BVwG W105 2013124-1

W105 2013124-1Tribunale amministrativo federale27 nov 2015

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W105 2013124-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2013124.1.00

Spruch

W105 2013124-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde der XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, VZ: 535814101-14963836 EAST-West, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.11.2010 gemeinsam mit ihrer "Schwiegertochter" XXXX und ihren drei Enkelkindern in das Bundesgebiet ein - ihr Sohn XXXX hielt sich bereits seit 27.12.2009 als Asylwerber in Österreich auf - und stellte am selben Tag bei der Grenzkontrollstelle des Flughafens

XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am 10.11.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.11.2010 sowie am 16.12.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische bzw. tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sie ihren Inlandsreisepass sowie ihre restlichen Dokumente zu Hause in XXXX zurückgelassen habe, als sie zu Beginn des zweiten Kriegs nach Inguschetien geflüchtet seien. Ihren Auslandsreisepass habe sie im Flugzeug in Richtung Österreich vernichtet. Von 2000 bis 2008 habe sie mit ihrem Sohn, dessen "Ehefrau" und deren Kindern in einem Haus eines Bekannten in Inguschetien gelebt. Ab 2008 hätten sie in XXXX gelebt. Sie sei verwitwet, ihr Sohn sei seit 2003 nach tschetschenischer Tradition verheiratet. Der Grund ihrer Flucht sei die bestehende Lebensgefahr für ihren Sohn. Einmal im Frühling seien unbekannte Männer gekommen und hätten versucht ihren Sohn mitzunehmen. Sie habe so laut geschrien, dass viele Nachbarn gekommen seien und die Freilassung ihres Sohnes gefordert hätten. Sie selbst sei bei dem Vorfall nicht gestoßen oder geschlagen worden, die Männer hätten sie lediglich von ihrem Sohn trennen wollen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Da den Männern die Mitnahme ihres Sohnes nicht gelungen sei, hätte einer der Männer ihrem Sohn aus Ärger in den Fuß geschossen. Ihr sei gesagt worden, dass die Männer von der Kadyrow-Garde wären und der Hauptgrund der Festnahme ihres Sohnes, dessen Hilfe für die Widerstandskämpfer im zweiten Krieg 1999 wäre. Ein Jahr lang habe ihre Sohn bis 2000 die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel unterstützt, auch als er bereits in XXXX gelebt hätte, danach sei er nie wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ihr Sohn sei von seiner "Ehefrau" und einer Nachbarin gepflegt worden. Nach einem Monat seien sie im Frühling nach XXXX ausgereist. Ihr Sohn sei vor einem Jahr über die Ukraine nach Österreich geflohen. Sie glaube, dass sie Diabetikerin sei. Sie habe bei einem Arzt in XXXX , an dessen Namen sie sich nicht erinnere, Blut abgegeben. Sie verwende noch Tropfen gegen ihre tränenden Augen, ansonsten fühle sie sich gesund. In Österreich habe sie Kontakt zu ihren Landsleuten und wohne sie mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt.

2. Mit Bescheid vom 04.01.2011, Zl. 10 10.443-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.01.2011 fristgerecht Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Wesentlichen lediglich ausgeführt wurde, dass sie, da sie nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen, die Beigabe eines Rechtsberaters beantrage.

Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 10 10.443-BAT, gab das Bundesasylamt dem Antrag der Beschwerdeführerin statt und bestellte gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin einen Rechtsberater.

3. Mit Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. D14 417721-1/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:

"Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihres mit ihr im Bundesgebiet aufhältigen Sohnes und ihrer Schwiegertochter hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter unter einem abgehandelt werden.

Zur besseren Veranschaulichung wird der Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, ihre Schwiegertochter als BF2, die Beschwerdeführerin selbst als BF3 und alle gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Da sich auch in den Beschwerden der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.

Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.

Die BF2 und die BF3 stützen ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgungen des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zurecht ausführte, waren die Angaben des BF1, er werde wegen seiner Unterstützung der Rebellen von den russischen Behörden verfolgt, jedoch absolut unglaubwürdig, da seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sowie vage und allgemein gehalten waren und bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse in keiner Weise nachvollziehbar erscheint.

Der BF1 gab an, seit Kriegsbeginn 1999 rund eineinhalb Monate lang den Rebellen geholfen zu haben und dann von Tschetschenien nach Inguschetien ausgereist zu sein. Bereits aufgrund der Kürze der Unterstützungshandlungen kann aus diesen Angaben keine grundlegende Unterstützung der Widerstandsbewegung durch den BF1 erkannt werden. Absolut unglaubwürdig erscheint die Behauptung des BF1, dass er in Inguschetien acht Jahre nach seiner geleisteten Unterstützung der Rebellen und nach seiner Ausreise aus Tschetschenien von einer Gruppe von Männern aufgrund dieser zurückliegenden Taten plötzlich aufgesucht und bedroht worden sei. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der BF1 in Inguschetien acht Jahre lang ohne irgendwelche Vorfälle und sogar ohne irgendwelche Ausweiskontrollen leben konnte, kann ein nachhaltiges Interesse an der Person des BF1 und die daraus resultierende versuchte Festnahme nach einer derart langen Zeit nicht glaubhaft gemacht werden.

Auch der behauptete Vorfall 2008 in Inguschetien erscheint für den erkennenden Senat in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar. Der BF1 schilderte ein gezieltes gegen ihn gerichtetes Vorgehen, bei dem zwei Fahrzeuge mit bis zu zehn Männern zu seinem Haus gekommen seien, den BF1 geschlagen, mit einem Gewehrkolben die Nase verletzt und ihn sogar angeschossen hätten. Die herbeieilenden Nachbarn hätten jedoch diese gewalttätige und gut geplante Festnahme des BF1 allein durch ihr Geschrei und mit leeren Drohungen verhindern können. Hätte jedoch tatsächlich wie behauptet, ein derart großes Interesse an dem BF1 bestanden, wäre seine Festnahme zweifellos durch die große Anzahl an - offensichtlich aus Tschetschenien angereisten -Männern durchgeführt worden und diese hätten sich nicht von - offensichtlich unbewaffneten - Nachbarn wieder vertreiben lassen. Aufgrund der vagen und unplausiblen Schilderungen geht der erkennende Senat ebenso wie bereits die belangte Behörde von einem vorgebrachten Konstrukt aus, mit dem eine Verfolgung der Beschwerdeführer begründet werden soll. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass die Familie des BF1 nach dem Vorfall 2008 nie mehr aufgesucht worden sein soll. Laut dem BF1 hätte seine Familie sogar mehr als ein halbes Jahr durchgehend an ein und derselben Adresse, wo sich der Vorfall ereignet hätte, leben können, ohne dass erneut Männer nach dem BF1 gefragt hätten oder das Haus auf der Suche nach ihm kontrolliert hätten. Wäre das Interesse am BF1 tatsächlich so groß gewesen, ist jedoch zweifellos anzunehmen, dass die Personen erneut den BF1 aufgesucht hätten, vor allem da er aufgrund der erlittenen Verletzungen sicherlich nicht im Stande gewesen wäre, großen Widerstand zu leisten.

Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht des Weiteren, dass der BF1 widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Männer, die ihn aufgesucht haben sollen, tätigte, weshalb davon auszugehen ist, dass er die von ihm geschilderte Festnahme nicht selbst erlebt hat. In der ersten Einvernahme behauptete der BF1 noch, dass "russische Soldaten" seine Nase eingeschlagen hätten, im Gegensatz dazu schilderte er in der Einvernahme vom 16.03.2010, dass "Kadyrows aus Tschetschenien" versucht hätten, ihn mitzunehmen. Auch der Versuch des BF1, diesen Gegensatz seiner Angaben damit zu erklären, dass es zu einem sprachlichen Missverständnis aufgrund des russisch sprechenden Dolmetschers gekommen sei, vermochte derartig gravierende Widersprüche nicht zu erklären. In der letzten Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2010 steigerte der BF1 sein Vorbringen wiederum dahingehend, dass sogar "Mitglieder des FSB" sich nach seiner Ausreise aus Inguschetien nach dem BF1 und seiner Familie erkundigt hätten. Durch diese Widersprüche und aufgrund dieser Steigerung im Vorbringen des BF1 erscheint jedoch das Vorbringen nicht glaubhaft. Insbesondere ist ein plötzlich wieder erwachtes gesteigertes Interesse am BF1 erst nach seiner Ausreise, obwohl es angeblich seit dem Vorfall zu Beginn 2008 bis zur Ausreise im Winter 2008 keine weiteren Vorfälle bzw. Ermittlungen und Hausdurchsuchungen gegeben haben soll, nicht nachvollziehbar.

Die Angaben, dass der BF1 bei dem behaupteten Vorfall 2008 in Inguschetien in den rechten Fußrücken geschossen und ihm mit dem Gewehrkolben so gegen die Nase geschlagen worden wäre, dass er eine Nasenfraktur erlitten habe, konnte durch das seitens der belangten Behörde veranlasste fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 31.03.2010 in keiner Weise bestätigt werden. Das Gutachten erhärtete vielmehr den Verdacht, dass es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um ein Konstrukt des BF1 handelt. Der BF1 hatte hinsichtlich seiner Nasenverletzung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 ausdrücklich festgehalten, dass ihm bei dem Vorfall 2008 die Nase gebrochen worden sei. Erst am Beginn der Untersuchung vom 25.03.2010, die der Erstellung des Gutachtens diente, änderte der BF1 diese Angaben dahingehend, dass er auch als Kind einmal einen Nasenbeinbruch gehabt habe und sich nunmehr nicht mehr sicher sei, ob auch die Schläge während des Vorfalles 2008 zu einer Nasenfraktur geführt hätten. Diese Korrekturen seiner Angaben können nur als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer zum behaupteten Vorfall nicht den Tatsachen entsprechen und der BF1 seine Geschichte noch insofern anlässlich der Gutachtenerstellung zu ändern versuchte, um so einer gutachterlichen Untersuchung standzuhalten. Die Untersuchungen ergaben schließlich, dass sich die Nasenbeinfraktur des BF1 tatsächlich entgegen seinen ursprünglichen Angaben weit vor dem behaupteten Zeitpunkt im Jahre 2008 ereignet hat. Wenn der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens vor dem Bundesasylamt behauptet, er habe bereits zuvor bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt seine Nasenfraktur in der Kindheit geschildert, was jedoch nicht protokolliert worden sei, kann dies nur als unglaubwürdiger Erklärungsversuch gewertet werden.

Auch hinsichtlich der angeblich beim Vorfall 2008 erlittenen Schussverletzung des BF1 war den Angaben der Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens vom 31.03.2010 eindeutig die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da der Gutachter dezidiert festhielt, dass die Schussverletzung sicher nicht so entstanden sei, wie vom BF1 am 16.03.2010 bzw. bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt und die Fußverletzung lange vor dem geschilderten Zeitpunkt entstanden ist.

...

Auch der vom BF1 in Vorlage gebrachte "vorläufige Personalausweis" trug zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bei. Der BF1 hatte diesbezüglich nämlich angegeben, dass das Passfoto noch im Jahr 2008 angefertigt worden sei. Als man ihm seine eigenen Angaben vorhielt, wonach er beim Vorfall 2008 wiederholt mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden sei und deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, dass er auf dem Foto, das ca. ein halbes Jahr danach entstanden sein müsste, keine einzige Narbe ersichtlich ist, versuchte der BF1 diesen Umstand zunächst völlig unglaubwürdig dahingehend zu erklären, dass er bei der Aufnahme des Fotos eine derartige Position eingenommen hätte, dass die Verletzung nicht zu sehen gewesen wäre. Erst nach Rückübersetzung änderte der BF1 seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, dass das Passfoto im Jahre 2009 aufgenommen worden sei. Diese Abänderung seines Vorbringens spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Ein krasser Widerspruch ist noch in dem Umstand zu erblicken, dass der BF1 geschildert hat, seit 1999 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein und eine Verwandte für ihn den vorläufigen Personalausweis beantragt und abgeholt habe, demgegenüber jedoch seine eigene Unterschrift auf dem vorläufigen Personalausweis ersichtlich ist.

Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Fluchtvorbringens tragen schließlich auch die Angaben der BF2 und BF3 bei, die ihren Ausreisegrund im Wesentlichen mit der Verfolgung des BF1 begründet hatten. Bei Vergleich der Angaben der drei Beschwerdeführer konnten jedoch zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten festgestellt werden:

Während die BF2 und die BF3 schildern, dass sie, sobald der BF1 wieder hätte gehen können rund einen Monat nach dem Vorfall 2008 Inguschetien verlassen hätten, und sie dies auf Nachfrage dahingehend konkretisierten, dass ihre Ausreise ungefähr im März 2008 erfolgt sei, steht dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des BF1, der schildert, er habe nach der Heilung seiner Verletzungen noch auf Baustellen gearbeitet und er sei mit seiner Familie aus Inguschetien erst ungefähr im Winter 2008 nach XXXX ausgereist.

Vor allem die Angaben des BF1 und der BF3 über die versuchte Mitnahme des BF1 widersprechen sich grundlegend, sodass nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. Die BF3 hatte beispielsweise angegeben, dass aufgrund ihrer Schreie und der herbeieilenden Nachbarinnen, die ebenso wie die BF3 den BF1 festgehalten hätten, die Männer an der Mitnahme des BF1 gehindert worden seien. Aus Ärger über die missglückte Festnahme hätte einer der Männer erst beim Verlassen des Hofes dem BF1 in den Fuß geschossen. Im klaren Widerspruch dazu führte jedoch der BF1 über eben diesen Vorfall aus, dass erst nach der Schussabgabe und den danach einsetzenden Schreien der BF3, die Nachbarn zur Hilfe herbeigeeilt wären. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dieser Situation um eine allgemein begreifliche Ausnahmesituation handelt, erscheint es höchst unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer nicht einmal den grundsätzlichen Ablauf der versuchten Mitnahme, an der sie beide persönlich beteiligt gewesen sein wollen, übereinstimmend angeben konnten, sondern die Abfolge des Vorfalles derart gegensätzlich darstellten. Insbesondere erscheint der Widerspruch nicht erklärbar, dass der BF1 angab, die BF3 sei bei dem Vorfall von den Männern gegen eine Wand gestoßen worden und hätte das Bewusstsein verloren, die BF3 selbst jedoch ausdrücklich anführte, sie habe bei der versuchten Mitnahme des BF1 dessen Arme nicht losgelassen und sei bei diesem Vorfall weder gestoßen noch geschlagen worden. Während der BF1 ausgeführt hatte, die Widerstandskämpfer ab Beginn des zweiten Krieges rund eineinhalb Monate unterstützt zu haben und 1999 Tschetschenien für immer verlassen zu haben, schilderte die BF3 im Gegensatz dazu, dass der BF1 immer wieder nach Tschetschenien gefahren sei, um die Widerstandskämpfer bis ca. Herbst 2000 zu unterstützen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch beiträgt, dass die BF2 und die BF3 unterschiedliche Angaben zur genauen Stelle der Schussverletzung des BF1 tätigen, obwohl eigentlich anzunehmen ist, dass zwei pflegende Frauen, die angeblich den Verband des BF1 regelmäßig wechselten, in der Lage sein müssten, diese Verletzung genau zu beschreiben.

Darüber hinaus muss der Umstand, dass die BF2 und die BF3 auf dem Flug nach Österreich alle ihre Identitätsdokumente sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder vernichtet hatten, dergestalt gewertet werden, dass die Beschwerdeführer offensichtlich versuchen, gewisse Vorgänge zu verschleiern. Dies spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens. In diesem Zusammen steht der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführer die Umstände der von der BF2 geschilderten Neuausstellung ihrer Dokumente (nach Diebstahl der alten Unterlagen) zwei Tage vor ihrer Ausreise verschleiern wollten. Aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat geht nämlich hervor, dass die Ausfolgung von Reisepässen nur bei persönlicher Anwesenheit erfolgen kann und hätten die Beschwerdeführer folglich für die Ausstellung der Reisepässe vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland sein müssen. Auch aufgrund dieses Umstandes erscheint die Verfolgung der Beschwerdeführer weder in Tschetschenien noch in Inguschetien glaubhaft nachvollziehbar.

Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern.

Wie umfassend dargelegt, waren die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer aufgrund der umfassend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ausreichend, um das nunmehrige Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der BF1 ist den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nur unsubstantiiert entgegengetreten, wenn er ausführte, dass die Behörden von Inguschetien und Tschetschenien durch verschönte Darstellungen viele Flüchtlinge zur Rückkehr überreden wollen und noch immer unschuldige Menschen getötet werden würden, hierzu jedoch keinerlei Unterlagen vorlegte oder weitere Aussagen dazu tätigte. Lediglich in der Beschwerde des BF1 werden Ausschnitte aus Länderberichten zu Inguschetien und Tschetschenien zitiert, in den vor allem über Attentate an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Auf diese Berichte war jedoch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten handelt und insbesondere wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.

Letztendlich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die BF2, für die BF3 sowie für die minderjährigen Kinder zusammen in deren inhaltsloser Beschwerde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt wurde. Seit der durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 antragsgemäß erfolgten Rechtsberaterbestellung erfolgten jedoch keinerlei weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen für die Beschwerdeführer. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig einzig aus dem Grund, um sich dauerhaft in Österreich niederzulassen.

Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Unter anderem schilderte der BF1, dass er durch diverse Arbeiten, ua. als Hilfsarbeiter auf Baustellen, tätig gewesen sei, zudem verfügen die Beschwerdeführer in Tschetschenien und Inguschetien über Verwandte und insbesondere über einen sehr guten Freund in XXXX , der sie auch vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt haben soll. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.

Neben dem eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten über die Altverletzungen des BF1 an seiner Nase und an seinem Fuß, leidet er an einer Verwachsung am Augenlied, weshalb eine Operation zukünftig notwendig sein wird. Hinsichtlich der Augenoperation besteht jedoch keine Dringlichkeit und ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass auch in der Russischen Föderation eine weiterführende ärztliche Behandlung gegeben ist. Die Operation hinsichtlich des posttraumatischen knorpeligen knöchernen Nasenschiefstandes des BF1 verlief komplikationslos und bedarf keiner weiteren Nachbehandlung. Von der BF2 wurden keinerlei Erkrankungen behauptet und die BF3 hat lediglich hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes angeführt, sie vermute, dass sie an Diabetes leide. Da die BF3 keinerlei Befunde in Vorlage brachte und es sich bei ihren Angaben zu ihrer Erkrankung lediglich um Mutmaßungen handelt, ist festzuhalten, dass eine Erkrankung der BF3 nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dennoch wird unter Verweis auf die Länderfeststellungen festgehalten, dass eine unter Umständen erforderliche Behandlung von Diabetes auch in der Russischen Föderation gewährleistet ist.

Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1, BF2 noch hinsichtlich BF3 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.

Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend ist und auch psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, die vom Staat finanziert wird.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.

Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1, BF2 und BF3, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und findet im Bundesgebiet auch keine aktuelle Behandlung eines der Beschwerdeführer statt.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.

Der Vollständigkeit halber ist der durch den BF1 in dessen Beschwerde behaupteten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil keine angemessene Frist für eine Stellungnahme betreffend alle tatsächlichen Feststellungen der belangten Behörde eingeräumt worden sei, entgegenzuhalten, dass eine allfällig bestehende Mangelhaftigkeit durch die Abhandlung der wesentlichen Ermittlungsergebnisse im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel (eine Beschwerde) zu erheben, als saniert erscheint. Dahingehend ist weiters darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen, zumal ihnen die Existenz der Sachverständigengutachten und deren Verwertung in den angefochtenen Bescheiden bekannt waren."

4. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1328, 1329/11-3, abgelehnt.

Am 24.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 27.06.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie nach allfälligen Krankheiten befragt, erklärte, dass sie an keinen Krankheiten leide, jedoch Blutzuckermedikamente nehme.

Sie habe sich mit ihren Angehörigen nach Entlassung aus der Bundesbetreuung bei unterschiedlichen Bekannten im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund der schlechten Versorgung und des Platzmangels hätten sie beschlossen, wieder um Asyl anzusuchen.

Nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, nicht zurück nach Tschetschenien zu können, da sie dort nichts hätten.

Auf Nachfrage, ob es neue Gründe gebe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn vor circa zwei Monaten von einem Freund angerufen worden sei, welcher ihm mitgeteilt habe, dass ihr Sohn immer noch gesucht und im Falle der Rückkehr verhaftet werde. Genaueres könne sie nicht sagen, da sie das nicht wisse.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst vor der Polizei und, dass sie wegen ihres Sohnes Probleme bekommen könnte oder sie verhaftet werde. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und Enkelkinder. Ansonsten habe sie keine Befürchtungen. Zurück könnten sie aber nicht. Nach ihnen werde gesucht und habe sie persönlich Angst vor der Polizei, welche ihr als Mutter ihres Sohnes etwas antun könnte.

Einen neuerlichen Asylantrag stelle sie erst jetzt, da sie nicht nach Hause zurück könnten.

Am 07.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie leide zwar seit zwei Jahren an Diabetes, nehme dagegen jedoch Tabletten ohne Insulin spritzen zu müssen.

Nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie nicht nach Tschetschenien zurück könnten, sie hätten dort kein Zuhause mehr. Sie habe bereits in ihrem ersten Asylverfahren alles erzählt. Neue Fluchtgründe gebe es nicht. Der letzte Vorfall habe sich im Jahr 2008 ereignet.

Befragt nach ihrem Alltag in Österreich, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser schlecht aussehe und sie von der Grundversorgung lebe. Im Herkunftsstaat würde sich noch ihre Halbschwester befinden. In Österreich befinde sich ihr Neffe, wobei ihr dessen genaue Adresse unbekannt sei und sie mit diesem auch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder vom diesem finanzielle oder sonstige Unterstützungsleistungen erhalten habe.

Die Beschwerdeführerin verzichtete nach Vorhalt darauf, in die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen.

Der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes teilte der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, worauf die Beschwerdeführerin lediglich entgegnete, schon müde und lange obdachlos zu sein. Es wäre schön, wenn es für sie einen Platz gebe.

In einer ergänzenden Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle XXXX am 14.07.2011 erklärte die Beschwerdeführerin auf konkrete Befragung, dass ihre Wohnung vor dem Umzug nach Inguschetien im Jahr 1999 zerstört worden sei.

Befragt nach der von ihrem Sohn vorgelegten Ladung aus Tschetschenien (Laut vorgelegter Ladung hätte der Sohn der Beschwerdeführerin am 26.06.2011 bei einer näher bezeichneten Kriminalabteilung zur Befragung erscheinen müssen), führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr lediglich bekannt sei, dass ihr Sohn diese von einem Freund nach Österreich mit dem Zug geschickt bekommen habe, da dies schneller und sicherer als die Postzustellung sei.

Sie sei am 12.07.2011 wegen ihres angestiegenen Blutzuckers im Krankenhaus gewesen. Aufgrund der unsicheren Situation sei ihr gesundheitlicher Zustand schlechter geworden.

5. Mit Bescheid vom 28.07.2011, Zl. 11 06.255-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Ausreisegründe bezogen habe, welche sie bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angegeben habe. Damit decke sich ihr Parteibegehren im zweiten Antrag mit jenem im ersten Verfahren. Da die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, all ihre Fluchtgründe bereits im Erstverfahren vorgebracht zu haben; es gebe keine neuen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin habe somit zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass sie ihr Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte.

6. Mit Beschluss vom 09.08.2011, Zl. D15 417721-2/2011/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, im Wesentlichen deshalb, weil die "Schwiegertochter" zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war, daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Außerlandesschaffung zu diesem Zeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.

7. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 01.02.2012, Zl. D15 417721-2/2011/4E, die Beschwerde vom 02.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung dieses Erkenntnisses wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis wiedergegeben:

"Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag sowohl in ihrer Ersteinvernahme am 27.06.2011 als auch in ihren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 und am 14.07.2011 eindeutig eingeräumt, dass sich an ihren Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Sie hat ausdrücklich angegeben, dass sie ihre in ihrem ersten Asylantrag gemachten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht erhalte. In ihrem ersten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihren Herkunftsstaat nur aufgrund der Probleme ihres Sohnes verlassen habe.

In ihrem gegenständlichen zweiten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin nunmehr neuerlich ausgeführt, nicht nach Tschetschenien zurückkehren zu können, da sie dort nichts mehr hätten und ihr Sohn dort nach wie vor Probleme habe. Wörtlich hat die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:

"Frage: Sind die Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit jene Gründe, welche Sie bereits in Ihrem ersten Erstasylverfahren angeführt haben?

Antwort: Ja, das ist so richtig. Ich habe immer noch dieselben Gründe."

Die Aufrechterhaltung ihrer Verfolgungsbehauptungen und Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, stellt sich jedoch nicht als neuer Sachverhalt dar, sondern als Behauptung des Fortbestehens eben jenes Sachverhaltes, der bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft und insbesondere nicht ausreichend beurteilt wurde, dem Asylantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Von einer relevanten asylrechtlichen Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Entscheidung des vorangegangenen Asylantrages kann daher nicht die Rede sein.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 14.07.2011 sowie in ihrer Beschwerde plötzlich ausgeführt hat, dass ihrem Sohn von einem Freund mitgeteilt worden sei, dass man in Tschetschenien nach wie vor nach ihm suche, und ihrem Sohn von diesem Freund auch eine Ladung zur Befragung nach Österreich via Zug zugestellt worden sei (welche dieser in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren auch in Vorlage gebracht hat), ist auszuführen, dass dieses "neue" Vorbringen der Beschwerdeführerin im zweiten Asylantrag keinen glaubhaften Kern aufweist. Dies zunächst deswegen, da bereits der optische Eindruck der Ladung sowie deren Inhalt nicht darauf schließen lassen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin tatsächlich von nachhaltigem Interesse für die (pro) russischen Behörden ist. Einerseits ist die vorgelegte Ladung nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits befindet sich auf der Ladung als einziges Merkmal, dass es sich hierbei um ein behördliches Schreiben handelt, ein kaum leserliches Rundsiegel. Bei der erkennenden Einzelrichterin hat diese Ladung jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, es handle sich dabei um ein Originaldokument, welches von einer russischen oder tschetschenischen Behörde ausgestellt wurde. Bei der Ladung handelt es sich im Übrigen um einen Vordruck, wie er auch im Internet herunterzuladen ist. An der Ladung bestehen sohin bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit.

Selbst wenn diese Ladung tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt und der Sohn der Beschwerdeführerin zu einer solchen Befragung am 26.06.2011 geladen worden sein sollte, ergibt sich aus dem Inhalt dieser Ladung lediglich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Sohn der Beschwerdeführerin irgendwelche behördlichen Maßnahmen eingeleitet wurden. Insbesondere hat der Sohn der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass er solche Ladungen bereits mehrmals erhalten habe und diese stets den Nachbarn übergeben worden seien. Dieser Umstand spricht jedoch aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin jedenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr des Sohnes der Beschwerdeführerin, da die (pro) russischen Behörden von ihnen gesuchte Personen wohl nicht mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorladen würden sondern bei mehrmaligem Nichterscheinen wohl ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen gegen den Sohn der Beschwerdeführerin vorgehen oder (mangels entsprechender Erfolgsaussichten) die Zustellung weiterer Ladungen einstellen würden.

Darüber hinaus haben sich auch die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung der Ladung nach Österreich als vage, unplausibel sowie widersprüchlich und daher in weiterer Folge als absolut unglaubwürdig erwiesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ausgeführt, dass diese Ladung den Nachbarn in Tschetschenien von Leuten Kadyrows ausgefolgt worden sei. Diese sollen die Ladung aufbewahrt und einem Freund ihres Sohnes übergeben haben, der sie schließlich nach XXXX transportiert und einem Zugbegleiter übergeben haben soll. Im Bundesgebiet soll die Ladung von diesem Zugbegleiter an Freunde des Sohnes der Beschwerdeführerin und von diesen an deren Sohn weitergeleitet worden sein (wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage nach dem Transport der Ladung plötzlich ausgeführt hat, eigentlich gar nicht zu wissen, wie diese nach Österreich gekommen sei). Trotz dieses langen und aufwändigen Transportes, bei welcher die Ladung durch die Hände einiger Personen gegangen sein soll, hat sich das äußere Erscheinungsbild dieser Ladung (keinerlei "Eselsohren", Einrisse, Knitterfalten oder irgendwelche Beschädigungen) als vollkommen unbeschädigt und geradezu wie frisch gedruckt erwiesen. Sollte diese Ladung jedoch tatsächlich wie vom Sohn der Beschwerdeführerin beschrieben nach Österreich gelangt sein, kann von der zuständigen Einzelrichterin ausgeschlossen werden, dass diese in vollkommen unbeschädigter oder unzerknitterter Form beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht werden hätte können. Diese unbeschädigte Vorlage der Ladung lässt sich auch nicht mit der Rechtfertigung des Sohnes der Beschwerdeführerin erklären, der Zugbegleiter habe die Ladung in einer Folie gehabt, da diese Erklärung in Anbetracht seines Unwissens über die genaue Übermittlung nicht der Wahrheit entsprechen kann.

Unabhängig von dem äußeren Erscheinungsbild dieser Ladung und den unplausiblen, vagen und widersprüchlichen Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung dieser Ladung von Tschetschenien nach Österreich, ist für die erkennende Einzelrichterin aber insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen dem Sohn der Beschwerdeführerin überhaupt noch Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien bzw. an die dortigen Nachbarn zugestellt werden sollten. Dies zum Einen deswegen, da sich das Grundvorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin und die ihm angeblich drohende Verfolgungsgefahr als absolut unglaubwürdig erwiesen haben (in diesem Zusammenhang wird auf die oben wörtlich wiedergegebenen Beweiswürdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 verwiesen) und daher nicht glaubhaft nachvollziehbar ist, dass diesem - wegen dieser als absolut unglaubwürdig befundenen Verfolgungsgefahr - heute noch Ladungen zugestellt werden sollten. Zum Anderen haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Sohn übereinstimmend ausgeführt, Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen zu haben und nicht mehr dorthin zurückgekehrt zu sein. Warum im Jahr 2011 - also zwölf Jahre nach der Ausreise aus Tschetschenien - Ladungen an die Adresse in Tschetschenien übermittelt werden sollen, wo den (pro) russischen Behörden - aufgrund des von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn geschilderten Übergriffs im Jahr 2008 in Inguschetien - doch bereits seit dem Jahr 2008 bekannt gewesen sein muss, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin in Inguschetien und nicht in Tschetschenien aufhält, entbehrt jeglicher Logik. Gänzlich unplausibel wird das Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin schließlich, wenn sowohl dieser als auch die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 14.07.2011 vor dem Bundesasylamt erklärt haben, dass das Haus in Tschetschenien im Jahr 1999 vor der Ausreise nach Inguschetien zerstört worden sei. Dies lässt das Vorbringen, wonach an die Adresse des zerstörten Hauses - trotz Wissens der (pro) russischen Behörden über den Aufenthalt in Inguschetien - mehr als ein Jahrzehnt nach der Ausreise aus Tschetschenien, nach wie vor mehrmals Ladungen zugestellt worden sein sollen, vollkommen abwegig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass persönliche Ladungen über einen längeren Zeitraum einfach den Nachbarn ausgefolgt worden sein sollen.

Lediglich abschließend sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in seiner Erstbefragung am 24.06.2011 lediglich erklärt hat, dass ihm ein Freund zu Hause mitgeteilt habe, dass er nach wie vor gesucht werde. Von der Existenz irgendwelcher Ladungen hat der Sohn der Beschwerdeführerin in dieser Erstbefragung hingegen überhaupt nichts erwähnt, sondern hat dieser vielmehr erklärt, dass er keine konkreten Hinweise ("etwas Schriftliches") für eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe. Er werde jedoch versuchen, über seine Freunde etwas herbeizuschaffen. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung will der Sohn der Beschwerdeführerin sohin überhaupt nichts über die Existenz von Ladungen gewusst haben, sondern hat er seinen neuerlichen Antrag ausschließlich mit der telefonischen Warnung eines Freundes begründet. Wenn in der Folge - knapp zwei Wochen später - eine entsprechende Ladung zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt wird, erscheint dieses plötzliche Auftauchen von Beweisen in keiner Weise nachvollziehbar.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass es dem Sohn der Beschwerdeführerin - trotz Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Dezember 2009 und rechtsfreundlicher Vertretung - im Erstverfahren nicht gelungen ist, entsprechende Beweise für sein Vorbringen vorzulegen. Die Existenz von Ladungen wurde vom Sohn der Beschwerdeführerin während des ersten Asylverfahrens überhaupt nicht erwähnt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Sohn der Beschwerdeführerin offensichtlich nach wie vor über gute Kontakte im Herkunftsstaat verfügt, ist nicht nachvollziehbar, dass er solche Ladungen nicht bereits früher vorgelegt hat, zumal solche bereits seit einem längeren Zeitraum an seine Nachbarn ausgehändigt worden sein sollen. Sein Freund, der bei den Behörden arbeiten soll, soll den Sohn der Beschwerdeführerin schließlich Wochen vor der neuerlichen Asylantragstellung informiert haben, dass nach ihm gesucht werde. Auch dahingehend bleibt völlig unplausibel, weshalb ihn dieser bei den Behörden arbeitende Freund informiert haben soll, dass nach ihm gesucht werde, der Sohn der Beschwerdeführerin diesen jedoch nicht veranlasst hat, entsprechende Beweismittel zu übermitteln.

Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst weder in ihrer Ersteinvernahme am 27.06.2011 noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 auch nur ansatzweise von dem Bestehen einer solchen Ladung gesprochen hat (obwohl diese Ladung von ihrem Sohn bereits in dessen Einvernahme am 07.07.2011 vorgelegt wurde) und auch in ihrer Einvernahme am 14.07.2011 von sich aus das Bestehen einer solchen nicht geltend gemacht hat. Vielmehr hat es der konkreten Nachfrage des einvernehmenden Organwalters bedurft, um von der Beschwerdeführerin in zwei äußerst kurzen Sätzen etwas über das Bestehen und den Erhalt der Ladung in Erfahrung zu bringen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der obigen Erwägungen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Sohn werde nach wie vor in Tschetschenien gesucht und habe nunmehr eine Ladung zur Einvernahme erhalten, absolut unglaubwürdig ist. Es ist für die zuständige Einzelrichterin folglich klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das neue Vorbringen offensichtlich nur deswegen tätigt, um ihren Asylantrag vom 24.06.2011 mit etwas "Neuem" zu begründen. Die Beschwerdeführerin stellt bezüglich ihrer Neuerungen zu ihren Fluchtgründen im Verfahren über ihren zweiten Asylantrag jedoch nur wiederum Behauptungen auf, die nicht den Tatsachen entsprechen können und der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes steht daher eindeutig fest, dass das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei glaubhaften Kern aufweist.

Wie das Bundesasylamt daher schon im o.a. Bescheid zu Recht festgehalten hat, muss auch die erkennende Einzelrichterin zusammenfassend somit zu dem Ergebnis gelangen, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine maßgebende Sachverhaltsänderung entnehmen lässt, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Asylverfahren führen könnte und ist das Bundesasylamt daher richtigerweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat Russische Föderation, respektive Tschetschenien, verlassen habe.

Sohin sind die hierzu getätigten Angaben der Beschwerdeführerin vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417721-1/2011/2E, mit umfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.

Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass sich in Tschetschenien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417721-1/2011/2E, rechtskräftig entschieden wurde.

