W129 2008055-2•BVwG W129 2008055-2
W129 2008055-2Tribunale amministrativo federale26 nov 2015
ausländische Studierende, externe Förderung, Studienbeihilfe,<br/>Urkunde, Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht, Windpark Kuchalm,<br/>Zurückweisung
W129 2008055-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Medizinischen Universität Wien, Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 02.07.2015, Zl. 336569401, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs 3
AVG sowie § 30 Abs 2 Z 6 StudFG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein deutscher Staatsbürger, studiert seit dem Wintersemester 2010/11 an der Medizinischen Universität Wien das Diplomstudium Humanmedizin. Seit 15.03.2011 ist der BF als Teilzeitkraft beim Verein XXXX in Wien geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus ist der BF seit dem Sommersemester 2012 an der Medizinischen Universität Wien als Tutor bzw. als Demonstrator teilzeitbeschäftigt.
1.2. Am 05.11.2013 beantragte der BF die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (Einlangen: 14.11.2013). Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile des BF deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 300734201, vom 21.11.2013, wurde der Antrag abgewiesen. Der BF falle nicht in den Anwendungsbereich des § 4 StudFG und sei somit österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt.
1.4. Gegen die Abweisung erhob der BF am 02.12.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Er übe in Österreich zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aus und sei im Lichte der EuGH-Judikatur gleichgestellt.
1.5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 306866301, vom 16.01.2014 wurde eine Vorstellungsvorentscheidung dahingehend getroffen, dass der Antrag vom 14.11.2013 (Einlangen) abgewiesen wurde. Der BF habe vorgebracht, in Österreich Teilzeit zu arbeiten, doch müsse er für eine Gleichstellung aufgrund eigener Arbeitnehmereigenschaft mindestens fünf Jahre in Österreich leben bzw. in einem bestimmten Ausmaß vor Studienbeginn gearbeitet haben.
1.6. Per Schreiben vom 23.01.2014 beantragte der BF im Wege seiner Vertretung, dass seine Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Erneut wurde im Schreiben der Standpunkt vertreten, dass der BF als Wanderarbeitnehmer im Sinne des Unionsrechtes zu werten sei.
1.7. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 28.03.2014, Zl. 309903101, dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und den Bescheid vom "25."11.2013 (gemeint wohl: 21.11.2013) bestätigt. Begründet wird die Entscheidung zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Der BF habe zuerst das Studium aufgenommen und erst nach diesem Zeitpunkt zu arbeiten begonnen, damit seien die in der EuGH-Judikatur - zitiert wird im gegenständlichen Bescheid das EuGH-Urteil C46/12 vom 21.02.2013 - genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da die genannte Entscheidung in Rz 52 das Wort "daneben" verwende ("...in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht...").
Der Bescheid des Senats wurde durch persönliche Übernahme der Vertretung des BF am 14.04.2014 zugestellt.
1.8. Gegen den Senatsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.05.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese unter Zitierung einschlägiger EuGH-Judikatur und europarechtlicher Literatur zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Der BF sei seit 15.03.2011 beim Verein XXXX in Wien teilzeitbeschäftigt; weiters stehe der BF seit dem Sommersemester 2012 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis an der Medizinischen Universität Wien als Tutor bzw. Demonstrator. Dem BF sei ein Zeitraum der Arbeitssuche zuzubilligen, im Lichte der - von der BF zitierten - EuGH-Judikatur sei der BF eindeutig als Wanderarbeitnehmer zu qualifizieren; selbst wenn man nicht davon ausgehe, so verstoße der angefochtene Bescheid gegen das allgemeine unionsrechtliche Diskriminierungsverbot.
