfte gewesen seien (ohne jedoch eine Funktion der Partei anzugeben).

Ein zentraler Widerspruch ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 83) behauptete, Mitglied der FLEC gewesen zu sein, während er widersprüchlich dazu dies in der Beschwerdeverhandlung verneinte. Dies führt auch zu dem zentralen Widerspruch, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt behauptete im Besitze von Mitgliedsausweisen der MPLA und der FLEC am Flughafen von XXXX verhaftet worden, während er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass man am Flughafen lediglich seinen Personal- bzw. Identitätsausweis gefunden habe. Dieser zentrale Widerspruch macht eigentlich das gesamte Vorbringen unglaubwürdig, weil nach seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt der Besitz der Mitgliedsausweise beider Parteien der Grund für die weitere behauptete Verfolgung war.

Ein weiterer wichtiger Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 83) angab, dass ein Polizist ihm mit einem Messer die Fingerkuppe des kleinen Fingers der linken Hand abgeschnitten habe, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich dazu behauptete, dass die Polizisten lediglich ihm alle Finger abschneiden wollten.

Im Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen nicht Mitglied der FLEC gewesen zu sein (und daher auch nicht im Besitze eines Mitgliedsausweises der FLEC gewesen sein zu können), behauptete er über Vorhalt des unterschiedlichen Vorbringens für den Verhaftungsgrund - widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht - nunmehr plötzlich doch Mitgliedsausweise sowohl der MPLA als auch der FLEC besessen zu haben. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung erstmals behauptete, dass auch sein Cousin in XXXX getötet worden sei und diesbezüglich einen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit herstellte ("Weil er manchmal mit mir zusammen war."), behauptete er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sein Cousin nach XXXX gereist sei, um dort Arbeit zu suchen und lediglich erwähnte, dass dieser eine ähnliche Tätigkeit ausgeführt habe; in einer anderen Fragebeantwortung erwähnte er doch im Zusammenhang mit XXXX die UNITA und nicht die FLEC.

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab schon am 12. Dezember (nämlich noch vor seiner Flucht aus dem Gefängnis am 13. Dezember) von der Tötung seiner Eltern, welche bereits vorher stattgefunden habe, erfahren zu haben (AS 45), behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass bei seiner Flucht aus dem Gefängnis ihm General XXXX noch gesagt habe, dass es seinen Eltern gut ginge und erst nachdem dieser aus XXXX wieder nach Angola zurückgekehrt sei, er ihm erzählt habe, dass seine Eltern hingerichtet worden wären.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zentralen Punkten völlig unplausibel, worauf schon die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat:

Einerseits erscheint es völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer lediglich im Gefängnis angehalten wurde und aus diesem - relativ leicht - entkommen konnte, während seine Eltern getötet wurden. Auch erscheint es völlig unplausibel, dass ein General der Streitkräfte mit dem Beschwerdeführer als entflohenen Häftling persönlich bis nach XXXX fliegt, das ist nicht nur unlogisch, aufwändig und teuer, sondern für den General äußerst gefährlich. Auch erscheint es nicht mit allgemeiner Lebenserfahrung vereinbar zu sein, dass der Beschwerdeführer einerseits über einen nicht unerheblichen Geldbetrag verfügt hat und sich andererseits längere Zeit lediglich bettelnd in XXXX durchgeschlagen hat. Da der Beschwerdeführer - wie er mehrmals behauptete - ein überzeugtes Mitglied der MPLA gewesen ist (und diesen Eindruck vermittelte er auch sehr deutlich in der Beschwerdeverhandlung), so ist es umso unplausibler, dass er die MPLA "verraten" hat und für die FLEC spioniert hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Der Beschwerdeführer hat überdies keinerlei Identitätsdokumente und keinerlei Dokumente, welche sein Fluchtvorbringen abstützen würden, vorgelegt. Er hat auch sein Vorbringen insofern gesteigert, als er in der Beschwerdeergänzung erstmals die Ermordung seines Cousins erwähnte und in der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass General XXXX auch ein "Doppelagent" gewesen sei. Derartiges gesteigertes Vorbringen ist jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08.04.1987 Zahl: 85/01/0299 VwGH vom 02.02.1994 Zahl: 93/01/1035 u. v.a.m.).

Der Beschwerdeführer hat auch insofern nicht am Verfahren mitgewirkt, als er sich nicht rechtzeitig bei seiner Lebensgefährtin angemeldet hat und es insgesamt drei Versuche (davon zwei mit Polizeiunterstützung) bedurfte, um den Beschwerdeführer die Ladung zur Beschwerdeverhandlung zuzustellen.

Wie aus den zahlreichen vagen, widersprüchlichen, unplausiblen Angaben ersichtlich, hat auch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seiner Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubwürdig erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Überdies fehlt es dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der FLEC an jeglicher Aktualität, weil diese Organisation im heutigen Angola keinerlei Bedeutung mehr hat und überdies schon in den Jahren 2006/2007 eine Amnestie für alle Kriegsverbrecher erlassen wurde. Schließlich berichteten seine Familienangehörigen auch nur über alltägliche Probleme in Afrika, aber keineswegs über eine aktuelle Verfolgung.

