BVwG W108 2013131-1

W108 2013131-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W108 2013131-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2013131.1.00

Spruch

W108 2013131-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl. 1019294406/14631736 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben undXXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 21.05.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei Araber und Moslem und legal mit Reisedokument (syrischem Reisepass) aus Syrien ausgereist. Dies wegen des Kriegszustandes in Syrien und weil er es als Arzt wegen der vielen Verletzten und Toten und der Zerstörung nicht mehr ausgehalten habe. Als er zu helfen versucht habe, sei er von der Regierung und von der Opposition verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, dass er als Einzelkind von der Absolvierung des Militärdienstes befreit sei. Er habe in Syrien als Arzt gearbeitet. Er habe eine Arztpraxis gehabt. Er sei seitens des Regimes und seitens der Opposition insbesondere wegen seiner humanitären Tätigkeit schikaniert worden. Er habe jeden Menschen behandelt, unabhängig davon, zu welchem Lager dieser gehört hätte. Ab dem Jahr 2010 habe er aus humanitären Gründen nur mehr unentgeltlich als Arzt gearbeitet. Er sei vom Regime offiziell für die Behandlung von Verletzten bestellt worden. Inoffiziell hätten ihn aber auch Leute der Opposition darauf angesprochen, Verletzte zu behandeln, was er auch getan habe. Die Schikane seitens des Regimes habe darin bestanden, dass er als Gesuchter deklariert worden sei, weil er Personen der "Opposition" behandelt habe. Die "Opposition" wiederum habe ihn mündlich bedroht und ihn aufgefordert, Leute des Regimes nicht zu behandeln. Obwohl er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ihm nichts passiert. Er sei im Zusammenschluss mit anderen Ärzten für internationale Organisationen tätig gewesen. Die Leute der Opposition seien nicht damit einverstanden gewesen, dass auch Regimeanhänger und Soldaten behandelt worden seien. Sie hätten sich [in den internationalen Organisationen] dem allerdings widersetzt und alle Leute behandelt. Das sei aber nervenaufreibend gewesen. Da er dieser Belastung nicht mehr standgehalten habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er gehe davon aus, dass nach ihm landesweit gefahndet werde. Er sei zwar "offiziell" aus Syrien ausgereist, jedoch sei ihm das mit Kontakten zu den Behörden ermöglicht worden. In den nächsten Tagen würden Beweismittel zu seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich einlangen. Einige Dokumente habe er auf der Reise verloren. In einer von ihm genannten Organisation sei er nicht gemeldet gewesen, im Libanon könne eine namentlich genannte Person seine Tätigkeit im Feldlazarett bestätigen, außerdem sei er in der Szene der humanitär tätigen Leute bekannt. Auch einer namentlich genannten Person bei einer (näher bezeichneten) Organisation im Libanon sei er persönlich bekannt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien werde er sicherlich eingesperrt, möglicherweise auch getötet. Ein Verwandter, der Cousin seiner Mutter, den er als "Onkel" bezeichne und zu dem er auch Kontakt habe, sei in Österreich als Flüchtling anerkannt worden.

Nach der Einvernahme übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde fremdsprachige Dokumente in Kopie.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bei der Einvernahme angesprochenen Beweismittel ("Originale") hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit vorzulegen.

Der Beschwerdeführer teilte dazu mit, dass er nicht in der Lage sei, derartige Beweismittel vorzulegen, überdies seien Beweismittel während der Überfahrt verlorengegangen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde im Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Syriens seien jedoch unglaubwürdig. Die belangte Behörde führte aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Mediziner habe, er als solcher in Syrien tätig und aufgrund dessen Schikanen des syrischen Regimes und der Opposition ausgesetzt gewesen sei. Dazu führte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst erwähnt habe, dass er Beweismittel hinsichtlich seiner beruflichen Ausbildung/Tätigkeit vorlegen könne, solche Beweismittel habe der Beschwerdeführer allerdings letztlich nicht vorlegen können. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Behauptung, in Syrien beruflich als Arzt tätig gewesen zu sein, Widersprüche und Ungereimtheiten produziert. Deshalb sei das Vorbringen als konstruiert zu bewerten und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht wegen einer individuellen Gefährdung verlassen habe, sondern wegen der Bürgerkriegssituation. Es sei jedoch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Syrien aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage derzeit nicht zumutbar sei (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

Zur Lage in Syrien traf die belangte Behörde (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" [dabei handelt es sich um das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014] auszugsweise folgende Feststellungen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen. Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.

Freigelassene Gefangene und Mitarbeiterinnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.

Mehrere frühere Gefangene sagen aus. dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben Laut lokalen Aktivistinnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen Unterstützerinnen machen unter Folter Geständnisse Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind.

