W173 2106864-1•BVwG W173 2106864-1
W173 2106864-1Tribunale amministrativo federale26 nov 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2106864-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 25.03.2015, VN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs.1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) ab 28.8.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit 6.8.2014 datiertem Schreiben stellte XXXX (in weiterer Folge: BF) am 8.8.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Dienstgeber führte der BF XXXX an. Er befinde sich weder in Schul- oder Berufsausbildung, noch sei er beim AMS zur Vermittlung angemeldet. Als Gesundheitsschädigungen gab er einen Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS an. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.
2. Am 18.12.2014 erfolgte die persönliche Untersuchung des BF durch
XXXX , FA für Orthopädie und FA für Unfallchirurgie. Im Sachverständigengutachten ist Nachfolgendes ausgeführt:
"....Anamnese :
Der Antragswerber erlitt im Jahr 1998 einen Motorradunfall, wobei er unter anderem eine Fersenbeinfraktur, sowie eine Fraktur der III. u. V. Zehe jeweils rechts erlitt. Die Frakturen konnten konservativ zur Ausbehandlung gebracht werden. Des Weiteren bestehen seit langem Beschwerden im Bereich der LWS, sowie vor allem im Bereich der Halswirbelsäule. Die Halswirbelsäulenbeschwerden führten schlussendlich zu einem seit Februar des Jahres andauernden Krankenstand.
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragswerber beklagt Schmerzen paravertebral im Bereich der HWS, vor allem rechts mit Ausstrahlung in die rechte obere Extremität, wobei die Beschwerden zum Untersuchungszeitpunkt insgesamt deutlich gebessert sind und lediglich eine geringe Funktionseinschränkung vorliegt. Anamnestisch bestanden immer Schmerzen, vor allem im Bereich der rechten oberen Extremität ohne motorische Ausfälle.
Bezüglich der Lendenwirbelsäule bestehen Schmerzen im lumbosacralen Wirbelübergang. Periphere Sens. u. DB der UE ist ungestört. Schmerzen beklagt der Antragswerber, belastungsabhängig im Bereich der Fersensohle rechts, nach Fersenbeinfraktur.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Derzeit keine Physiotherapie, jedoch insgesamt eine Vielzahl an Einheiten im Laufe des Jahres. Derzeit keine Medikamenteneinnahme.
Sozialanamnese: seit Februar 2014 im Krankenstand
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe Akt
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Größe: 178 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck: 130/90 mmgH
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: unauffällig
HWS: Hartspann der Paravertebralmuskulatur rechts. Rotation u. Neigung endlagig eingeschränkt. Geringe Schmerzausstrahlung in die re. OE ohne Dermatomzuordnung. re. OE + li. OE: Die Beweglichkeit der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- u. Fingergelenke aktiv u. passiv nicht eingeschränkt. Periphere Sens. u. DB o.B.
Gebrauchshand: rechts
Thorax: unauffällig
BWS: achsengerade
Abdomen: weich, indolent
LWS: Klopfdolenz im unteren Drittel
Becken: stabil
re. UE: Hüft- u. Kniegelenk aktiv und passiv frei. Sprunggelenk u. Ferse äußerlich unauffällig. Leichte Schmerzen bei Belastung im Bereich der Fersensohle. Fußskelett regelrecht. Fersenstand u. Gang, sowie Zehenspitzenstand- u. Gang möglich, li. UE: Hüft-, Knie - u. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzengang- u. Stand, sowie Fersengang- u. Stand möglich. Periphere Sens. u. DB o.B.
Beinlänge: seitengleich
Muskulatur: der OE u. UE seitengleich ausgebildet
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges Gangbild
Status Psychicus: nicht erhoben
Diagnosenzusammenfassung:
2. Lumbago bei Skoliose der LWS
3. Fract. calcanei dext.ossea sanata
4. Fract. dig. III -V ped.dext ossea sanata
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da das Leiden 2 für eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering ist.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der
Behinderung:.....................
