BVwG W134 2002935-1

W134 2002935-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Mangelhaftigkeit, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Vermessung, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W134 2002935-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W134.2002935.1.00

Spruch

W134 2002935-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vom 22.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen, Arltgasse 35, 1160 Wien, vom 25.10.2013, GZ: 2722/2013, beschlossen:

A)

Der Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen vom 25.10.2013, GZ: 2722/2013, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.11.2013 bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen, vom 25.10.2013, GZ: 2722/2013, enthält unter anderem folgenden Spruch:

"Die Anzahl der zu überwachenden Messgeräte der EichstelleXXXX wird aufgrund der Ergebnisse der Überwachung am 18.04.2013, mit DA 29104 und DA 29124, bei der XXXX und des darauf folgenden Stellungnahmeverfahrens im laufenden Jahr einschließlich des 1 Quartals des Folgejahres um 3 erhöht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen, vom 25.10.2013, GZ: 2722/2013, wurde gemäß § 11 Abs. 2 EichstellenV die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte um drei erhöht.

Dieser Bescheid enthält keine Feststellung im Sinne des § 11 Abs. 2,

2. Satz EichstellenV, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. (Akt des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen)

Der bekämpfte Bescheid ist an die "XXXX" gerichtet. Eine juristische Person mit diesem Namen existiert nicht. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich vielmehr um die XXXX. (Einsicht in das Firmenbuch, Beschwerde vom 22.11.2013)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 11 Abs. 2 EichstellenV, BGBl. II Nr. 93/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2011 lautet:

"(2) Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach § 10 Abs. 6 Z 2 aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden."

Der bekämpfte Bescheid enthält keine Feststellung im Sinne des § 11 Abs. 2, 2. Satz EichstellenV, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Eine solche Feststellung durch die Behörde ist, wie § 11 Abs. 2, 3. Satz EichstellenV entnommen werden kann, Voraussetzung für die Erhöhung der Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte. Eine solche Feststellung kann aufgrund des klaren Wortlautes der EichstellenV auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der bekämpfte Bescheid an die "XXXX" gerichtet ist. Eine juristische Person mit diesem Namen existiert jedoch nicht. Auch die angegebene Adresse ist irreführend.

§ 28 Abs 3 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Eine Zurückverweisung der Sache nach § 28 Abs. 3 VwGVG ist dann zulässig, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Aufgrund der Judikatur des VwGH kommt dies insbesondere in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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