W191 2117606-1•BVwG W191 2117606-1
W191 2117606-1Tribunale amministrativo federale27 nov 2015
Flughafenverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, politische Auseinandersetzung, soziale Gruppe,<br/>wirtschaftliche Gründe
W191 2117606-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, Zahl 1092304604-151626083, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 1 und § 57 Asylgesetz 2005, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, wurde am 26.10.2015 nach Landung mit einem Linienflugzeug von Tel Aviv kommend ("geplanter Weiterflug nach Doha mit Kurs QR 184", Aktenseite 15) in Wien Schwechat beim Versuch, in Österreich ohne gültige Einreisepapiere einzureisen, angehalten. Bei seiner Identitätsfeststellung nach § 12a Grenzkontrollgesetz durch das Stadtpolizeikommando Schwechat, Grenzkontrolle, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). "Wegen der wirtschaftlichen Lage" sei er "von Nepal geflohen" (Aktenseite 19). Er stimmte einer Unterbringung im Sondertransit zu.
Eine EURODAC-Abfrage vom 26.10.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 28.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat Flughafen gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepalesisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX (später auch XXXX), Daddlhura (später auch Dadeldhura), Nepal, sei Angehöriger der Volksgruppe der Chatri und der Religionsgemeinschaft der Hindus, verheiratet, und habe eine Tochter im Alter von sieben Jahren, die bei ihrer Mutter lebe. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, sei zuletzt Landwirt gewesen und spreche Nepalesisch und Hindi.
Ein Schlepper hätte ihn vor ca. zwei Monaten auf dem Landweg nach Indien gebracht, wo er ca. ein Monat in Delhi verbracht hätte. Vor ca. zwei Wochen sei er in Begleitung eines weiteren Schleppers per Flugzeug nach Israel und von dort mit demselben Schlepper nun nach Wien geflogen.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift):
"Mein Vater war sehr krank. Er hatte Herzprobleme. Um seine Behandlung bezahlen zu können, haben wir alles verkauft. Nach seinem Tod hatten wir dann nichts mehr. Wir lebten in der Nähe der indischen Grenze, wo es immer wieder Unruhen gab und es gab auch dort für mich keine Arbeit. Deshalb habe ich mein Land verlassen und möchte hier arbeiten."
1.3. Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 05.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in der Erstaufnahmestelle Flughafen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi und eines Rechtsberaters, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab weiters Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler im Original):
" [...]
LA [Leiterin der Amtshandlung]: Sind Sie geistig und körperlich gesund, stehen in ärztlicher Behandlung, nehmen Medikamente ein?
VP [Verfahrenspartei]: Ich bin völlig gesund, nehme keine Medikamente und brauche keinen Arzt.
Anmerkung: Untersuchungsbericht [...], 27.10.2015 kommt kopiert zum Akt.
[...]
LA: Bitte geben Sie Ihre Wohnsitze und längeren Aufenthaltsorte von Ihrer Geburt bis zu Ihrer jetzigen Ausreise an?
VP: Ich wurde in Nepal im Distrikt Dadeldhura, Dorf XXXX geboren und wohnte dort ununterbrochen bis ich 20 Jahre war. Ab meinem 20. Lebensjahr reiste ich immer wieder zum Arbeiten nach Indien. In Indien habe ich mich in der Ortschaft XXXX im Bezirk [Anmerkung:
Bundesstaat] Uttar Pradesh aufgehalten, jeweils für 2-3 Monate.
Befragt, wann ich Nepal letztmals verließ gebe ich an, vor zwei Monaten.
LA: Wohin gingen Sie vor 2 Monaten von Nepal aus?
VP: Nach Delhi. Dort war ich etwa einen Monat lang. Dann flog ich nach Israel und weiter hier her.
LA: Wo in Nepal begann die jetzige Reisebewegung?
VP: In XXXX.
LA: Mit welchem Dokument reisten Sie von Nepal nach Indien und dann weiter über Israel hier her?
VP: Mit meinem eigenen Pass nach Indien und weiter nach Israel und weiter hier her. Die ganze Reise machte ich mit meinem eigenen Pass.
LA: Wo ist dieser Pass jetzt?
VP: Der Schlepper namens XXXX flog mit mir und sagte am hiesigen Flughafen, ich soll warten und er kommt gleich wieder. Er kam nicht wieder und mein Pass ist bei ihm.
LA: Warum gaben Sie dem Schlepper den Pass überhaupt am hiesigen Flughafen?
VP: Weil er der Schlepper war und mich aus Indien wegbrachte.
LA: War Ihr Zielland Österreich?
VP: Ja.
LA: Dann macht es aber keinen Sinn, dem Schlepper das Dokument - Pass - zu geben, wenn Sie schon am Zielort waren?
VP: Weil er sagte, er muss etwas mit meinem Pass erledigen, was nötig ist, um nach Österreich einzureisen.
LA: Möchten Sie irgendetwas zu Ihren Daten berichtigen?
VP: Nur mein Geburtsdatum. Ich bin am XXXX geboren.
Befragt warum ich bis dato angab, am XXXX geboren zu sein gebe ich an, ich kannte das Geburtsjahr nur in nepalesischer Zeitrechnung.
LA: Aber nicht nur das Geburtsdatum, sondern auch das Geburtsdatum wurde von Ihnen anders angegeben?
VP: Auch die Monate in Nepal sind anders. Jetzt haben wir das Jahr 2072 in Nepal.
Befragt nach dem jetzigen nepalesischen Monat, Kartik.
Anmerkung: Geburtsdatum wird in den Systemen des BMI korrigiert und die VP dahingehend informiert.
Die VP sagt daraufhin, dass Sie am XXXX laut nepalesischem Kalender geboren wurde.
LA: Das von Ihnen nun richtig genannte Geburtsdatum XXXX entspricht auch dem Geburtsdatum der Passagierdaten des Fluges Tel Aviv-Wien, am 26.10.2015. Diese Passagierdaten liegen dem BFA nämlich vor. Darin ist auch Ihr Pass XXXX, gültig - 13.10.2024.
VP: Ja, ich verstehe.
LA: Wo haben Sie XXXX, der mit Ihnen im SOT untergebracht ist kennengelernt?
VP: Erst in Israel.
LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in der Heimat, wie z.B. Immobilen, Land etc.?
VP: Ich habe in XXXX eine kleine Wohnung, die auf meine Mutter läuft. Diese Wohnung ist recht klein, die Quadratmeter weiß ich nicht. Das ist eine Art Hütte.
Befragt nach der Adresse gebe ich an, es gibt in XXXX keine Adressen.
LA: Wer aller wohnt nun in dieser Art Hütte?
VP: Meine Frau, meine Tochter, meine Mutter und mein Bruder.
Anmerkung: Die Daten der Angehörigen aus Punkt 5 der Erstbefragung werden gemeinsam mit der VP verglichen. Sie stimmen laut VP überein.
LA: Wovon leben Ihre Angehörigen in XXXX jetzt?
VP: Meine Frau und meine Mutter sind Landarbeiterinnen und mein Bruder ist Schüler in XXXX.
LA: Haben Sie seit der Ausreise vor 2 Monaten Kontakt mit Ihren Angehörigen in Nepal gehabt?
VP: Wir telefonierten 1-2 Mal miteinander. Nachgefragt nach einem Telefonanschluss gebe ich an, sie reisten bis zu einer Telefonzelle.
LA: Haben Sie die Angehörigen angerufen, oder umgekehrt?
VP: Ich rufe sie an.
LA: Woher sollen dann aber Ihre Verwandten wissen, wann sie zur Telefonzelle gehen sollen?