1.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014, GZ W129 2008055-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid vom 28.03.2014, Zl. 309903101, aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen. Aus der Entscheidung des EuGH vom 21.02.2013, C-46/12, gehe hervor, dass es für die Qualifikation als unionsrechtlicher "(Wander) Arbeitnehmer" lediglich einer tatsächlichen und echten Tätigkeit bedürfe, während etwaige ursprüngliche Absichten und Ziele eines Unionsbürgers für eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat nicht berücksichtigt werden dürften. Daher schließe der frühere Studienbeginn des BF nicht seine Qualifikation als unionsrechtlicher "(Wander-) Arbeitnehmer" aus. Somit falle der BF unter die in § 2 Z 1 StudFG genannte Personengruppe der gleichgestellten Ausländer. Da die belangte Behörde nicht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sowie - gegebenenfalls - über die Höhe der Studienbeihilfe abgesprochen habe, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.10. Nach ergänzenden Ermittlungen bewilligte der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien dem BF mit Bescheid vom 21.11.2014, Zl. 322861301, eine Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 667,00 Euro (rückwirkend mit 14.11.2013 bis inkl. August 2014.)
1.11. Mit Schreiben vom 21.11.2014 wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass für das Studienjahr 2014/15 bis spätestens 15.12.2015 aktuelle Zulassungsbestätigungen der studierenden Geschwister des BF, weiters ein Nachweis über das Einkommen der Eltern im Kalenderjahr 2013 und "jedenfalls" auch ein BAFÖG-Bescheid (auch eine etwaige Abweisung) nachzureichen seien, widrigenfalls der Antrag als unvollständig zurückzuweisen sei.
1.12. In weiterer Folge legte der BF eine Zulassungsbestätigung für seine Schwester sowie Einkommensnachweise für seine Eltern vor.
1.13. Mit Schreiben vom 29.12.2014 wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass für das Studienjahr 2014/15 bis spätestens 03.02.2015 der BAFÖG-Bescheid nachzureichen sei, widrigenfalls der Antrag als unvollständig zurückzuweisen sei.
1.14. Mit Mail vom 29.09.2015 teilte der Vertreter des BF mit, dass ein BAFÖG-Bescheid nicht nachgereicht werden könne, da weder Leistungen nach dem BAFÖG beantragt worden seien noch solche Leistungen bezogen würden. Beigelegt wurde ein Mail des Amtes für Ausbildungsförderung München, wonach der BF für das Wintersemester 2014 keinen Antrag gestellt habe und daher auch keine Förderung beziehe.
1.15. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.02.1015, Zl. 329590401, wurde der (System)Antrag vom 14.11.2013 auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss im Zeitraum Wintersemester 2014/15 sowie Sommersemester 2015 gem. § 13 Abs 3 AVG sowie § 39 Abs 6 und § 41 Abs 5 StudFG als mangelhaft zurückgewiesen. Trotz Aufforderung habe der BF seinen Antrag nicht vervollständigt, weswegen der Antrag als mangelhaft zurückzuweisen war.
1.16. Am 01.03.2015 erhob der BF das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den genannten Bescheid. Zusammengefasst und sinngemäß machte der BF geltend, dass die Beibringung eines BAFÖG-Bescheides nicht zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen auf Studienbeihilfe notwendig seien, und stellte mehrere Beweisanträge zum Beweisthema, ob er Leistungen nach dem BAFÖG beantragt oder bezogen habe.
1.17. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) vom 23.04.2015, Zl. 333197801, wurde der Vorstellung nicht stattgegeben und der Bescheid vom 12.02.2015 bestätigt. Mit der letzten StudFG-Novelle (BGBl I Nr. 40/2014) sei § 30 Abs 2 Z 6 StudFG mit dem Zweck eingefügt worden, Doppelförderungen zu vermeiden. Ausbildungsförderungen, auf die ein Rechtsanspruch bestünde, seien auf den Beihilfenanspruch nach dem StudFG anzurechnen.
