BVwG W135 2017786-1

W135 2017786-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W135 2017786-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2017786.1.00

Spruch

W135 2017786-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Burgenland, Bezirksstelle Oberwart, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 20.10.2014, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben.

Herr XXXX gehört nach wie vor zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v. H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 09.11.1982 beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Invaliden gemäß § 14a des damals geltenden Invalideneinstellungsgesetzes 1969 ein. Mit Bescheid vom 18.05.1983 stellte das Landesinvalidenamt fest, dass der Beschwerdeführer ab 01.11.1982 dem Personenkreis der begünstigten Invaliden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. angehört. Dem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, in welchem die Funktionsbeeinträchtigung "Entwicklungsrückstand mit Verhaltens- und Kontaktstörung" der Richtsatzposition GZ V/a/579 zugeordnet wurde. Eine Nachuntersuchung wurde für März 1985 für erforderlich erachtet, da eine Besserung des Zustandes möglich gewesen sei.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), veranlasste am 18.02.2014 von Amts wegen eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 24.03.2014 wurde im Sachverständigengutachten vom selben Tag Folgendes festgehalten:

"Anamnese: Vorerkrankungen: keine Derzeitige Beschwerden: AW berichtet über Schwierigkeiten beim Lernen. Er habe keinen Führerschein machen können. Er arbeite als Hilfsarbeiter bei einem Schlosserbetrieb.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel keine

Sozialanamnese: Berufsanamnese: Besuch der Volksschule nach dem normalen Lehrplan, erlernter Beruf Tischlerhelfer, dzt. Hilfsarbeitertätigkeiten in einem Schlosserbetrieb. Sozialanamnese:

ledig, keine Kinder, bewohnt ein Zimmer auf Untermiete Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): +keine

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: normal

Größe: 180 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck: 130/70

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

50-jähriger Mann Caput: Seh- und Hörvermögen unauff., Rachen bland,

Gebiß: eigene Zähne Collum: keine vergrößerten LK tastbar,

Schilddrüse schluckverschieblich, Thorax: symmetrisch Cor: HT rein, rhythm., normofrequent, Pulmo: VA bds, keine Ruhe- oder

Belastungsdyspnoe, Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, Lien nicht tastbar, DG rege, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine

Inkontinenzversorgung WS: linkskonvexe Skoliose, FBA 20 cm, HWS:

Rotationsbeweglichkeit endlagig, BWS: Seitbeweglichkeit max. 40°, Rückneigung max. 20°, Laseque beidseits negativ OE: Schultern bds:

Abduktion endlagig, Schürzen- und Nackengriff möglich, Ellbogengelenke unauff., Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss vollständig UE: Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sind klinisch unauff.

Ödeme: bds. keine Varizen: bds. keine

Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen erfolgt frei und ohne Hilfsmittel

Psycho(patho)logischer Status: Status psychicus: klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen gering eingeschränkt, Stimmungslage ausgeglichen ohne Antriebsminderung, Denkziele können erreicht werden

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Milde Intelligenzminderung Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da geringe Einschränkung der Leistungsfähigkeit ohne wesentliche Verhaltens- und Sozialkontaktstörungen

03.03. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesamtgrad der Behinderung wird ausschließlich vom führenden Leiden 1 gebildet.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten vom 23.3.1983 (Abl. 28) ist eine deutliche Besserung der kognitiven Fähigkeiten feststellbar. AW kann einer geregelten Tätigkeit nachgehen und es sind auch keine wesentliche Verhaltens- oder Sozialkontaktstörungen mehr feststellbar, sodass der Grad der Behinderung zu vermindern war.

Dauerzustand

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung 2014 möglich."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 20.10.2014, abgefertigt am 05.11.2014, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung des Bescheides auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens sowie auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme abgegeben habe und somit vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht habe abgegangen werden können.

Mit Email vom 09.12.2014 brachte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch einen Mitarbeiter der Arbeiterkammer Burgenland, Bezirksstelle Oberwart, Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2014 bei der belangten Behörde ein.

In Ergänzung der formal am 09.12.2014 eingebrachten Beschwerde brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.12.2014 vor, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht nachvollzogen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei die Begünstigteneigenschaft bereits 1983 gewährt worden und habe sich seitdem sein Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern auf Grund des fortgeschrittenen Alters eher noch verschlechtert. Zusätzlich zur sogenannten Intelligenzminderung habe der Beschwerdeführer eine sehr starke Sehbehinderung, weswegen dem Beschwerdeführer der Führerschein nicht ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner gesundheitlichen Probleme, welche er bereits seit seiner Kindheit habe, zum Großteil immer einen Arbeitsplatz in einem geschützten Bereich gehabt. Es werde ersucht, abermals eine ärztliche Untersuchung durchzuführen sowie einen augenfachärztlichen Sachverständigen beizuziehen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.01.2015, eingelangt am 28.01.2015, zur Entscheidung vor.

