W181 1317753-1•BVwG W181 1317753-1
W181 1317753-1Tribunale amministrativo federale27 nov 2015
Glaubwürdigkeit, konkrete Darlegung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, Versorgungslage
W181 1317753-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Thailand, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2008, Zl. 07 06.392-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2007 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht. Bei der noch am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, bereits im Jahr 1978 mit Hilfe eines Studentenvisums für Österreich in das Bundesgebiet eingereist zu sein und seit damals hier zu leben.
Am 12.07.2007 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005.
Tags darauf fand vor einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab dieser kurz zusammengefasst an, er sei im Jahr 1978 mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen, um hier XXXX zu studieren. Sein Studium habe er bis auf einige wenige Prüfungen abgeschlossen. Während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich habe er verschiedene Jobs erledigt, unter anderem habe er auch als Dolmetscher gearbeitet. Aufgrund von Problemen in seiner Heimat könne er (vorerst) nicht zurückkehren.
2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.07.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Seine Asylantragstellung begründete er im Wesentlichen mit dem Nichtbesitz von ordentlichen Dokumenten bzw. führte er aus, er habe bereits vor vielen Jahren seinen Reisepass verlängern wollen, woraufhin ihm eine Rückgabe seitens der thailändischen Botschaft in Österreich verweigert worden sei. Zudem seien Probleme wegen des Visums mit der österreichischen Polizei aufgetreten. Derzeit habe er weder einen thailändischen noch einen österreichischen Reisepass; er besitze lediglich einen Studentenausweis. Seine Probleme mit der thailändischen Botschaft erklärte er mit der "Übersetzung geheimer Dokumente" und mit "absichtlichen Zufällen", wobei ihm - so der Beschwerdeführer - die Nerven seiner Hand durchtrennt worden seien. Der Vorfall liege mittlerweile aber mehr als 20 Jahre zurück. Konkrete Namen könne er nicht angeben, da er von ein "paar Leuten" bedroht worden sei, die er kaum kenne. Weiters habe er bei verschiedenen Ämtern Unterlagen übersetzt. Er wisse weder, woher diese die Unterlagen gehabt hätten noch wie diese in Umlauf gekommen seien. Bereits vor 20 Jahren habe er um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht, die ihm jedoch verweigert worden sei.
3. Im Rahmen der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 vom 19.07.2015 vermerkte die Ärztin, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht zwar keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, jedoch das Krankheitsbild einer paranoiden Psychose gegeben sei, die einer näheren Diagnostik durch einen Facharzt für Psychiatrie im Rahmen einer Sachwalterbestellung bedürfe. Es handle sich um keine belastungsabhängige psychische Störung im engeren Sinn, sondern um eine psychiatrische Erkrankung, wobei diese eventuell durch eine Belastung ausgelöst, jedoch nach derzeitiger Lehrmeinung nicht verursacht werden könne. Ein Therapieversuch erscheine derzeit nicht erfolgversprechend, da der Beschwerdeführer seine Erkrankung nicht erkennen könne. Eine Begleitung fürs Verfahren durch einen Sachwalter erscheine erforderlich, da der Beschwerdeführer nicht wisse, wie er seine Interessen ausreichend wahrnehmen könne.
4. Mit Aktenvermerk vom 25.07.2007 regte das Bundesasylamt die Bestellung eines Sachwalters vor Gericht an.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.10.2007 wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer geprüft wurde, eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wurde damit begründet, dass im Zuge der am 05.10.2007 durchgeführten Erstanhörung das Gericht zu der Ansicht gelangt sei, der Betroffene könne seine Interessen im Asylverfahren sehr wohl selbst wahrnehmen. Er sei nämlich jedenfalls in der Lage, Aufträge und Vollmachten zu erteilen, um sich so entsprechende Hilfe zu verschaffen.
6. Am 25.01.2008 bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine bisherigen Angaben zu Identität, Herkunft, Fluchtweg und Fluchtgründen. Er befinde sich derzeit weder in ärztlicher Behandlung oder Therapie noch nehme er Medikamente ein. Er fühle sich gesund. Weiters gab er zu seiner persönlichen Situation in Österreich an, dass er weder verheiratet noch Vater eigener Kinder sei. Er lebe alleine.
Sein thailändischer Reisepass mit Studentenvisum, den er zum Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1978 besessen habe, sei im Jahr 1983 von der thailändischen Botschaft eingezogen worden. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich um ein (Reise)Dokument bemüht, jedoch mit Ausnahme des Studentenausweises ohne Dokumente in Österreich gelebt.
Sein Heimatland habe er wegen des Studiums verlassen. Er habe in Österreich neben dem Studium als Dolmetscher gearbeitet. Zeitweise habe er geheime Dokumente übersetzt, deshalb werde er nunmehr verfolgt. Die geheimen Dokumente habe er von Behörden bekommen, deren Namen er zwecks Vermeidung weiterer Probleme nicht angeben wolle.
7. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes übermittelte die XXXX eine Studienzeitbestätigung des Beschwerdeführers, woraus ersichtlich ist, dass dieser vom XXXX bis zum XXXX an der Fakultät für XXXX - Studienrichtung XXXX - als ordentlicher Studierender gemeldet war.
8. Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 04.02.2008, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Thailand gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In seinem Bescheid ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens aus und traf Feststellungen zur Lage in Thailand. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation deshalb nicht als Sachverhalt festgestellt werden könnten, weil massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestünden, die der Beschwerdeführer im Laufe der Einvernahme auch nach mehrfachen Rückfragen nicht zerstreuen konnte, sondern die er durch seine Antworten verstärkt habe. Daher seien nur jene Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft, wonach er im Jahr 1978 zum Zwecke des Studiums legal nach Österreich eingereist sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe; Abschiebungshindernisse seien keine zu erkennen. Eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebe jedoch, dass aufgrund des 30-jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kein Bezug zu seinem Heimatland mehr bestehe; hingegen sei er in Österreich bis zum Jahr 2001 als ordentlicher Student an der XXXX inskribiert gewesen, weise keine Verurteilungen auf und spreche die deutsche Sprache einwandfrei, sodass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im Ergebnis werde daher von einer Ausweisung Abstand genommen.
9. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 13.02.2008 an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wird unter anderem vorgebracht, dass das Leben des Beschwerdeführers, sofern er entweder einen thailändischen oder einen österreichischen Reisepass gehabt hätte, wohl ganz anderes verlaufen wäre. Beispielsweise hätte er sein Studium bereits abschließen und in weiterer Folge sein Lebensziel, den Bau "einer goldenen Brücke zwischen Thailand und Österreich" umsetzen können. Bereits seit über 20 Jahren habe er sich um Mitwirkung bemüht, was aber seitens der Behörden nicht immer der Fall gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Stattgebung seiner Beschwerde und die Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im angefochtenen Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der damaligen Berufungsbehörde, dem Unabhängigen Bundesasylsenat, am 26.02.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.
10. Mit 01.07.2008 wurde der Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
11. Am 22.12.2010 wurde durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreterin der Caritas Einsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt genommen.
12. Mit 01.01.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht zum Rechtsnachfolger des Asylgerichtshofes.
13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2015 (OZ 6), dem Beschwerdeführer per Hinterlegung am 03.08.2015 zugestellt, wurde diesem Parteiengehör im Ermittlungsverfahren sowie die Möglichkeit eingeräumt, bekanntzugeben, ob sich hinsichtlich der (behaupteten) Gefährdungslage oder seines Gesundheitszustandes seit seiner Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Ergänzend wurden die aktuellen Länderinformationen zu Thailand zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist thailändischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Bangkok geboren.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder strafrechtlich verurteilt wurde noch jemals inhaftiert gewesen ist.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates kann nicht festgestellt werden. Maßgeblicher Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat war zum Zwecke des Studiums in Österreich.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 1978 mit dem Flugzeug von Bangkok aus in Richtung Österreich. Er reiste mit einem im Reisepass befindlichen Studentenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und studierte in der Folge an der XXXX XXXX. Am 02.07.2007 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, woraufhin er am 12.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Jahr 1978 und zu einer aktuell aufrechten Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Thailand konnte nicht glaubhaft gemacht werden und wird der Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Politische Lage
Die Bevölkerung Thailands umfasst über 65,9 Millionen Menschen, von denen 8 bis 10 Millionen in Bangkok leben (GIZ 12.2014).
Am 22. Mai 2014 hat das Militär durch einen Putsch die Macht in Thailand übernommen. Dem Putsch vorausgegangen war ein halbjähriger Machtkampf zwischen der im Juli 2011 demokratisch gewählten Pheu Thai-Regierung von Ministerpräsidentin Yingluck Shinawatra und der konservativen Opposition innerhalb (Democrat Party) sowie außerhalb des Parlaments ("People¿s Democratic Reform Council"). Der Militärrat ("National Council for Peace and Order" - NCPO) hat in einer sogenannten "roadmap to democracy" einen Fahrplan vorgelegt, der für Ende 2015 bzw. Anfang 2016 Neuwahlen in Aussicht stellt.
Zudem wurden verschiedene Interim-Institutionen eingerichtet: Die gesetzgebende Versammlung (National Legislative Assembly) fungiert als Übergangsparlament, der Nationale Reformrat soll politische, wirtschaftliche und soziale Reformvorschläge erarbeiten und die verfassungsgebende Kommission sollte bis April 2015 einen neuen Verfassungsentwurf vorlegen. Seit August 2014 gibt es eine neue Übergangsregierung unter Leitung von Ministerpräsident Prayut Chan-o-cha, General a.D., der zugleich Vorsitzender des Militärrats ist. Das Militär ist sowohl in der Übergangsregierung als auch in der "National Legislative Assembly" stark vertreten. Zudem hat der Militärrat gemäß Interim-Verfassung vom Juli 2014 umfassende Befugnisse sowie ein Letztentscheidungsrecht in allen legislativen, exekutiven und judikativen Angelegenheiten. Auf der Agenda der Übergangsregierung stehen insbesondere die Themen Korruptionsbekämpfung, Maßnahmen zur Ankurbelung der thailändischen Wirtschaft, Vorbereitungen für die ASEAN Economic Community 2015, Verabschiedung einer neuen Verfassung sowie Reformen des Bildungssystems und des Energiesektors. (AA 2.2015a).
Am 07.08.2014 wurde die "National Legislative Assembly" mit 197 Mitgliedern vom Militärrat ernannt. Ein Nationaler Reformrat mit 250 Mitgliedern soll umfassende Reformen sowie eine neue Verfassung erarbeiten. Neuwahlen sind für Herbst 2015 vorgesehen. Das frühere Repräsentantenhaus mit 500 Abgeordneten wurde am 09.12.2013 aufgelöst. Der frühere Senat mit 150 Senatoren, davon 77 gewählt (einer je Provinz) und 73 ernannt, wurde am 24.05.2014 aufgelöst. Die früheren Regierungsparteien (Pheu Thai Party, Chart Thai Pattana Party, Chart Pattana Pheu Pandin, Palang Chon Party, Mahachon, New Democrat) sowie Oppositionsparteien (Democrat Party, Bhumjaithai Party, Mathuphum Party, Rak Thailand Party, Rak Santi Party) sind in den neuen Übergangsinstitutionen kaum vertreten. (AA 2.2015b)
Quellen:
Sicherheitslage
Nach dem Militärputsch im Mai 2014 hat sich die Sicherheitslage in Thailand weitgehend stabilisiert und das öffentliche Leben verläuft normal. Auch nach Aufhebung des Kriegsrechtes gelten weiterhin Einschränkungen der Versammlungs- und Pressefreiheit. Im Februar 2015 kam es vor dem bekannten Siam Paragon Einkaufszentrum in der Bangkoker Innenstadt zu einer Sprengstoffexplosion. Ebenso kam es am 10. April 2015 in der Tiefgarage eines Einkaufszentrums auf der beliebten Urlaubsinsel Koh Samui zu einer Explosion. Weitere Anschläge auch in anderen beliebten Feriengebieten können nicht ausgeschlossen werden (AA 9.6.2015b).