VP: Ich benachrichtige den Inhaber des Telefonladens, dass ich meine Familie dann anrufen werde. Sie kaufen am selben Bazar ein, der in der Nähe liegt. Das ist eigentlich keine Telefonzelle, sondern ein Geschäft.
LA: Kaufen Ihre Verwandten regelmäßig dort ein?
VP: Sie gehen 2-3 Mal in der Woche einkaufen und viele Bewohner aus unserem Dorf gehen auch dort einkaufen und die benachrichtigen dann die Familie.
LA: Welche entfernteren Angehörigen leben noch in Nepal und wo dort?
VP: Nur ein Onkel väterlicherseits ist noch in Nepal. Wir haben auch ein gutes Verhältnis zueinander. Er wohnt im Dorf XXXX.
LA: Worum ging es bei den Telefonaten mit Ihrer Familie, nachdem Sie Nepal verlassen hatten?
VP: Ich fragte nach Ihrem Befinden.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
VP: 12 Jahre Grundschule im Dorf XXXX.
LA: Beschreiben Sie mir bitte in Ihren eigenen Worten das Dorf XXXX, sodass ich mir ein Bild davon machen kann?
VP: Es gibt dort keinen Strom, die Leute arbeiteten zumeist am Feld, es gibt eine Schule, einen kleinen Hindu-Tempel, die Polizei ist etwas außerhalb, so Sehenswürdigkeiten gibt es nicht.
LA: Wo ist der nächstgelegene Arzt oder das nächstgelegene Krankenhaus?
VP: Das Spital ist beim Bazar in Chougudha, das ist eine Kleinstadt, etwa 4 Stunden zu Fuß von XXXX entfernt.
LA: Wo überall haben Sie Zeit Ihres Lebens gearbeitet, Geld verdient?
VP: In Nepal war ich Feldarbeiter. Sonst habe ich in Indien gearbeitet als Verkäufer gearbeitet. Ich habe in Indien in einem Textilien- und einem Lebensmittelladen gearbeitet. Ich habe mir diese Arbeit selbst gesucht.
LA: Wie stufen Sie die finanzielle Lage Ihrer Familie in der Heimat vor Ihrer jetzigen Ausreise ein?
VP: Nicht gut, wir sind arm.
LA: Wie viel hat die jetzige Ausreise insgesamt gekostet?
VP: Eine Million nepalesische Rupien. (Anmerkung: Entspricht laut https://www.umrechner-euro.de/umrechnung-nepalesische-rupie rund 8753,- €)
Befragt, woher ich dieses Geld hatte gebe ich an, das habe ich als Kredit genommen.
LA: Bei wem konkret?
VP: Mein Onkel gab die Garantie, dass ich das Geld zurückzahle.
Nochmals befragt, wer der Kreditgeber war gebe ich an, ich weiß es nicht, das hat alles mein Onkel gemacht.
LA: Warum haben Sie sich nicht selbst darum gekümmert, einen Kredit zu bekommen?
VP: Ich habe kein Grundstück, aber mein Onkel schon, damit gab er die Garantie.
LA: Hat Ihr besagter Onkel auch Kinder?
VP: Ja, einen Sohn.
Nachgefragt, mein Onkel hat aber trotzdem das Geld für mich geborgt, weil sein Sohn sehr jung ist.
LA: Wie planen Sie das Geld zurückzuzahlen?
VP: Ich will hier arbeiten.
Befragt was geschieht, wenn ich das Geld meinem Onkel nicht geben kann und er den Kredit nicht zurückzahlen kann, dann würde unsere kleine Hütte auch weggehen.
LA: Ab welchem Alter waren Sie nun erwerbstätig?
VP: Ab meinem 16. Lebensjahr.
LA: Welche wirtschaftliche Absicherung trafen Sie nun für Ihre Mutter, Ihre Frau, Ihr Kind und Ihren jüngeren Bruder?
VP: Sie arbeiten und darum können sie sich eh selbst erhalten. Das geht sich aus.
LA: Waren Sie Zeit Ihres Lebens politisch aktiv, Mitglied einer Partei oder Ähnliches?
VP: Nein. Nie.
LA: Hatten Sie in der Heimat irgendwelche Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden, der Polizei etc., die Ihre Flucht mitbegründet haben?
VP: Gar nichts. Nur einmal hatte ich Probleme mit Maoti (=VP spricht das genau so aus).
LA: Wer oder was ist denn ein Maoti?
VP: Sie sagten mir, ich soll mich Ihnen anschließen.
LA: Die Frage war, wer oder was ein Maoti ist?
VP: Früher belästigten Sie die Leute belästigt, jetzt sitzen sie in Regierung.
LA: Und jetzt belästigen Sie die Leute nicht mehr?
VP: Nein. Aber die Lage in Nepal ist nicht sicher trotzdem.
LA: Was meinen Sie mit nicht sicher?
Anmerkung: VP zuckt mit den Schultern.
VP: Halt nicht sicher.
Nach einer Pause: Wir haben dort Kasten und darum haben wir Probleme. Ich bin von der Kaste Chetri und diese Kaste hat Probleme mit den Chaudhary, auch Tharu.
LA: Die Chetri sind aber selber eine der nepalesischen Hochkasten?
VP: Trotzdem.
LA: Viele Politiker in Nepal sind Chetri?
VP: Ja. Ich hatte aber Probleme.
LA: Mit wem?
VP: Die Lage in Nepal ist schlecht, es gibt Ausgangssperren und keine Arbeit.
LA: Und dennoch lassen Sie Ihre Frau und Ihre Mutter alleine zurück, weil sie Arbeit haben?
VP: Wohin sollte ich sie bringen? Ich hatte dort keine Arbeit gefunden.
LA: Es gibt in Nepal kein Maoti. Kennen Sie nun den richtigen Begriff?
VP: Wir sagen Maobadi. Englisch Maoisten.
LA: Wann konkret hatten Sie nun mit Maoisten ein Problem?
VP: 2060 [Anmerkung: nach nepalesischem Kalender] war eine Streiterei und die Maoisten wollten, dass ich mich ihnen anschließe.
LA: Schildern Sie bitte diese Streiterei in Ihren eigenen Worten, also wo beispielsweise fand sie statt, wer wollte Ihren Beitritt?
VP: Sie wollten an die Macht kommen. Sie nahmen mehrere Leute aus den Dörfern mit, egal wen. Wir essen auch kein Rind und die schlachteten eine Kuh bei uns im Dorf.
LA: Sie sprechen davon, als würde das Geschilderte nicht Sie betreffen. Gab es einen konkreten Vorfall zwischen Ihnen und Maoisten, den Sie mit Schildern können?
VP: Sie sagten, ich soll ihnen beitreten.
LA: Nochmals, wie kam es dazu?
VP: Sie waren oft im Dorf. Sonst kann ich dazu nichts sagen.
LA: Traten Sie dann den Maoisten bei?
VP: Nein. Das habe ich nicht getan.
LA: Passierte ab 2060 noch einmal irgendetwas zwischen Ihnen und den Maoisten?
VP: Nein. Gar nichts mehr.
LA: Seitdem Sie 17 Jahre alt waren und Maoisten den Beitritt von Ihnen wollten, hatten Sie sonst noch einmal mit irgendjemandem in Nepal irgendwelche Probleme?
VP: Gar nicht. Aber wegen meiner Kaste habe ich nur Probleme.
Anmerkung: 10:30-10:40 Unterbrechung.
Anmerkung:
Vor der Weiterführung der Amtshandlung wird VP daran erinnert, in ihrem eigenen Interesse wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
LA: Hatten Sie nun Probleme in Nepal wegen Ihrer Kastenangehörigkeit?
VP: Schon, ja.
LA: Wann trugen sich nun diese Probleme wegen Ihrer Kaste zu?
VP: Vor sieben oder acht Monaten ab heute.