1.18. Mit Schriftsatz vom 03.05.2015 stellte der BF einen Vorlageantrag und führte zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die jüngste Novellierung entgegen der in den Gesetzesmaterialien getroffenen Ausführungen keine "Klarstellung der Rechtslage" (ohne Veränderung der materiellen Rechtslage) sei, sondern einen zum Teil massiven Eingriff in die Rechtslage darstelle. Der genannte § 30 Abs 2 Z 6 StudfG komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, doch selbst wenn, so wäre die Zurückweisung rechtswidrig, da der Nachweis gelungen sei, dass eine Doppelförderung auszuschließen sei. Die Norm stelle auch nicht verpflichtend und ausschließlich auf eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung ab. Selbst wenn man davon ausginge, dass die materielle Rechtslage zu Lasten des BF abgeändert worden sei, so wäre dies unionsrechtlich aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechtes, unzulässig. Und selbst wenn man davon ausginge, dass die materielle Rechtslage Unionsbürger verpflichten würde, in jedem Land einen Antrag auf Studienförderung zu stellen, so wäre dies eine unzulässige Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts. § 30 Abs 2 Z 6 StudFG unterscheide sich grammatikalisch deutlich von Z 4 leg cit (Indikativ "besteht" vs Konjunktiv "zustünde"). Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass ein Studienbeihilfenwerber nicht gezwungen werden könne, in seinem Herkunftsland Studienförderung zu beantragen. Mangels hinreichend deutlicher Anordnung im StudFG dürfe kein Verbesserungsauftrag erteilt werden, einen (allenfalls abweisenden) BAFöG-Bescheid vorzulegen.
1.19. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 02.07.2015, Zl. 336569401, wurde dem Vorlageantrag gem. § 13 Abs 3 AVG sowie § 30 Abs 2 Z 6, § 39 Abs 6 und § 41 Abs 5 StudFG nicht stattgegeben und der Bescheid vom 12.02.2015 bestätigt. Der BF habe (lediglich) eine Bestätigung vorgelegt, wonach er keinen BAFöG-Antrag gestellt habe. Es sei ein solcher Antrag jederzeit möglich. § 30 Abs 2 Z 6 StudFG habe in der Fassung vor dem Initiativantrag festgelegt, dass die Studienbeihilfe um jene Förderungen zu vermindern sei, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dies treffe jedenfalls auf die von Deutschland vergebene Ausbildungsförderung BAFöG zu. Am 25.02.2015 sei ein Initiativantrag zur Klarstellung eingebracht worden, wonach § 30 Abs 2 Z 6 StudFG konkretisiere, dass die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen könne, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden sei. Am 22.04.2015 sei diese Änderung im BGBl I Nr. 47/2015 kundgemacht worden. Im Bericht des Wissenschaftsausschusses (515 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV.GP) sei in der Begründung zu lesen, dass es sich bei den vorgesehenen Änderungen lediglich um Klarstellungen handle, durch die die materielle Rechtslage nicht verändert werde und daher von der Festlegung des Datums des Inkrafttretens Abstand genommen werde. § 30 Abs 2 Z 6 StudFG sei jedenfalls auf den gegenständlichen Antrag anzuwenden, die Studienbeihilfenbehörde könne eine Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen. Da das deutsche Amt für Ausbildungsförderung mittels Bescheid über Anträge entscheidet, sei ein Bescheid verpflichtend vorzulegen. Da dieser Bescheid entscheidend für die Berechnung der Höhe der zuzuerkennenden Studienbeihilfe sei, sei der Antrag bei Nichtvorlage zurückzuweisen und es sei spruchgemäß zu entscheiden.
Der Bescheid wurde am 17.07.2015 durch persönliche Übernahme durch den Vertreter des BFs zugestellt.
