BVwG W112 1425929-1

W112 1425929-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz

Testo completo

BVwG W112 1425929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1425929.1.00

Spruch

W112 1425929-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Kirgisistan, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 15.343-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt.

3. Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.12.2016 erteilt.

4. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, kirgisischer Staatsangehöriger und Angehöriger der uigurischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Verfahren wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 03.06.2011 in Österreich zugelassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, zugestellt am 09.11.2011, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Erstbeschwerdeführer am 21.11.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX, alle kirgisische Staatsangehörige, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin legte zum Nachweis ihrer Identität ihren kirgisischen Personalausweis und zum Nachweis der Identität ihrer Kinder die kirgisischen Geburtsurkunden des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vor.

Der Drittbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag eingangs an, der Volksgruppe der Uiguren anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten mit unbekannten Männern mehrmals Probleme gehabt und hätten diesen Männern öfters Geld geben müssen. Den Grund hierfür wisse er nicht. In der Schule habe er öfters Probleme wegen seiner ethnischen Herkunft gehabt und sei auch mehrmals verprügelt worden. Er wisse nicht, was ihm im Fall einer Rückkehr passiere.

Die Verfahren wurden durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten am 24.12.2011 in Österreich zugelassen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, zugestellt am 20.03.2012, wurden die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, für diese seien keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden und habe die gesetzliche Vertreterin keine aktuell drohende Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung glaubhaft machen können.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass den Beschwerdeführern weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2012 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführer durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung am 02.04.2012 Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der gegenwärtigen Situation in Kirgisistan auseinandergesetzt, denn sonst wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass Angehörige der usbekischen Volksgruppe, welcher die Zweitbeschwerdeführerin und auch die minderjährigen Beschwerdeführer angehören würden, nicht im selben Ausmaß Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten könnten wie die kirgisische Mehrheitsbevölkerung. Jedenfalls müssten sie und die minderjährigen Beschwerdeführer auf dem gesamten Territorium Kirgisistans asylrelevante Verfolgung wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur usbekischen Volksgruppe, aber auch wegen der Familienzugehörigkeit zum Erstbeschwerdeführer, welcher von kirgisischen Polizeibeamten unter Druck gesetzt worden sei, fürchten.

Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten der Erstbis Viertbeschwerdeführer langten am 11.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schriftsatz vom 19.04.2012 ergänzten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ihre Beschwerde. Hätte sich die belangte Behörde mit den Länderberichten auseinandergesetzt, dann wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass jedenfalls seit den Gewalttaten im Juni 2010 Angehörige dieser usbekischen bzw. uigurischen Minderheiten systematisch schikaniert und drangsaliert würden bzw. Repressalien ausgesetzt seien. Diesbezüglich werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 08.04.2012, a-7182, und vom 14.03.2012, a-7924, hingewiesen. Wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgehe, dass die Verfolgungshandlungen einen rein kriminellen Hintergrund hätten, so sei den Beschwerdeführern zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Davon abgesehen würden die Zweitbis Viertbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ohne den Erstbeschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten, da Frauen mit Kindern von der hohen Arbeitslosigkeit noch stärker betroffen seien. Diesbezüglich werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 10.05.2010, a-7.217, und vom 17.09.2008, a-6.304-2, verwiesen.

Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2013 wurden zur Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführer Recherchen im Herkunftsstaat durchgeführt.

Mit Schreiben von XXXX vom 23.08.2013 wurde mitgeteilt, dass nach dem Erstbeschwerdeführer auf nationaler Ebene wegen Betruges (§ 166 Abs. 2 des kirgisischen Strafgesetzes) gefahndet werde.

4. Mit 01.01.2014 bzw. 11.02.2014 gingen die Verfahren auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

5. Am 16.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Ebenso ist der rechtsfreundliche Vertreter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen.

Befragung des Drittbeschwerdeführers:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX, volljährig, Staatsangehörigkeit: Kirgisistan,

Volksgruppe: Uigure, moslemischer Glaube, ledig, keine Kinder. Ist das korrekt?

P3: Ja.

Die Einvernahme des P3 erfolgt auf Deutsch unter gelegentlicher Zuhilfenahme der D.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P3: Ich bin gesund. Ich brauche keine Therapie.

R: Gibt es Beweismittel oder andere Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten?

P3: Nein, wir haben schon alles vorgelegt.

R: Sie haben Ihre Identität durch Ihre Geburtsurkunde nachgewiesen. Können Sie Ihren Reisepass vorlegen?

P3: Das weiß ich nicht

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

P3: Seit 3 Jahren und vier oder fünf Monaten

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P3: Mit der Familie.

R: Wie (in welcher Sprache) sprechen Sie innerhalb der Familie?

P3: Russisch am meisten, aber auch auf Deutsch.

R: Das heißt, Kirgisisch sprechen Sie nicht?