LA: Gab es diese Probleme nur ein- oder mehrmals?
VP: Gelegentlich.
LA: Von wann bis wann?
VP: Ab vor ca. sieben oder acht Monaten bis vor ca. drei oder vier Monaten.
LA: Warum geben Sie Zeiträume immer mit oder an, also sieben oder acht Monate usw.?
VP: Im Jesth (=Mai/Juni laut
http://www.reinold-online.de/Nepalinfos/kalender_in_ne-pal.htm) 2072 begannen die Probleme und die gingen bis zu meiner Ausreise.
Befragt nach dem Monat meiner Ausreise aus Nepal gebe ich an, im Bhadau reiste ich aus (=August/September).
LA: Schildern Sie nun bitte diese Probleme detailliert und in Ihren eigenen Worten?
VP: Wir leben wo, wo meistens Chetri leben. Die Tharu's wollen diese Gegend für sich selbst haben.
LA: Weiter bitte?
VP: Das ist alles.
LA: Nun beantragen Sie und nicht alle Chetri aus der Gegend um XXXX in Österreich Asyl. Deswegen ist es nötig und in Ihrem Interesse, dass Sie dem BFA, der schutzgewährenden Behörde, alles schildern, was konkret Ihnen in der Heimat passiert ist. Was passierte nun konkret zwischen Ihnen und den Tharu?
VP: Ich hatte keine Arbeit in Nepal und reiste darum aus.
LA: Hatten nun irgendwelche Kastenthemen irgendetwas mit Ihrer Ausreise zu tun?
VP: Nein.
LA: Warum gaben Sie dann Probleme mit Angehörigen der Tharu an?
VP: Das ist nur generell in der Gegend, aber ich war in diese Probleme nicht persönlich verwickelt.
LA: Warum gaben Sie dann heute an, zwischen Jesth und Bhadau 2072 Probleme mit den Tharu gehabt zu haben?
VP: Solche Probleme gibt es dort.
LA: Sind Sie strafrechtlich unbescholten?
VP: Ich bin unbescholten.
LA: Welchen Glauben praktizieren Sie?
VP: Ich bin Hindu.
LA: Bitte nennen Sie nun unter Anführung von Details Ihre sämtlichen Fluchtgründe, sodass ich als unbeteiligte Person mir ein Bild von Ihren Fluchtgründen machen kann? Sie haben dazu ausreichend Zeit.
VP: Ich hatte dort keine Arbeit.
LA: Aber Ihnen zufolge hatten Sie in Indien Arbeit?
VP: Ja, aber nur saisonal.
LA: Aber auch Ihre Mutter und Ihre Ehefrau verdienen als Landarbeiterinnen Geld?
VP: Sie verdienen nur genug, um davon zu leben.
LA: Was stellen Sie sich beruflich für sich vor?
VP: Ich will meine Familie gut versorgen.
LA: Welche mögliche Arbeiten haben Sie für sich in Nepal gefunden?
VP: Ich hätte Hilfsarbeiter sein können. Aber nicht einmal diese Arbeit findet man dort.
LA: Warum arbeiteten Sie nicht auch als Landarbeiter, wie Ihre Mutter und Ihre Gattin?
VP: Damit kann man sich nur zweimal am Tag essen leisten.
LA: Haben Sie den Umzug und die Arbeitsaufnahme in einer wirtschaftlich reicheren Gegend in Nepal erwogen?
VP: Nein, denn es gibt keine Arbeit in Nepal.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt und hatten dazu ausreichend Gelegenheit und Zeit?
VP: Ja, ich habe alles gesagt und habe keine anderen Fluchtgründe.
LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Nepal?
VP: Ich bin verschuldet und habe kein Geld.
LA: Sie gaben vorhin an, Ihr Onkel habe sich für Sie verschuldet?
VP: Das stimmt. Dann wäre ich auch obdachlos.
LA: Wer würde denn Ihre Hütte abnehmen, wenn Sie nicht zurückzahlen?
VP: Der Kreditgeber. Mein Onkel ist nur Mittelsmann.
LA: Das widerspricht sich insofern als Sie vorhin sagten, Ihr Onkel stellte die Garantie für den Kredit mit seinem Grundstück, was sollte dann also der Kreditgeber mit ihrer Hütte in XXXX, wenn er doch das Grundstück des Onkels hätte?
VP: Ja, aber mein Onkel könnte mir dann Probleme machen. Ich wollte hier Geld verdienen.
LA: Haben Sie in Österreich Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein, gar nichts.
LA: Haben Sie in einem anderen europäischen Land Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein.
LA: Warum war gerade Österreich Ihr Zielland?
VP: Der Schlepper sagte, Österreich ist ein gutes Land.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alle Gründe gesagt.
LA: Haben Sie soweit den Inhalt der Einvernahme verstanden, oder haben Sie dazu noch irgendwelche Fragen?
VP: Ich habe keine Fragen.
LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen abzuweisen. Die von Ihnen vorgebrachten Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, weisen keinerlei Asylrelevanz auf, d.h. Sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht haben. Die von Ihnen heute zunächst vorgetragenen Fluchtgründe - Probleme, die Sie mit einer anderen Kaste gehabt hätten - widerriefen Sie auch heute in weiterer Folge selbst. Möchten Sie dazu etwas sagen?
VP: Nein. Aber jetzt sage ich, ich habe doch Kastenprobleme.
LA: Das ist insofern nicht glaubhaft, als Sie diese weder bei der Antragsstellung noch in der Erstbefragung, sondern erst heute äußerst einsilbig vortrugen und Sie diese heute bei näherem Befragen sofort wiederriefen mit der Aussage:
‚Das ist nur generell in der Gegend, aber ich war in diese Probleme nicht persönlich verwickelt.' (siehe Seite 11). Was meinen Sie dazu?
VP: Ich bekam wegen der Kaste keine Arbeit. Das ist alles.
LA: Aus Sicht des Bundesamtes ist auch nicht davon auszugehen, dass Ihnen bei einer Rückkehr nach Nepal dort mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe drohen könnte.
Anm.: Es wird die Lage in Nepal anhand der Länderfeststellungen erörtert - AW [Asylwerber] war jahrelang dazu in der Lage, sich selbst zu erhalten, hat die Schule besucht, verfügt in der Heimat über zahlreiche familiäre Bindungen, wurde erfolgreich medizinisch behandelt. Es ist nicht davon ausgehen, dass Sie dies in Zukunft nicht könnten. Wollen Sie hierzu etwas angeben?
VP: Nein. Eine Million Rupien kann ich mein Leben lang nicht verdienen und darum wäre ich obdachlos.
Anmerkung:
In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR - Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren - Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht - abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland - oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland.
Anmerkung: VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch Caritas, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. - abermals in Kenntnis gesetzt.
LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?
VP: Ja. Ich habe das verstanden.
LA: Möchten Sie nun am Ende der Befragung noch weitere Angaben machen oder irgendwelche Ergänzungen anbringen?
VP: Nein.
LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas korrigieren oder ergänzen?
VP: Beides nein.
LA an Rechtsberater (RB): Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?
RB: Danke nein.
LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
VP: Ich habe sie ohne Probleme verstanden.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Alles ja. Ich habe keine Ergänzungen oder Einwände.
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?
VP: Ich möchte eine Kopie.
Anmerkung: VP erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!"
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen in Österreich (UNHCR) teilte mit Schreiben vom 12.11.2015 mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.11.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.10.2015 [Anmerkung: richtig 26.10.2015] gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe Nepal aus wirtschaftlichen Gründen und dem Wunsch, von Österreich aus seine Angehörigen in der Heimat unterstützen zu können, verlassen. Ein Onkel väterlicherseits habe ihm bei der Ausreise geholfen, indem er einen Kredit aufgenommen habe. Er sorge sich davor, diesen Kredit in Nepal nicht zurückzahlen zu können. Diesen Gründen komme jedoch keine Asylrelevanz zu. Andere asylrelevante Sachverhalte hätten nicht festgestellt werden können und seien vom BF auch nicht vorgebracht worden.
Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er in Nepal einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der maßgeblichen Zusatzprotokolle oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandten. Seine Familie lebe in Nepal.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Nepal wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend aus:
" [...]
Ihr Vorbringen, wonach Sie aus wirtschaftlichen Gründen Ihre Heimat verließen, entspricht diesen Anforderungen [Anmerkung: der Glaubhaftmachung]. Ebenso legten Sie glaubhaft dar, die Ausreise mithilfe Ihres Onkels väterlicherseits finanziert zu haben, welcher sich dafür einen Kredit aufnahm und dafür mit seinem Grundstück garantierte. Es ist anzumerken, dass zwar nachvollziehbar ist, dass Sie sich nun sorgen, den Kredit nicht zurückzahlen zu können, jedoch ist kein Grund ersichtlich, weswegen der - Ihnen völlig unbekannte - Kreditgeber, Ihnen Ihr Haus in XXXX wegnehmen sollte, zumal Sie selbst doch gar nicht Kreditnehmer sind und als Sicherheit auch das Grundstück Ihres Onkels väterlicherseits, jedoch nicht Ihr Haus angegeben wurde. Insgesamt stellen die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe keine Verfolgungshandlungen dar bzw. sind diese nicht asylrelevant.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt:
" [...]
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Ihrem Vorbringen war absolut nichts zu entnehmen, das auch nur ansatzweise eine (asylrelevante) Gefährdung Ihrer Person anzeigen würde. Einzig der Wunsch, durch die Ausreise die Lebensverhältnisse zu verbessern und die Kernfamilie im Heimatstaat finanziell zu unterstützen, rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal in Ihrem Fall auch nicht ersichtlich wird, dass Ihre persönlichen Verhältnisse etwa Resultat Ihrer persönlichen Merkmale (wie etwa Abstammung oder Religionszugehörigkeit) wären. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend Ihre finanzielle und berufliche Lage in Nepal betrifft, so ist daraus keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten, umso mehr nicht festgestellt werden kann, dass überhaupt keine Möglichkeit bestünde, in Nepal den Lebensunterhalt zu bestreiten, wenngleich die Chancen auf einen gewissen Wohlstand durchaus als gering einzuschätzen sind. Es ist allerdings nicht möglich, daraus eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung ableiten zu können.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass es Ihnen offensichtlich möglich war, bis zu Ihrer jetzigen Ausreise einem Beruf in Nepal nachzugehen und den Lebensunterhalt (ausreichend) zu bestreiten, sowie auch Ihre Mutter und Ihre Ehefrau auch jetzt noch als Landarbeiterinnen erfolgreich für sich sorgen, nachdem Sie als Familienoberhaupt das Land verließen.
Es wäre Ihnen jedenfalls zuzumuten, im Falle der Rückkehr in geeigneter und ausreichend geduldiger Weise nach Einkommensquellen zu suchen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und Ihre wirtschaftlichen Vorstellungen zu verfolgen.
Soweit Sie weiters vorbrachten, sich wegen des Kredites Ihres Onkels väterlicherseits zu sorgen, stellt diese Sorge keine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK dar, da Sie selbst gar nicht der Kreditnehmer sind und den Kreditgeber überhaupt nicht kennen bzw. diesem gegenüber zu nichts verpflichtet sind. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Dazu kommt, dass selbst wenn Ihr Onkel väterlicherseits Sie zur Rückzahlung des geborgten Geldes auffordern würde, keine Asylrelevanz gegeben wäre. Dass Sie bei Rückkehr Verfolgungsgefahr seitens Ihres Onkels wegen des Geldes zu befürchten hätten, haben Sie weder behauptet, noch ist dies anzunehmen.
Soweit Sie vorbrachten, einmal in Ihrem Leben im Jahr 2060 (=April 2003-April 2004) von Angehörigen der Maoisten zum Beitritt aufgefordert worden zu sein, so kommt dieser einmaligen Aufforderung keine Asylrelevanz zu, da diese nunmehr bereits etwa zwölf Jahre zurückliegt und Sie schließlich auch selbst im Zuge der Einvernahme einräumten, diese Aufforderung hätte nichts mit Ihrer jetzigen Ausreise zu tun gehabt. Relevant kann zudem nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Zu den von Ihnen angeführten Demonstrationen und Ausgangssperren in Ihrer Herkunftsgegend in Nepal aufgrund von Forderungen von Angehörigen der Chaudhary, auch Tharu ist anzuführen, dass von diesen alle Bewohner der Zone Mahakali gleichermaßen betroffen sind, wie auch Sie. Ferner führten Sie keine persönlichen Probleme ins Treffen, die Sie im Unterschied zur restlichen Bevölkerung mit Angehörigen der Chaudhary gehabt hätten und ist der nepalesische Staat, wie sich aus Ihren eigenen Ausführungen ergab, durch die Verhängung von Ausgangssperren sehr wohl willig und fähig, die Sicherheit der Bevölkerung in Mahakali zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber sind Sie darauf hinzuweisen, dass Sie als Kastenangehöriger der Chetri auch einer nepalesischen Hochkaste angehören, die als solche von keiner Verfolgung oder Benachteiligung in Nepal betroffen ist.
Im gesamten Ermittlungsverfahren ist ‚kein begründeter Hinweis' im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
Auch aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in Ihrem Heimatland ergaben sich keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr.
Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 12.11.2015 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt."
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG schon deshalb nicht Betracht käme, da sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG komme aus diesem Grund - zumal im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei - nicht in Betracht.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters vom 19.11.2015, fristgerecht am selben Tag per Telefax eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte:
a) ihm Asyl zu gewähren;
b) [ihm] allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren;
c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und [die gegenständliche Rechtssache] zur Ergänzung des Verfahrens an die "1. Instanz" zurückzuverweisen;
d) aufschiebende Wirkung zu gewähren;
e) einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nepal befasst;
f) die Fluchtgründe des BF auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen;
g) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der BF "die Vorwürfe" des Bundesamtes wiederlegen könne;
h) allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei;
i) festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei.
In der Beschwerdebegründung wird behauptet, der BF habe als Fluchtgründe politische Verfolgung bzw. Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben. Er sei von Kämpfern der nunmehr regierenden Maoistischen Partei dazu gedrängt worden, sich ihnen anzuschließen und an Kampfhandlungen teilzunehmen, was er aus Gewissensgründen abgelehnt hätte, und er sei wegen seiner Kastenzugehörigkeit massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung und mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des nepalesischen Staates hätte der BF daher nach Österreich flüchten müssen, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können.
Die Ansicht des Bundesamtes, der BF hätte keine asylrelevanten Fluchtgründe angegeben, sei aktenwidrig. Der [Vertreter des] BF führt dieses Vorbingen weiter aus. Er bestreite weiters, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
Weiters wird vorgebracht, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, da in dieser die Beschwerdefrist auf eine Woche begrenzt werde. Verfassungsrechtliche Bedenken würden gegen diese Frist sprechen.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.11.2015 beim BVwG ein.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 28.10.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2015, die Zustimmung des UNHCR zur Abweisung des Antrages sowie die Beschwerde vom 19.11.2015
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 175 bis 197, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 25.06.2015).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF stammt aus XXXX, Distrikt Dadeldhura, Nepal, führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist nepalesischer Staatsangehöriger, gehört der Kaste der Chetri an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist nach eigenen Angaben verheiratet. Sein Ehefrau und ihre gemeinsame unmündige Tochter ist wie seine Mutter, sein Bruder und sein Onkel väterlicherseits nach wie vor in Nepal aufhältig.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Die Beurteilung seitens des BFA, dass der BF keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht habe, ist - wie auch die Stellungnahme des UNHCR, dass die Antragstellung offensichtlich unbegründet sei - zutreffend.