1.20. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 (auch Datum des Poststempels) erhob der BF im Wege seines Vertreters fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser brachte er nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst und sinngemäß vor, es sei strittig, in welcher Fassung § 30 Abs 2 Z 6 StudFG anzuwenden sei. Erst mit der Novelle BGBl I Nr. 47/2015 sei die Möglichkeit geschaffen worden, die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung zu verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden sei. Diese Novelle habe (auch) das Ziel gehabt, auf laufende Verfahren nachteilig Einfluss zu nehmen, doch sei dieses Ziel nach Ansicht des BF nicht erreicht worden, da der Gesetzgeber die Novelle nicht rückwirkend in Kraft gesetzt habe und die betreffenden Bestimmungen nicht authentisch interpretiert habe. Somit sei diese Novelle ein massiver Eingriff in die bestehende Rechtslage gewesen. Die Behauptung des Gesetzgebers in den Materialien, es handle sich lediglich um "Klarstellungen", sei unzutreffend, es liege eine gewissermaßen "getarnte" Änderung der materiell-rechtlichen Bestimmungen vor. Aus § 1 Abs 4 StudFG ergebe sich der Grundsatz, dass zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei, damit sei zweifellos auch die Rechtslage umfasst. Somit könne die Novelle BGBl I Nr. 47/2015 auf das gegenständliche Verfahren nicht angewendet werden. Aus bestimmten, im Detail angeführten Judikaten sei abzuleiten, dass § 30 Abs 2 Z 6 StudFG, welcher keine spezifischen Nachweiserfordernisse normiere, nicht zur Zurückweisung ermächtige, wenn im konkreten Fall gar keine Ausbildungsförderung (BAFöG) beantragt worden sei. Die Behörde hätte somit eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gehabt. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass eine Doppelförderung vermieden werden solle. Diese sei gar nicht beabsichtigt, der BF habe lediglich in Österreich gefördert werden wollen. Aus dem Gesetz sei nicht abzuleiten, dass jemand verpflichtet sei, primär in der Heimat um Studienförderung anzusuchen, dies sei auch unionsrechtswidrig, da dies eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes wäre. Es sei aktenwidrig, wenn die Behörde behaupte, dass der BF den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt habe, das Gegenteil sei der Fall. Auch habe sich die Behörde nicht mit den Beweisanträgen auseinandergesetzt. Im Falle der Stattgabe hätte zweifelsfrei festgestellt werden können, ob der BF Auslandsförderung bezieht. Zuletzt werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde ganz bewusst deutsche Staatsangehörige diskriminiere, da - wie sich aus den Beilagen zur Beschwerde ergebe - nur von deutschen Staatsangehörigen der BAFöG-Bescheid eingefordere werde, nicht aber von (bestimmten, namentlich in den Beilagen zur Beschwerde angeführten) italienischen, slowakischen, rumänischen, tschechischen oder polnischen Staatsangehörigen.
1.21. Mit Schreiben vom 17.09.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor; am 21.09.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der (zur Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde) verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Soweit die beschwerdeführende Partei moniert, dass die belangte Behörde nicht auf die gestellten Beweisanträge eingegangen sei, verkennt sie, dass die belangte Behörde das Unterlassen einer Antragstellung auf BAFöG-Unterstützung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt hat. Mit der belangten Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Bestätigung des Amtes für Ausbildungsförderung München, wonach der BF für das Wintersemester 2014 keinen Antrag gestellt habe, davon aus, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung eben keinen solchen BAFöG-Antrag eingebracht hat.
2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 (§ 30 Abs 2 Z 6 StudFG hingegen in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, zur rückwirkenden Anwendung siehe auch unten Punkt 2.3.3. und 2.3.4.), lauten:
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1.
(...)
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
[...]
Höhe der Studienbeihilfe
§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
"(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs 2),
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs 3),
3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs 4),
4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
6. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist."
(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
[...]
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
1. Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
4. Familienstand und Geschlecht,
6. Name und Anschrift des Dienstgebers,
7. die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs 1,
8. Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
9. Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
10. Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
11. das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,
12. das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10), über den Bezug von Familienbeihilfe und über die Entrichtung des Studienbeitrages, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
1. die Abgabenbehörden des Bundes,
2. die Träger der Sozialversicherung,
(7) Die im § 3 Abs 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs 4, 7 Abs 2 und 41 Abs 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. MärZ Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.
(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
§ 8. Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß keine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.
2.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
2.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss gem. § 13 Abs 3 AVG iVm § 30 Abs 2 Z 6 StudFG zurück.
Wie der BF zutreffend in seiner Beschwerde ausführt, ist der gegenständliche Beschwerdegegenstand lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; der Verwaltungsgerichtshof hat seine diesbezügliche Judikatur zur "Sache der Berufungsbehörde" (iSd § 66 Abs 4 AVG) in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage als übertragbar angesehen, in dem er ua. wie folgt ausführte:
"Wenngleich also § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."