P3: Kirgisisch auch, aber mit meiner Schwester spreche ich meistens auf Deutsch. Kirgisisch sprechen wir sehr selten.

R: Warum sprechen Sie so selten Kirgisisch?

P3: Weil ich als Kind nur auf Russisch gesprochen habe.

R: Sie sind ja in Kirgisistan auch in die Schule gegangen?

P3: Ja, in den Kindergarten und in die Schule.

R: In welcher Sprache war da die Ausbildung?

P3: Im Kindergarten vorwiegend Kirgisisch und in der Schule vorwiegend Russisch.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich am 20.12.2011 das Bundesgebiet einmal verlassen?

P3: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? (mit Übersetzung)

P3: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P3: Ja, ich habe einen Onkel in Deutschland. Das ist der Bruder meiner Mutter. Die Schwester meines Vaters lebt in Kasachstan.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit, zB eine Lehre, oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

P3: Nein, noch nicht. Ich habe nur ein Praktikum im Rahmen der Schnupperwoche gemacht.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P3: Ich beziehe Grundversorgung.

R: Besuchen Sie in Österreich die Schule?

P3: Ja, ich gehe in die HLW in die erste Klasse der Fachschule. Ich habe eine Schulbesuchsbestätigung mit.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, zB an der Volkshochschule?

P3: Andere Schulen besuche ich nicht.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P3: In Vereinen bin ich nicht mehr. Ich habe bis vor ca. eineinhalb oder zwei Jahren Fußball gespielt. Jetzt gehe ich nur mehr zur Fitness.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

P3: Schule, am meisten lernen, Training wenn ich Zeit habe, aber ich brauche viel Zeit für die Hausaufgaben.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht keine Kenntnis hat?

P3: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten? (mit Übersetzung)

P3: Ja.

R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P3: Ich habe einmal mein Busticket vergessen, aber sonst war nichts.

R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf bis zur Ausreise:

Wo haben Sie mit wem gelebt und was haben sie gemacht?

P3: Ich bin am XXXX geboren. Dann war ich im Kindergarten und habe bei den Eltern gelebt. Dann habe ich mit auch mit meiner Oma und meinem Opa mütterlicherseits gelebt. Dann bin ich zur Schule gegangen, Nr. XXXX, bis zum 7. Schuljahr war ich in dieser Schule, dann habe ich die Schule gewechselt und bin ins Gymnasium Nr. XXXX gegangen. 2003 habe ich mit der Schule angefangen und 2010 habe ich gewechselt.

R: Das heißt, ab 2003 haben Sie bei Oma und Opa gelebt?

P3: Nein, nicht nur. Ich habe vorwiegend bei meinen Eltern gelebt.

R: Wo haben Sie mit Ihren Eltern gelebt?

P3: In der XXXX.

R: An der Adresse haben Sie mit Ihren Eltern gelebt. Ist das korrekt?

P3: Ja.

R: Hat dort sonst noch jemand gelebt?

P3: Nein.

R: Wie lange haben Sie dort gelebt?

P3: Mein ganzes Leben.

R: Das heißt, bis zur Ausreise nach Österreich?

P3: Nicht ganz, das letzte Jahr ungefähr habe ich bei Oma und Opa gelebt.

R: Wo waren Ihre Eltern da?

P3: Mein Vater ist nach Kasachstan gefahren und meine Mutter und Meine Schwester haben mit mir bei meinen Großeltern gelebt.

R: Ab wann war das?

P3: Das war ca. 2010-2011.

R: Können Sie mir das Haus in der XXXXbeschreiben? Wie hat das ausgeschaut, war das ein Wohnblock?

P3: Es war ein Bungalow. Es hat eine Küche und zwei Zimmer und einen Garten rundherum.

R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?

P3: Ja, Onkeln, Tanten, die Großeltern mütterlicherseits und meine Oma väterlicherseits, der Großvater väterlicherseits und die Großmutter mütterlicherseits sind schon gestorben.

R: Wie geht es Ihren Verwandten? Haben Sie Kontakt zu ihnen?

P3: Ja, über Skype und chatten. Wir reden nicht so darüber. Wir reden darüber, wie es geht, was in der Schule ist.

R: Das heißt, sie erzählen nicht, dass sie Probleme haben?

P3: Ich bin nicht so gut mit ihnen im Kontakt, dass ich fragen könnte, ob sie Probleme haben.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten?

P3: Mein Vater hat gearbeitet und auch meine Mama. Mama war Schneiderin und Papa war KFZ-Fahrer in einer Bewachungsagentur (mit Übersetzung).

R: Wann und wie sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist?

P3: Das war 2011.

R: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

P3: Meine Eltern hatten Probleme, weil mein Vater, meine Schwester und ich Uiguren sind. Meine Mutter ist Usbekin. Es gab auch Probleme mit dem Haus und mit der Arbeit des Vaters. Mein Vater hatte ein Cafe am Markt und auch damit gab es Probleme. Es gab manchmal auch Drohungen, weil ich Uigure bin, obwohl ich dort geboren bin und auch meine Eltern dort geboren sind. Man hat gesagt, dass ich ausreisen soll und deswegen...

