BVwG W135 2109945-1

W135 2109945-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W135 2109945-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2109945.1.00

Spruch

W135 2109945-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.05.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 22.11.2013 wurde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 06.11.2013 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Diesem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, in welchem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung folgende Einschätzungen getroffen wurden:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Postthrombotisches Syndrom Oberer Rahmensatz, da wiederholte Krampfadern-Operationen erforderlich sind, Stauungsdermatitis und dokumentierte Praeulcera werden mitberücksichtigt; konsequentes Tragen der Kompressionsstrümpfe wird mitberücksichtigt

05.08. 01

40

2

Degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen und Funktionseinschränkungen an Wirbelsäule, Hüft-, Knie- und Sprunggelenken; Zustand nach Arthroskopie rechtes Schultergelenk und Carpaltunnelsyndrom-Operationen werden mitberücksichtigt

02.02. 02

40

3

Sehminderung beidseits fixer Rahmensatz

11.02. 01 Tab. 3/Z2

20

4

Hypertonie fixer Rahmensatz

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H."

Am 29.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein. Dabei legte sie folgende medizinische Unterlagen vor:

Die belangte Behörde befasste eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 19.02.2015 wird basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 26.01.2015 Folgendes ausgeführt:

"Anamnese u. derzeitige Beschwerden: Im Juli 2014 wurde eine Operation im linken Schultergelenk durchgeführt. Zusätzlich bestehen noch Schmerzen im rechten Schultergelenk und Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken. Sie erhält laufend Physiotherapie.

Es werden auch Schmerzen in den Handgelenken, Knie-, Sprung- und Fußgelenken beklagt. Die Antragswerberin wurde mit Schuheinlagen versorgt.

Seitens der Varikose wurde eine neuerliche Seitenast-Verödung links durchgeführt.

Der Blutdruck ist unter medikamentöser Therapie stabil.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Biscor, Ebrantil, Lisinopril, Simvastatin, Magenschutz, Augentropfen, Schmerzmedikation

Sozialanamnese: ledig, keine Kinder

Köchin, seit 08/AMS

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: unauffällig

Ernährungszustand: stark übergewichtig

Größe: 170 cm Gewicht: 120 kg RR: 130/85

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe

Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar

Schädel:

Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion, Zähne:

saniert

Halsorgane:

Arterien: bds. tastbar, Venen: nicht gestaut, Schilddrüse:

schluckverschieblich

Thorax: symmetrisch,

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläre Atmung, Basen atemverschieblich

Herz: Herztöne rein, rhythmisch

Abdomen: über Thoraxniveau,

Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen

Leber: nicht tastbar

Nierenlager: frei

Wirbelsäule: LWS klopfempfindlich, Druckschmerz ISG re

HWS: frei beweglich

Seitneigen Rumpf: beids bis zu den Kniegelenken

FBV: -20cm

Zehenspitzenstand bds nicht durchführbar, Fersen-und Einbeinstand bds. nur kurz u. unsicher durchführbar

Extremitäten:

Obere Extremitäten:

Grobe Kraft: seitengleich

Faustschluss: beidseits komplett

Gelenke äußerlich unauffällig

Schultergelenke: Anteversion bds 90°, Abduktion re. 90°, li. 80°

Weitere Gelenke frei beweglich

Sensibilität: beidseits gleich

Schürzengriff bis hinteren Darmbeinkamm, Nackengriff beidseits bis Kieferwinkel durchführbar,

Keine signifikante Umfangdifferenz

Narbenbildungen: blande Narben bds Schultergelenke nach ASK

Untere Extremitäten:

Aktives Heben re 20°, li. 40°

Hüftgelenke: Beugen beidseits 90°, Rotation re. nicht durchführbar, li. endlagig eingeschränkt

Kniegelenke: Beugen re 60°, li. endlagig eingeschränkt, bds kein Streckdefizit, bds bandstabil, keine Schwellung, keine Überwärmung

Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung

Knie anheben beidseits über 20 cm möglich: ja

Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden

Fußpulse: A. dors.ped und A.tib.post. beidseits tastbar

Varizen: bde UE, Ödeme: keine

Grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe zum Schnüren, Kompressionsstrümpfe selbständiges An-/Ausziehen im Stehen möglich; Gangbild frei, flüssig; lebt mit dem Untermieter in einer Wohnung im