X Dauerzustand
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner
Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem
geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
(allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer
Erwerbstätigkeit nachgehen.
X ja......"
3. Mit Schreiben vom 12.02.2015 übermittelte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
4. Mit Bescheid vom 25.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30% betrage. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 30% ergeben habe. Diesem sei der BF nicht entgegengetreten.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX (kurz: KOBV), fristgerecht am 28.04.2015 Beschwerde. Der Bescheid sei rechtswidrig. Beim BF würden aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine Schmerzsymptomatik sowie endlagige Funktionseinschränkungen vorliegen. Die belangte Behörde verkenne, dass der BF auch an Kribbelmissempfindungen in beiden Händen sowie ziehenden Schmerzen im linken Bein leide. Auf Grund eines erlittenen Fersenbeinbruchs sowie der Zehenbrüche III-V rechts habe der BF auch Schmerzen im rechten Bein. Es bestünde eine massive Mobilitätseinschränkung. Es werde daher die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie sowie Orthopädie/Chirurgie begehrt. Der Beschwerde sei Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX , FÄ für Neurologie, vom 13.7.2015 wurde im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
".....Anamnese:
Zustand nach traumatischer Fersenbeinfraktur rechts 1998
Multisegmentale Bandscheibenveränderungen im HWS Bereich
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragwerber berichtet über anhaltende, stechende Schmerzen, von der HWS in den rechten Arm ausstrahlend, in leichter Intensität ständig vorhanden, die anfänglich akuten Schmerzen bestehen nach Absolvierung von ca. 400 Therapien in den letzten eineinhalb Jahren nicht, sofort und signifikant verstärkt werden jedoch Schmerzen durch körperliche Belastung - u.a. beim Hochheben einer halb gefüllten Giesskanne bzw. beim Tragen einer leichten Last (wie zuletzt Koffer, gepackt für einen mehrwöchigen Rehabaufenthalt), die anfänglich auch nachts bestandenen Schmerzen bestehen zur Zeit nicht, ein Schlaf ist nun endlich möglich, zusätzlich bestehen in letzter Zeit vermehrte Schmerzen im Sprunggelenk rechts bei Zustand nach Fersenbeinfraktur rechts 1998
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Adjuvin 50 mg 1 Tbl. morgens und Lyrica 75 mg 1 Tbl. abends - seit 1 Woche
Sozialanamnese: verheiratet, bis vor eineinhalb Jahren als LKW Fahrer berufstätig; seit kurzem nach einjährigem Krankentand " Rehabgeld bei geplantem Weiterführen von Therapien über ein halbes Jahr
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund: ...............
Klinischer Status - Fachstatus:
Schädel, HWS:
Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus
Hirnnerven:
Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus, Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Normalsprache wird seitengleich verstanden, bulbäre Hirnnerven-Gruppe ungestört Muskelhartspann bds. nuchal
obere Extremitäten:
keine pathologische Tonussteigerung, die grobe Kraft seitengleich, diskrete Kraftminderung im Faustschluss rechts, alle Kraftgrad 5, beim Armvorhalteversuch kein Absinken, jedoch bds. Tremor - rechts mehr als links, Muskeleigenreflexe (BSR; TSR) seitengleich, untermittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen nicht auslösbar, Eudiadochokinese bds., Feinmotilität unauffällig, FNV bds. zielsicher, Sensibilität (Oberflächen- Tiefensensibilität, Sptiz/Stumpfdiskriminierung) gestört angegeben, entsprechend dem Dermatom C6/7/8 rechts
untere Extremitäten:
keine pathologische Tonussteigerung, die grobe Kraft seitengleich, alle Kraftgrad 5, beim Beinvorhalteversuch kein Absinken, Muskeleigenreflexe (PSR) seitengleich, untermittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen bds. nicht auslösbar, Sensibilität (Oberflächen-Tiefensensibilität, Sptiz/Stumpfdiskriminierung) ungestört angegeben
Koordination:
Romberg und posturale Reflexe: keine Auffälligkeiten,
Gang: Normalgang, Fersengang rechts eingeschränkt, Zehengang beidseits möglich, Seiltänzergang mit offenen Augen sicher, Einbeinstand bds. Sicher
Blase und Mastdarm: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild: Uneingeschränkt
Status Psychicus:
neuropsychiatrischer Status:
bewusstseinsklar, örtlich und zeitlich und zur Person orientiert, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen sind ungestört, Spontan- und Konversationssprache ungestört, Alt- und Kurzgedächtnis unauffällig, keine Apraxie, unauffällig im Verhalten,
ZUSAMMENFASSUNG:
mutlisegementale cervikale Discopathie
chronisches Schmerzsyndrom
Zustand nach knöchern geheiltem Fersenbeinbruch rechts
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ....................