R: Welche Bedrohungen hat es gegen Sie konkret gegeben?

P3: Es war in der Schule. Von den Lehrern war nichts, aber von den Mitschülern. Ich habe das zunächst als Spaß genommen, aber dann wurde es immer schlimmer.

R: Was haben Ihre Mitschüler mit Ihnen gemacht?

P3: Sie haben mich gefragt, ob es mir hier gefällt oder ob es in China nicht etwas Besseres gibt, obwohl Kirgisistan doch mein Heimatland ist. Wenn es Stress gegeben hat, haben sie gesagt, reise doch nach China. Das ist dein Land.

R: Waren Sie der einzige Uigure in der Klasse?

P3: Ja.

R: Hat es Bedrohungen auch außerhalb der Schule gegeben?

P3: Daran kann ich mich nicht erinnern.

R: Hatten Sie selbst jemals Probleme mit der Polizei und Behörden?

P3: Ich nicht, aber ich sah, dass meine Eltern Probleme hatten.

R: Das heißt, Sie hatten nie Kontakt mit der Polizei?

P3: Doch. (auf Russisch): Das war im September am Beginn des Schuljahres. Ich bin in die Schule gegangen. Ein Auto ist auf mich zugekommen, darin waren zwei Polizisten. Sie haben gesagt, dass sie mich bezüglich meines Vaters befragen wollen und sie haben mich in die Polizeistation mitgenommen. Das war, nachdem mein Vater nach Kasachstan gefahren ist, und vorher gab es auch noch einen Vorfall. Das war im Sommer. Allerdings glaube ich nicht, dass ich damals Kontakt mit Polizisten hatte, weil diese Personen in Zivil waren. Sie haben gefragt, wo mein Vater ist und wann er zurückkommen wird. Bei dem Vorfall in September wurde ich ja mitgenommen. Ich wurde in der Früh mitgenommen und war dort fast bis zum Abend. Meine Mutter hat von meinen Mitschülern erfahren, dass ich mitgenommen wurde, und sie ist zur Polizeistation gekommen, um mich von dort zu holen. Dann gab es Schreie, und, wie soll ich das sagen, sie hat mich dort nur mit Mühe holen können. Es wurde geschrien und es war recht schwer, mich von dort zu holen.

R: Das waren alle Ihre Probleme mit den Behörden?

P3: Ich kann mich noch an einen Vorfall im Oktober erinnern. Das war am Abend. Da sind wir von einem Geschäft zurückgegangen. Ein Auto ist auf uns zugekommen. Meine Mutter wurde mitgenommen. Sie ist dann zwar zurückgekommen, aber ich weiß nicht mehr genau, wann das war.

R: Hatten Sie sonst noch Probleme im Herkunftsstaat?

P3: Ich weiß es nicht genau, vielleicht haben mir meine Eltern nicht alles gesagt. Aber ich sah, dass die Eltern Probleme hatten.

R: Was wissen Sie von den Problemen Ihrer Eltern?

P3: Soweit ich weiß, hatten meine Eltern Probleme mit dem Haus. Leute wollten das billig kaufen und mein Vater hat das abgelehnt, und es gab auch irgendetwas mit seinem Cafe am Markt, aber so genau weiß ich das auch nicht.

R: Gab es Probleme vor der Sache mit dem Cafe?

P3: Ich glaube, es hat mit dem Cafe begonnen, zumindest weiß ich nichts anderes.

R: Das heißt, persönlich haben Sie keine Probleme Ihrer Eltern mit der Zeit mitbekommen?

P3: Das weiß ich nicht genau. Ich war noch klein. Ich habe das nicht verstanden.

R: Als Sie von den Personen in Zivil erzählt haben, das hat sich auf dem Vorfall im Juli bezogen?

P3: Genau weiß ich das nicht, aber es war jedenfalls in den Sommerferien.

R: Wer genau hat Sie im September auf dem Schulweg mitgenommen?

P3: Das waren zwei Polizisten mit einem Polizeiauto. Die Gesichter habe ich mir nicht gemerkt. Es waren typische Kirgisen.

R: Wie lange sind Sie in der Polizeistation gewesen?

P3: Ich war von in der Früh bis fast zum Abend dort.

R: Was passierte auf dieser Polizeistation?

P3: Sie haben mich gefragt, wo mein Vater ist und wann er zurückkommt. Die meiste Zeit habe ich auf meine Mutter gewartet.

R: Ist Ihnen sonst etwas auf der Polizeistation passiert?

P3: Nein, mir nicht.

R: Sie haben gesagt, es war schwierig, als Ihre Mutter Sie abholen wollte?