Nach der Machtübernahme hat Thailands Militär Ausreiseverbote gegen die frühere Ministerpräsidentin Yingluck Shinawatra und mehr als hundert weitere führende Politiker verhängt. Insgesamt 155 Mitglieder der rivalisierenden politischen Lager dürfen das Land vorerst nicht ohne Erlaubnis verlassen, teilte ein Armeesprecher am Freitagmorgen im Fernsehen mit (FAZ 23.5.2014, vgl. Der Standard 23.5.2014).
Am 01.04.2015 wurde zehn Monate nach dem Putsch der Militärjunta das Kriegsrecht aufgehoben. Anstelle des Kriegsrechtes sollen künftig verschiedene Sicherheitsgesetze gelten, die dem Militär weitreichende Befugnisse verleihen. Der am 01.04.2015 in Kraft gesetzte Artikel 44 der Interimsverfassung gewährt praktisch unbeschränkte Befugnisse zur Durchsetzung von Sicherheitsbestimmungen. Danach sind u.a. Verhaftungen, Zensur der Medien und die Abschirmung des Königshauses gegenüber jeglicher Kritik möglich. Das politische Versammlungsverbot bleibt bestehen (BAMF 7.4.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz und die Justiz kann im Allgemeinen auch in der Praxis als unabhängig angesehen werden, obwohl sie nicht immer ganz frei von Korruption und Beeinflussungen durch Außenstehende ist. Mangelnde Fortschritte in mehreren hochkarätigen Fällen von Missbrauch durch Angehörige der Polizei und des Militärs vermindern das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und entmutigt einige Opfer von Menschenrechtsverletzungen (oder deren Familien) sich an die Justiz zu wenden. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung und einen freien Zugang zu den Gerichten vor. Es gibt kein Schwurgerichtsverfahren. In Zivilsachen gibt es ein unabhängiges und unparteiisches Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Seit dem Militärputsch wurden mehr als 300 Politiker, Aktivisten, Journalisten und Personen, die der Unterstützung der abgesetzten Regierung, Missachtung der Monarchie oder Verwickelung in Anti-Putsch Proteste beschuldigt wurden, verhaftet. Einige waren länger als die unter Kriegsrecht vorgesehenen sieben Tage in Verwaltungshaft. Über die Gründe der Entlassungen von Gefangenen - darunter viele, die ohne Anklage angehalten wurden - werden vom NCPO keine Angaben gemacht und es kommt weiterhin zu Verhaftungen. Personen, die aus der militärischen Haft entlassen wurden, waren gezwungen eine Vereinbarung zu unterschreiben, keine politischen Kommentare abzugeben, sich nicht an politischen Aktivitäten zu beteiligen oder ohne Erlaubnis der Militärregierung Auslandsreisen zu unternehmen (HRW 29.1.2015).
Die NCPO erweiterte die Zuständigkeit der Militärgerichte, sodass auch Zivilisten wegen Missachtung der Anordnungen der NCPO, Straftaten gegen die Monarchie und die innere Sicherheit angeklagt werden können. In diesen Verfahren war das Recht auf Berufung nicht vorgesehen (AI 25.2.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Royal Thai Police (RTP) ist für die innere Sicherheit zuständig. Sie steht unter der direkten Aufsicht des Ministerpräsidenten und einer 20-köpfigen Polizeikommission. Der Ministerpräsident ernennt den Polizeikommissar, der generell vom Kabinett und der königlichen Familie genehmigt wird. Die Grenzschutzpolizei hat besondere Kompetenzen und Verantwortung in der Bekämpfung von aufständischen oder separatistischen Bewegungen in den Grenzgebieten (USDOS 27.2.2014).
Die RTP ist die nationale Polizei Thailands. Sie ist nicht etwa im Innenministerium angesiedelt sondern direkt dem Büro des Premierministers unterstellt. Sie ist in zahlreiche Untereinheiten gegliedert und ähnlich dem Militär strukturiert. Die Untereinheiten nehmen verschiedene Aufgaben wahr. Es gibt eine ca. 40.000 Mann starke Border Patrol Police Division, welche besondere Unabhängigkeit vom Rest der Polizei genießt und enge Beziehungen zum Königshaus pflegt. Diese eher paramilitärisch ausgerichtete Polizeieinheit hat auch Polizeiflieger und stellt zusätzlich die thailändische Flugrettung (air-sea-rescue). Obwohl sie auf dem Papier eine Polizeieinheit ist, hat sie in der Vergangenheit oft direkt mit dem Militär zusammen operiert. Ebenfalls in die Border Patrol Police Division eingegliedert ist die Spezialeinheit Naresuan
261. Die Einheit ist auf Geiselbefreiung und Antiterrorismuseinsätze spezialisiert. Sie trainiert unter anderem mit der deutschen GSG9 und ist ähnlich strukturiert und aufgebaut. Die Naresuan 261 wird auch für den Schutz der königlichen Familie sowie zum Schutz von ausländischen Diplomaten eingesetzt. Ebenfalls in der Border Patrol Police Force zusammengefasst sind das Voluntary Defense Corps mit ca. 45.000 Mitgliedern und die Thahan Phran eine ca. 20.000 Mann starke Miliz, die vor allem im Grenzgebiet zu Kambodscha agiert. Beide Einheiten nehmen sowohl polizeiliche als auch militärische Aufgaben wahr. Im Stadtgebiet von Bangkok gibt es außerdem noch die Metropolitan Police Division, welche mindestens 10.000 Mann stark ist. Letztendlich hat die Royal Thai Police auch eine dem amerikanischen SWAT-Team ähnliche Einheit, die Arintharat 26. Hinzu kommen noch lokale Polizeieinheiten in den einzelnen Regionen, deren Größe und Stärke allerdings unbekannt sind. Was Korruption und Verwicklung in illegale Geschäfte angeht, genießen die thailändischen Sicherheitskräfte einen eher zweifelhaften Ruf, sie haben ein ernstes Problem, was die Verwicklung einzelner Angehöriger in illegale Machenschaften angeht (BICC 12.2014).