3.1.4. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes soziales Netz, Familie, Gesundheit und anderes mehr) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt.
3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, und hat dies der BF auch nicht behauptet.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Nepal (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.06.2015) decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
3.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 25.06.2015):
Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) gegen das etablierte politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst (AA 3.2015a).
Ein umfassendes Friedensabkommen im Jahr 2006 beendete offiziell den jahrzehntelangen maoistischen Aufstand in Nepal (USDOS 05.02.2015). Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste Verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Nach der weiterhin gültigen Interimsverfassung vom 15.01.2007 ist der Präsident Staatsoberhaupt. Die Exekutive liegt beim Premierminister bzw. der Regierung. Administrativ ist das Land derzeit in fünf Entwicklungszonen und 75 Verwaltungsdistrikte gegliedert (AA 3.2015a; vgl. USDOS 05.02.2015).
Mitte Juni 2013 hat die Übergangsregierung angekündigt, dass die Wahlen zu einer neuen Verfassungsgebenden Versammlung am 19.11.2013 stattfinden sollen. Mehrere Parteien protestierten gegen die neuen Wahlen, und die Registrierung von Wählern wurde teilweise mit Gewalt verhindert. Über 70% der Stimmberechtigten sind am 19. November zur Urne gegangen (GIZ 4.2015a).
Am 10.02.2014 wurde Sushil Koirala, Vorsitzender der Partei Nepali Congress (NC), mit großer Stimmenmehrheit der Mitglieder der neu gewählten Verfassungsgebenden Versammlung zum Premierminister Nepals gewählt. Aus den vorausgegangenen Wahlen am 19.11.2013 waren die vormaligen Oppositionsparteien, NC und die Communist Party of Nepal-United Marxist Leninist (CPN-UML), mit 196 bzw. 175 Sitzen als deutliche Sieger hervorgegangen. Herbe Verluste hingegen musste die vorherige Regierungspartei United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) hinnehmen. Sie konnte, ehemals stärkste Fraktion in der VV, lediglich noch 80 Sitze erringen. Einen Achtungserfolg erzielte die royalistische Rastriya Prajatantra Party - Nepal (RPP-N) mit 24 Sitzen an vierter Stelle. Insgesamt 100 Mandate entfallen auf kleine und kleinste Parteien. Insgesamt konkurrierten 134 politische Parteien bzw. 6.000 Kandidaten um 575 Sitze, die im Verhältnis 40 zu 56 nach Mehrheits- und Verhältniswahlrecht in den 240 Wahlkreisen vergeben wurden. Hinzu kommen 26 vom Präsidenten zu ernennende Mitglieder. Der Urnengang konnte ohne nennenswerte Behinderungen stattfinden. Die Wahlbeteiligung war mit rund 80% relativ hoch. Nationale und internationale Beobachter, darunter auch eine EU-Wahlbeobachtermission, bewerteten die Abstimmung als frei und fair (AA 3.2015a).
Die Versammlung trat am 22.01.2014 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie fungiert gleichzeitig als Parlament. Ihr Mandat beträgt fünf Jahre. Das gesetzte Ziel, eine neue Verfassung innerhalb eines Jahres zu verabschieden, wurde nicht erreicht. Die Gespräche zwischen Regierung und Opposition zur Konsensfindung in einer Reihe von Kernfragen, wie der Ausgestaltung einer künftigen föderalen Ordnung, sollen fortgesetzt werden (AA 3.2015a).
Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Regierung und die maoistische Opposition auf die Grundlagen einer neuen Verfassung geeinigt. Das politische System mit Parlament, regierendem Ministerpräsidenten und repräsentativem Präsidenten soll beibehalten werden, das Wahlsystem sieht eine Mischung aus Listen und Direktkandidaten vor. Zudem wird Nepal in Zukunft aus acht Bundesstaaten (bislang fünf Entwicklungsregionen) bestehen. Offen ist allerdings deren Grenzverlauf, den eine Kommission festlegen soll. Die neue Verfassung gilt als letzter Schritt, um den Friedensprozess abzuschließen, der 2006 mit der Niederlegung der Waffen durch die Maoisten begonnen hatte. Diese hatten zuvor zehn Jahre lang gewaltsam für die Abschaffung der Monarchie gekämpft. In dem Bürgerkrieg kamen mehr als 16.000 Menschen um (BAMF 15.06.2015).
Quellen:
Das im November 2006 unterzeichnete umfassende Friedensabkommen erklärt, dass die verbliebenen Soldaten der Volksbefreiungsarmee (PLA) in die Sicherheitskräfte des Staates - Armee, Polizei oder bewaffnete Polizeikräfte - integriert werden sollen. Bis dahin befanden sich ca. 20.000 maoistische Kämpfer (darunter 4.000 Frauen, 3.000 Kinder und Jugendliche) in Sammellagern. Die PLA-Kader sind formal dem Befehl des speziellen Komitees zur Integration der Armee unterstellt worden. Unter Zeitdruck haben die vier großen Parteien Anfang November 2011 ein Abkommen geschlossen, das den Weg aus der politischen Krise weisen sollte. Laut Abkommen erklärt sich die UCPN-M bereit, alle in ihrem Besitz befindlichen Waffen abzugeben, während des Krieges beschlagnahmtes Land zurückzugeben und die paramilitärische Struktur ihrer Jugendliga aufzulösen. Innerhalb eines Monats sollten eine Wahrheits- und Versöhnungskommission sowie ein Gremium zur Untersuchung "erzwungenen Verschwindens" gebildet werden. Laut Abkommen sollen von den knapp 20.000 Kämpfern der einstigen Volksbefreiungsarmee 6.500 in eine Sondereinheit für Entwicklungsaufgaben aufgenommen werden. Diese Truppe soll beispielsweise beim Forstschutz und fürs Krisenmanagement eingesetzt werden. Für den Rest der maoistischen Kämpfer gibt es ein Wiedereingliederungspaket, das schulische und berufliche Ausbildung, Arbeitsangebote oder eine finanzielle Abfindung enthält. Schließlich wurde umgehend ein Expertenteam formiert, das Empfehlungen für den Verfassungstext abgeben sollte. Am 10.04.2012 übernahm die nepalesische Armee die Kontrolle über die 15 Lager der Volksarmee, zusammen mit deren Waffen und Kämpfern (GIZ 4.2015a).
Die Auflösung der Rebellenarmee, weiterer Bestandteil des Abkommens, konnte 2012 mit der Schließung der letzten Internierungslager (Cantonements) und Übergabe der Waffencontainer zum Abschluss gebracht werden. Der größte Teil der ehemaligen Kämpfer erhielt Abfindungszahlungen. Lediglich eine relativ begrenzte Zahl wurde in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen (AA 3.2015a).
Die innenpolitische Lage hat sich nach den erfolgreichen Wahlen im November 2013 stabilisiert. Nepal ist seit dem Erdbeben vom 25.04.2015 wiederholt von zum Teil heftigen Nachbeben erschüttert worden. Am 12.05.2015 ereignete sich ein weiteres schweres Nachbeben der Stärke 7,4. Die nepalesische Regierung hat in den betroffenen Gebieten den Notstand ausgerufen (AA 19.06.2015).