P3: (Auf Russisch): Als sie gekommen ist, ist es laut geworden. Da ist wieder das Thema Vater aufgekommen. Es kam zu einem Streit. Nachher erst konnte mich meine Mutter von dort holen.

R: Das heißt, Sie haben den Streit nur gehört, aber waren nicht dabei?

P3: Ja.

R: Was haben Sie genau gehört?

P3: Das weiß ich nicht. Das war so laut und so stressig.

R: Können Sie mir den Vorfall im Oktober genauer beschreiben?

P3: Wir sind von einem Geschäft nach dem Einkaufen nach Hause gegangen. Es war schon etwas dunkler, weil es später war. Ein Auto ist auf uns zugekommen. Man hat die Mutter aufgefordert, sich ins Auto zu setzen und mitzukommen. Meine Mutter hat mir gesagt, das sich nach Hause gehen soll und nicht auf sie warten soll, weil es später werden kann.

R: Wann kam Ihre Mutter zurück?

P3: Als ich am nächsten Tag aufgestanden bin, war sie wieder da.

R: War Ihre Schwester auch dabei?

P3: Meine Schwester war Zuhause.

R: Was für ein Auto war das, das auf Sie zu kam?

P3: Ich kann mich an die Marke nicht erinnern, aber es war ein rotes Auto. An das Kennzeichen kann ich mich aber auch nicht erinnern. Es war ein normales Fahrzeug und kein Polizeiauto.

R: Wer saß in dem Fahrzeug?

P3: Ich habe nur zwei Männer gesehen, einer, der im Auto war, und einer, der herausgekommen ist, um meine Mutter zu holen. Ich kann nicht sagen, ob nicht vielleicht noch jemand drinnen war.

R: Wie war die Situation? Hat Ihre Mutter diese Männer gekannt? Haben Sie diese Männer gekannt?

P3: Ich sah sie zum ersten Mal, ob meine Mutter sie kannte, weiß ich nicht.

R: Ist Ihre Mutter freiwillig mitgefahren? Wie war die Situation?

P3: Sie ist freiwillig mit Ihnen mitgefahren. Sie haben etwas zu ihr gesagt und sie hat zu mir gesagt, ich solle nach Hause gehen und nicht auf sie warten. Mit freiwillig meine ich, dass es keinen Streit gab oder Ähnliches.

R: Vor der Polizei wurden Sie auch gefragt, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten und da haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern unbekannten Männern Geld geben mussten. Was haben Sie damit gemeint?

P3: Meine Eltern mussten ihnen Geld geben, damit die Leute weggehen. Ich weiß nicht genau worum es ging, aber nachdem meine Eltern ihnen Geld gegeben haben, sind sie weggegangen.

R: Haben Sie diese Männer gekannt?

P3: Nein.

R: Waren das immer andere oder immer die gleichen?

P3: Es waren immer andere.

R: Wie oft ist das vorgekommen?

P3: Ich habe das 2, 3 Mal mitbekommen.

R: Wann war das ungefähr? War das, als Sie noch in der XXXX Straße gelebt haben?

P3: Nein, das war zu der Zeit, als ich schon bei Oma und Opa lebte und mein Vater schon in Kasachstan war.

R: Vor der Polizei haben Sie auch angegeben, dass Sie verprügelt worden.

P3: Ich bin nicht richtig verprügelt worden, aber Schläge gab es schon.

R: War das von Ihren Mitschülern?

P3: Es gab Schlägereien mit den Mitschülern, sonst hat mich niemand geschlagen.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P3: Ich würde nicht zurückfahren, was ich gesehen habe, waren schon riesige Probleme mit den Eltern. Ich war noch klein und habe das ernst genommen. Ich hatte damals echt Angst, dass etwas mit meinen Eltern und meiner Schwester passiert.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in Kirgisistan zurückkehren müssten?

P3: Ich habe keinen Kontakt zu der Tante. Das ist die Schwester meines Opas. Das ist die Tante meiner Mutter in OSH. Ich glaube, egal wo wir in Kirgisistan sind. Die finden uns.

R: Möchten Sie allgemein etwas zur Lage in Kirgisistan sagen?

P3: Vor der Ausreise gab es auch Streitigkeiten zwischen Usbeken und Kirgisen in der Region OSH. Das war's.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?

P3: Eigentlich nicht."

6. Nach der mündlichen Verhandlung langte keine Stellungnahme ein.

7. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt, der Beschwerde der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt. Dem Erstbeschwerdeführer, der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 01.12.2016 erteilt. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wurde Spruchpunkt III. der vom Erstbeschwerdeführer, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind unbescholten.

Die Beschwerdeführer sind kirgisische Staatsangehörige; der Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin sind Angehörige der uigurischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Usbeken an. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit Juni 1996 standesamtlich verheiratet und sind die Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer ist ledig. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat in XXXX, der Erstbeschwerdeführer lebte von Februar 2010 bis Mai 2011 als Asylwerber in Kasachstan.