Am 19.03.2015 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen psychiatrischen Fachbefund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.03.2015 vor. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird darin wie folgt ausgeführt:

"Der betroffene selbst ist bewusstseinswach, die Orientierung hinlänglich, er ist verlangsamt, im Affekt eingeschränkt schwingungsfähig, fallweise auch verloren imponierend, kognitiv und mnestisch zeigt sich ein beträchtliches Defizit. Im MWT-A erreicht der Betroffene eine Gesamtpunktzahl von 23 von 37, einer schweren Intelligenzminderung F 72 entsprechend.

Eine Verbesserung der in der Entwicklung stehen gebliebenen und unvollständig entwickelten geistigen Fähigkeiten ist in der einschlägigen Literatur nicht beschrieben, sodass auch von einer Verbesserung der unvollständigen Entwicklung der geistigen Fähigkeiten im Rahmen der Entwicklung des Betroffenen nicht auszugehen ist."

Am 28.04.2015 brachte der Rechtsvertreter abermals den Antrag ein, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers aus dem Bereich der Augenheilkunde sowie Psychiatrie durchzuführen.

Mit Schreiben vom 22.05.2015 teilte der Rechtsvertreter auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass keine augenärztlichen Befunde des Beschwerdeführers vorhanden seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde hinsichtlich der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie in Auftrag gegeben.

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.08.2015, wird, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Vorerkrankungen: keine schweren Vorerkrankungen Miktion/Defäkation:

ungestört Alkohol: gelegentlich 1 Bier, Nikotin: 4-5 Zig/die

Derzeitige Beschwerden:

Anamnese mit Herrn XXXX und v.a. seiner Begleitperson: Arbeitet seit mehr als 30 Jahren als Hilfskraft (früher in Sägewerk - dort war seine Begleitperson XXXX sein Vorgesetzter, seit 2003 bei XXXX ), kann nur nach Anleitung arbeiten, selbständige Arbeitsaufträge nicht möglich, z. B. Rasenmähen, Reinigungsarbeiten. Hätte nur Volksschule gemacht (unregelmäßiger Schulbesuch), hat dann 3 Jahre Tischler in Behinderteneinrichtung in Salzburg gelernt, hat 20 Jahre in Sägewerk als Hilfskraft gearbeitet lebt seit 20 Jahren in Wohngemeinschaft. ist nicht besachwaltet. Bankomatkarte ist auf € 50,- limitiert (3x/Woche), sonst würde er zuviel Geld ausgeben.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

keine laufende Medikation

Sozialanamnese:

ledig, lebt in Zimmer in Untermiete (insgesamt 6 Personen). Es wird für sie gekocht und die Wäsche gewaschen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Dr. M. vom 11.3.2015 (Abl. 696/8): MWT-A mit 23 von 27 Punkten, einer schweren Intelligenzminderung entsprechend.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

schlank

Größe: 180 cm Gewicht: 89 kg Blutdruck: 140/90 mmHg

Klinischer Status - Fachstatus:

Rechtshänder

HN: l-Xll altersgemäß

SOP/HNAST nicht druckdolent, HWS frei beweglich

OE: MER seitengleich, mittellebhaft, AW/FNV sicher, kein sensomot. Defizit, Nackengriff bds. möglich

Rumpf: kein sensibles Niveau, WS nicht klopfdolent, ISG frei, FBA 10 cm

UE: MER flau seitengleich, Babinski/Lasegue neg., kein sensomot.

Defizit

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend zur Untersuchung, An-/Auskleiden selbständig möglich.

Status Psychicus:

Zeitlich nicht ganz orientiert, örtlich und zur Person orientiert, gut kontaktfähig, freundlich, kooperativ, Duktus verlangsamt, etwas verlängerte Antwortlatenz, Anamnestische Angaben zur Vergangenheit/Arztbesuchen unklar im Bezug auf Zeitrahmen und Ergebnis, einfach strukturiert, habe Probleme mit Geld umzugehen. Lebt und arbeitet Zeit seines Lebens in einem geschützten und betreuten Bereich, vor einem Jahr den Mopedführerschein gemacht. Nachtschlaf gut. keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite.

