W117 2010416-1•BVwG W117 2010416-1
W117 2010416-1Tribunale amministrativo federale27 nov 2015
Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH
W117 2010416-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über den Antrag auf Aufwand(s)ersatz vom 02.08.2014 des XXXX, Staatsangehörigkeit: XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart Binder, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Verwaltungsbehörde ordnete mit Bescheid vom 28.07.2014, Zahl:
IFA 644735303-14829455, den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) betreffend, gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 iVm Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.08.2014, eingelangt am selben Tag, "Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD Wien mit GZ 644735303-14829455", "Schubhaftbeschwerde" und stellte unter anderem den Antrag, " [...] die Verfahrenskosten (Schriftsatzaufwand 737,60; Gebühren 13,20) in der Gesamthöhe von €750,80 zu ersetzen".
Mit Erkenntnis, W 117 2010416-1/6E, vom 28.04.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG, 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO statt und erklärte unter Spruchpunkt I. den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zl. IFA 644735303-14829455, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.07.2014 bis zum 04.08.2014 für rechtswidrig. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wurde jedoch gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.); die Revision, den Kostenausspruch betreffend, gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zugelassen.
Gegen diesen Kostenausspruch erhob der Beschwerdeführer ordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10. 2015, ZI. Ro 2015/21/0034, Folge gab und "Das bekämpfte Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob".
Begründend führte er unter anderem aus:
"[...]
Im vorliegenden Fall ist das BVwG (mangels Erhebung einer Amtsrevision) unbekämpft davon ausgegangen, dass die Beschwerde, auch soweit sie gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, zulässig und berechtigt ist. Demzufolge hat es der Beschwerde auch in diesem Umfang stattgegeben und die Anhaltung des Revisionswerbers im Zeitraum vom 28. Juli 2014 bis 4. August 2014 für rechtswidrig erklärt. Der Revisionswerber ist daher in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei und er hat somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Im mit Beschwerde vom 02.08.2014 gegen den (Schubhaft)bescheid der Verwaltungsbehörde vom 28.07.2014, Zahl: IFA 644735303-14829455, beim Bundesverwaltungsgericht initiierten Verfahren erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.04.2015, W 117 2010416-1/6E, unter Spruchpunkt I. den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.07.2014 bis zum 04.08.2014 für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer ist (daher) obsiegende Partei.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde die Eingabegebühr nicht entrichtet.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
VwGH-Erkenntnis vom 15.10. 2015, ZI. Ro 2015/21/0034.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellungen zum Ausgang des dem Kostenbegehren zugrundeliegenden Schubhaftbeschwerdeverfahrens ergeben sich - unstrittig - aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes; von diesem Sachverhalt ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen - siehe entsprechende Zitierung aus dem VwGH-Erkenntnis vom 15.10. 2015, ZI. Ro 2015/21/0034:
"Im vorliegenden Fall ist das BVwG (mangels Erhebung einer Amtsrevision) unbekämpft davon ausgegangen, dass die Beschwerde, auch soweit sie gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, zulässig und berechtigt ist. Demzufolge hat es der Beschwerde auch in diesem Umfang stattgegeben und die Anhaltung des Revisionswerbers im Zeitraum vom 28. Juli 2014 bis 4. August 2014 für rechtswidrig erklärt."
Die Feststellung über die Nichtentrichtung der Eingabengebühr bis zum Entscheidungszeitpunkt basiert auf einer diesbezüglich ausdrücklichen telefonischen Auskunft der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.11.2015.
Weitere Beweise waren daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
Im gegenständlichen Fall ist daher in der Kostenfrage § 35 VwGVG maßgeblich - siehe Spruchpunkt I.
Zu Spruchpunkt I.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr in Entsprechung des ob zitierten Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10. 2015, ZI. Ro 2015/21/0034,
"Der Revisionswerber ist daher in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei und er hat somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen durch die unterlegene Partei."
nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von €
737,60 zuzusprechen; nicht jedoch im zusätzlichen Ausmaß von 13,20 (= Gebühr), welche vom Beschwerdeführer bis dato nicht erlegt wurde und wofür (nach der VwG-Aufwandersatzverordnung) keine gesetzliche Grundlage besteht.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (VwGH 15.10. 2015, ZI. Ro 2015/21/0034). Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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