Die neununddreißigjährige Zweitbeschwerdeführerin spricht Russisch und hat im Herkunftsstaat ihre Grundschulbildung sowie ihre Berufsausbildung zur Schneiderin absolviert und diesen Beruf bis zur Geburt der Viertbeschwerdeführerin ausgeübt. Sie gibt an, arbeitsfähig zu sein und möchte auch wieder arbeiten. Ihr Lebensunterhalt war zunächst durch Erwerbsarbeit, danach durch den Erstbeschwerdeführer, nach dessen Ausreise durch ihre Eltern gesichert, bei denen die Zweit-bis Viertbeschwerdeführer nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers lebten; sie verfügt über ein soziales Netz in Kirgisistan, auf das sie im Falle der Rückkehr zurückgreifen könnte. Der arbeitsfähige, neunzehnjährige Drittbeschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat geboren, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Die Existenz des Drittbeschwerdeführers ist über seine Familie gesichert.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Nach dem Erstbeschwerdeführer wird seit XXXX im Herkunftsstaat auf nationaler Ebene gefahndet, da gegen diesen ein aufrechter Haftbefehl wegen Betruges besteht; es ist keine Verfolgungs- oder Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Im Falle der Rückkehr ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Durchführung des Strafverfahrens zu rechnen. Es kann unter Zugrundelegung des aufrechten Haftbefehls gegen den Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Kirgisistan nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr nach Kirgisistan einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Kirgisistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass sie im Falle der Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werden.

Die Lage in Kirgisistan stellt sich wie folgt dar:

1. Politische Lage

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).

Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).

2. Sicherheitslage

Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).

Es kommt insbesondere in XXXX zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße XXXX mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).

4. Sicherheitsbehörden

Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).

6. Korruption

Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).

7. Haftbedingungen

Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).

8. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)

9. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Gruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt XXXX Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).

10. Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt XXXX ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:

Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).

Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).

10.1. Usbeken

Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 3.2014b).

Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 1.2013). Ethnische Usbeken in Osh und Dschalalabad sehen sich in Zuge der Arbeitsuche, insbesondere bei Jobs im öffentlichen Dienst, einer Diskriminierung ausgesetzt. Es gab auch mehrere Berichte über die Beschlagnahme von Unternehmen und Eigentum von ethnischen Usbeken (MRG 24.9.2013).

Zwar unternahmen die Behörden Anläufe, um die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in den Städten Osch und Dschalalabat aufzuklären - oft gegen erheblichen internen Widerstand, doch gelang es nicht, die Ereignisse und ihre Folgen effektiv aufzuklären und den Tausenden Opfern schwerer Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin in unverhältnismäßigem Umfang von Inhaftierung und Strafverfolgung betroffen (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.1.2014).

10.2. Uiguren

Kirgisistan beheimatet lokale Gruppen von Uiguren, bei denen man davon ausgeht, dass sie seit jeher in Kirgisistan ansässig sind bzw. seit dem 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts. Diese sind z.B. die Ferghana Uiguren im südlichen Kirgisistan oder einige Uiguren im Norden, die sich um den See Issyk-Köl oder die Stadt Kokmol konzentrieren. Die zweite Gruppe sind Nachkommen jener, die in den 1950er und 1960ern aus dem heutigen Xinjiang kamen, nachdem die chinesischen Kommunisten dieses übernahmen. Die dritte Gruppe von Uiguren in Kirgisistan besteht aus chinesisch-uigurischen Händlern, die chinesische Staatsbürger sind und mit einem temporären Visum hier sind (L.H. 2009). Ihre geringe Anzahl und eine relativ unbedeutende Rolle ohne großen Einfluss in Machtkämpfen haben dazu geführt, dass die Uiguren keine bedeutsame Rolle in den Kämpfen des

20. und 21. Jahrhundert spielten. Während der sowjetischen Ära waren viele Uiguren in der russisch-sprechenden Gesellschaft integriert, mit dem Ergebnis, dass eine Mehrheit der Uiguren heute Russisch oder sogar Usbekisch anstatt Uigurisch spricht. Diese bereits lange währende Situation hat sich in den letzten Jahren durch die Ankunft von Uiguren, die der Chinesischen Repression in Xinjiang entfliehen, geändert. Anfangs versuchte die Kirgisische Regierung diese Bewegung zu verhindern, unternahm jedoch keine Versuche zur strengen Unterbindung. Sie erlaubte die Arbeit von uigurischen Organisationen, die mit den Uiguren in Xinjiang sympathisierten oder sogar direkt mit solchen verbunden waren. Zwei der Organisationen die "Uighur Freedom Organization" sowie die "Kyrgyzstan Uyghur Unity (Ittipak) Association" wurden von der Regierung gewarnt nicht Aktivitäten nachzugehen, welche die uigurische Diaspora in Xinjiang oder das "Tibet Liberation Movement" betreffen, da dies offiziell sensible Bereiche Chinas darstellen. Es gibt Vorwürfe über beleidigende oder feindliche Aussagen, manche auch von Regierungsvertretern, welche die Uiguren als Terroristen oder Fundamentatlisten ("Wahhabis") bezeichnen, und die zu negativen sozialen Einstellungen und Darstellung in den Medien sowie Nachteilen am Arbeitsmarkt der uigurischen Minderheit beitragen (MRG 2011). Während der interethnischen Gewalt zwischen Kirgisen und Usbeken im Juni 2010 flohen viele Uiguren nach dem Erhalt von Drohungen, dass sie das nächste Ziel der Gewalt wären, aus dem nördlichen Kirgisistan nach Kasachstan (IRB 4.4.2012).