Zusammenfassung

Intelligenzminderung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Intelligenzminderung Unterer Rahmensatz in dieser Position, da im Alltagsleben nicht selbständig, im Arbeitsleben nur Hilfstätigkeit nach Anleitung

03.01. 03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung wird ausschließlich durch Leiden 1 gebildet

...

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Intelligenzminderung ist im Vergleich zum Vorgutachten deutlich höher einzustufen, da von Kindheit an keine vollständige Unabhängigkeit im Alltagsleben und Arbeitsleben möglich war. In einem geschützten Rahmen, in welchem sie Herr XXXX sein ganzes Leben bewegt hat, kann er sich gut bewegen. Es bestehen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten.

...

Dauerzustand."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015 wurden der Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer gehört seit 01.11.1982 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die belangte Behörde veranlasste von Amts wegen eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, setzte mit angefochtenem Bescheid vom 20.10.2014 den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. fest und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v. H. Er gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.1982 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, stützt sich auf den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 18.05.1983, dem ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.03.1983 zugrunde gelegt wurde, wonach beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.07.2015, das auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers basiert. In diesem wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Sachverständige erstellte nach eingehender persönlicher Untersuchung einen umfassenden Untersuchungsbefund.

Was das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Sachverständigengutachten vom 24.03.2014 betrifft, ist festzuhalten, dass dieses nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht schlüssig ist. Warum die Funktionseinschränkung "Milde Intelligenzminderung" der Positionsnummer 03.03.01 (Dementielle Defizite leichter Ausprägung) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Begründung für die Wahl des Rahmensatzes. Den Parametern dieser Position zu Folge, muss für diese Positionsnummer eine Diagnose verifiziert sein und lediglich eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsleistung gegeben sein. Beides lag im Fall des Beschwerdeführers offenkundig nicht vor.

Im Vergleich dazu befasst sich die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 15.07.2015 eingehender mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Darin gibt sie an, dass der Beschwerdeführer "nur nach Anleitung arbeiten" könne und "selbständige Arbeitsaufträge nicht möglich" seien. Zum "Status Psychicus" wird ausführlich angegeben: "Zeitlich nicht ganz orientiert, örtlich und zur Person orientiert, gut kontaktfähig, freundlich, kooperativ, Duktus verlangsamt, etwas verlängerte Antwortlatenz, Anamnestische Angaben zur Vergangenheit/Arztbesuchen unklar im Bezug auf Zeitrahmen und Ergebnis, einfach strukturiert, habe Probleme mit Geld umzugehen. Lebt und arbeitet Zeit seines Lebens in einem geschützten und betreuten Bereich". Die der Positionsnummer 03.01.03 "Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen" zugrundliegenden Kriterien der Einschätzungsverordnung "Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung, Ungelernte Arbeiten, vollständige Unabhängigkeit" sind im Fall des Beschwerdeführers, wie im Untersuchungsbefund nachvollziehbar geschildert, gegeben und die Beurteilung sowie die Wahl des Rahmensatzes der Sachverständigen somit schlüssig.

Im Ergebnis wird im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2015 ausgeführt, dass die (dauerhaft vorliegende) Intelligenzminderung deutlich höher als im, im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten einzuschätzen ist, da diese bereits von Kindheit an vorliegt und keine vollständige Unabhängigkeit im Alltagsleben und Arbeitsleben möglich ist.

Das nunmehr vorliegende schlüssige, ausführliche und widerspruchsfreie Gutachten wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.

Das Bundeverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.07.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Aus dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.07.2015 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Augenheilkunde abgesehen, zumal das vorgebrachte Augenleiden des Beschwerdeführers nicht durch aktuelle Befunde belegt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

03 Psychische Störungen

03. 01 Kognitive Leistungseinschränkung

Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig der Ursachen (angeborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leistungsminderung) abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen.

Auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach - und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen.

...

03.01. 03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen

50 - 80 %

50-70 %:

Manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung

Ungelernte Arbeiten

Vollständige Unabhängigkeit eher selten

70-80 %:

Manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung, betreute Arbeitsformen

Alleine leben nur eingeschränkt möglich, deutliche Probleme bei der Alltagsbewältigung, Eigenversorgung nur unter Aufsicht, Anleitung, Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige notwendig."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Position 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. eingeschätzt. Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.

Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und unbestritten geblieben ist. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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