Auch von Amts wegen waren daher keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg.cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers.

Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sich bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z. B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Angola keine aktuelle Bürgerkriegssituation mehr (wie sich aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des §8 AsylG zu bedrohende Beurteilungssituation nach §57 FremdenG (nunmehr §50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Vom vorsitzenden Richter in der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2015 konkret gefragt, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Angola zurückkehren würde, machte dieser zunächst ganz allgemeine Ausführungen über Angola und seine jüngste Geschichte und deutet lediglich Gefährdung, welche nicht von der Regierung, sondern von dem Volk, den Menschen und der Partei ausginge, an, macht somit gar keine staatliche Gefährdung geltend, im Übrigen bezieht er sich auf das in der obigen Beweiswürdigung als unglaubwürdig erkannte Vorbringen. Er macht damit jedenfalls kein glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation geltend.

Wenn der Beschwerdeführer auch Probleme im Ohr in geschlossenen Räumen andeute, so verneinte er eindeutig die Frage, ob er derzeit irgendwo in Behandlung sei und legte auch keine medizinischen Bestätigungen vor. Er macht damit jedenfalls keine schwerwiegenden Erkrankungen, welche ein Rückkehrhindernis aus gesundheitlichen Gründen darstellen könnten, geltend.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwenigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Angola äußerst unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.

Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen (auch etwas widersprüchlichen) Angaben zufolge in seinem Heimatland als KFZ-Mechaniker, Maler und Anstreicher und Straßenhändler tätig gewesen sei und daher in verschiedensten Bereichen bereits berufliche Erfahrung sammeln konnte und auch in Österreich bereits im Rahmen von freiwilligen Arbeiten als Hausmeister und in einer Obdachloseneinrichtung tätig gewesen ist. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer auch noch über Geschwister in Angola, mit denen er seinen eigenen Angaben zufolge in Kontakt steht.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Angola in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1

Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg.cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer war wohl mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, weiß jedoch selbst nicht, ob die Ehe in der Zwischenzeit rechtskräftig geschieden wurde, jedenfalls ist die eheliche Gemeinschaft seinen eigenen Angaben zufolge, seit ca. vier Jahren aufgehoben und sind nach der Ehefrau bereits zwei weitere andere Partnerinnen des Beschwerdeführers im Akt vermerkt. Mit seiner nunmehrigen Partnerin lebt der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit zusammen und hat sich erst unmittelbar vor der letzten Beschwerdeverhandlung bei ihr angemeldet. Der Beschwerdeführer ist überdies kinderlos. Es kann daher nicht von einem aktuellen Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).^

Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Der Beschwerdeführer ist wohl seit mehr als sieben Jahren in Österreich aufhältig, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig und übt derzeit nicht einmal eine ehrenamtliche Arbeit aus, die vorgelegten Bestätigungen über freiwilligen Arbeit sind nicht mehr aktuell, er ist auch nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, hat aber zahlreiche Kontakte zu Österreichern. Weiters hat er auch ein Deutschdiplom im Niveau A2 absolviert, weitere Ausbildungen in Österreich jedoch nicht absolviert.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass bei dem Beschwerdeführer in Relation zum relativ langen Aufenthalt keine sehr hohe Integration vorliegt.

Der Beschwerdeführer lebt nunmehr in einer Beziehung mit Frau XXXX , ist jedoch erst vor kurzem mit ihr zusammengezogen und hat sich erst kurz vor der letzten Beschwerdeverhandlung bei ihr angemeldet.

Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer, die nicht unwesentlich in einer Verzögerung der Bearbeitung bei der Beschwerdeinstanz zu sehen ist und daher dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen ist, und des offenbaren Privatlebens in Österreich, sprechen vor allem die beiden erst vor relativ kurzer Zeit erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Gewaltdelikten durch ein Landesgericht gegen die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, wobei noch hinzukommt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich völlig uneinsichtig ist und sogar behauptet, niemals verurteilt worden zu sein.

Wenn auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngsten Judikatur (EGMR-Urteil vom 16.04.2013, UDEH gegen Schweiz, Nr. 12020/09) eine Priorität des Familienlebens gegenüber der Unbescholtenheit erkennen lässt, so gibt es keine Judikaturhinweise, dass dies auch bei Nichtvorhandensein eines Familienlebens, aber sonst guter Integration gelten würde (vgl. auch BVwG vom 12.03.2015, Zahl W159 1412619-1/24, BVwG vom 17.04.2015, W159 1426872-1/24E).

Letztlich kann aufgrund nach wie vor bestehender familiärer Kontakte nach Angola - trotz des relativ langen Aufenthalts in Österreich - nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Dabei könnte bei einem zwischenzeitig entstanden Familienleben in Österreich und einer weiteren guten Integration und einem längeren Zeitablauf seit den Verurteilungen (bei künftigem Wohlverhalten) diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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