Die Machtergreifung des thailändischen Militärs am 22. Mai 2014 verdeutlichte ein weiteres Mal den großen Einfluss der Streitkräfte auf den thailändischen Staat - wenngleich die in den vergangenen Jahren zunehmende Kontrollbeschränkung des Militärs anerkannt werden
muss. Das Militär spielt bis heute eine politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutende Rolle, die seit Eintritt der Verfassung durch die dort niedergeschriebene Funktion als Beschützer der Nation, des Königshauses und der Religion definiert ist. Diese wurde in der Praxis der 1960er und 1970er Jahre durch militärische Mitteln zum Erhalt der inneren Sicherheit sowie entwicklungspolitische Maßnahmen untermauert. So agierte das Militär damals gegen interne Guerillabewegungen (z.B. gegen die verbotene Kommunistische Partei Thailands) und förderte zugleich die Entwicklung des Landes, zum Beispiel im Infrastrukturbereich (Straßen- und Brückenbau). Auf Basis dieser bedeutenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Position hegte das Militär in der Vergangenheit mehrfach auch einen erheblichen politischen Einfluss: So ist Thailands Geschichte seit dem Ende der absoluten Monarchie 1932 von über zwanzig Putschversuchen und tatsächlichen Militärputschen (zuletzt 2014), geprägt. Der direkte militärische Eingriff und die damit einhergehende bewusste Veränderung der politischen Machtverhältnisse verdeutlichen die beträchtliche Involvierung des Militärs in die politischen Geschehnisse des Staates. So scheint der militärische Einfluss auf die thailändische Politik zwar tendenziell abzunehmen, in den derzeitigen instabilen Verhältnissen des Landes aber kommt dem Militär eine wichtige Rolle zu. Über die politische Dimension hinaus sind Ex-Militärs bis in die Gegenwart prominent in Wirtschaft und Gesellschaft vertreten. Das Militär verfügt über ein landesweites Fernseh- und Radionetzwerk, betreibt Banken und zahlreiche Firmen. Die Verflechtungen zwischen Militär und Wirtschaft sind folglich weitreichend, wenngleich zu einem erheblichen Teil dubioser Natur. So verdienen sowohl das Militär als auch die Polizei an der "Unterhaltungsindustrie", sprich dem Sextourismus, wobei es teilweise zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Staatsorganen kommt (BICC 12.2014).
Das Militär spielt seit der Revolution 1932 eine zentrale politische Rolle. Mit zahlreichen Putschen und Militärdiktaturen beherrschte es während des Kalten Krieges die Politik des Landes. Viele Premierminister waren Generäle. Nach der blutigen Unterdrückung der Demokratiebewegung durch General Suchinda Kraprayoon im Mai 1992 war die politische Rolle des Militärs stark diskreditiert, so dass einige von einer "Professionalisierung" und Entpolitisierung der Armee ausgingen. Doch mit dem Putsch 2006 intervenierten die Generäle erneut in die Innenpolitik des Landes Am 22. Mai 2014 putschte wieder das thailändische Militär. General Prayuth Chan-ocha und die anderen Generäle des selbsternannten "Nationaler Rat für Ruhe und Ordnung" gehören zu der "Eastern Tigers/Queens Guard" Fraktion, die als konservative Royalisten bekannt sind. Der Putsch richtete sich gegen die Regierung von Yingluck Shinawatra, Schwester des im Exil lebenden Thaksin Shinawatra. Der Putsch wurde nach vier Tagen vom König Bhumibol offiziell gebilligt. Die Militärjunta hat sofort eine umfassende Medienzensur eingeführt und hunderte von Thaksin-nahen Politikern und Rothemdaktivisten verhaftet. Diese werden nach Verhören mit der Vorgabe auf freiem Fuß gesetzt, keine Aktivitäten gegen die neuen Machthaber zu unternehmen (GIZ 3.2015).
