W180 1434359-1•BVwG W180 1434359-1
W180 1434359-1Tribunale amministrativo federale27 nov 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung
W180 1434359-1/16E Ausfertigung des am 01.09.2015 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2015
A) beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.09.2016 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 08.03.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er heiße XXXX , sei ledig und stamme aus dem Dorf XXXX in Afghanistan. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und seine Muttersprache sei Dari.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan geflüchtet. Vor allem die Sicherheitslage in der Ortschaft, aus der er stamme, sei instabil. Sein Vater sei getötet worden. Der Beschwerdeführer sei in den Iran geflüchtet, seine beiden jüngeren Brüder seien nach XXXX gebracht worden. Er habe in Teheran als Hilfsarbeiter gearbeitet. Da ihm im Iran die Abschiebung gedroht habe, sei er nach 3 1/2 Jahren Aufenthalt im Iran nach Griechenland aufgebrochen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Angst, dass er in Afghanistan im Krieg getötet werde, da es dort immer wieder Selbstmordanschläge gebe und es dort lebensgefährlich sei. Er sei aber noch nie persönlich bedroht bzw. verfolgt oder angegriffen worden.
1.2. Am 22.03.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als sein Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er seine im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben als richtig und vollständig bestätigte und ferner angab, 16 Jahre alt zu sein. Er sei im Jahr 1374 (entspricht nach dem gregorianischen Kalender: 21.03.1995 bis 20.03.1996) geboren, Tag und Monat wisse er nicht. Sein Vater habe ihn damals in Afghanistan gesagt, dass er 12 Jahr sei und von da an habe er weitergerechnet.
Ein auf verschiedenen, am XXXX durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers (körperliche Untersuchung, Röntgen der linken Hand, Computertomographie der Schlüsselbeine, Panoramaröntgen des Gebisses, zahnärztliche Untersuchung) basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten des XXXX vom 15.06.2012 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX .
1.3. Am 18.10.2012 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch einen vom Magistrat XXXX , Referat für Jugendwohlfahrt, bevollmächtigen Mitarbeiter der Caritas, erneut von der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, dass seine Eltern verstorben seien; sein Vater sei, als er im Ort einkaufen war, getötet worden, seine Mutter sei an einer Krankheit verstorben. Als Dorf, in welchem er in Afghanistan gelebt habe, nannte der Beschwerdeführer zunächst " XXXX ". In weiterer Folge benannte der Beschwerdeführer das Dorf mit " XXXX ". Als ihm dies am Ende der Vernehmung vorgehalten wurde, entschuldigte sich der Beschwerdeführer und meinte, er habe sich geirrt, richtig sei " XXXX ". Er habe sein Heimatdorf im Jahre 1387 verlassen, er sei damals 12 oder 13 Jahre alt gewesen. Er sei gemeinsam mit anderen Jugendlichen aus dem Dorf in den Iran geflüchtet und habe keinen Kontakt zu seinen Brüdern gehalten. Er habe in Teheran zunächst in einem Supermarkt und dann für eine Gasfirma gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer erneut an, er habe Afghanistan auf Grund der unsicheren Lage verlassen. Die Frage, ob er konkret Probleme gehabt habe, da er Hazara sei, verneinte er. Das Ergebnis der Mindestalterfeststellung nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, erklärte aber, damit nicht einverstanden zu sein.
1.4. Mit Stellungnahme vom 18.10.2012 zog der vom Magistrat XXXX zur Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigte Mitarbeiter der Caritas zunächst die Praxis der Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren allgemein in Zweifel und verwies in diesem Zusammenhang unter anderem auf das Fehlen der von manchen Ärzten geforderten psychologischen Komponente. Die Stellungnahme bringt sodann vor, der minderjährige Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die Ausführungen in der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom März 2011 zu Kindern. Unter Hinweis auf mehrere Länderberichte und darauf, dass der Beschwerdeführer kein soziales Netz mehr in Afghanistan habe und sein Sozialisierungsprozess im Iran erfolgt sei, wird schließlich in der Stellungnahme vorgebracht, dass eine Rückkehr dem Art 3 der UN-Kinderrechtkonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.