Das Bundesasylamt hat auch die maßgebliche Lage in Tschetschenien anhand aktueller Länderberichte erhoben und im Bescheid vom 28.07.2011 Feststellungen dazu getroffen, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin nicht derart verändert hat, dass dies Auswirkungen auf sie hätte.

Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417721-1/2011/2E, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist jedoch nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen Verfahren ausgeführt hat, bereits seit zwei Jahren an Diabetes zu leiden und diesbezüglich Tabletten einzunehmen, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass es sich hiebei um keinen neuen Sachverhalt handelt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, bereits seit zwei Jahren an Diabetes zu leiden, zeigt mehr als deutlich auf, dass diese Erkrankung nicht nur vor Rechtskraft des Erstverfahrens sondern insbesondere sogar bereits vor der Ausreise aus der Russischen Föderation im November 2010 bestanden hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Zuckerkrankheit bereits im Erstverfahren in Geltung gebracht und ist der Asylgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 02.05.2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hierbei um keine der Abschiebung entgegenstehende Erkrankung handelt, die darüber hinaus in der Russischen Föderation und Tschetschenien auch behandelbar ist.

Nunmehr ist neuerlich auszuführen, dass es sich bei der Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin in keiner Weise um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt und ist die Beschwerdeführerin im Übrigen auf die Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 zur medizinischen Versorgung zu verweisen, die eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat darlegen. Auch sämtliche handelsüblichen Medikamente sind im Herkunftsstaat flächendeckend erhältlich, weswegen sachverhaltsbezogen davon ausgegangen werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer Diabetes benötigten Medikamente sowie die sonstige diesbezüglich erforderliche Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet ist. Eine seither eingetretene entscheidungsmaßgebliche Änderung oder Verschlechterung der Ländersituation hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation oder Tschetschenien ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt geworden.

Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Wie bereits zuvor dargelegt, ist der Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend, um im konkreten Fall das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden ansonsten der Schutzstatus zu gewähren wäre.

Abgesehen davon war im Fall der Beschwerdeführerin eine akute bzw. lebensgefährliche Erkrankung ebenso wenig fassbar, wie ein akuter Behandlungsbedarf. Auch hat die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht - auch in der Beschwerde nicht -, dass es zu einer lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat kommen würde. Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.

Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist auch nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt -, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sonst wie zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Zudem wird die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn, ihrer "Schwiegertochter" sowie den vier Enkelkindern in die Russische Föderation zurückkehren und handelt es sich bei ihrem Sohn um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem es durchaus zugemutet werden kann, das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige durch eigene, möglicherweise auch unattraktive Arbeit zu erlangen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es dem Sohn der Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise möglich gewesen ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern und er das finanzielle Auslangen für sich, seine Lebensgefährtin, die Kinder und die Beschwerdeführerin gefunden hat

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in Tschetschenien nach wie vor über eine Halbschwester, welche ihr und ihrer Familie nach der Rückkehr ebenfalls - vorübergehend - unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern können wird.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen."

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung relevierte der Asylgerichtshof - wie bereits im Vorerkenntnis - die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin. Ihr Sohn dessen Lebensgefährtin und die Enkelkinder seien wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu erblicken sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren einen weiteren unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis vom 01.02.2012 wurde am 06.02.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

8. Den dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin am 20.08.2012.

Zu diesem wurde die Beschwerdeführerin am 20.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich die Lage im Herkunftsstaat insofern geändert habe, als ihr Sohn von der tschetschenischen Regierung eine Ladung - glaublich zu einem Verhör - erhalten habe. Die Ladung habe ein Freund ihres Sohnes nach Österreich geschickt. Die Beschwerdeführerin könne nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Sie wolle bei ihrem Sohn und ihren Enkeln bleiben.

Ihre früheren Gründe seien unverändert aktuell. Nunmehr existiere darüber hinaus die Ladung ihres Sohnes. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie auch für sich Lebensgefahr, da ihr Sohn die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. Eine derartige Gefahr bestehe für sie jedoch trotzdem. Wenn ihr Sohn nicht gefunden werde, werde sie Probleme bekommen. Seit ihr Sohn vor ca. einem Monat die Ladung bekommen habe, habe sich für die Beschwerdeführerin die Situation im Herkunftsstaat verschlimmert. Laut Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin leide die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.09.2012 vor der Erstaufnahmestelle XXXX niederschriftlich einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte sie, dass sie an der Blutzuckerkrankheit leide. Sie habe deshalb auch Schmerzen.

Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin über Befunde zu verfügen. Es handle sich um Blutbefunde und andere Befunde. Sie stehe wegen Blutzucker in Behandlung. Sie nehme Tabletten - Blutverdünnungsmittel. Ob sie regelmäßig zum Arzt gehe, beantwortete sie dahingehend, dass sie vom Arzt eine Packung der von ihr benötigten Medikamente erhalte und zu diesem gehen, wenn die Packung leer sei, um sich eine neue Packung verschreiben zu lassen. Sie stehe seit zwei oder drei Jahren in ärztlicher Behandlung.

Abgesehen davon, dass sie einiges vergesse, habe sie keine gesundheitlichen Probleme.

Laut Behandlungsbestätigung vom 01.10.2012 leide die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus II und Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion).

Die Beschwerdeführerin wurde am 15.10.2012 vor der Erstaufnahmestelle XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie eingangs danach befragt, dass sie der Einvernahme folgen könne. Sie sei zuckerkrank. Sie habe auch keine guten Nerven mehr.

Nach psychischen Problemen befragt, meinte sie, dass sie vergesslich sei, jedoch keine psychischen Probleme habe. Sie stehe in diesem Zusammenhang auch nicht in Behandlung. Sie bekomme lediglich Medikamente aufgrund Diabetes. Einmal im Monat werde ihr Blutzucker gemessen, wobei sie auch zuhause etwas zum Messen habe.

Zu Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet befragt, führte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, dessen Lebensgefährtin und ihre Enkelkinder an.

Im Übrigen halte sich in XXXX der Sohn ihrer Halbschwester auf. Zu diesem habe sie keinen "großen" Kontakt. Dieser komme selten. Sie erhalte von diesem keine finanzielle Unterstützung.

Sie habe im Bundesgebiet keine Besitztümer und lebe in einem Quartier von XXXX .

Die Beschwerdeführerin spreche kein Deutsch und gehe im Bundesgebiet auch keiner Beschäftigung nach. Sie habe sich im Bundesgebiet nicht fortgebildet und sei auch kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein. Im Bundesgebiet erhalte sie Unterstützung von XXXX .

Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass geplant sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hierzu meinte sie, dass ihr Sohn im Herkunftsstaat gesucht werde. Dieser habe eine Ladung erhalten.

Weiters wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Informationen zur Russischen Föderation und Tschetschenien vorgehalten, wobei sie erklärte, dass sie zuletzt im Herkunftsstaat in einem fremden Haus leben habe müssen, da ihr Haus zerstört worden sei. Im Herkunftsstaat hätten sie und ihre Familie keine Zukunft. Ihr Sohn sei dort in Gefahr. Eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderinformationen wolle sie nicht abgeben.

Im Herkunftsstaat würden sich die Halbschwester und weitere weitschichtige Verwandte der Beschwerdeführerin aufhalten, wobei sie zu diesen keinen Kontakt habe. Ihr Sohn habe dort Freunde.

Für den Fall einer Rückkehr habe sie davor Angst, entführt zu werden.

Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 05.12.2012 würden bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen.

Am 14.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle XXXX ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie sich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei jedoch sehr nervös.

Betreffend ihren Gesundheitszustand erwähnte sie unverändert ihre Blutzuckererkrankung.

Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre schlechten Nerven und erklärte, dass sie Angst habe, dass dadurch eine Krankheit entstehe. Sie mache sich große Sorgen um ihren Sohn.

Nach Vorhalt des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht vorstellen könne, wie man in kurzer Zeit feststellen könne, wie es in ihr aussehe. Sie wisse besser, wie sie sich fühle.

Der Beschwerdeführerin wurden auch neuerlich aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien vorgehalten, wobei sie erklärte, diese nicht zu benötigen. Sie wisse, dass in Tschetschenien alle Menschen umgebracht werden würden.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2013, Zl. 12 10.932-EASt Ost, wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend die Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Die Beschwerdeführerin habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht. Ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht geändert.

Abschiebungshindernisse hätten weder im Lichte des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch aus sonstigen Gründen festgestellt werden können.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass diese im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei.

Gegen diesen Bescheid wurde am 18.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, dem Abgehen vom Akteninhalt, dem Ignorieren des Parteienvorbringens sowie wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.

In der Beschwerde wurde betreffend ihre eigenen Asylgründe auf die Beschwerde ihres Sohnes verwiesen.

10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2013, Zl. D15 471721-3/2013/2E, wurde die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung im dritten Rechtsgang gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005bgewiesen.

Begründend wurde zentral wie folgt ausgeführt:

"...

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf den Sohn bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin zu deren (dritten) Asylantrag gegenüber den vorangegangenen Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u. a.).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Die Beschwerdeführerin macht im gegenständlichen Asylverfahren unverändert geltend, dass sie aufgrund ihrer Diabeteserkrankung in medikamentöser Behandlung steht und in diesem Zusammenhang einen Allgemeinmediziner konsultiert.

In der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 05.12.2012 wurden das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung oder sonstiger psychischer Krankheitssymptome verneint. Auch die Beschwerdeführerin erklärte vor dem Bundesasylamt, dass sie lediglich Medikamente aufgrund ihrer Diabeteserkrankung einnehme. Sie habe keine psychischen Probleme und stehe in diesem Zusammenhang demnach nicht in Behandlung.

Demnach war die Beschwerdeführerin betreffend ihren Gesundheitszustand auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis vom 01.02.2012 zu verweisen, wo bereits ausgeführt wurde, dass im Lichte der Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin kein Abschiebungshindernis festgestellt werden habe können.

Nunmehr ist neuerlich auszuführen, dass es sich bei der Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin in keiner Weise um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt und ist die Beschwerdeführerin im Übrigen auf die Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 zur medizinischen Versorgung zu verweisen, die eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat darlegen. Auch sämtliche handelsüblichen Medikamente sind im Herkunftsstaat flächendeckend erhältlich, weswegen sachverhaltsbezogen davon ausgegangen werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer Diabetes benötigten Medikamente sowie die sonstige diesbezüglich erforderliche Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet ist. Eine seither eingetretene entscheidungsmaßgebliche Änderung oder Verschlechterung der Ländersituation hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation oder Tschetschenien ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt geworden und ergibt sich auch nicht aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat.

Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Wie bereits zuvor dargelegt, ist der Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend, um im konkreten Fall das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden ansonsten der Schutzstatus zu gewähren wäre.

Abgesehen davon war im Fall der Beschwerdeführerin eine akute bzw. lebensgefährliche Erkrankung ebenso wenig fassbar, wie ein akuter Behandlungsbedarf. Auch hat die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht - auch in der Beschwerde nicht -, dass es zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat kommen würde. Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.

Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn, ihren Enkelkindern und ihrer "Schwiegertochter" in die Russische Föderation zurückkehren, weswegen ihre Versorgung in der Heimat gesichert sein wird.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz - wie auch bei der Stellung des zweiten Antrages - lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417721-1/2011/2E, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Zur ergangenen Ausweisungsentscheidung wurde in der Entscheidung im dritten Rechtsgang wie folgt ausgeführt:

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.05.2011 und erneut im Erkenntnis vom 01.02.2012 wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte sie keinerlei integrative Aspekte darlegen.

Der Vollständigkeit halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass der Sohn, die vier Enkelkinder sowie die "Schwiegertochter" der Beschwerdeführerin ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden sind. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei hiebei erneut auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz mittlerweile zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Vielmehr lebt die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen in einer Unterkunft von XXXX und wird dort auch finanziell unterstützt.

Allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die lediglich in der wiederholten unbegründeten Antragstellung begründet liegt, muss, gemessen an der Rechtsprechung der Höchstgerichte, als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse und hat auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen.