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und Patientinnen Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patientinnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärztinnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und Ärztinnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.

Allgemeine Menschenrechtslage

Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.

Regime-Seite

Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.

Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich mit verschiedenen Identitätsdokumenten im Original ausgewiesen habe und bereits bei der Erstbefragung sämtliche persönlichen Fluchtgründe, in zusammengefasster Form, nämlich aufgrund seiner humanitären Tätigkeit für verschiedene NGOs akut der Verfolgung sowohl durch die syrische Regierung als auch durch die bewaffnete Opposition ausgesetzt zu sein, vorgebracht habe. Die belangte Behörde habe ausdrücklich die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen und zu seinen familiären Verhältnissen betont. Der Beschwerdeführer habe eine (näher genannte) Einrichtung gegründet, welche die medizinische Versorgung von Opfern von Kampfhandlungen als Projektziel gehabt habe. Das Projekt sei von einer Organisation in der XXXX unterstützt worden, was der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme auch angegeben habe. Die genannte XXXX Organisation arbeite eng mit einer anderen Organisation zusammen, weswegen sich der Beschwerdeführer auch bemühe, von dieser eine Bestätigung seiner humanitären Arbeit zu erhalten. Weiters habe sich der Beschwerdeführer bemüht, eine Bestätigung einer (näher genannten) Organisation über seine humanitäre Arbeit zu erlangen. Vom syrischen Regime sei der Beschwerdeführer offiziell gesucht worden, weil dieses ihn beschuldigt habe, oppositionelle Kämpfer medizinisch versorgt zu haben. Die bewaffneten Kämpfer der der "Freien Syrischen Armee" wiederum hätten den Beschwerdeführer mit der Begründung bedroht, Angehörige der syrischen Streitkräfte behandelt zu haben. Aufgrund der offiziellen Fahndung der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer sei zu befürchten, dass dieser festgenommen und bestraft werde. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe aufgrund des Fehlens der in Aussicht gestellten Bestätigungen in Schriftform bzw. bereits aufgrund der Widersprüche betreffend die Veranlassung der Übersendung dieser ein insgesamt unglaubwürdiges Vorbringen zu seiner individuellen Bedrohungssituation erstattet, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme vor der belangten Behörde darauf hingewiesen habe, dass ein Teil der Dokumente erst ausgestellt werden müsste. Im Übrigen habe er mit seiner Aussage, dass schriftliche Bestätigungen auf dem Weg seien, lediglich gemeint, dass er die Ausstellung von Unterlagen durch die Organisation über einen Verwandten bereits veranlasst habe. Weiters habe der Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit als Arzt für verschiedene humanitäre Organisationen auch mehrere Personen, mit denen er zusammengearbeitet habe und welche diese Tätigkeit bestätigen könnten, namhaft gemacht, was seitens der belangten Behörde hätte überprüft werden können. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich unter Hinweis auf fehlende schriftliche Betätigungen auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen lediglich vorgebracht, dass seine humanitäre Tätigkeit für eine der Organisationen nicht offiziell in Form einer Mitgliedschaft registriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe damit nicht suggerieren wollen, dass die belangte Behörde keine diesbezüglichen Ermittlungen durchführen solle, so habe der Beschwerdeführer ja auch Einzelpersonen genannt, die sein Engagement hätten bestätigen können. Die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde sei mangelhaft und es liege ein Verstoß gegen § 18 AsylG vor. Im Endeffekt bleibe von dem von der belangten Behörde erhobenen Unglaubwürdigkeitsvorwurf lediglich die Tatsache über, dass der Beschwerdeführer die humanitäre Tätigkeit, derentwegen er sowohl von der syrischen Regierung als auch von der "Opposition" verfolgt werde, nicht in Schriftform habe vorweisen können. Dahingehend werde der Beschwerdeführer umgehend abermals alle Bemühungen unternehmen, im Wege der Kontaktaufnahme mit dem genannten Verwandten eine entsprechende Bestätigung zu organisieren.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schriftsatz vom 17.12.2014 auf einem Speichermedium befindliche Fotos und Videos mit dem Hinweis nachgereicht, dass durch diese eindeutig die vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme ins Treffen geführte und von der belangten Behörde in Abrede gestellte Tätigkeit als Arzt im Rahmen seiner humanitären Hilfe für eine von ihm genannte Organisation belegt würde.