Quellen:
Im Terai (Grenzgebiet zu Indien) agieren weiterhin zahlreiche bewaffnete Gruppierungen in wechselnder Intensität. Im März 2011 explodierten dort vier Sprengkörper in öffentlichen Verkehrsmitteln (Mini-Busse). Ein Mensch wurde getötet und 44 weitere verletzt (AA 19.06.2015). Zwar nehmen die Aktivitäten bewaffneter Gruppen in der Terai-Region ab, jedoch gibt es eine langjährige Kultur der Straflosigkeit, und es werden weiterhin Verstöße durch die Polizei wie willkürliche Inhaftierungen, Folter und außergerichtliche Hinrichtungen gemeldet. Die Polizei hat es bisher verabsäumt, Untersuchungen durchzuführen oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen (AI 25.02.2015).
Quellen:
Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Gerichtswesen ist dreistufig: An der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktgerichte. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 4.2015a). Die Behörden respektieren Gerichtsbeschlüsse nicht konsequent. Obwohl sie anfällig für politischen Druck sind, zeigen die Berufungs- und Distriktgerichte in den meisten Fällen jedoch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 27.02.2014).
In einigen Distrikten des Tarai werden heute von der sogenannten Oberschicht die Village Panchayats - eine Art Dorfräte - reaktiviert, um bei Verbrechen ihrer Mitglieder an Frauen eine Strafverfolgung zu verhindern. Nicht selten üben dabei lokale politische Führer Druck auf die Polizei aus, damit diese von einer Strafverfolgung absieht (Nepal-Aktuell 6.2014).
Quellen:
Die Nepal Police (NP) ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im Land verantwortlich und wird dabei von der Armed Police Force (APF) unterstützt. Obwohl die Regierung das Funktionieren der größtenteils verlassenen Polizeiposten wiederhergestellt hat, bleibt das Vollstrecken der Gesetze eine Herausforderung. Vor allem in den ländlichen Gegenden können die Menschen ihre Rechte nicht einfordern, und vieles bleibt nach wie vor ungestraft. Polizeigewalt, Straflosigkeit und Korruption bleiben nach wie vor ein Problem. Die Regierung hat aber der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt und dabei schon erste Fortschritte bei der Verfolgung bzw. Bestrafung von Beamten für begangene Menschenrechtsverletzungen erzielt (SFH 25.10.2007; vgl. USDOS 27.02.2014).
Quellen:
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Nepal leidet seit Ende des Bürgerkrieges noch immer an einer wenig stabilen staatlichen Struktur. Zahlreiche Menschenrechtsverpflichtungen aus dem Friedensabkommen wurden bislang noch nicht umgesetzt, und es besteht weiterhin Straffreiheit für während der Kriegszeit begangene Verbrechen (USDOS 27.02.2014). Die Menschenrechtsorganisationen fordern von der Regierung, das Schicksal der Verschwundenen, die im Bürgerkrieg entweder verschleppt oder ermordet wurden, aufzuklären. Die Regierung kommt aber diesen Forderungen nicht nach: Der Gesetzentwurf zur Einrichtung der Wahrheits- und Versöhnungskommission wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet (GIZ 4.2015a).
Zu den Problemen zählen schlechte Haftbedingungen, und des Weiteren kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen. Korruption ist bei Behörden und Polizei verbreitet. Die Freiheitsrechte von Flüchtlingen, insbesondere tibetischer Herkunft, werden teilweise eingeschränkt. Häusliche Gewalt, Gewalt gegen Kinder und Menschenhandel zu Zwecken sexueller Ausbeutung stellen ein Problem dar. Personen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und HIV-Erkrankte können Diskriminierungen ausgesetzt sein. Es wird von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet. Es gibt Fälle von rassistisch motivierten Übergriffen, und es existieren Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit (USDOS 27.02.2014).
Quellen:
6. Meinungs- und Pressefreiheit
Bis ins Jahr 1990 waren Nepals Medien einer strengen Zensur unterworfen. Heute garantiert die Verfassung die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, und die Medienlandschaft hat sich beträchtlich erweitert (GIZ 4.2015a). Die Verfassung garantiert die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. In der Alltagsrealität ist diese jedoch nicht immer gewährleistet (AA 3.2015b). Trotz rechtlicher Garantien hinsichtlich der Meinungsfreiheit sind Journalisten weiterhin Risiken bei der Durchführung ihrer Aktivitäten in Nepal ausgesetzt und in Ermangelung geeigneter Verfahren für ihren Schutz oft gezwungen, Selbstzensur zu üben (USDOS 27.02.2014). Wichtige Medien sind die Tageszeitungen The Kathmandu Post, Kantipur, Anapurna Post und die staatliche The Rising Nepal, sowie die Wochenzeitungen Nepali Times, People's Review und Telegraph Weekly. Der Verbreitungsgrad der Printmedien ist wegen der hohen Analphabetenrate begrenzt. Journalisten werden seitens der Maoisten häufig unter Druck gesetzt, sobald über die Partei kritisch berichtet wird. Das Fernsehen erreicht ca. 20% der nepalesischen Bevölkerung. Neben der staatlichen Nepal Television Corporation gibt es zahlreiche private Fernsehsender, wie z.B. Nepal 1, Sagartmatha TV und Channel Nepal. Das Radio hat den größten Verbreitungsgrad und den größten Einfluss auf die politische Meinungsbildung. Radio Nepal (gegründet 1951) hat 18 Sendestationen und sendet 20 Stunden pro Tag in 20 Sprachen. Zu den privaten Radiosendern zählen u.a. Himalaya Broadcasting, Hits FM, Radio Kantipur, Radio Lumbini, Image FM und Radio Sagarmatha (GIZ 6.2015a).
Im Index der Pressefreiheit 2015 der Reporter ohne Grenzen befindet sich Nepal auf dem 105. Platz von 180 Ländern (GIZ 4.2015a).
Quellen:
7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung hat die Versammlungsfreiheit in der Praxis manchmal eingeschränkt (USDOS 27.02.2014).
Während die Sicherheitskräfte große Proteste von den Maoisten und anderen politischen Parteien erlaubten, wurden in den letzten Jahren tibetische Proteste gewaltsam unterdrückt (FH 28.01.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/301024/437728_de.html, Zugriff 19.06.2015
Die nepalesischen Maoisten, die bei den Wahlen 2008 noch stärkste Kraft waren und bis März 2013 die Regierung stellten, sind abgestraft worden. Die Kongresspartei (NC), älteste demokratische Partei des Landes, ist nun mit einem Drittel der Sitze wieder stärkste Partei, dicht gefolgt von der Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leninist (CPN-UML), Nepals "Sozialdemokraten" mit kommunistischem Label. Dass die Wahlen angesichts zunehmender Gewalt im Vorfeld, des Wahlboykotts einer 33-Parteien-Allianz, angeführt von der radikal-maoistischen Splitterpartei Communist Party of Nepal - Maoist (CPN-M) von Mohan Baidyas, und schier unüberwindlicher logistischer Herausforderungen überhaupt stattgefunden haben, kann als Erfolg gewertet werden. Genauso wie die Tatsache, dass die Wahlen dem vorläufigen Bericht der Wahlbeobachter-Mission der Europäischen Union zufolge insgesamt weitgehend ordnungsgemäß und friedlich abgelaufen sind. So wie die Führer der Kongresspartei und der CPN-UML ihre Niederlage von 2008 nie eingesehen haben, so verhalten sich nun die Führer der Maoisten, die bereits kurz nach der Bekanntgabe der ersten Wahlergebnisse die Auszählung anfochten (Südasien.Info 11.12.2013).