Auch im gegenständlichen Verfahren verneinte die Beschwerdeführerin, Deutsch zu sprechen. Sie hat auch sonst keinerlei integrativen Schritte im Bundesgebiet gesetzt.

Im gegenständlichen Fall finden sich auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung, absolvierte Berufsausbildung oder Vereinstätigkeit. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH

v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen sind vielmehr intensivere Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, da die Beschwerdeführerin dort den massiv überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und entsprechende Sprachkenntnisse aufweist. Ihre Aufenthaltsdauer in Österreich ist keinesfalls so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihren vorangegangenen Antragstellungen klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch während ihres Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.

Die Beendigung ihres Aufenthaltes kann daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein. Den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im Mai 2011 bzw. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.

Die Beschwerdeführerin hält sich nach mittlerweile zwei erfolglosen rechtskräftig abgelehnten Asylanträgen trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, ihrer aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen. Vielmehr versucht sie durch Stellung von Folgeanträgen eine Außerlandesschaffung in ihren Herkunftsstaat zu verhindern.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich, das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen.

Auf Grund des relativ kurzen Aufenthaltes, der offensichtlich unbegründeten zweimaligen Antragstellung und mangels jeglicher Anhaltspunkte für irgendeine Form der Integration überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann."

11. Mit Schreiben vom 12.12.2013 richtete Frankreich an Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen, welchem mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.12.2013, unter Hinweis auf Artikel 16 Artikel 1 lit e der Dublin II-VO zugestimmt wurde. Mit Schreiben vom 21.05.2014 kündigte Frankreich gegenüber Österreich die Überstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin sowie deren Sohnes und dessen Familie für den 26.05.2014 an. Am genannten Datum trafen lediglich der Sohn und dessen Familie, nicht jedoch die nunmehrige Beschwerdeführerin, in Österreich ein.

12. Am 11.09.2014 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin zum vierten Male die Gewährung internationalen Schutzes.

Die Antragstellerin wurde sodann am 12.09.2014 vor der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen und führte sie, auf Befragen nach dem Grund ihrer neuerlichen Antragstellung sowie Befragen, ob sie seit der letzten ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich verlassen habe, an, dass sie 2013 in Deutschland und Frankreich gewesen sei, um dort einen Asylantrag zu stellen. Nach dem letzten Asylantrag in Österreich sei sie gemeinsam mit der Familie ihres Sohnes nach Deutschland gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Sie hätten negative Bescheide bekommen und seien weiter nach Frankreich und hätten dort Asylanträge gestellt. Auch dort hätten sie negative Bescheide erhalten und seien sie nach Deutschland zurückgeschoben worden. Von dort sei sie weiter nach Österreich gegangen und sei sie am 11.09.2014 in Österreich angekommen. Als Grund für ihre Rückkehr nach Österreich gab die Antragstellerin an, dass ihr Sohn mit seiner Familie von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden sei und sei er jetzt in XXXX . Sie selbst sei krank. Da sie nicht selbst ohne ihren Sohn wohnen könne, möchte sie zu ihm. Ihr Sohn sei der einzige Mensch der helfen könne. Wenn sie ohne ihren Sohn in die Heimat müsse, gebe es für sie dort keinen Platz, da sie keine Verwandten habe. Sie würde ihn brauchen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 wiederholte die Antragstellerin auf Befragen nach ihrem Gesundheitszustand, sie habe Knochenschmerzen und habe sie Probleme mit der Schilddrüse und sei sie Diabetikerin und würde sie Medikamente nehmen. Die Antragstellerin gab drei Arten von Medikamenten zu Protokoll und verwies sie darauf, dass sie diese in Frankreich bekommen habe. An der angeführten Zuckerkrankheit leide sie seit 8 Jahren und Knochenschmerzen und Kraftlosigkeit habe sie seit drei Wochen. Des Weiteren gab die Antragstellerin auf Aufforderung nach allfälligen Ergänzungen zu ihrem ersten Vorbringen an, sie habe schlechte Nerven und brauche die Hilfe ihres Sohnes. Weiters gab die Antragstellerin an von Frankreich nach Deutschland und von Deutschland nach Österreich gekommen zu sein und sei sie von Deutschland selbständig nach Österreich gereist. Ihr Sohn sei mit dessen Familie von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden, sie jedoch sei aus eigenem gekommen. Sie wohne mit ihrem Sohn in Österreich zusammen und pflegt er sie. Ihr Sohn habe jedoch keine medizinische Ausbildung. In Frankreich habe man über sie entschieden, dass man sie nach Österreich "deportieren" würde. Sie habe Frankreich nicht verlassen wollen und habe die französische Behörde sie "deportiert". Des Weiteren wurden der Antragstellerin die vorliegenden Unterlagen der französischen Dublin-behörde vorgehalten, wonach sie am 26.05.2014 nach Österreich hätten überstellt werden sollen und habe diese Überstellung nicht stattgefunden. Hierzu gab die Antragstellerin an, die Behörde habe sie nicht abgeschoben, jedoch seien sie selbstständig nach Deutschland gereist. Die Polizei in Frankreich habe ihnen den Abschiebetermin bekannt gegeben, jedoch sei die Polizei dann wieder gegangen. Ohne ihren Sohn wolle sie nicht nach Frankreich zurück, sie könne ohne seine Hilfe nicht leben. Allein wolle sie nicht nach Frankreich gehen.

Betreffend die Antragstellerin sind nachstehende EURODAC-Treffer ersichtlich: 08.10.2010 Österreich, 24.06.2011 Österreich, 20.08.2012 Österreich, 10.09.2013 Deutschland sowie 10.12.2013 Frankreich.

13. Mit E-Mail-Nachricht via DubliNet vom 22.09.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) die französischen Behörden um die Aufnahme der Beschwerdeführerin. Unter einem wurde gegenüber den französischen Behörden mitgeteilt, dass nunmehr neuerlich am 11.09.2014 die Asylgewährung in Österreich beantragt wurde, die Antragstellerin am 10.12.2013 in Frankreich Asyl beantragt habe und Österreich mit Schreiben vom 18.12.2013 dem seitens Frankreichs ergangenen Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat. Die geplante Überstellung von Frankreich nach Österreich am 26.05.2014 habe jedoch nicht stattgefunden, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei und Frankreich als der zuständige Mitgliedsstaat im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO erachtet werde. Des Weiteren wurde informationshalber mitgeteilt, dass die Antragstellerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten in der Zwischenzeit nie verlassen habe und sie am 11.09.2014 nach Österreich eingereist sei. Frankreich stimmte mit Schreiben vom 01.10.2014 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) ausdrücklich zu.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO Frankreich zur Prüfung des Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Bescheid wurden nachstehende Individualfeststellungen getroffen:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sind Staatsangehörige von Russland und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Sie brachten am 11.09.2014 Ihren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX , ein.

Dabei wurden Sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß der einschlägigen Bestimmungen der Eurodac-Verordnung unterzogen. Beim Abgleich der Fingerabdrücke ergab sich, dass Sie bereits anlässlich erfolgter Antragstellung auf internationalen Schutz am 08.11.2010 in Österreich, Zahl: AT120101108-1010443, am 24.06.2011 in Österreich,

Zahl: AT120110624-1106255, am 20.08.2012 in Österreich, Zahl:

AT120120820-1210932, am 10.09.2013 in Deutschland, Zahl:

DE1130910ZIR00015, und am 10.12.2013 in Frankreich, Zahl:

FR16703112076, erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Am 22.09.2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin VO an Frankreich gestellt. Dem ho. Eingeleitetem Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich wurde am 01.10.2014 gemäß Art. 18 (1) d der Dublin VO zugestimmt.

Es konnte festgestellt werden, dass Sie seit Ihrer Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlassen haben.

Ihr Sohn (GF: 510253500), Ihre Schwiegertochter (GF: 535813703) und Ihre Enkel (GF: 821093510, GF: 810625608, GF: 810625840, GF: 821093804) sind in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Frankreich eine Verletzung des Art. 8 EMTRK bedeuten würde.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch.

Im Falle eines Massenzustroms vertriebener Personen aus Drittländern gibt es die Möglichkeit des sofortigen temporären Schutzes, der dann greift, wenn das Asylsystem dieses Ansturms nicht Herr wird. Betroffene erhalten ein Aufenthaltsrecht für 6 Monate mit der Möglichkeit zur Verlängerung bis zu max. drei Jahren. 2010 haben

10. 340 Personen temporären Schutz erhalten.

Für Antragsteller, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren und denen im Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder eine andere grausame oder unmenschliche Behandlung droht, ist subsidiärer Schutz vorgesehen. (USDOS 19.4.2013)

Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:

Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.

Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.

Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig.

Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Kroatien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien, Tansania und Ukraine); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde.

Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht.

Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat diese aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren.

Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung. (AIDA 7.5.2013)

Flüchtlingsstatus wird für 10 Jahre (verlängerbar) gewährt, subsidiärer Schutz für ein Jahr (verlängerbar). (CEAR 5.2012)

Für das Frühjahr 2014 ist eine Reform des französischen Asylsystems avisiert. Der Prozess dazu wurde im Juli 2013 vom französischen Innenministerium initiiert. Am 28.11.2013 wurde ein entsprechender Entwurf vorgelegt. (AIDA 9.12.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

AIDA - Asylum Information Database (9.12.2013): Proposals to reform the French Asylum Procedure,

http://www.asylumineurope.org/news/09-12-2013/proposals-reform-french-asylum-procedure, Zugriff 16.12.2013

CEAR - Comisión Española de Ayuda al Refugiado (5.2012): Gender Related Asylum Claims in Europe: Comparative Analysis of Law, Policies and Practice Focusing on Women in Nine EU Member States, http://www.refworld.org/docid/4fc74d342.html, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 16.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - France;

https://www.ecoi.net/local_link/245181/368628_de.html, Zugriff 16.12.2013

Dublin-Rückkehrer

Zugang zum Asylsystem ist für Dublin-Rückkehrer gegeben. Ihr Antrag wird behandelt wie jeder andere. Stammt der Rückkehrer aus einem sicheren Drittstaat, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt.

Das Verfahren geht dort weiter, wo es abgebrochen wurde. Im Falle einer abschließend negativen Entscheidung des CNDA kann der Rückkehrer bei OFPRA eine Wiederaufnahme beantragen, wenn er neue Elemente vorweisen kann. (DTP 12.2012)

Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw.

Im ordentlichen Verfahren (mit dem ein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) können die Rückkehrer in zwei verschiedenen Typen von Zentrum untergebracht werden:

In einem der beiden Transitzentren (in Lyon und Créteil). Antragsteller warten hier bis zu einigen Wochen auf ihre Überstellung in ein CADA.

In einem Unterbringungszentrum für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), wo Unterbringung für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wird.

Einmal in einem CADA erhalten Asylwerber (AW) administrative Unterstützung, soziale Hilfe (Gesundheit, Kindererziehung) und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS). Dieses System wird vom Staat bezahlt und generell von NGOs geführt. Über die Unterbringung in einem CADA wird in der Regel von den NGOs in Zusammenarbeit mit offiziellen Stellen entschieden. Vulnerable genießen Priorität.

Wenn AW keinen Platz in einem CADA erhalten, können sie in Notaufnahmezentren untergebracht werden, die unter der kostenfreien Telefonnummer 115 erreichbar sind. In diesem Fall können sie eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) erhalten. Die Notaufnahmezentren stehen nur über Nacht zur Verfügung und geben üblicherweise keine Mahlzeiten aus.

Neben diesen Zentren gibt es noch die temporären Notfallzentren für Asylwerber (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) von denen einige im Sommer geschlossen sind. Sie bieten auch administrative Hilfe, aber in geringerem Ausmaß als in den CADA.

Außerdem können AW auch in Hotels untergebracht werden.

Im ordentlichen Verfahren haben AW Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU), wo gesundheitliche Basisversorgung bis zu einem gewissen Einkommen kostenlos angeboten wird. Es kann angeblich einige Monate dauern, bis man Zugang zur CMU bekommt.