Die Einsichtnahme in die Fotos und Videos durch das Bundesverwaltungsgericht ergab, dass diese den Beschwerdeführer (verglichen mit den im Verwaltungsakt einliegenden Lichtbildern, die den Beschwerdeführer zeigen) bei der ärztlichen Versorgung von Verwundeten zeigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist Arzt und hat im bewaffneten Konflikt in Syrien als Arzt bzw. humanitärer Helfer - im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Ärzten bzw. im Rahmen humanitärer Organisationen - verletzte Personen unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer der Konfliktparteien, auch Personen, die der syrischen "Opposition" zugerechnet werden (in Opposition zur syrischen Regierung stehen), medizinisch behandelt. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Asylantrag.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Überdies werden auch die weiteren Ausführungen in der von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen "Zusammenstellung der Staatendokumentation" (in dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer hat zu seiner Identität ein gleichbleibendes (mit Urkunden belegtes) glaubwürdiges Vorbringen erstattet, dem auch die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Soweit die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als unglaubwürdig einstufte, ist festzuhalten, dass aus dem Begründungsduktus des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers unter Abstandnahme von Erhebungen lediglich auf Grund fehlender - trotz Ankündigung nicht vorgelegter - Dokumente zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt gründet. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde schon wegen des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, gehalten gewesen wäre, zur Klärung des Sachverhaltes (unter anderem hinsichtlich der beruflichen Ausbildung/Tätigkeit des Beschwerdeführers) die vom Beschwerdeführer aufgezeigten bzw. nahe liegenden Ermittlungen (Anfrage bei den genannten Organisationen bzw. bei dort tätigen, vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Personen; Einvernahme des vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme angesprochenen in Österreich befindlichen "Onkels" des Beschwerdeführers) durchzuführen, kann allein aus der Nichtvorlage von Beweismitteln durch den Asylwerber noch nicht geschlossen werden, seine Angaben zur Flucht und zur Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr seien unglaubwürdig, weil auch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen selbst zur Belegung einer Verfolgungssituation hinreichend sein kann (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0362). Davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst (zu seiner beruflichen Tätigkeit, zu seiner medizinischen/humanitären Betätigung in Syrien und zu seiner Bedrohungssituation bei einer Rückkehr) in sich unstimmig und widersprüchlich wäre, kann im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht die Rede sein und wurde von der belangten Behörde auch nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr zu seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt und zu seiner humanitären Hilfeleistung durch medizinische Behandlung von verletzten Personen, auch von Angehörigen der "Opposition", in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde ein im Kern gleichbleibendes, fundiertes und stimmiges Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang steht. Vom Beschwerdeführer wurde glaubwürdig ausgeführt, dass er als Arzt in Syrien Personen, die im syrischen bewaffneten Konflikt verletzt wurden, medizinisch versorgt hat, und zwar sowohl Anhänger des Regimes als auch Angehörige der "Opposition", und dies im Rahmen von Zusammenschlüssen mit anderen Ärzten bzw. im Rahmen humanitärer Organisationen erfolgte. Weiters vermochte der Beschwerdeführer die Stationen, die näheren Umstände und den Rahmen seiner medizinischen Ausbildung, seines Arztberufes und seiner humanitären Tätigkeit in Syrien substantiiert und zeitlich nachvollziehbar darzulegen und mit seinen Angaben zu seinen Beweggründen, diese humanitäre Tätigkeit auszuführen, zu überzeugen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich das stimmige Bild, dass der Beschwerdeführer es als eine menschliche Pflicht ansieht, allen Menschen, die ärztliche Hilfe benötigten, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer der Konfliktparteien, zu helfen und (medizinisch) zu versorgen. Es wurde eine Haltung des Beschwerdeführers offenbar, die auf zivilgesellschaftliches humanitäres Engagement hinweist, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige Einstellung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. er eine derartige humanitäre Hilfe in Syrien nicht tatsächlich geleistet haben sollte. Dass sich der Beschwerdeführer in Syrien nicht humanitär engagiert hätte, wurde im Übrigen von der belangten Behörde nicht festgestellt. Es war daher (bereits) auf Grund des in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vorbringens des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu bewerten, dass sich der Beschwerdeführer im bewaffneten Konflikt in Syrien als Arzt bzw. als humanitärer Helfer betätigt hat, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.12.2014 Fotos und Videos vorgelegt hat, die den Beschwerdeführer bei ärztlichen Tätigkeiten (Versorgung von Verwundeten) bzw. als Arzt einer humanitären Organisation zeigen und die damit das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner humanitären ärztlichen Betätigung in Syrien nachvollziehbar stützen. Im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - davon aus, dass es den Tatsachen entspricht, dass der Beschwerdeführer Arzt ist und in Syrien als humanitärer Helfer - im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Ärzten bzw. im Rahmen humanitärer Organisationen - im bewaffneten Konflikt verletzte Personen unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer der Konfliktparteien, auch Personen, die der syrischen "Opposition" zugerechnet werden (in Opposition zur syrischen Regierung stehen), medizinisch behandelt hat, weshalb dieser Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen war. Im Übrigen ist es in einem Fall wie dem vorliegenden unerheblich, ob der Beschwerdeführer "Arzt" ist (der Beschwerdeführer zur Berufsausübung berechtigt ist) oder ob er in Syrien etwa "nur" (ohne Berufsberechtigung) humanitäre Hilfe durch medizinische Versorgung geleistet hat. Angesichts der Asylrelevanz bereits dieses Sachverhaltes kann es im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen der Behandlung von Angehörigen der "Opposition" bereits vom syrischen Regime gesucht worden und ihm sei trotz dieser Suche die "offizielle" Ausreise aus Syrien aufgrund guter Behördenkontakte möglich gewesen und er sei wegen der Behandlung von Anhängern des Regimes von "Oppositionellen" bedroht worden, zur Gänze oder zum Teil der Wahrheit entspricht. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings auch dieses Vorbringen glaubwürdig erscheint.

Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien war (ebenfalls) von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (vom "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") auszugehen, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln.

In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten bzw. aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist nicht zu teilen.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einer Rückkehr) schon auf Grund seines spezifischen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten wird und (dabei) besonders Gefahr läuft, vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden. Zu bedenken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken wird und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich erscheint. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Lichte seiner beruflichen/humanitären Tätigkeit bzw. seiner Stellung als Arzt die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erwecken wird. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine im Gesundheitswesen in Syrien tätig gewesene Person bzw. um einen humanitären Helfer mit möglicher "oppositioneller" Einstellung bzw. allfälligen Verbindungen zu "oppositionellen" Kräften. Schon dadurch ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich einer "oppositionellen" Haltung und der Unterstützung der "Opposition" bezichtigt werden wird, geht aus den Feststellungen doch hervor, dass in Syrien etwa Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen und humanitäre Helfer Gefahr laufen, wegen "oppositioneller Unterstützung" bedroht zu werden. Die syrischen Regierungskräfte attackieren, verhaften, foltern und töten Angestellte des Gesundheitsbereichs (Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärzte und Helfer) und humanitäre Helfer und selbst Patienten/Verwundete wurden Opfer der Verfolgung durch das syrische Regime wegen "oppositioneller Unterstützung". Die syrischen Regierungstruppen benützen die medizinische Versorgung als Waffe, indem sie etwa Krankenhäuser mit Razzien behelligen und medizinisches Personal verhaften oder "verschwinden" lassen. Allerdings ist es im Fall des Beschwerdeführers evident, dass er als in Opposition zur syrischen Regierung stehend angesehen werden wird, zumal er seine Hilfe auch tatsächlich Angehörigen der "Opposition" zukommen ließ und nicht zu erwarten ist, dass bei einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden dieser Umstand bzw. die humanitäre Haltung/Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verborgenen bleiben kann. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime das vom Beschwerdeführer gewonnene Bild eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ein "Oppositioneller" des syrischen Regimes angesehen werden wird. Dabei fällt nicht mehr besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch bzw. umso mehr wegen familiärer Nahebeziehungen/Verbindungen der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sein könnte, zumal nach den Angaben des Beschwerdeführers ein Verwandter des Beschwerdeführers (der Cousin seiner Mutter, den er als "Onkel" bezeichne und zu dem er auch Kontakt habe) in Österreich als Flüchtling anerkannt wurde und der Berichtslage zufolge für eine Einstufung als "oppositionell" und für eine Verfolgung aufgrund einer derartigen Zuordnung etwa bloße familiäre Verbindungen zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" - worunter auch der "Onkel" des Beschwerdeführers fallen dürfte - genügen. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). In der gegebenen Fallkonstellation ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die syrische Regierung als "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt war (der Beschwerdeführer wegen der Behandlung von Angehörigen der "Opposition" bisher nicht vom syrischen Regime gesucht wurde und er legal auszureisen vermochte), vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob eine Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung eine bereits erlittene oder bereits konkret angedrohte Verfolgung nicht voraussetzt; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Auch wenn der Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben wäre, lässt sich bei der konkreten Sachlage daraus noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Gegenteil: Im Fall des Beschwerdeführers ist eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit im Fall des Beschwerdeführers aber substantielle und konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage) vor.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und als Angehöriger seiner Berufsgruppe bzw. als humanitärer Helfer dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer wurde mit landesgerichtlichem Urteil vom XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit in der Dauer von drei Jahren) verurteilt. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und des § 6 AsylG wurde damit nicht gesetzt.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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