Wie in den Vorjahren, besteht für Uiguren aus China die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Rückschiebung verlangt. Laut UNHCR gab es im Laufe des Jahres 2013 jedoch keine Fälle von Abschiebung oder Auslieferung von Uiguren nach China. Im Allgemeinen garantieren die Gesetze Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zu deren Umsetzung ein. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).

Im Jänner 2014 wurden bei einem Vorfall an der Grenze zu China, 11 Uiguren, welche die Grenze illegal überquerten, getötet. Ursprünglich gerieten sie in eine Schießerei mit einem lokalen Jäger, daraufhin mit dem Grenzschutz. Den Angaben der Regierung zufolge seien diese Militante gewesen (Reuters 24.1.2014).

11. Frauen/Kinder

Frauen haben die Positionen des Finanz- und Gesundheitsministers sowie der Generalstaatsanwalts inne. Insgesamt 25 Frauen waren in dem 120-köpfigen Parlament vertreten (USDOS 27.2.2014). Frauen wurden dieselben Rechte wie den Männern zugesprochen, mit gleichen Zugangschancen zu Arbeit und Bildung. Brautentführung und arrangierte Ehen gegen den Willen der Frau, Brautpreis und Polygamie wurden verboten und unter Strafe gestellt (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ratifizierte zahlreiche internationale Abkommen, unter anderem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen. Laut Bericht des Forum of Woman-s NGOs of Kyrgyzstan enthalten z.B. folgende Gesetze Bestimmungen zu Gewalt gegen Frauen: Gesetz über häusliche Gewalt, Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel sowie "über die Grundlagen der staatlichen Garantien von Gleichberechtigung" (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt und Missbrauch in der Ehe. Nichtsdestotrotz bleibt die häusliche Gewalt ein Problem. Laut dem Innenministerium muss die Polizei bei beinahe 10.000 Fällen von familiären Konflikten jährlich einschreiten. Das Strafmaß selbst reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (sofern die Misshandlung einen tödlichen Ausgang hat). Es gibt einige NGOs die den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung bieten, unter anderem rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe, eine Krisenhotline, Schutzhäuser und Präventionsprogramme. Organisationen, die Opfern helfen, betreiben auch Lobbying. Das Sezim Schutzhaus wurde finanziell von der Regierung unterstützt (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan gibt es mehr als zwölf Frauenrechtsgruppen, die den Frauen im Falle häuslicher Gewalt Beratung, Hilfe und Schutz gewähren. Wenige Gruppen unterhalten Notunterkünfte, diejenigen mit Krisenzentren bieten Notrufnummern an, an die sich Betroffene wenden können, um psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe zu bekommen. Von Nichtregierungsorganisationen betriebene Notunterkünfte mit wenigen Betten gibt es nur in größeren Städten. Diese dürfen jedoch nur bis zu zehn Tage kostenlos angeboten werden (BAMF 8.2010). Kinder unter 18 Jahren machen ca. 35 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Die veränderte wirtschaftliche Situation des Landes hat des Leben der Kinder in Mitleidenschaft gezogen - Familien sind zerrüttet worden, Investitionen in das Bildungssystem und die staatliche Fürsorge sind zurückgegangen, und die sozialen Einrichtungen, die für die Wahrung der Kinderrechte sorgen, sind durch Reformen verändert worden. Schätzungsweise vier Prozent aller Kinder unter 14 Jahren müssen Kinderarbeit verrichten. Die meisten kommen aus Familien mit niedrigem Einkommen und arbeiten in verschiedenen Sektoren wie z.B. in Manufakturen und in der Schwerindustrie. Kinder werden aus einer Reihe von Gründen in Betreuungseinrichtungen gegeben, dazu gehören extreme Armut der Herkunftsfamilie, Arbeitslosigkeit, Migration der Eltern auf der Suche nach Arbeit, die Zerrüttung von Familien, Krankheiten in der Familie, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch oder der Tod der Eltern. Die meisten dieser Kinder werden in unterfinanzierten Betreuungseinrichtungen untergebracht. Berichten internationaler Organisationen zufolge wird in diesen Heimen körperliche Gewalt ausgeübt. Kinder, die aus solchen Institutionen kommen, sind nicht genügend auf ein selbständiges Leben vorbereitet und werden häufig arbeitslos oder arbeiten in der Schattenwirtschaft. Familien von Kindern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen erhalten oft keine Unterstützung; die Kinder werden meist aus den Familien herausgenommen und in staatlichen Institutionen untergebracht. (SOS o.D.)