Im beschleunigten Verfahren (mit dem kein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) haben Rückkehrer weniger Ansprüche auf soziale Leistungen. Sie haben lediglich Zugang zu den Notaufnahmezentren, erhalten aber keine ATA (außer sie fallen wegen Drittstaatssicherheit unter das beschleunigte Verfahren). Sie fallen nicht unter die CMU, sondern haben nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich das Recht auf Gesundheitsversorgung unter der Staatlichen Medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME), die ihnen Zugang zu Hospitälern, Ärzten und pharmazeutischer Versorgung garantiert. (DTP 12.2012)

Quellen:

DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 16.12.2013

Haft

In Frankreich gibt es 25 Verwaltungsgefängnisse (CRA), mit einer Gesamtkapazität von 1.711 Plätzen. In Frankreich werden AW nicht automatisch inhaftiert. 2012 haben 1.140 Drittstaatsangehörige aus solchen Einrichtungen heraus einen Asylantrag gestellt.

Die maximale Haftzeit beträgt 45 Tage. Nach 5 Tagen muss die Haft durch einen Friedens- und Haftrichter überprüft und eventuell verlängert werden. Verlängerung ist zunächst für 20 Tage möglich. Eine weitere Verlängerung um 20 Tage ist nur bei besonderen Umständen vorgesehen (Verweigern der Kooperation, etc.).

Inhaftierte können sich binnen 48 Stunden gegen Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung bei einem Verwaltungsrichter beschweren. Dieser muss binnen 72 Stunden entscheiden. Da aber nur Beschwerden gegen Abschiebeentscheidungen aufschiebende Wirkung haben, nicht aber solche gegen Haftanordnungen, soll es vorkommen, dass solche Fälle außer Landes gebracht werden, bevor sie einem Verwaltungsrichter vorgeführt werden können. NGOs kritisieren diesen Umstand.

Wer in Verwaltungshaft einen Asylantrag stellt wird in der Regel nicht automatisch freigelassen, sondern muss das folgende (zumeist beschleunigte) Verfahren in Haft abwarten.

UMA können faktisch nicht inhaftiert, Kranke aufgrund medizinischer Gründe verschont werden. Asylwerberfamilien mit minderjährigen Kindern können inhaftiert werden, es geschieht aber selten.

Es gibt verschiedene Formen des Hausarrests als Alternative zur Haft.

Rechtshilfe für Verwaltungshäftlinge, inklusive Asylwerber, ist gesetzlich vorgesehen. 5 NGOs sind dazu offiziell ermächtigt. Sie können sich aber auch einen Anwalt nehmen. (AIDA 7.5.2013)

Laut NGO-Angaben wurden 2012 43.746 Drittstaatsangehörige zum Zweck der Außerlandesbringung inhaftiert. 60% davon seien bereits vor der Überprüfung durch den Friedens- und Haftrichter, also vor dem Ablauf von 5 Tagen, abgeschoben worden. (ECRE 9.12.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.12.2013): ECRE Weekly Bulletin 06 December 2013, per E-Mail

Non-Refoulement

In der Praxis gewährt Frankreich Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Menschenrechtsgruppen kritisierten dennoch regelmäßig die französische Abschiebepraxis. 2012 kritisierte eine NGO, dass es Fälle von Abschiebungen unter Missachtung der Beschwerdefrist gegen Außerlandesbringungen gegeben habe. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - France;

https://www.ecoi.net/local_link/245181/368628_de.html, Zugriff 16.12.2013

Versorgung

Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung.

Die AMS beträgt je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums und familiärer Situation des AW zwischen EUR 91,-- und 718,-- pro Monat für jeden AW (nicht nur Erwachsene) ohne Eigenmittel. (AIDA 7.5.2013)

Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA betrug Ende 2012 EUR 11,01 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert. (AIDA 7.5.2013)

Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine Beihilfen. Gibt es momentan keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt.

Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Départements für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. Sie können aber auch Neuankömmlinge (anstatt der Transitzentren) oder andere nicht zur Unterbringung berechtigte AW beherbergen (beschleunigtes Verfahren). (AIDA 7.5.2013)

Die 271 CADA hatten Ende 2012 eine Kapazität von 21.410 Plätzen. Davon sind zwei als Transitzentren und eines speziell für UMA und eingerichtet. Zusätzlich gibt es mehrere Tausend Plätze in Notfallzentren. Die Zahl der Plätze in privater Unterkunft ist nicht verfügbar. Die durchschnittliche Dauer der Unterbringung in den CADA lag 2012 bei 17 Monaten. Probleme mit Überbelegung gab es 2012 keine und UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht.

Die CADA werden nach öffentlichen Ausschreibungen durch NGOs bzw. die halbstaatliche Firma Adoma betrieben.

Neuankömmlinge, Familien mit Kindern und Vulnerable genießen Priorität bei der Unterbringung. Familien, alleinstehende Frauen und Traumatisierte werden nicht notwendigerweise in separaten Gebäude(teile)n untergebracht, das kann aber in manchen Zentren vorkommen. CADA-Unterbringung geschieht in kollektiven Strukturen oder separaten Wohneinheiten. CADA sind offene Zentren. AW dürfen sich in Frankreich frei bewegen. Laut CADA-Hausordnung ist jede Abwesenheit von über 5 Tagen bei der Zentrumsleitung genehmigungspflichtig.

Die Notfallzentren können Notschlafstellen, Hotels oder Wohnungen sein. In manchen Gegenden sind sie nicht ganzjährig geöffnet, sondern hauptsächlich im Winter. Notfallzentren bieten aber zusätzlich zur Unterbringung auch gewisse administrative und soziale Unterstützung. Wohltätigkeitsorganisationen können auch Verpflegung oder Kleidung bieten.

Bis Dezember 2014 sollen 4.000 zusätzliche CADA-Plätze geschaffen werden. (AIDA 7.5.2013)

Die NGO Jesuit Refugee Service unterstützt obdachlose Asylwerber in Frankreich. 2012 beherbergte sie im Rahmen ihres Welcome Project 130 Betroffene, die bei 80 Familien und 30 Religionsgemeinschaften in 12 Städten untergebracht wurden, wo sie bis zu 8 Monate bleiben konnten. Darüber hinaus bietet JRS administrative Betreuung und Rechtsberatung, sowie Sprachkurse und soziale Aktivitäten an. In einigen Städten wurden auch kleine Familien betreut. (JRS o.D.)

Wenn die erste Instanz ohne Schuld des AW nicht binnen eines Jahres zu einer Entscheidung kommt, dürfen AW in Frankreich arbeiten.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können auf Antrag für weitere drei Monate (6 Monate in speziellen Fällen) in den Zentren bleiben, bis eine anderweitige Wohnung angeboten wird.

Angelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Zentrum bleiben. Danach können sie die Notfallzentren in Anspruch nehmen, wenn Kapazitäten frei sind.

AW im beschleunigten Verfahren können nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (positiv oder negativ) im Notfallzentrum bleiben, das gilt auch bei einem laufenden Beschwerdeverfahren. In Ausnahmefällen können sie einen Monat länger bleiben.

In der Praxis werden diese Fristen in den französischen Zentren unterschiedlich streng gehandhabt. (AIDA 7.5.2013)

Medizinische Versorgung

AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). (AIDA 7.5.2013)

Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. (AIDA 7.5.2013)

Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr. (MdM 4.2013)

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich sei laut NGOs zu gering und zu ungleich verteilt.

Der Zugang zum CMU ist regional unterschiedlich schnell. So soll er in manchen Gebieten effektiv bereits nach einem Monat möglich sein, während es in anderen länger dauern könne. (AIDA 7.5.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

JRS - Jeduit Refugee Service (o.D.): JRS FRANCE, http://www.jrseurope.org/countries/france.htm, Zugriff 16.12.2013

MdM - Médicines du Monde (4.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 16.12.2013"

Betreffend den Zugang von Dublin-Rückkehrern zu medizinischer Betreuung wurden im als Beweiswürdigung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheids weiters folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Anfragebeantwortung Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA (frz. Asylbehörde), 19.12.2012

Jeder Asylwerber in Frankreich ist zu Sozialleistungen berechtigt, einschließlich medizinischer (und psychologischer) Betreuung im Rahmen der allgemeinen Krankenversorgung (CMU).

Asylwerber im fast-track-Verfahren (das kann auch Dublin-Rückkehrer umfassen), sind nicht zu Leistungen aus der CMU berechtigt, sondern zu Basisversorgung im Rahmen der Staatlichen Medizinischen Hilfe

(AME).

In jedem Fall ist zum Beginn einer psychologischen Weiterbetreuung erforderlich, dass der Asylwerber sie selbst erfragt, entweder im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung oder durch eine spezialisierte NGO.

Médecins du Monde: OBSERVATOIRE DE L'ACCÈS AUX SOINS DE LA MISSION FRANCE, Oktober 2012

In Frankreich gibt es 21 Gesundheitszentren von Medicins du Monde, sogenannte CASOs. Sie stehen allen Personen offen, die Zugang zu medizinischer Versorgung suchen. Einige CASOs bieten auch fachärztliche Hilfe (Gynäkologie, Dermatologie, Kardiologie, Augenheilkunde, usw.), Gespräche mit Psychologen oder Psychiatern und andere Hilfe (Physiotherapie, etc.). Manche bieten auch zahnmedizinische Leistungen oder widmen sich dem Kampf gegen HIV, Hepatitis und Tuberkulose. Andere CASOs betreuen schwer kranke Personen. 2011 wurden von den 21 CASOs 40.620 Behandlungen durchgeführt, 4.112 Zahnbehandlungen und 19.532 Beratungen durch einen Sozialarbeiter.

MSF - Ärzte ohne Grenzen: Frankreich, 1. Mai 2012, http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/informieren/einsatzlaender/europa/frankreich/, Zugriff 20.12.2012

Ärzte ohne Grenzen betreut in Paris ein medizinisches und psychologisches Zentrum, das Menschen versorgt, die in Frankreich Zuflucht gesucht haben. Die meisten sind aus Kriegsgebieten geflohen, wie Afghanistan, Tschetschenien oder Sri Lanka, und leiden unter diversen gesundheitlichen Problemen. Viele Menschen, die das Zentrum aufsuchen, haben extrem schwierige Erfahrungen gemacht und leiden unter zahlreichen traumatischen Erlebnissen, einschließlich dem Leben im Exil.

Das Ziel von Ärzte ohne Grenzen ist es, vor allem denen zu helfen, die am stärksten marginalisiert leben, weil sie kein Französisch sprechen und keine Aufenthaltspapiere für Frankreich haben. Psychologen, Sozialarbeiter, Ärzte und Pflegekräfte arbeiten in diesem Zentrum, so dass die Patienten umfassende Hilfe erhalten können. Insgesamt führten sie rund 6.300 Sprechstunden durch. 200 neue Patienten baten um psychologische Hilfe. Die große Mehrheit der 1.000 Patienten, die im Jahr 2011 von Ärzte ohne Grenzen medizinisch behandelt wurden, schlafen auf der Straße oder in temporären Unterkünften und haben keine Krankenversicherung. Um die medizinische Versorgung für diese Zielgruppe weiter zu verbessern, begannen Pflegekräfte von Ärzte ohne Grenzen, wöchentlich Sprechstunden in drei Notunterkünften anzubieten, die von der Nichtregierungsorganisation Emmaüs betreut werden.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 20.12.2012)"

  • betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:

Die Feststellungen zur Einbringung Ihres Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Ihr Angaben zur Asylantragstellung in Frankreich stehen im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu dem Schreiben der französischen Dublinbehörde, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen worde.

Frankreich stimmte Ihrer Rückübernahme gem. Art. 18 (1)d zu.

Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedsstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält wieder aufzunehmen.

