BVwG W142 2011926-1

W142 2011926-1Tribunale amministrativo federale26 nov 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W142 2011926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2011926.1.01

Spruch

W142 2011926-1/4E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Stefan Eigl gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.08.2014, Zl.XXXX, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG i.d.g.F. eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer mit Firmensitz in Slowenien, XXXX, meldete am 08.05.2014 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung des XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Sprinklermonteur gemäß § 18 Abs. 12 erster Satz AuslBG.

Mit Bescheid vom 12.05.2014, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 12.08.2014, XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 20f und § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels Rsb an RA Dr. Stefan EIGL, 4020 Linz, Lederergasse 33b, zugestellt und am 18.08.2014 übernommen.

Mit Schreiben vom 01.09.2014 wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht gestellt.

Der gegenständliche Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2014 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zu XXXX zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit dem oben genannten Schreiben vom 04.11.2015 zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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