Quellen:
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_12_Thailand.pdf, Zugriff 15.6.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Thailand hat als erstes Land Südostasiens die IstGh-Konvention [Anmerkung: Internationaler Strafgerichtshof] unterschrieben, jedoch noch nicht ratifiziert. Interessanterweise hat das Land die Völkermord-Konvention von 1948 nicht unterschrieben. Das Land ist in letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten, das Übereinkommen gegen Folter bleibt jedoch weiterhin nicht ratifiziert. Im Rahmen der anhaltenden Auseinandersetzung zwischen den beiden großen politischen Lagern der "Gelbhemden" und "Rothemden", die das politische Geschehen seit 2006 beeinflussen, spielt das Militär in dem politischen Geschehen eine intensive Rolle. Die Sicherheitskräfte griffen in den vergangenen Jahren regelmäßig in die Unruhen ein, im Mai 2014 übernahmen sie vorerst die Regierungsgeschäfte. Andere Probleme sind Übergriffe und Zwangsrepatriierung burmesischer Flüchtlinge seitens des Militärs, außergerichtliche Hinrichtungen entweder direkt durch Angehörige der Sicherheitskräfte oder von ihnen unterstützte "Todesschwadronen" sowie Übergriffe auf Häftlinge. Die Bemühungen der thailändischen Regierung, Korruption und Menschenhandel unter Kontrolle zu bringen, werden u.a. dadurch behindert, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte am Menschenhandel beteiligt sind bzw. gegen Annahme von Bestechungsgeldern beim Schmuggel behilflich sind. Im Rahmen einer massiven Anti-Drogen-Kampagne der Regierung von Thaksin sind im Winter 2003 innerhalb von drei Wochen 600 Menschen erschossen worden. Während laut Regierungsangaben nur bis zu 15 Menschen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erschossen worden sein sollen, allesamt in Notwehr, sprechen Menschenrechtsverbände von außergerichtlichen Hinrichtungen und einer bewussten "shoot-to-kill"-Strategie. Obwohl es in einigen Fällen zu strafrechtlichen Prozessen gekommen ist, herrscht allgemein eher ein Klima der Straffreiheit (Impunity) (BICC 12.2014).
Obwohl in Thailand ein rechtsstaatlicher Rahmen vorhanden ist, haben die politischen Konflikte der letzten Jahre zu einer zunehmenden Missachtung von Menschenrechten geführt. Unter Thaksins recht autokratischer Regierung wurden die seitens der Sicherheitskräfte verübten vielen ungesetzlichen Hinrichtungen während des "Kriegs gegen Drogen" und die willkürlichen Verhaftungen und Tötungen im Süden von Menschenrechtsaktivisten angeprangert. Nach dem Putsch 2006 werden kritische Stimmen mit Hilfe des Gesetzes gegen Majestätsbeleidigung und dem neuen Internetgesetz mundtot gemacht. In einigen Fällen müssen Aktivisten für viele Jahre ins Gefängnis. Mit dem Putsch von 2014 hat sich die Menschenrechtssituation drastisch verschlechtert. Selbst die kleinsten Zeichen der Opposition werden zu Verbrechen erklärt (GIZ 3.2015).
Unter der von der Militärjunta verkündeten vorläufigen Verfassung hat die NCPO weitreichende Befugnisse Grundrechte einzuschränken oder zu unterdrücken - bei garantierter Immunität für diese Aktionen (HRW 29.1.2015).
Quellen:
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_12_Thailand.pdf, Zugriff 16.6.2015
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, freie Reisen ins Ausland und Emigration. Die Regierung respektiert diese Rechte bis auf einige Ausnahmen im Allgemeinen auch in der Praxis. Thailands Bergvölker sind nicht vollständig in die Gesellschaft integriert und müssen Einschränkungen bei ihrer Bewegungsfreiheit hinnehmen. Von diesen Bergvölkern besitzen viele keine Personalausweise (USDOS 27.2.2014). Abgesehen von den von internen Unruhen betroffenen Regionen, haben Bürger Bewegungsfreiheit und können ihren Wohnort frei wählen (FH 28.1.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die politische Krise hat sich erheblich negativ auf die makroökonomische Situation Thailands ausgewirkt. Nachdem bereits im Jahr 2013 das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die nachlassende Binnennachfrage gebremst wurde (BIP-Wachstum 2,9 Prozent), konnte Thailand 2014 ein BIP-Wachstum von nur noch 0,7 Prozent verzeichnen. Der für Thailand wichtige Tourismus ging nach dem Rekordjahr 2013 in der Hochsaison deutlich um 6,6 Prozent zurück. Wegen der relativen Stabilisierung der politischen Lage und den angekündigten bzw. bereits eingeleiteten Maßnahmen seit dem Militärputsch sprechen im Hinblick auf das Jahr 2015 derzeit einige Indizien für eine Erholung der wirtschaftlichen Lage: Aktuelle Vorhersagen für das Jahr 2015 schwanken zwischen 3,5 % - 4,5 % (AHK, Weltbank) bzw. 5,5 % (Bank of Thailand) Wachstum. Laut einer Umfrage der AHK unter deutschen Unternehmern wird bei den Umsatzerwartungen für das Jahr 2015 mit Zuwächsen zwischen 5 % und 10 % gerechnet. Auch die Rating Agentur Moody's hat für THA kürzlich eine stabile Prognose abgegeben und die Bewertung mit "Baa1" trotz der politischen Krise beibehalten. Begründet wurde dies vor allem mit der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit der Regierung in Finanzfragen sowie den starken, von der Krise unbeeinträchtigten Finanzinstitutionen. Thailand bekennt sich als Handelsnation zur Ausweitung des Freihandels. Im Vordergrund stand dabei in den letzten Jahren die Integration mit den ASEAN-Partnern und Ländern im Asien-Pazifik-Raum (China, Japan, Indien). EU-Kommission und Thailand haben sich Ende 2012 nach langen Vorarbeiten auf die Aufnahme von Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen geeinigt. Die ersten vier Verhandlungsrunden fanden bis Mai 2014 statt. (AA 2.2015).