2. Stock ohne Aufzug; Haare waschen nicht möglich, sonst bekleiden und Körperpflege selbständig; Haushalt mit Hilfe

Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung herabgesetzt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Postthrombotisches Syndrom Oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehrfachen Operationen und Erfordernis einer konsequenten Kompressionstherapie

05.08. 01

40

2

Degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen und Funktionseinschränkungen an Wirbelsäule, Schulter-, Hand-, Hüft-, Knie-, Sprung- und Fußgelenken mit Erfordernis von wiederholten Operationen

02.02. 02

40

3

Sehminderung beidseits Fixer Rahmensatz; berücksichtigt auch Glaukoma simplex beidseits und incipienten Catarakt beidseits

11.02. 01 Tab. 3/Z2

20

4

Hypertonie Fixer Rahmensatz

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da analog zum Vorgutachten - keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

...

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Befundzunahme von Leiden 1, 2 und 3 ist im Rahmensatz der gewählten Richtsatzpositionen bereits enthalten. Der GdB der Leiden wird nicht verändert. Leiden 4 ist unverändert. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nicht verändert."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben.

Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2015 an, nicht mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens einverstanden zu sein, da sich ihre körperlichen Leiden verschlechtert hätten und legte folgende Befunde vor:

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen ersuchte die belangte Behörde die zuvor herangezogene ärztliche Sachverständige um Überprüfung der erfolgten Einschätzungen anhand der am 19.03.2015 vorgelegten Befunde.

In der Stellungnahme vom 23.04.2015 führte die begutachtende Ärztin für Allgemeinmedizin zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Befunden Folgendes aus:

"...

Es wurden neue Befunde vorgelegt.

-Rö-Befund, 26.2.15 (Abl.35): LWS: Osteochondrose L3-S1, Spondylarthrose im lumbosacralen Übergangsbereich; Beckenübersicht:

keine relevante Coxarthrose; Kniegelenke bds: keine relevante Gonathrose bds

Es wird festgehalten, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht, nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."

Mit angefochtenem Bescheid vom 19.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 50 v. H. beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 50 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung des Grades der Behinderung ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 24.06.2015, bei der belangten Behörde am 29.06.2015 eingebracht, die gegenständliche Beschwerde und begründete diese damit, dass ihre Einschränkungen in den vergangenen Monaten zugenommen hätten und ihre Mobilität noch weiter eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin verlange daher eine nochmalige Begutachtung durch einen geeigneten Facharzt. Mit der Beschwerde wurden keine Befunde vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und gehört seit 06.11.2013 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Am 29.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt nach wie vor 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, die Feststellungen zu ihrer Begünstigteneigenschaft und das Datum des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Der nach wie vor mit 50 v.H. vorliegende Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ausführlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2015, das sich umfassend und nachvollziehbar mit den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und die Heranziehung der jeweiligen Rahmensätze schlüssig begründet.

Die Einwendungen gegen dieses Gutachten und die neu vorlegten Befunde der Beschwerdeführerin vom 19.03.2015 wurden von der ärztlichen Sachverständigen nochmals einer Prüfung unterzogen und vermochten keine Änderung der Gesamteinschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken.

Auch unter Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Verfahren vorgelegter aktueller Befunde wurden die jeweiligen Funktionseinschränkungen im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 29.09.2013 unverändert eingeschätzt.

Die Beschwerdeführerin ist dem im Auftrag der belangen Behörde erstellten Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In der Beschwerde wurde lediglich eine nochmalige ärztliche Begutachtung begehrt, ohne dem vorliegenden Gutachten substatiert entgegenzutreten. Es wurde von der Beschwerdeführerin kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Einschränkungen hätten in den letzten Monaten zugenommen, ist nicht geeignet das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Sachverständigengutachten zu entkräften.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Das Sachverständigengutachten vom 19.02.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin, welche seit 06.11.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört, im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2015 unter Anwendung der Einschätzungsverordnung unverändert mit 50 v.H. festgesetzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.02.2015, welches als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen wird und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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