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Bezug nehmend auf das Vorgutachten von Dezember 2014 konnte trotz bis dato absolvierter 400 Therapieeinnheiten keine anhaltende Verbesserung erzielt werden, unverändert zeigt sich eine radikulär sensible Symptomatik an der rechten oberen Extremität zusätzlich besteht ein komplexes, chronisches Schmerzsyndrom mit multifaktoriellen Auswirkungen - neben einer seit eineinhalb Jahren anhaltenden Berufsunfähigkeit und nun auch neben sozialer Isolation und reaktive Auswirkung auf die Psyche
X Nachuntersuchung 2017, Begründung: kalkülsändernde Verbesserung zu erwarten
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
X ja......"
6.2. Im zusammenfassenden Gutachten vom 28.8.2015 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch den bereits befassten FA für Orthopädie/Chriurgie XXXX im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
".....Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden (siehe Abl. 9). Der Antragswerber hat eine Beschwerde gegen das Ergebnis eingereicht. Eine neurologisch fachärztliche Untersuchung wurde bereits durchgeführt u. dem Akt beigelegt. Der Antragswerber kommt nun zur Begutachtung der orthopädisch/unfallchirurgischen Beschwerden
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragswerber klagt in unveränderter Weise über starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule rechtsseitig, sowie am Nacken. Bereits kleinste Bewegungen bereiten ihm stechende Schmerzen, wobei zudem Kribbeldysästhesien im Bereich der oberen Extremitäten auftreten. Der Antragswerber gibt neuerlich an, dass die genannte Beschwerdesymptomatik, insbesondere seit einem Sturz auf einer Eisplatte vom 30.1.2014 verschlechtert sei. Die Gesamtproblematik sei für ihn eine große Belastung. Zudem bestehen in unveränderter Weise Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Fußes, sowie auch Schmerzen beim Stehen. Rezent gibt der Antragswerber an unter einem Nierenstein zu leiden, wobei diesbezüglich eine ESWT(Zertrümmerung) geplant ist
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Laufend Physiotherapie (nach Angabe des Antragwerbers 400 x)
Lyrica, Adjuvin, Gabapentin
Sozialanamnese: ..................
Diagnosezusammenfassung:
1. Multisegmentaie Bandscheibendegenerationen der HWS mit Einengung der Neuroforamina.
3. Zustand nach knöchern geheiltem Fersenbeinbruch, Zustand nach knöchern geheiltem Zehenbruch lll - V rechts
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: ....................
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig
HWS: Schmerzen paravertebral rechtsseitig, Myogelosen der HWS Muskulatur. Stechende Schmerzen an beschriebener Stelle bei Versuch der Rotation und Neigung. Die Rotation und Neigung ist endlagig eingeschränkt. Kinn-Jugulum-Abstand 4 cm.
Re. u. li. OE: Schulter-, Ellenbogen-, Hand- u. Fingergelenke aktiv und passiv frei. Periphere Sens. u. DB zum Untersuchungszeitpunkt o. B. Tremor bds., rechts mehr als links.