Das Sozialprodukt entsteht in Thailand zu jeweils ca. 45 % im Dienstleistungsbereich und in der Industrie (einschließlich Bau- und Bergbauindustrie) sowie zu rund 10 % in der Landwirtschaft. Der Tourismus bildet mit knapp 10 Prozent Anteil am Sozialprodukt eine wichtige Devisenquelle. Der Agrarsektor ist unter arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gesichtspunkten bedeutender als es der Anteil am Sozialprodukt vermuten lässt (mit rund 40 Prozent Anteil der Arbeitskräften). Das Reisaufkaufprogramm der früheren Regierung Yingluck Shinawatra, das zu hohen Lagerbeständen sowie Schwierigkeiten bei der Lagerung des Reises und bei den Auszahlungen an die Bauern geführt hat, wurde nach dem Militärputsch vom Mai 2014 abgeschafft. Die thailändische Wirtschaft hatte nach der Hochwasserkatastrophe 2011 im Jahr 2012 mit über 6 % Wachstum ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, sich von Krisen rasch zu erholen. Sie hatte sich trotz abgeschwächter Weltkonjunktur und Schuldenkrise in der EU gut behauptet. Thailands Banken hatten sich in den vergangenen Jahren als Lehre aus der Asienkrise 1997 von spekulativen Geschäften weitgehend ferngehalten. Die Banken sind gut kapitalisiert (Eigenkapital-Quote von rund 15 Prozent), der Anteil notleidender Kredite ist gering. Die Inflationsrate blieb 2014 bei moderaten 2 % (AA 2.2015).
Die Weltbank hat Thailand 2011 offiziell zum Land mit "gehobenem mittleren Einkommen" erklärt. Mit zweistelligen Wachstumsraten in den Boomjahren der 90er Jahre gilt das Land als "eine Erfolgsgeschichte von Entwicklung". Erfolgreiche, exportorientierte Industrialisierung hat die Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes grundlegend verändert. Wichtige industrielle Sektoren sind die Automobilindustrie, die Elektronikindustrie, die Textilindustrie und die Bauwirtschaft. Bei den Dienstleistungen dominieren Tourismus, Telekommunikation und Finanzen. Die Landwirtschaft (Reis, Kautschuk, Fisch und Geflügel) ist inzwischen auch in globale Wertschöpfungsketten eingebettet. Thailand hat schon längst die Rolle als Tür zur Mekongregion und zu Asien eingenommen. Thailand ist angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung zwar kein Schwerpunktland der Entwicklungszusammenarbeit mehr, doch fungiert sie als regionales Zentrum für die Region, in der viele staatliche und nichtstaatliche entwicklungspolitische Organisationen tätig sind. Projekte internationaler Organisationen wie die Weltbank oder die UNDP fokussieren heute weniger auf wirtschaftliche Entwicklung, sondern zunehmend auf "good governance" oder auf umweltpolitische Themen (GIZ 3.2015).
Bruttoinlandsprodukt (BIP): 287,50 Mrd. Euro (2013); 282,23 Mrd. Euro (2012)
Pro-Kopf-BIP: 4.214 Euro (2013); 4.175 Euro (2012) (AA 2.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist insbesondere in Bangkok und auch in den großen Städten von hoher Qualität, auf dem Land entspricht sie evtl. jedoch nicht europäischem Standard (AA 16.6.2015b).
Neben der traditionellen Medizin hat Thailand als entwickeltes Land eine entsprechend hohe Gesundheitsversorgung. Allerdings hinkten die sozialen Sicherungssysteme wie Altersvorsorge, Krankenversicherung und soziale Absicherung dem Wirtschaftswachstum hinterher und wurden lange Zeit durch die Familie privat geregelt. Nur bestimmte Gruppen wie Beamte hatten eine staatliche Gesundheitsversicherung. Arbeitslosengeld ist bis heute nicht vorgesehen. Für die Armen, die sich keine private Krankenversicherung leisten konnten, war Krankheit daher ein großes Risiko, das schnell zu Verschuldung führen konnte. Dies änderte sich dann 2001, als die Thai Rak Thai Regierung eine steuerfinanzierte, allgemeine Gesundheitsversorgung einführte, das sogenannte 30 Baht Programm. Damit sollte jeder für umgerechnet 80 Cent jede notwendige Behandlung erhalten. Parallel zu dieser Grundversorgung entwickelte Thaksin aber auch den kommerziellen Gesundheitssektor. Thailand sollte mit hochmodernen Privatkrankenhäusern ein "medizinischer Hub" für die Region werden. Gesundheitstourismus (Zahnbehandlungen, Altenpflege, plastische Chirurgie) wurde zur boomenden Branche, was z.B. durch das Abwerben von Ärzten aus den öffentlichen Krankenhäusern für die Grundversorgung problematisch wurde (GIZ 3.2015).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS
Ein besonderes Gesundheitsproblem ist HIV/AIDS, das in den 80er Jahren sehr schnell zur Massenepidemie wurde. Aber Thailand wurde auch für eine sehr erfolgreiche Aufklärungskampagne bekannt, die die Zahl der Neuinfektionen eindämmen konnte. Trotzdem sind heute über eine halbe Million Menschen infiziert, für die der Zugang zu anti-retroviralen Medikamenten überlebenswichtig ist. PLHA-Gruppen führten politische Auseinandersetzungen gegen die Patentierung von HIV-Medikamenten und konnten die staatliche Produktion von Generika erfolgreich durchsetzen (GIZ 3.2015c). Die Behandlung von HIV/AIDS, die Medikation sowie die notwendigen Laboruntersuchungen sind in Thailand möglich (MedCOI 13.5.2013).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B und C
In Thailand war chronische Hepatitis B der bedeutendste Faktor, der zu Leberkrebs führte. Bis zu 75 Prozent der Thais mit Leberkrebs hatten zuvor die chronische Hepatitis B. Sechs bis zwölf Prozent der vierzigjährigen Thais litten an einer chronischen Hepatitis B. Nach dem Start einer Anti-Hepatitis-B-Impfung-Kampagne von Neugeborenen im Jahr 1992 sank die Infektionsrate auf vier bis sechs Prozent bzw. vier Millionen Thais (The Nation 16.7.2013).