So ist hier anzuführen, dass Ihre ersten drei in den Mitgliedsstaaten gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht und entschieden wurden. Sie jedoch nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in Österreich, dies war der 15.05.2013, nach Deutschland weiterreisten und von dort nach Frankreich. So wurde dem Wiederaufnahmeersuchen der französischen Dublinbehörde auch zugestimmt und wurde Ihre Überstellung von Frankreich nach Österreich für den 26.05.2014 angekündigt, jedoch sind Sie, wie in der Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Zahl: E1/45069/2014-SPK/Ref. III-FB 1/SCF, vom 26.05.2014, von Frankreich nach Österreich nicht überstellt worden.

Die französische Dublinbehörde übermittelte Österreich auch keine Überstellungsaussetzung.

So wurde im österreichischen Konsultationsverfahren der französischen Dublinbehörde auch mitgeteilt, dass die 6-monatige Überstellungsfrist somit abgelaufen ist und somit Frankreich für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz somit zuständig ist.

Ergänzend wurde angeführt, dass Sie die Mitgliedsstaaten auch nicht verlassen haben.

So stimmte Frankreich Ihrer Rückübernahme auch mit Schreiben vom 01.10.2014, Zahl: 40131/JA, zu.

Zum Themenkreis Privat- und Familienleben wurde wie folgt ausgeführt:

Ihr Sohn, Hr. XXXX , GF: 510253500, Ihre Schwiegertochter, Fr. XXXX , GF: 535813703, und Ihre vier Enkel, XXXX , GF: 821093510, XXXX ,

GF: 810625608, XXXX , GF: 810625840, und XXXX , kGF: 821093804, sind in Österreich und stellten ebenfalls jeweils den vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Doch deren Asylverfahren wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, somit sind auch diese Verwandte nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Letztendlich wurde Ihr Sohn mit seiner Familie bereits von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Somit waren Sie alleine in Deutschland aufhältig.

Bezüglich Ihres jetzigen Zusammenlebens in Österreich ist anzuführen, dass Sie sich, so wie auch Ihr Sohn, in Bundesbetreuung befinden. Somit erhalten Sie, so wie auch Ihr Sohn und seine Familie, Unterkunft, Verpflegung und finanzielle Unterstützung auf Grund der staatlichen Grundversorgung und nicht von Ihrem Sohn. Und auch hier ist anzuführen, dass Sie zwar am 11.09.2014 nach Österreich einreisten, Sie jedoch erst am 18.09.2014 in dieselbe Unterkunft zu Ihrem Sohn nach XXXX kamen. Somit waren Sie über eine Woche getrennt von Ihrem Sohn in Österreich lebend.

Sie gaben zwar an, dass Sie Ihr Sohn pflegt, jedoch verneinten Sie die Frage, ob Ihr Sohn eine medizinische Ausbildung hat. Somit können Sie von jeder Person gepflegt werden, da keine konkrete medizinische Ausbildung notwendig ist. Wie bereits angeführt, waren Sie auch in Deutschland alleine aufhältig, nachdem Ihr Sohn mit der Familie, ohne Sie, nach Österreich überstellt wurde. Somit ist erkennbar, dass Sie notwendige medizinische Versorgung auch in Frankreich erhalten würden.

Hier ist auch anzuführen, dass Ihr Sohn bereits am 27.12.2009 in Österreich einreiste. Zu dieser Zeit litten Sie bereits an Ihrer Zuckerkrankheit. Trotzdem blieben Sie, wie von Ihrem Sohn in seiner Einvernahme am 28.12.2009 angegeben, in Aserbeidschan wohnhaft und reisten erst 08.11.2010 in Österreich ein, somit fast ein Jahr später. Somit haben Sie auch in dieser Zeit keine Unterstützung Ihres Sohnes bezüglich Pflege benötigt. In allen Ihren Asylverfahren führten Sie Ihre Zuckerkrankheit an und wurden Sie medikamentös, so wie auch jetzt, behandelt. Somit kann rückgeschlossen werden, dass es zu keiner Verschlechterung Ihrer Erkrankung gekommen ist.

Daher kann nun kein enges Familienleben, als auch kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden.

Aus diesem Grund geht auch das Ersuchen der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren ins Leere, da kein Abhängigkeitsverhältnis, als auch kein enges Familienlebgen, erkannt werden konnte.

Da Sie auch erst vor kurzer Zeit in Österreich einreisten, kann nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben aufgebaut wurde.

Rechtliche wurde im Hinblick auf Artikel 8 EMRK ausgeführt:

Ihr Sohn (GF: 510253500), Ihre Schwiegertochter (GF: 535813703) und Ihre Enkel (GF: 821093510, GF: 810625608, GF: 810625840, GF: 821093804) sind in Österreich.

Hier ist jedoch anzuführen, dass sich diese Personen in einem laufenden Asylverfahren befinden, wobei jedoch beabsichtigt ist, deren gegenständlichen, vierten, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In der Rechtssprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.5.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und der Umstand ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie

handelt.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen ( vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9.Juni 2006, B 1277/04).

Weiters wird ergänzt, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Dieser Umstand lässt das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen.

Weiters musste Ihnen bei der Antragstellung klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424).

So ist anzuführen, dass Sie seit 8 Jahren an Ihrer Zuckerkrankheit leiden. Wie bereits angeführt erhalten Sie bezüglich medizinischer Versorgung Medikamente. Daher ist es zu keiner Änderung Ihrer Krankheit gekommen. Daher kann die Behörde, wie von Ihnen angeführt, nicht erkennen, dass Sie Pflege von Ihrem Sohn benötigen. Denn, obwohl Sie bereits an Diabetes erkrankt waren, hat Ihr Sohn alleine den Herkunftsstaat verlassen und reiste nach Österreich ein. Erst knapp ein Jahr später reisten Sie ebenfalls in Österreich ein.

Sie verließen, nachdem Ihr dritter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich rechtskräftig negativ entschieden wurde, Österreich und reisten nach Deutschland und von dort weiter nach Frankreich. Sie gaben nicht an, dass es bei diesen Reise gesundheitliche Probleme gab. Sie erhielten in Deutschland und in Frankreich, so wie auch in Österreich, "lediglich" Medikamente. Sie wollten Frankreich nicht verlassen, somit hatten Sie bezüglich der medizinischen Versorgung in Frankreich keinerlei Bedenken. So reisten Sie auch von Frankreich nach Deutschland zurück. Auch hier gaben Sie keine gesundheitlichen Probleme an. In Deutschland waren Sie, nachdem Ihr Sohn mit seiner Familie nach Österreich überstellt wurde, alleine aufhältig. Selbstständig reisten Sie unter Zuhilfenahme eines Bekannten Ihres Sohnes nach Österreich und waren, nachdem Sie ebenfalls Ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten, alleine in der Betreuungsstelle XXXX . Erst nach 8 Tagen wurden Sie in die Betreuungsstelle XXXX , XXXX , verlegt.

Somit ist erkennbar, dass Sie fast ein Jahr im Herkunftsstaat, einige Tage in Deutschland und einige Tage in Österreich alleine aufhältig waren. Da es keine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes gab, denn alle Ärzte, sowohl in Österreich, Deutschland und Frankeich gingen davon aus, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden kann, Sie keinerlei gesundheitliche Probleme bei Ihren Reisen anführten und Sie auch in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, kann kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn, welcher über keine medizinische Ausbildung verfügt, erkannt werden, sondern wird festgestellt, dass jede Person Sie bei Bedarf pflegen kann.

Letztendlich wird nochmals angeführt, dass sowohl in den drei Asylverfahren in Österreich festgestellt wurde, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen Sie in den Herkunftsstaat abzuschieben, bzw. kein Arzt in Deutschland oder in Frankreich feststellen konnte, Sie aus gesundheitlichen Gründen auf Grund der Dublin Verordnung nicht überstellen zu können.

Dazu wird auch auf zwei aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen:

Im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008 war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.

In der bereits erwähnten Entscheidung Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008 hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegenstünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Sie verneinten die Frage, ob Sie weitere Verwandte oder Bekannte in Österreich haben.

Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor.

Ihrer Überstellung nach Frankreich stehen keine familiären Gründe entgegen. Hier ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Sie reisten unter Umgehung der offiziellen Grenzstellen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich war nur von kurzer Dauer und stützte sich auch lediglich auf die Einbringung eines Antrages zur Erlangung von internationalem Schutz. Über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht.

Eine besondere Integration Ihrer Person in Österreich kann auch aufgrund Ihrer nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich ausgeschlossen werden.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässiger Weise in Ihr Privatleben eingegriffen wird.

Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der VO 604/2013, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist.

15. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Beschwerdeschriftsatz zentral ausgeführt, dass sie nicht nach Frankreich zurück wolle. Sie habe im Rahmen der Einvernahme vom 07.10.2014 bereits gesagt, dass sie auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen sei. Die Behörde sei jedoch anderer Meinung und führe aus, dass sie ohnehin bereits seit 8 Jahren an der Zuckerkrankheit leide, medikamentös behandelt werde und somit nicht die Pflege des Sohnes benötige. Die Erstbehörde lasse jedoch außer acht, dass sie nunmehr in sehr fortgeschrittenem Alter (69 sic!) sei und mag es zwar sein, dass sie schon seit längerem an Diabetes leide, aber sei sie die ganze Zeit über mit ihrer Familie, sprich ihrem Sohn, zusammen gewesen. Wenn sie kurzfristig getrennt gewesen seien, sei dies auf Grund der Verfahren gewesen und sei sie immer so schnell wie möglich wieder zu ihrem Sohn zurückgekommen. Die Erstbehörde versuche die kurzfristigen Trennungen von der Familie gegen sie zu verwenden, wenn argumentiert werde, dass die Familie des Sohnes von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden sei und sie somit in Deutschland allein aufhältig gewesen sei. Dabei werde nicht beachtet, dass sie von Frankreich nach Deutschland gegangen sei, um mit dem Sohn und der Familie zusammen zu sein. Auch sei sie wieder wegen der Familie selbständig nach Österreich gekommen. Die argumentierte einwöchige Trennung vom Sohn sei eine absolut lächerliche und nicht tragfähige Argumentation der Erstbehörde. Die Trennung sei durch das Verfahren bedingt gewesen. Zudem sei sie gefragt worden, ob sie von ihrem Sohn jemals von ihrem Sohn finanziell unterstützt worden sei, wobei sie klar gesagt habe, dass sie gemeinsam wohnen würden und er sie pflege. Alles in allem zeige dieses Verhältnis sehr deutlich die enge Verbundenheit und gegenseitige Unterstützung. Die Erstbehörde entgegne jedoch hier dass ihr Sohn über keine medizinische Ausbildung verfüge und sie somit von jeder beliebigen Person gepflegt werden könne und zusammenfassend kein enges Familienleben und Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden könne. Eine Behandlung in einem fremden Land, völlig auf sich alleine gestellt, ohne familiäre und anderweitige soziale Anknüpfungspunkte könne jedoch nicht mit dem Umgang mit der eigenen Familie verglichen werden. Sie sei schon fast 70 Jahre alt und könne ihr nicht zugemutet werden, ein völlig neues Leben zu beginnen, mit neuen Freunden und neuen Kontakten. Auch zu ihrem Gesundheitszustand wende die Behörde ein, dass sie sei bereits am 11.09.2014 nach Österreich gereist sei, aber erst am 08.10.2014 einen Termin beim Arzt bekommen habe, was wohl den Anschein erwecken solle, dass die Krankheiten nicht so dramatisch seien. Dies sei eine absolut falsche Schlussfolgerung. Der Zeitraum einer Terminvergabe könne nicht Aufschluss über den Gesundheitszustand eines Menschen geben. Zudem habe sie Befunde von einer Notfallambulanz vom 26.09.2014 beigelegt. Bericht der Notfallambulanz des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX vom 26.09.2014 mit Anamnese:

Schmerzen Rücken, bekannter Diabetes mit weiterem Befundergebnis von degenerativen Veränderungen des Achsenskelettes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und reiste sie ursprünglich im November 2010 gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter und drei Enkelkindern in das österreichische Bundesgebiet ein. Zum damaligen Zeitpunkt hielt sich ihr Sohn und der Ehegatte der Schwiegertochter bereits seit Dezember 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dann beantragte sie mit 08.11.2010 die Gewährung internationalen Schutzes. Im ersten Rechtsgang wurden sowohl die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführerin sowie auch der genannten Bezugspersonen (Sohn, Schwiegertochter und Enkelkinder) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 rechtskräftig abgewiesen sowie wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Behandlung einer gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011 abgelehnt. Am 24.06.2011 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen abermaligen zweiten Asylantrag, welcher letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 20.08.2012 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin zum dritten Mal die Gewährung internationalen Schutzes und wurde das Verfahren im dritten Rechtsgang mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2013 abermals negativ beschieden sowie überdies umfassend auf die Diabeteserkrankung sowie die notwendige Medikamentierung eingegangen. Es wurde festgehalten, dass bezüglich der Antragstellerin keine akute bzw. lebensgefährliche Erkrankung sowie akuter Behandlungsbedarf bestehe. Hinsichtlich der Identität der Sachverhalte wurde auf die Vorerkenntnisse verwiesen.