Thorax, BWS u. Abdomen unauffällig
LWS: nicht klopfdolent.
Becken: stabil.
Re. u. li. UE: Hüft-, Knie- u. Sprunggelenke aktiv und passiv frei. Fersen äußerlich unauffällig. Schmerzen bei Belastung in Höhe der Fersensohle. Zehenspitzenstand u. Gang möglich Periphere Sens. u. DB beider UE zum Untersuchungszeitpunkt o.B.
Gebrauchshand: rechts Beinlänge: seitengleich
Muskulatur: der OE u. UE seitengleich ausgebildet
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffälliges Gangbild
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Multisegmentale Bandscheibenveränderungen in der Halswirbelsäule mit Einengung der Neuroforamina Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da rezidivierend Dauerschmerzen mit Episodenverschlechterung mit radiologisch nachgewiesenen, fortgeschrittenen Veränderungen vorliegen
40%
2
Chronisches Schmerzsyndrom Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz bei Berufsunfähigkeit seit 1 1/2 Jahren trotz ständiger, ärztlicher therapeutischer Betreuung u. fehlender klinischer Remission
50%
3
Zustand nach knöchern geheiltem Fersenbeinbruch, sowie Zustand nach knöchern geheiltem Zehenbruch III -V rechts Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da bei endlagiger Beweglichkeit Belastungs-beschwerden gegeben sind.
10%
4
Nephrolithiasis Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da eine extracorporale Stoßwellentherapie geplant ist
30%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 2 wird aufgrund wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 um 1 Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da diese für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering sind.
...........................
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom Dezember 2014 ergeben sich folgende Änderungen.
Die Position 1 wird nunmehr mit 40 v.H. in die Bewertung aufgenommen. Neu hinzu kommt das chronische Schmerzsyndrom, welches mit 50 v.H. bewertet wird. In unveränderter Weise bleibt der Zustand nach knöchern geheiltem Fersenbeinbruch mit 10 v.H. in der Bewertung. Als weiteres neues Leiden wird die Nephrolithiasis mit 30 v. H. aufgenommen. Insgesamt ergibt sich nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Die durch den FA für Neurologie erhobenen Bewertungen wurden in der Gesamtbewertung mitberücksichtigt und miterfasst.
X Dauerzustand
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
X ja......"
9. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und der Festsetzung des Grades der Behinderung mit 30% nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. liegen nicht vor.
1. 2 Der am XXXX geborene BF ist österreichischer Staatsbürger. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet nicht das 65. Lebensjahr. Der BF steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Seit 1.5.2015 bezieht der BF Rehabilitationsgeld.
1.3. Der Gesamtgrad seiner Behinderung ist mit 60 v.H. festzustellen. Dieser Gesamtgrad der Behinderung wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch den FA für Orthopädie/Chriurgie, XXXX , am 28.8.2015 festgestellt.
1.4. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 8.8.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Angaben des BF sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF gründet sich auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF durch die Sachverständigen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Gesamtgrad der Behinderung (60%) wurde im Rahmen der Begutachtung durch eine persönliche Untersuchung des BF durch den FA für Orthopädie/Chriurgie, XXXX , am 28.8.2015 festgestellt und schlüssig auf eine Erhöhung des führenden Leidens 2 auf Grund der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 um 1 Stufe begründet. Der Sachverständige weist in seinem Gutachten darauf hin, dass sich damit insgesamt nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergibt.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die bisher vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise. Sie wurden bei der Beurteilung eingehend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als in den Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand des BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des BF erfolgte. Die Angaben des BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat der BF nicht entgegen (vgl VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005; 31.1.1995, 92/07/0188).
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß von 60% ab 28.8.2015 erreichen, und der BF auch die sonstigen Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG erreichen und der BF somit die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG erfüllt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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