Zwischen ein und zwei Prozent der thailändischen Bevölkerung ist mit der chronischen Hepatitis C infiziert. Derzeit wird die Krankheit mit Peginterferon-alpha-2b oder Peginterferon alfa-2a-Injektionen in Kombination mit Ribavirin behandelt. Die Behandlung hat eine durchschnittlich 60-prozentige Erfolgsrate in Abhängigkeit vom Genotyp des Virus. Auch die Behandlung mit einer neuen Art von Interferon ist verfügbar. Es wird durch eine wöchentliche Injektion verabreicht. Die neuen oralen Medikamente werden auch in das Land eingeführt. (The Nation 24.7.2012).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen
Laut Auskunft des für den Gesundheitsbereich in Thailand zuständigen "National Health Security Office" werden die Kosten für medizinische Versorgung grundsätzlich - also auch für psychische Erkrankungen - unter bestimmten Voraussetzungen vom thailändischen Staat getragen. D.h. in der Praxis, dass laut dem "National Health Security Act" ein thailändischer Staatsbürger im Fall einer Erkrankung, in das für seinen Wohnort zuständige staatliche Krankenhaus (nur in dem werden die Kosten übernommen) gehen und um medizinische Behandlung ersuchen muss. Im Falle einer Erkrankung, die dort nicht behandelt werden kann (z.B. auch eine psychische Erkrankung), wird er untersucht und gegebenenfalls vom zuständigen Arzt in ein anderes - auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches - liegendes Krankenhaus zur Behandlung überwiesen. Im Falle dieser Überweisung werden die Kosten auch in dieser Einrichtung vom Staat übernommen. Für Behandlungen von psychischen Einrichtungen gibt es natürlich nicht in jedem staatlichen Krankenhaus Fachabteilungen, generell in Thailand jedoch sowohl eigene Einrichtungen als auch Abteilungen in Krankenhäusern (VB 11.6.2015)
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Weder die illegale Ausreise, noch die Asylantragstellung eines thailändischen Staatsangehörigen im Ausland ist in Thailand gesetzlich strafbar (VB 22.6.2015). Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, freie Reisen ins Ausland und Emigration. Die Regierung respektiert diese Rechte bis auf einige Ausnahmen im Allgemeinen auch in der Praxis. Thailands Bergvölker sind nicht vollständig in die Gesellschaft integriert und müssen Einschränkungen bei ihrer Bewegungsfreiheit hinnehmen. Die Regierung arbeitete im Allgemeinen mit humanitären Organisationen bei der Gewährleistung von Schutz und Unterstützung für interne Vertriebene, Flüchtlinge, zurückgekehrte Flüchtlinge, Asylwerber, staatenlosen Personen und anderen bedürftigen Personen zusammen. Jedoch gibt es auch Berichte, dass die Regierung die Asylsuchenden aus Burma, einschließlich Rohingyas, genannt "Boatpeople", die sich außerhalb der bestimmten Grenzcamps befinden, als illegale Migranten behandelte. Die Regierung hat weiterhin mit den Geldgebern und internationalen Partnerorganisationen zusammengearbeitet, um den Rohingyas Schutz und Hilfe zu gewährleisten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
II.2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Thailand, Stand 22.06.2015, bzw. den darin zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass der Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, ausgewogenes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben sich - trotz jeweils nachweislicher Zustellung - zu den Länderberichten geäußert.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Thailand sowie zur legalen Einreise in Österreich im Jahr 1978 via Flughafen Wien-Schwechat stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welche durch die Vorlage eines Studentenausweises sowie durch die von Amts wegen eingeholte Studienzeitbestätigung der XXXX gestützt werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen als nicht glaubwürdig:
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, dass er in seiner Heimat Probleme habe und deshalb (vorerst) nicht zurückkehren könne. Die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu beantworten.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.07.2007 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung zunächst mit dem Nichtbesitz von ordentlichen Dokumenten und erklärte, weder einen thailändischen noch einen österreichischen Reisepass zu besitzen. Seine Probleme mit der thailändischen Botschaft in Österreich erklärte er mit der Übersetzung geheimer Dokumente, weshalb er durch Unbekannte verfolgt worden sei bzw. immer noch verfolgt werde. Obwohl der Leiter der Einvernahme mehrfach nachfragte und den Beschwerdeführer zu Details seines Fluchtvorbringens befragte, beschränkte dieser sich in seinen Aussagen weitgehend auf vage und oberflächliche Angaben, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können.
Auszugweise gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.07.2007 an:
"F: Nennen Sie uns bitte alle Gründe, warum Sie in Österreich diesen Asylantrag gestellt haben?
A: Weil ich kein ordentliches Dokument habe.
F: Können Sie das näher erklären?
A: Ich habe weder einen thailändischen noch einen österreichischen Reisepass. Außer meinem Studentenausweis.
F: Seit wann besitzen Sie keinen thailändischen Reisepass mehr?
A: Seit über 20 Jahren.
F. Haben Sie sich dazwischen wieder um einen Reisepass bemüht?
A. Ich war öfter dort.
[...]
F. Mit welcher Begründung wurde Ihnen der Reisepass seitens der Behörde verweigert?
A. Wissen Sie, wenn man Streit sucht, dann findet man immer etwas. Deswegen habe ich auch gesagt, je öfter ich dort war, umso mehr Probleme habe ich bekommen.
F: Von welchen Problemen sprechen Sie?
A: Die Leute, die mich gut kennen, die schauen mich so schief an und haben dann mit mir nicht gesprochen und so weiter. Jedes Mal, wenn ich einen guten Job bekommen habe, habe ich ein Problem bekommen. Die Leute erzählen einfach so.