Die CPN-M hat am 09.06.2014 einen Vorschlag zur Bildung einer sogenannten National Political Assembly (NPA) unterbreitet, der bei den drei großen Partei überwiegend auf positive Resonanz gestoßen ist. An dieser NPA sollen neben den 31 in der CA (Verfassungsgebenden Versammlung) vertretenen Parteien auch jene 33 Parteien beteiligt werden, welche unter Führung der CPN-M die CA Wahlen im vorigen November boykottiert haben. Von den 92 Parteien, die sich zwar an den Wahlen beteiligt haben, aber nicht genug Stimmen erhielten, um in die CA einzuziehen, ist in dem Vorschlag keine Rede. Eine NPA würde die Wahlen ad absurdum führen. Nicht die gewählten Vertreter des Volkes sollen über die neue Verfassung entscheiden, sondern die alles andere als inklusiv zusammengesetzte Führungsriege der politischen Parteien, egal ob sie sich an demokratischen Wahlen beteilige oder nicht (Nepal-Aktuell 6.2014).
Im August 2013 versuchten Maoisten und deren Verbündete, mehrere Sitzungen des Gesetzgebers zu verhindern, indem sie behaupteten, die neue Verfassung würde die Rechte von Minderheiten mit Füßen treten (FH 28.01.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/301024/437728_de.html, Zugriff 19.06.2015
Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Dem letzten Zensus (2011) nach bekennen sich rund 80% der Gesamtbevölkerung zu der ehemaligen Staatsreligion, dem Hinduismus, rund 10% sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden 4% und Kirati 3% der Bevölkerung; Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine Minderheiten (0,4%). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus sowie Resten animistischer Urreligionen miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 5.2015c). Die in der vorläufigen Verfassung gesetzlich verankerte Religionsfreiheit wird von der Regierung im Generellen auch in der Praxis respektiert. Die vorläufige Verfassung erklärt das Land offiziell zu einem säkularen Staat und verbietet Missionierung, jedoch wurden deshalb weder Staatsbürger noch Ausländer von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 28.07.2014).
Quellen:
Die vielen Ethnien im Land lassen sich in drei große Gruppen zusammenfassen: Zur ersten gehören die Indonepalesen, rund drei Viertel der Gesamtbevölkerung, die die Nachfahren von eingewanderten Indern sind. Die zweite Gruppe sind die Tibetonepalesen (Tamang, Gurung, Newar, Thakali, Rai, Magar, Limbu und Tharu), die etwa ein Viertel der Bevölkerung ausmachen und zu denen die meisten der Hochgebirgsstämme gehören. Die dritte und kleinste Gruppe bilden die tibetischen Völker (Sherpa, tibetische Flüchtlinge), deren Anteil bei knapp 1% liegt (GIZ 5.2015c). Das Gesetz garantiert jeder Gemeinschaft das Recht, ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren sowie zu fördern und Grundschulen in der jeweiligen Muttersprache zu betreiben. Im Allgemeinen wird dies von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Es gibt mehr als 75 ethnische Gruppen, welche 50 verschiedene Sprachen sprechen (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 28.07.2014).
Quellen:
Die Gesellschaft Nepals ist stark durch das aus Nordindien stammende brahmanische Kastensystem und dessen Sozialkodex geprägt. Zwar wurde bereits 1963 im New National Code und in der 1991er Verfassung Nepals das Kastensystem verboten, die rechtliche Beseitigung der Kasten konnte aber keineswegs die politische und wirtschaftliche Macht der Hochkasten gegenüber dem Rest der Bevölkerung aufheben. Bei der Volkszählung 2001 wurden 15% der Einwohner als Chetri und 12% als Brahmanen (Bahuns) ausgewiesen. Noch immer gehören fast alle nepalesischen Politiker den Hochkasten (Bahuns und Chetris) an (GIZ 5.2015c). Durch die Verabschiedung des "Caste-Based Discrimination and Untouchability (Crime and Offences) Act" im Mai 2011 ist Nepal führend in der Welt im Kampf gegen die Kasten-Diskriminierung geworden. Trotz des neuen Gesetzes spielt das Kastenwesen vor allem in ländlichen Bereichen jedoch weiterhin eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Obwohl die Regierung auf Kastenzugehörigkeit basierende Diskriminierung verboten hat und sich um den Schutz der Rechte der benachteiligten Kasten bemüht, kommen vor allem in der Tarai-Region und in den ländlichen Gebieten im Westen Diskriminierungen von Angehörigen der unteren Kasten und von einigen ethnischen Gruppen weiterhin vor. Erfolgreicher waren die Fortschritte bei der Beseitigung von Diskriminierungen in den städtischen Gebieten (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 28.07.2014).
Quellen:
Die gesetzlich garantierte Bewegungs-, Reise- und Niederlassungsfreiheit ist auch in der Praxis generell gewährleistet. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen (FH 28.01.2015; vgl. USDOS 27.02.2014).
Quellen:
11. Grundversorgung/Wirtschaft
Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 4%. Es lag damit deutlich unter den Wachstumsraten der zwei großen Nachbarn Indien und China, deren wirtschaftliche Dynamik Nepal bislang nicht für sich nutzbar machen konnte. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 730 US-Dollar (2013) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze (AA 3.2015c).
Mehrere Millionen Nepali arbeiten heute in Indien, in den Golfstaaten und in Südostasien. Ihre Überweisungen bilden neben dem Tourismus die wichtigsten Devisenquellen des Landes. Die weltweite Wirtschaftskrise wirkte dadurch auf die Dörfer Nepals zurück, da Arbeitsmigranten zurückkehren mussten. Noch Anfang der neunziger Jahre hatten jährlich nur einige wenige tausend Arbeitsmigranten Nepal verlassen. Nach Beginn des Bürgerkrieges 1996 stieg die Zahl auf über hunderttausend an. Mit dem Ende des Konflikts 2006 ging der Strom der Arbeitsuchenden jedoch nicht zurück. Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Laut dem Department of Foreign Employment verließen im Finanzjahr 2011/12 385.000 Arbeitskräfte das Land. Für 2013 rechnen Experten mit deutlich über 400.000 Arbeitsmigranten. Nicht eingerechnet sind in diesen offiziellen Zahlen all jene Nepalesen, die in Indien arbeiten. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Nachbarland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte von ihnen dürfte sich in Indien aufhalten, der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht MDGs erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen (GIZ 5.2015b).
Am 25.04.2015 hatte ein Beben der Stärke 7,9 die Himalaya-Region erschüttert. Ihm folgten seither mehrere Nachbeben. Über 7.000 Menschen kamen ums Leben, über 14.000 Menschen wurden verletzt. Das genaue Ausmaß der Katastrophe ist noch nicht erfasst, zu vielen abgelegenen Gebieten Nepals gibt es keine Verbindung. In den betroffenen Gebieten, in denen ungefähr 6,6 Millionen Menschen leben, wurde der Notstand ausgerufen. Das schwerste Erdbeben seit über 80 Jahren hat die Himalaya-Region schwer getroffen. Die Infrastruktur des Landes ist zu großen Teilen zerstört. Dem "Nepal Earthquake Situation Report" der Vereinten Nationen zufolge hat das Erdbeben 39 von insgesamt 75 Regionen des Landes erfasst (GIZ 5.2015d).
Nach dem schweren Erdbeben, das am 25.04.2015 Nepal erschütterte und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet hat, brauchen 400.000 Familien Hilfe. Insgesamt sind etwa acht Millionen Menschen von dem Erdbeben betroffen. Zehntausende Häuser wurden zerstört, einige abgelegene Bergdörfer sind weiterhin nur über die Luft zu erreichen. Etwa 90% der Soldaten (mehr als 80.000 Mann) sind im Rettungseinsatz. Unterstützung erhalten die einheimischen Militär- und Polizeikräfte von ausländischen Rettungs- und Ärzteteams aus mehreren Ländern, den großen Nachbarländern Indien und China, sowie aus Japan, Bhutan, Russland, Frankreich oder Deutschland u.a.; Koordiniert wird die Hilfe vom UN-Büro zur Nothilfe-Koordinierung (OCHA) (GIZ 5.2015b).