2.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zu allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, ebensowenig seine Herkunftsregion und dass der Beschwerdeführer für ungefähr 3 1/2 Jahre im Iran gelebt habe. Ferner konnte - so das Bundesasylamt weiter - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 drohe.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seiner Sprach- und Landeskenntnisse glaubhaft sei, ebenso seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Dagegen seien seine Angaben zur Herkunftsregion widersprüchlich gewesen (der Beschwerdeführer habe den Namen des Dorfes mit " XXXX " und mit " XXXX " angegeben), den Herkunftsdistrikt habe der Beschwerdeführer überhaupt nicht benennen können, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer einen fiktiven Herkunftsort genannt habe. Auch die Angaben zum angeblichen Aufenthalt im Iran hielt die belangte Behörde für unwahr, da es dem Beschwerdeführer sonst möglich gewesen wäre, nähere, detailreichere Angaben hierzu machen zu können; so sei es dem Beschwerdeführer etwa nicht möglich gewesen, den Namen des Supermarktes, in dem er nach seinen Angaben gearbeitet habe, anzugeben. Unter Hinweis auf unterschiedliche Angaben vor der belangten Behörde und gegenüber dem Arzt im Zuge der Altersfeststellung am XXXX zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern erachtete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen für unglaubwürdig. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund genannt habe.
In seiner rechtlichen Beurteilung schlussfolgerte das Bundesasylamt, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben hätten, der zu einer Gewährung von Asyl führen würde. Auf Grund seines unbedenklichen Gesundheitszustandes, seines bestehenden familiären Netzwerkes (Cousin, 2 Brüder, Bekannte und Verwandte), seiner nach eigenen Angaben im Ausland gesammelten Berufserfahrung und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut Altersfeststellung zumindest kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres stehe, sei gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht Gefahr laufe, in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage zu geraten. Eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 sei für den Beschwerdeführer nicht ableitbar. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Magistrat XXXX , Amt für Jugend und Familie, dieser vertreten durch Mitarbeiter der Caritas XXXX , die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer kein Asyl zuzuerkennen sei und habe insbesondere keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt. Die Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt. Bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit von Seiten der Behörde hätte diese im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt oder die Bedeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Auch habe die belangte Behörde nicht gewürdigt und beachtet, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle und damit um eine besonders vulnerable Person. In diesen Zusammenhang verweist die Beschwerde wiederum - wie in der Stellungnahme vom 18.10.2012 - auf die Minderjährige betreffenden Ausführungen in der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom März 2011. Die Behörde habe zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, jedoch unterlassen, diese befriedigend zu würdigen und zum Fall des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen. Die belangte Behörde hätte in weiterer Folge zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 erstattete der Beschwerdeführer vertreten durch den Magistrat XXXX , dieser wiederum vertreten durch Mitarbeiter der Caritas XXXX , eine Ergänzung zu seiner Beschwerde, in der er der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Detail entgegen trat. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl in der Einvernahme durch die belangte Behörde angegeben, in welcher Provinz sein Heimatdorf liege, nämlich in Uruzgan. Sein Heimatdorf könne sowohl als " XXXX " als auch " XXXX " ausgesprochen werden. Auch zu seinem Aufenthalt in Teheran habe der Beschwerdeführer den Ortsteil, in dem er gelebt und gearbeitet habe, genau bezeichnen können. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, seine Aussagen zum Schicksal seiner näheren Familienangehörigen seien nicht glaubhaft, da er divergierende Angaben zum Todeszeitpunkt seiner Eltern gemacht habe, verkenne die belangte Behörde, dass die Ereignisse in dieser Zeit für den Beschwerdeführer nur schwer fassbar seien und er diese Erlebnisse (Tod der Eltern, Trennung von seinen Brüdern) noch in keiner Weise verarbeitet habe, weshalb es durchaus möglich und nachvollziehbar sei, dass er versehentlich missverständliche Angaben zu den genauen zeitlichen Abläufen getätigt habe. Auch müsse bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden als bei erwachsenen Antragstellern. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan seien deshalb grob mangelhaft, da keine Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich der Heimatregion des Beschwerdeführers, Uruzgan, vorgenommen und dem Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführer um einen minderjährigen Vollwaisen handle, von der Behörde offensichtlich keinerlei Bedeutung zugemessen worden sei.