F: Welche Probleme hatten Sie aber bei der thailändischen Botschaft?
A: Am Anfang, als ich dieses geheime Dokument übersetzt habe, damals.
[...]
F: Welche Probleme haben Sie deswegen konkret bekommen?
A: Wie ich schon gesagt habe. Es gibt öfter absichtliche Zufälle.
[...]
F: Von wem wurden Sie bedroht?
A: Von verschiedenen Leuten.
[...]
F: Wann wurden Sie das letzte Mal bedroht?
A: Ich glaube vor kurzem. Ein paar Leute, die ich kaum kenne.
F: Können Sie das etwas konkreter angeben?
A: Es ist möglich, dass es einfach Streit gegeben hat. Dann sagen die Leute, man ist paranoid.
[...]
F: Für wen haben Sie diese Unterlagen übersetzt?
A: Bei verschiedenen Ämtern. Ich weiß nicht, wo sie das her haben. Ich weiß auch nicht, wie das in den Umlauf gekommen ist.
F: Geben Sie konkret die Ämter an, für die Sie diese Tätigkeiten gemacht haben?
A: Tut mir leid. Das fällt unter die Schweigepflicht."
Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2008 beschränkte sich der Beschwerdeführer auf vage und allgemein gehaltene Angaben, blieb in seinen Ausführungen kurz und überließ es dem Einvernahmeleiter, durch konkrete und wiederholende Fragen zu versuchen, die Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Wiederum gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat an, geheime Dokumente von Behörden bekommen und deren Inhalte übersetzt zu haben. Die Behörden zu benennen verweigerte der Beschwerdeführer mit der Antwort, keine (weiteren) Probleme mehr haben zu wollen. Die Frage nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat vermochte er ebenso wenig wie eine nach einer konkreten Bedrohungssituation zu beantworten, sondern gab er lediglich an, nicht zu wissen, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den Beschwerdeführer zu, dessen Angaben zur behaupteten drohenden Verfolgung vage, oberflächlich und im Kernbereich unplausibel waren.
Festzuhalten ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet waren, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erhöhen. Der Beschwerdeführer unterließ eine Konkretisierung des bisher vorgebrachten Sachverhaltes und blieb auch weiterhin Details zu den angeblichen Vorfällen schuldig.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat einzig und allein das beabsichtigte (und in weiterer Folge auch absolvierte) Studium in Österreich war.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).
3. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, wobei die Entscheidung durch einen Einzelrichter erfolgt.
III.2. Zu Spruchteil A (Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten):
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - in allen entscheidungsrelevanten Kernpunkten als nicht glaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen, nämlich zum Zwecke des Studiums in Österreich verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für aktuelle asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2. Wird der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 05.07.2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz weiterhing anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Thailand erkannt werden.
Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr weder Folter noch eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe. Weiters würde es ihm voraussichtlich auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443: in diesem Erkenntnis wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde). Derartige Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und grundsätzlich gesunden Mann, bei welchem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige (Hoch)Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich - gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt ebenfalls nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Thailand nicht entgegengetreten ist und auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit er durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Zusammengefasst ist somit keine reale Gefahr (‚real risk') feststellbar, dass es anlässlich einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls abzuweisen.
III.3. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
Obwohl eine Ausweisungsentscheidung im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Verfahrens war, ist dennoch auf Art. 8 EMRK berührende Aspekte einzugehen und Folgendes auszuführen:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen wäre, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, sofern eine solche Ausweisung nicht gemäß Abs. 2 leg.cit. für unzulässig erachtet wird.
Für den Fall der Unzulässigkeit der Ausweisung war kein gesonderter Abspruch vorgesehen (vgl. RV 88 der Beilagen XXIV. GP, S. 3 [Zu Z 2]).
Das Bundesasylamt hat demgemäß im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.01.2008 - entsprechend der damaligen Rechtslage - über die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht eigens abgesprochen und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere wegen des langen - nunmehr 30jährigen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, wodurch er keinen Familienbezug (mehr) zu seinem Heimatland aufweise, und der weiteren Umstände, nämlich dass der Beschwerdeführer in Österreich bis zum Jahr 2001 als ordentlicher Student an der XXXX inskribiert gewesen sei, keine (strafgerichtlichen) Verurteilungen aufweise und die deutsche Sprache einwandfrei spreche, ergäbe, dass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als nachteilige Folgen der Abstandnahme von der Ausweisung.
Im Ergebnis wurde daher von einer Ausweisung abgesehen.
Vor diesem Hintergrund lagen offensichtlich bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im Jänner 2008 - neben dem Umstand des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich - berücksichtigungswürdige Gründe vor, durch die sich das Bundesasylamt nach einer Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK veranlasst sah, von einer Ausweisung Abstand zu nehmen.
§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF normiert Folgendes:
"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird."
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde bereits im Jänner 2008 nach einer Abwägung unter Zugrundelegung der Gesichtspunkte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu dem Ergebnis kam, dass "die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung", wird - zumal der Aktenlage diesbezüglich bislang noch keine Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entnehmen ist - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 55 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen sein wird.
III.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Fall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lasse. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", seien nunmehr folgende Kriterien beachtlich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zur aktuellen Situation in Thailand, zu seinem Gesundheitszustand sowie zur Gefährdungslage eingeräumt. Damit wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zum Kernbereich des als nicht glaubhaft erachteten Vorbringens war der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt sehr wohl die äußert knapp gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls für die Beweiswürdigung herangezogen und nachvollziehbar ausgeführt hat, weshalb das Fluchtvorbringen vage, oberflächlich und widersprüchlich ist. Die Behauptungen in der Beschwerde sind zusammengefasst somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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