12. Bewegungsfreiheit

Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen (USDOS 27.2.2014).

13. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung arbeitete mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 27.2.2014).

14. Grundversorgung/Wirtschaft

Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 3.2014c).

2. Beweiswürdigung:

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Strafregisterauszügen, die Angaben zu ihren persönlichen Daten ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer fußen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer vor der Polizei, vor dem Bundesasylamt und in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beruhen auf dem Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Es ist glaubwürdig, dass die Beschwerdeführer an der Adresse XXXX lebten. Das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Astana bezog sich auf die Adresse XXXX XXXX, die nunmehr in XXXX umbenannt wurde. Auf Grund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung, der angefertigten Skizzen und einem Abgleich mit GOOGLE MAPS steht hingegen fest, dass die Beschwerdeführer an der XXXX lebten, die nach der Umbenennung der XXXX genannt wird.

Eine Verfolgung der Beschwerdeführer auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ist vor dem Hintergrund der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, dass in Kirgisistan im Prinzip alles ruhig sei, sie auch kirgisische Freunde und kein Problem beim Zugang zu staatlichen Leistungen zB im Bereich der Krankenversorgung oder Schulwesen hatten, dass ihre Familienangehörigen, die der selben Volksgruppe angehören, keine Probleme hatten und haben, unglaubwürdig. Dass die Arbeitsmarktsituation angespannt, Hochschulstudien kostenintensiv und Operationen teuer sind, trifft so nicht nur die Angehörigen der uigurischen und usbekischen Volksgruppe. Sie selbst gibt an, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sie und ihr Gatte wohl auf Nationalisten gestoßen seien und einfach Pech gehabt hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt und sie hätten ein ruhiges Leben geführt hätten, bis diese vier Personen gekommen seien.

Der Drittbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass seine Eltern unbekannten Männern mehrmals Geld geben haben müssen, er wisse aber nicht, worum es gegangen sei. Er habe in der Schule Probleme wegen seiner ethnischen Herkunft gehabt und sei auch des Öfteren verprügelt worden. Sanktionen im Falle der Rückkehr hätte er nicht zu gewärtigen. In der mündlichen Verhandlung präzisiert er, dass es mit den Lehrern kein Problem gegeben habe, aber mit den Mitschülern. Er sei der einzige Uigure in seiner Klasse gewesen und wenn es Stress gegeben habe, hätten sie gesagt, dass er nach China fahren solle, weil Kirgisistan nicht sein Land sei. Bedrohungen außerhalb der Schule habe es nicht gegeben. Erst auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei gab der Drittbeschwerdeführer an, es habe auch Schlägereien mit den Mitschülern gegeben. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer, der überdies die Schulpflicht bereits vollendet hat, im Falle der Rückkehr in asylrelevanter Weise durch seine Mitschüler verfolgt würde.

Dass die Befragung im Sommer 2011 nach dem Aufenthaltsort seines Vaters einen Zusammenhang mit der Polizei gehabt habe, verneinte der Drittbeschwerdeführer.

Im Hinblick auf die Mitnahme zur Polizei im September 2011 gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er gefragt worden sei, wo sein Vater sei und wann er zurückkomme, dann habe er auf seine Mutter gewartet; sonst sei nichts passiert. Als seine Mutter gekommen sei, habe es Geschrei gegeben. Auch diese Mitnahme stellt sohin keine Verfolgung in asylrelevanter Intensität dar.

Eine allgemeine Verfolgung der Angehörigen der uigurischen oder usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten: Die Beschwerdeführer stammen aus dem Norden Kirgisistans, wo 80 verschiedene Volksgruppen leben. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass es zu vereinzelten Übergriffen im Süden, im ländlichen Bereich und gegenüber erfolgreichen Geschäftsleuten kam; die Beschwerdeführer leben im Norden, im städtischen Bereich und der Erstbeschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt nach der Aufgabe seines Cafés als Taxifahrer, zuvor als Bodyguard, die Zweitbeschwerdeführerin als Schneiderin. Es gibt keine staatliche Verfolgung von Mischehen, vielmehr gibt es bereits vereinzelte offizielle Förderprogramme für Mischehen, da diese als Mittel für den sozialen Zusammenhalt gesehen werden. Auch auf Grund der Asylantragstellung in Österreich droht den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr laut den Länderberichten keine asylrelevante Verfolgung in Kirgisistan.

Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und hat Arbeitserfahrung als Bodyguard, Cafetier und Taxifahrer. Er spricht Russisch und Uigurisch, hat die Grundschulbildung im Herkunftsstaat abgeschlossen und hat bis zur seiner Ausreise den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestritten. Zudem verfügt er über ein soziales Netz im Herkunftsstaat - die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester eine Tante.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund, arbeitsfähig und hat zehnjährige Arbeitserfahrung als Schneiderin. Sie spricht russisch, hat die Grundschulausbildung im Herkunftsstaat abgeschlossen und bis zur Geburt ihres zweiten Kindes ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestritten. Zudem verfügt sie über ein soziales Netz im Herkunftsstaat - insbesondere ihren Vater, der auch vor der Ausreise für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aufkam, eine Schwester, einen Bruder und drei Tanten. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin auch Freunde, bei denen sie zeitweilig wohnten, nachdem ihr Gatte ausreiste.

Der volljährige Drittbeschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und spricht russisch und kirgisisch und hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er besucht in Österreich die zweite Klasse der HLW.

Die Feststellungen zur Lage in Kirgisistan gründen sich auf folgende Quellen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenangehörigkeit erkannt werden; eine staatliche Verfolgung haben die Beschwerdeführer ebensowenig glaubhaft vorgebracht. Ebenso ergibt sich aus den Länderfeststellungen zudem keine generelle Verfolgung von Usbeken oder Uiguren in Kirgisistan. Darüber hinaus ist von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Beschwerdeführer erkennbar, die der Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates angehören, sich nicht politisch betätigten und auch selbst angeben, sonst keine Probleme mit staatlichen Organen im Herkunftsstaat gehabt zu haben.

Soweit die Beschwerdeführer gegen sie gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten von Seiten Dritter vorbringen, besteht weder ein Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch eine generelle Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates. Vielmehr hat die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, nicht versucht zu haben, staatlichen Schutz zu erlangen, und die Beschwerdeführer nicht glaubwürdig vorgebracht, versucht zu haben, staatlichen Schutz zu erlangen. Da der Drittbeschwerdeführer - der mittlerweile die Schulpflicht vollendet hat - ebenfalls angab, es habe keine Probleme mit dem Lehrpersonal gegeben, kann auch nicht gefunden werden, dass er bei Schlägereien mit seinen Mitschülern keinen Schutz erhalten würde. Auch die weniger als eintägige Anhaltung und Befragung auf der Polizeistation weist keine derartige erhebliche Intensität auf, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde (vgl. etwa VwGH 27.02.1997/ 95/20/0365, wonach kurzfristige Inhaftierungen, sofern sie ohne weitere Folgen bleiben, nicht als derart gravierend angesehen werden können, dass sie eine den weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich machende Intensität erreichen würden).

3.2.3. Da die Anträge auf internationalen Schutz der übrigen Beschwerdeführer im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten abgewiesen wurden, kommt eine Asylgewährung im Familienverfahren nicht in Betracht.

Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Kirgisistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kirgisistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerinnen aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.2.2.).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Drittbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Drittbeschwerdeführer in Kirgisistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Die Zweitbeschwerdeführerin lebte ebenfalls ihr gesamtes Leben in Kirgisistan, wo sie nicht nur ihre Schul- und Berufsausbildung genoss, sondern auch beruflich und gesellschaftlich integriert war und über zehnjährige Arbeitserfahrung als Schneiderin verfügt. Sie ist weiterhin gesund und arbeitsfähig und gibt auch an, wieder arbeiten zu wollen. Ihr Vater, ihre Schwester und weitere Verwandte, zu denen auch von Österreich aus Kontakt besteht, leben weiterhin im Herkunftsstaat und kamen vor der Ausreise für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kinder auf. Sie verfügt somit zusätzlich über ein familiäres Netz, das sie im Notfall unterstützen könnte. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die Existenz des Drittbeschwerdeführers ist durch die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie gesichert.

Hinzu kommt, dass der volljährig gewordene Drittbeschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, Russisch und Kirgisisch spricht, die Grundschulbildung im Herkunftsstaat abgeschlossen und das Gymnasium begonnen hat, in Österreich zudem die HLW besucht und seinen Lebensunterhalt auch selbst durch Erwerbsarbeit sichern könnte.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Drittbeschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Kirgisistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.

3.3.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Dem Erstbeschwerdeführer wird mit Erkenntnis des heutigen Tages der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt. Der Drittbeschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind des Erstbeschwerdeführers; er ist somit Familienangehöriger eines Asylwerbers, welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Auf Grund der Feststellungen steht fest, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich ist, das Familienleben mit seinen Kindern in Kirgisistan zu führen. Daher ist dem unbescholtenen Drittbeschwerdeführer subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nach seinem Vater XXXX zu gewähren.

3.3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführern den subsidiären Schutz zuerkennt, ist ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

3.4. Zur Entscheidung über die Ausweisung:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vor.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) ist daher zu beheben (vgl. dazu VfGH 13.9.2013, U 370/2012; 5.6.2014, U 1083/2013).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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