4. Mit Schreiben vom 22.01.2014, 30.05.2014 und 07.04.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen über die Teilnahme an ISOP-Sprachkursen (Niveau A1/2 vom 11.12.2013; Niveau A1.1 vom 01.04.2014; Niveau B1.1 vom 30.03.2015) und mit Schreiben vom 22.12.2014, und nochmals mit Schreiben vom 23.01.2015, eine Bestätigung über die Teilnahme am Modul "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" des transkulturellen Zentrums
XXXX vom 16.12.2014 vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.01.2014 ein Empfehlungsschreiben der Caritas Steiermark vom 09.12.2013 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialintegrativen Sportprojekt "SIQ!" (Sport - Integration - Qualifikation) in Vorlage, ein weiteres Empfehlungsschreiben der Caritas Steiermark vom 23.06.2014 betreffend die Teilnahme am genannten Sozialprojekt wurde mit Schreiben vom 02.07.2014 und nochmals mit Schreiben 19.08.2014 vorgelegt.
5. Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Mario Züger dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer ihm Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt habe. Mit gleichem Schriftsatz zog der Rechtsvertreter die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, zurück. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX (auch XXXX ), Distrikt XXXX (auch mit XXXX oder XXXX transkribiert), Provinz Uruzgan stamme. Seine Identität sei nunmehr durch eine am XXXX von der Afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte Geburtsurkunde belegt, die nach Abfrage der Personenstandsdaten seiner Eltern in dem in Kabul geführten zentralen Geburtsregister ausgestellt worden sei. Da in Afghanistan lediglich das Alter (Geburtsjahr) eingetragen werde, sei als konkretes Geburtsdatum der medizinischen Altersfeststellung entsprechend der XXXX festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Verwandten mehr und verfüge auch nicht über ein soziales Netzwerk. Zur Provinz Uruzgan legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehrere Auszüge aus Länderberichten vor.
6. Am 01.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein im Spruch dieses Erkenntnisses genannter Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Rechtsvertreter legte dem Gericht die im Schriftsatz vom 10.06.2015 erwähnte Geburtsurkunde der Botschaft der Republik Afghanistan vom
XXXX im Original vor.
Der Beschwerdeführer gab wiederum an, er sei Harara, ledig, afghanischer Staatsbürger und bekenne sich zum moslemisch-schiitischen Glauben. Er habe keine Schule besucht und habe auch keinen Beruf erlernt. Er stamme aus der Provinz Uruzgan, Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX . Dort habe er bis zu seinem 12. Lebensjahr gelebt. Dann sei er in den Iran geflohen. In seinem Heimatdorf habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er habe sich bis zu seiner Flucht in den Iran nur in XXXX aufgehalten. Auf Nachfrage des Richters beschrieb der Beschwerdeführer das Dorf, das Haus seiner Familie und die Lage des Hauses im Dorf und nannte die Namen benachbarter Dörfer. Sein Vater sei bei einer Auseinandersetzung, an der die Taliban beteiligt gewesen seien, getötet worden. Seine Mutter sei ebenfalls gestorben, jedoch eines natürlichen Todes. Er sei gemeinsam mit vier Jugendlichen aus seinem Heimatdorf in den Iran geflohen. Es habe damals Krieg geherrscht, die Menschen seien "durcheinander gewesen" und viele hätten versucht, zu fliehen. Ein Cousin von ihm, der im Iran gelebt habe, habe ihm mitgeteilt, dass seine beiden Brüder in XXXX bei einem Nachbarn aus XXXX leben würden. Er habe im Dorf auch Onkeln und Tanten gehabt, wisse aber nicht, ob diese noch dort leben würden, er nehme aber an, dass sie auch von dort geflohen seien, um sich in Sicherheit zu bringen. Für den Fall, dass er nach Afghanistan zurückkehren müsste, fürchte er auf der Grund der nach wir vor schlechten Sicherheitslage um sein Leben, auch habe er dort keine Familie, die ihn aufnehmen und ihn unterstützen könne. Der Beschwerdeführer schilderte seinen Alltag in Österreich und seine Integrationsbemühungen und beantwortete die diesbezüglichen Fragen des Richters überwiegend auf Deutsch.
Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf XXXX (auch XXXX ) im Distrikt XXXX (auch XXXX oder XXXX ) in der Provinz Uruzgan auf, wo er mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern etwa bis zu seinem 12. Lebensjahr lebte. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule, er half seinem Vater in dessen Landwirtschaft.
Im Alter von 12 oder 13 Jahren verließ der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Eltern gemeinsam mit einigen Jugendlichen aus der Nachbarschaft sein Heimatdorf und ging in den Iran. Er lebte etwa 3 1/2 Jahre in Teheran und arbeitete dort als Hilfsarbeiter. Im Jahr 2011 brach er vom Iran nach Europa auf und stellte am 08.03.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die zwei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers leben nach den Angaben eines Cousins des Beschwerdeführers bei einem Nachbarn aus XXXX in XXXX . Ob sich noch entferntere Verwandte des Beschwerdeführers (Tanten, Onkel) in seinem Heimatdorf XXXX aufhalten, steht nicht fest.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 10.06.2015 seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides zurück.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.2. Zur Situation in Afghanistan
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014).
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu zwei Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März 2014. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
1.2.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.
Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXX führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Im Zeitraum Jänner bis 31. Oktober wurden in der Provinz Ghazni, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war XXXX , dort kam es im genannten Zeitraum zu 278 sicherheitsrelvanten Vorfällen (EASO 1.2015).
Uruzgan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, wo regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von Bezirken regelmäßig aktiv sind (Khaama Press 30.7.2014; vgl. Khaama Press 28.7.2014).
Im Zeitraum Jänner bis 31. Oktober 2014 wurden in der Provinz Uruzgan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 264 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war XXXX (EASO 1.2015). In diesem Distrikt ereigneten sich im oben genannten Zeitraum 92 sicherheitsrelevante Vorfälle.
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2.4. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde von UNAMA im Jahr 2013 ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen registriert, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens und auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte, von der Botschaft der Republik Afghanistan am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde, in der der Bezirk XXXX als Geburtsort angegeben ist. Zudem konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Nachfragen des Richters zu seinem Herkunftsort plausibel beantworten.
Auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde konnte die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt und es ergaben sich im gerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Auch seine Angaben, wonach seine Eltern vor seiner Flucht aus Afghanistan verstorben seien, erachtet das Bundesverwaltungsgericht auf Grund seiner diesbezüglich im Kern gleichbleibenden Angaben sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig, ebenso wie seine Angaben zum Aufenthalt seiner Brüder und entfernterer Verwandten in Afghanistan, und zu seinem Aufenthalt im Iran.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zog seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 10.06.2015 zurück. Damit ist Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationenlen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher insoweit mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B)
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
3.3.2. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
3.3.3. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
3.3. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Uruzgan, Bezirk XXXX , stammt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, zählt die Provinz Uruzgan zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von Bezirken regelmäßig aktiv sind. Der volatiIste Bezirk in dieser Provinz ist der Bezirk XXXX , in dem der Beschwerderührer aufgewachsen ist; im Zeitraum Jänner bis Oktober 2014 ereigneten sich in diesem Bezirk 92 sicherheitsrelevante Vorfälle. Hinzu kommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sind und sich auch die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers nicht mehr in seinem Heimatdorf aufhalten. Ob sich noch Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf aufhalten, ist ungewiss. Auf Grund dieser Umstände und der schlechten Sicherheitslage in dieser Provinz scheidet eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Uruzgan daher aus.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Sicherheitslage in XXXX besonders prekär. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer dort Unterstützung durch seine jüngeren Brüder erfahren könnte, kommt eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX auf Grund der Sicherheitslage in dieser Provinz nicht in Betracht.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer noch Verwandte in anderen Teilen Afghanistan hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der - überdies noch relativ junge - Beschwerdeführer, der in Afghanistan auch keine Schule besucht hat, zuvor noch nie in Kabul aufgehalten hat, und es ihm daher schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären oder sozialen Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu C)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter 3.2 und 3.3 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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