Infrastruktur und Versorgung sind infolge der Erdbebenkatastrophe nach wie vor überlastet. Es besteht ein erhöhtes Risiko von Nachbeben samt dadurch ausgelösten Landrutschen in den Berggebieten und damit auch in allen Trekkinggebieten Nepals. Der Zugang zu den unmittelbar von den Beben betroffenen Gebieten Langtang, Manaslu und der Everest-Region ist gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Auch in nicht direkt von den Erdstößen betroffenen Gebieten, wie unter anderem der Annapurna-Region, ist weiterhin mit Landrutschen zu rechnen (AA 19.06.2015).
Quellen:
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen, aber auch entlang der großen Trekkingrouten. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 19.06.2015).
Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte. Unterernährung und Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 70.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 63 Jahren (GIZ 5.2015c).
83% der 234 Krankenhäuser des Landes haben Probleme mit der Abwasserentsorgung. Nur 84% der Krankenhäuser haben überhaupt eine Wasserversorgung. 38% bieten nicht einmal eine Möglichkeit zum Waschen der Hände. 1.700 Gesundheitsstationen (Health Posts) und
2. 102 Sub-Health Posts haben keine Möglichkeit der Entsorgung medizinischer Abfälle (Nepal-Aktuell 6.2014).
In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf traditionelle Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten, der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung, 7,2% des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern: Zugangsbarrieren müssen verringert werden, die Qualität von Dienstleistungen muss gesteigert und sozial gerecht finanziert, und die dauerhafte Verfügbarkeit von Medikamenten muss gesichert werden (GIZ 5.2015c).
Quellen:
Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von Nepal Emigration, und die Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Nepal zurückkehren. Es besteht keine Gefährdung nur wegen einer Asylantragstellung im Ausland. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenlose und andere Personen zusammen, wobei sie mit den Organisationen jedoch nicht immer kooperierte (Brüser 13.06.2007; vgl. USDOS 27.02.2014).
Quellen:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus dem vom Flughafen Wien Schwechat gespeicherten Auszug aus dem Reisepass des BF.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Nepalesisch und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nepals.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Nepal nach Indien und per Flugzeug über Tel Aviv nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben sowie auf die Ermittlungen am Flughafen Wien Schwechat. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA und in der Beschwerde getroffenen Aussagen. Der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid - wie auch jener des UNHCR -, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei, bzw. dass er eine (asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat nicht einmal geltend gemacht habe, ist zuzustimmen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahme in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können.
Wie oben in Punkt 1.5. (auszugsweise aus der Begründung des angefochtenen Bescheides) wiedergegeben, hat der BF sowohl bei seiner Identitätsfeststellung am Flughafen, als auch bei seiner Erstbefragung, als auch in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen sein Land verlassen zu haben. Er hat dann während seiner Einvernahme zwar Schwierigkeiten mit den Maoisten sowie wegen seiner Kastenzugehörigkeit angedeutet, aber auf Nachfragen keinerlei konkrete, ihn persönlich betreffende Gründe genannt oder geltend gemacht. Als konkret angegebene Fluchtgründe blieben lediglich wirtschaftliche Gründe (Arbeit finden zu wollen) bestehen.
Der Ermittlungspflicht des BFA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Der BF hat eine asylrelevante Verfolgung jedoch nicht einmal geltend gemacht.
Der BF versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der BF hat keinerlei Vorbringen erstattet, wonach er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - verfolgt würde. Das dem entgegenstehende Vorbringen in der offensichtlich von seinem Vertreter erstellten Beschwerde ist in mehreren Punkten unnachvollziehbar und unterliegt darüber hinaus dem Neuerungsverbot (siehe dazu unten Punkte 5.1. und 5.2.3.).
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Dass der BF seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, war glaubhaft.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Der BF hat diese Feststellungen weder in seiner Einvernahme noch in seiner Beschwerde bestritten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Flughafenverfahren:
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Gemäß § 33 Abs. 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
Neuerungsverbot:
§ 20 BFA-VG lautet:
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 19.11.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 24.11.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Nepal und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Nepal zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Das Büro des UNHCR hat mit Schreiben vom 12.11.2015 seine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages erteilt.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal der BF in seiner Einvernahme kein asylrelevantes Vorbringen substantiiert erstattet hatte.
Die in der von seinem nunmehrigen gewillkürten Vertreter in der Beschwerde gemachten Ausführungen bezüglich einer Verfolgung durch Maoisten oder wegen seiner Kastenzugehörigkeit entbehren zum einen eines nachvollziehbaren Zusammenhanges mit dem Vorbringen des BF im erstbehördlichen Verfahren und unterliegen zum anderen dem Neuerungsverbot.
Die Behauptung in der Beschwerde, die Maoisten wären derzeit Regierungspartei, findet in den Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) keine Deckung.
Die Bestreitung des Vorliegens einer Fluchtalternative für den BF geht angesichts des Umstandes, dass im angefochtenen Bescheid zu einer Fluchtalternative gar keine Aussage getroffen worden ist, ins Leere.
Das Begehren auf aufschiebende Wirkung geht angesichts des Umstandes, dass keine vollstreckbare Entscheidung angefochten worden ist, ebenfalls ins Leere. Auch eine - in der Beschwerde monierte - Rückkehrentscheidung ist gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Mit dem Vorbringen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, ist offenbar gemeint, dass die der Rechtsmittelbelehrung zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung des § 33 Abs. 3 AsylG verfassungswidrig sei. Der diesen Ausführungen anscheinend innewohnenden Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren gegen die Rechtsmittelfrist von einer Woche einzuleiten, wird vom erkennenden Gericht jedoch angesichts der im Flughafenverfahren geltenden, nicht unzweckmäßig erscheinenden kurzen Fristen (Fristen von sechs Wochen für das Verfahren, Entscheidungsfrist von zwei Wochen für das BVwG) nicht gefolgt.
Zur Anregung, "einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nepal befasst", gemeint wohl der Einholung eines länderkundigen
Sachverständigengutachtens, wird angemerkt, dass der VwGH zu Beweisanträgen ausgesprochen hat:
"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266-8)
Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern ein sogenannter "Erkundungsbeweis" seitens der Behörde beantragt wird, war den oben angeführten Anregung schon deswegen nicht zu folgen, da der BF im Verfahren ein substantiiertes asylrelevantes Vorbringen nicht erstattet hat.
Auch in der Beschwerde legte der BF keinerlei Belege für sein Vorbringen vor und bringt keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.
Dem Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
5.2.4.1.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.4.1.2. Wie dargelegt (siehe oben Punkt 4.1.3.) hat der BF für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat keine Gründe geltend gemacht, die in der GFK genannt (und somit asylrelevant) sind.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF, der sich nicht einmal im Bundesgebiet aufhält, ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.
5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides jedenfalls unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Wie schon oben in Punkt 5.2.3. festgehalten, entbehren die in der von seinem nunmehrigen gewillkürten Vertreter in der Beschwerde gemachten Ausführungen bezüglich einer Verfolgung durch Maoisten oder wegen seiner Kastenzugehörigkeit zum einen eines nachvollziehbaren Zusammenhanges mit dem Vorbringen des BF im Verfahren und unterliegen zum anderen dem Neuerungsverbot.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene somit entscheidungsrelevant kein substantiiertes neues Vorbringen erstattet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar.
Die unsubstantiierten und weitgehend unnachvollziehbaren Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Sein Vorbringen verwirklicht - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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