Nach Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz im dritten Rechtsgang begab sich die nunmehrige Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 10.09.2013 die Asylgewährung beantragte und in der Folge nach Frankreich, wo sie am 10.12.2013 die Asylgewährung beantragte. Im Rahmen des Verfahrens in Frankreich stellte Frankreich am 12.12.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich, welchem mit Schreiben vom 15.12.2013 Seitens Österreichs zugestimmt wurde. Die für den 26.05.2014 in Aussicht genommene Überstellung nach Österreich fand jedoch nicht statt, sondern begab sich die Antragstellerin vielmehr aus eigenem nach der Bundesrepublik Deutschland und in der Folge aus eigenem nach Österreich, wobei sich währenddessen ihre Familienangehörigen (wie oben genannt) mit 26.05.2014 nach Österreich rücküberstellt wurden.

Am 22.09.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen an die französischen Behörden. Die französische Seite stimmte mit Schreiben vom 01.10.2014 der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu.

Die Verfahren der obdargestellt und angesprochenen Bezugspersonen bzw. Familienangehörigen der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2015 rechtskräftig gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin wurde zentral wie nachstehend hinsichtlich Zurückweisung gemäß § 68 AVG sowie in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK wie folgt begründet:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Österreich hätte ihn doch in Deutschland lassen und nicht wiederaufnehmen sollen, wenn es ihm schon kein Asyl zuerkennen wolle, verkennt er, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Antrag auf internationalen Schutz "von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft" wird, ein Recht, das der Beschwerdeführer bereits in Österreich in Anspruch genommen hat. Im Hinblick auf sein Vorbringen, er brauche einen konkreten Grund, warum ihm kein Glauben geschenkt werde, ist er auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren zu verweisen, in dem ausführlich dargelegt wird, warum er das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtet. Betreffend die Kritik, die er an dieser Entscheidung übt, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen diese Entscheidung abgelehnt hat und diese rechtskräftig ist.

Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals vorbringt, er habe den Herkunftsstaat auch aus dem Grund verlassen, weil seine Gattin traditionelle tschetschenische Kleidung trage und damit in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen werde und dass sie dies bereits in der Heimat, vor der Flucht, getan habe, bringt er damit ebenfalls einen Sachverhalt vor, der von der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren mitumfasst ist; diesbezügliche Kontrollen sind laut den zitierten Länderberichten schon aus 2010, sohin der Zeit vor der Entscheidung im ersten Asylverfahren verbürgt. Das Vorbringen in der Beschwerde, das Problem der muslimischen Bekleidung habe bisher nicht berücksichtigt werden können und begründe daher den Anspruch auf eine neuerliche Sachentscheidung, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer damit keine gegen sich gerichtete Verfolgung geltend. Der Beschwerdeführer selbst trägt Bart, hat aus diesem Grund selbst aber keine Verfolgung behauptet, die auf Grund der Länderberichte auch nicht vorläge, weil u.a. Menschenrechtsorganisationen keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in Zusammenhang mit "Anti-Wahabismus-Razzien" erhalten.

Dem Bundesamt ist auf Grund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht zum Negativen entwickelt hat; das Anführen neuerer Länderberichte in der Beschwerde ist wiederum nicht geeignet, die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamtes auf Grund des Vorbringens vor dem Bundesamt in Frage zu stellen.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist dem Bundesamt beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine Krankheiten vorbringt, die auf Grund der Länderberichte in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Gleiches gilt für die Erkrankungen seiner Lebensgefährtin, wie in der sie betreffenden Entscheidung ausgeführt wird. Die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers wurden im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausführlich gewürdigt, eine Verschlechterung hat er nicht behauptet. Die Probleme ob der HNO-OP und der Augenlid-OP, die er im ersten und zweiten Asylverfahren relevierte, bringt der Beschwerdeführer nicht mehr vor, ebenso wenig eine Erkrankung an einer Persönlichkeitsstörung, PTBS oder Borderlinesyndrom, die er im dritten Verfahren (entgegen der gutachterlichen Stellungnahme) relevierte bzw. einer weiteren Erkrankung, die er in der Beschwerde im dritten Verfahren vorbrachte, aber nicht belegte (es dürfte ein Schreibfehler vorliegen und Morbus Crohn gemeint gewesen sein). Der Beschwerdeführer brachte im vierten Verfahren erstmals vor, seit zwei Jahren, sohin dem dritten Asylverfahren, an Herzproblemen zu leiden, was er in diesem Verfahren allerdings nicht angab. Der Beschwerdeführer nimmt zwei verschiedene Schmerzmittel und ein Blutdruckmedikament ein, er war in Österreich nicht beim Arzt und legte auch auf Aufforderung keine Befunde vor. Den Feststellungen des Bundesamtes betreffend seinen eigenen Gesundheitszustand tritt der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seiner Beschwerde nicht entgegen.

Wenn nun erst in der Beschwerde (unsubstantiiert) behauptet wird, er habe keine Anknüpfungspunkte mehr in der Russischen Föderation, widerspricht das erstens dem Vorbringen vor dem Bundesamt, seine Verwandten würden ihn aus dem Herkunftsstaat anrufen und vor Verfolgung warnen, und es ist zweitens wiederum nicht geeignet, die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamtes auf Grund des Vorbringens vor dem Bundesamt in Frage zu stellen. Das Vorbringen, sie habe keine Bleibe mehr in der Russischen Föderation (nachdem sie bereits vor Ausreise zerstört worden sei), wurde bereits ab dem zweiten Asylverfahren erstattet. Der Beschwerdeführer vermochte daher ebensowenig darzutun, dass es ihm nunmehr nicht mehr möglich wäre, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang kam sohin nicht hervor. Der Wunsch, in Österreich zu leben, vermag jedenfalls keine relevante Sachverhaltsänderung aufzuzeigen.

Das Bundesamt stellte schließlich auch zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, 06.02.2012 und 15.05.2013 eingetreten ist, zumal sich der Beschwerdeführer seit Erlassung der letzten Ausweisung bis 01.09.2014 nicht in Österreich sondern in Frankreich und Deutschland aufgehalten hat. Seine Mutter wurde nicht nach Österreich überstellt, zu seinem Cousin, der in XXXX lebt, behauptet der Beschwerdeführer weiterhin kein Familienleben unter Erwachsenen mangels zB Pflegeverhältnis, finanziellem Abhängigkeitsverhältnis oder gemeinsamem Wohnsitz; es gibt nur fallweise Besuche und Telefonkontakte. Die gesamte in Österreich lebende Kernfamilie ist von gleichlautenden Entscheidungen betroffen.

Zutreffend erkannte das Bundesamt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von insgesamt ca. vier Jahren, unterbrochen durch den ca. einjährigen Aufenthalt in Deutschland und Frankreich noch nicht von einer derartigen Länge ist, dass dieser eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen könnte. Während der Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren angab, den Deutschkurs auf dem Niveau B1 zu besuchen, gibt er im vierten Verfahren an, nur schlecht bzw. ein bisschen Deutsch zu sprechen. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens und er kam keiner der drei gegen ihn verfügten Ausweisungen in die Russische Föderation nach. Er war in Österreich nie erwerbstätig, bezieht Grundversorgung und behauptete auch keine ehrenamtliche Tätigkeit. Weder brachte er das Absolvieren von Bildungsmaßnahmen vor, noch ein Engagement in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Er verbrachte abgesehen von den fünf Jahren in Europa und der kurzen Zeit in Aserbaidschan sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat, wo er sozialisiert wurde, neben Tschetschenisch Russisch auf dem gleichen Niveau wie Deutsch spricht und wo er Familie hat.

Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz war sohin rechtmäßig.

Da mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, geht der Antrag, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, ins Leere.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang, Reiseweg und zu persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich aufhältigen Bezugspersonen ergeben sich aus deren eigenen Angaben und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den genannten Arztschreiben.

Die Beschwerdeführerin hat in Frankreich einen Asylantrag gestellt, über den abweislich entschieden wurde, und es wird dies auch durch die auf Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin III-VO gestützte Mitteilung der französischen Behörden vom 01.10.2014 belegt.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur französischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Anordnung der Außerlandesbringung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:

"Art. 49 Dublin III-VO

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"

Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 1.1.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung

der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Einleitung des Verfahrens

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel

erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrages der beschwerdeführenden Partei in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Frankreichs zur Rücknahme der Beschwerdeführerin ergibt sich, nachdem deren dort gestellte Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.

Die Zuständigkeit Frankreichs ist nicht gemäß Art 19 Abs. 2 Dublin III-VO durch eine mindestens 3-monatige etwaige Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erloschen, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstatten nicht verlassen hat.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels enger familiärer Anknüpfungspunkte bzw. zu Familienmitgliedern bestehenden Abhängigkeitsverhältnissen im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der beschwerdeführenden Partei.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme

eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsgerichtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche und aktuellste Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Darstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Derartige schwere Mängel des französischen Asylsystems ergeben sich nicht aus den unwidersprochenen Länderfeststellungen und wurden im Verfahren auch nicht konkret behauptet, während die Beschwerdeführerin vielmehr angegeben hat, dass sie in Frankreich sowohl Versorgungsleistungen erhalten als auch Zugang zu medizinischen Leistungen gehabt hat.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden medikamentös behandelt, haben offenkundig keine stationäre Behandlung erforderlich gemacht und werden - wie vor der Ausreise aus Frankreich - dort auch nach einer Rückkehr behandelbar sein.

Ausdrücklich ist darauf zu verweisen, dass - wie oben dargestellt - bereits in den drei vorangegangenen abgeführten Rechtsgängen rechtskräftig festgestellt wurde, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen, die Antragstellerin (sogar) nach dem Herkunftsstaat rückzuführen. Mit Größenschluss in Hinblick auf die bestehende hervorragende Lage des Gesundheitssystems in Frankreich ist daher zu erkennen, dass jedenfalls eine Überstellung nach dem Mitgliedstaat Frankreich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 keinen Hinderungsgrund darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall wurde bei der beschwerdeführenden Partei die in den Sachverhaltsfeststellungen oben angeführte Beeinträchtigung festgestellt. Diese weist jedoch nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Bulgarien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in diesem Staat die medizinische Basisversorgung gewährleistet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat neuerlich eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet wäre und diese europäischen Standards entspräche.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Festzuhalten ist, dass auch die Bezugsperson der Beschwerdeführerin nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Zwingende Gründe eines Verbleibes der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bestehen nicht; insbesondere nicht aufgrund gegebenen zwingenden Abhängigkeiten von der bzw. den familiären Bezugspersonen in Österreich. An der diesbezüglichen Einschätzung ändert auch die Tatsache der vorliegenden Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin nichts.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich weder Art. 16 oder 17 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Familienlebens bedeuten.

Der durch die angeordnete Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der geringen Dauer war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst sein.

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund; dies insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr beharrlich versucht hat durch mehrfache Antragstellungen gleichsam ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erzwingen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Wie oben ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich nicht dargetan. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre gesundheitliche Beeinträchtigung wurde zugrunde gelegt, soweit dies durch die vorgelegten Arztschreiben gedeckt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgericht und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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