Nicht nur der BF (laut Ausführungen in seiner Beschwerde), sondern auch das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung. Im Beschwerdefall war infolgedessen lediglich zu prüfen, ob die Behörde den Antrag des BF auf Studienförderung/Studienzuschuss zu Recht zurückgewiesen hatte.
2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt weiters die Rechtsauffassung des BF, wonach der Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur für die Beurteilung von Ansprüchen (§ 1 Abs 4 StudFG), sondern auch für die anzuwendende Rechtslage maßgeblich ist (so auch Marinovic/Egger, StudFG [6.Aufl., 2015], 27). Daraus und aus § 41 Abs 5 StudFG ist abzuleiten, dass für den gegenständlichen (System)Antrag, welcher sich nunmehr auf das Studienjahr 2014/15 bezieht, zunächst prinzipiell als maßgeblicher Zeitpunkt der 01.10.2014 heranzuziehen ist. Zu prüfen ist in weiterer Folge eine etwaige rückwirkende Anwendung der am 22.04.2015 kundgemachten Novellierung des StudFG mit BGBl I Nr. 47/2015.
2.3.3. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung (auch) diese genannte Gesetzesnovelle zugrunde gelegt, welche in § 30 Abs 2 Z 6 StudFG nach der bestehenden Wortfolge "Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht." folgende Ergänzung einfügte: "Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist."
Wie in der Beschwerde weiters zutreffend anhand der Gesetzesmaterialien (vorgebracht wurde, beabsichtigte der Gesetzgeber eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage (authentische Interpretation):
"Die zweite Änderung dient ebenfalls der Klärung einer vor allem für ausländische Studierende relevanten Regelung des Studienförderungsgesetzes: Durch die Ergänzung des § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG soll klargestellt werden, dass die Studienbeihilfenbehörde Nachweise über die Entscheidung aufgrund eines Antrags auf andere Ausbildungsförderungen verlangen kann, um Doppelförderungen zu vermeiden, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist. Dies betrifft vor allem deutsche Studierende, die einen Anspruch auf Förderung gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) haben.(...)
Da es sich bei den vorgesehenen Änderungen lediglich um Klarstellungen handelt, durch die die materielle Rechtslage nicht verändert wird, wird von der Festlegung des Datums des Inkrafttretens Abstand genommen. (...)
§ 30 Abs. 2 Z 6 StudFG wurde mit der letzten StudFG-Novelle, BGBl. I Nr. 40/2014, mit dem Zweck eingefügt, Doppelförderungen zu vermeiden. Ausbildungsförderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sollen zur Vermeidung von Doppelförderung auf den Beihilfenanspruch nach dem Studienförderungsgesetz angerechnet werden. Dies betrifft vor allem ausländische Studierende, die in ihrem Heimatstaat einen Anspruch auf Förderung für ein Studium in Österreich haben, wie dies etwa für deutsche Studierende aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) der Fall ist. Um die Überprüfung der Geltendmachung solcher Ansprüche zu erleichtern, kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuständigen Einrichtung über einen Förderantrag im Heimatstaat verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist." (IA 922/A BlgNR 25.GP, 2f.)
2.3.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt mit dieser neuen Bestimmung jedoch nicht - wie der BF vermeint - eine Rechtsänderung der bestehenden Rechtslage vor, sondern eine authentische Interpretation im Sinne des § 8 ABGB, welche als solche stets rückwirkend gilt, sofern der Gesetzgeber diese Rückwirkung nicht dezidiert ausgeschlossen hat. Jede authentische Interpretation bewirkt somit nach herrschender Lehre (vgl. dazu näher auch Schauer in Kletecka/Schauer (Hrsg.), ABGB-Online, § 8; Egger in Schwimann (Hrsg), ABGB Taschenkommentar 3 (2015) zu § 8 ABGB, 8) und höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. ua. VfGH 10.10.1988, G 121/88 [VfSlg 11869], oder OGH 26.06.2008, 2 Ob 237/07b) insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt und daher in der Wirkung einem rückwirkenden Gesetz entspricht. Da den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 30 Abs 2 Z 6 StudFG eindeutig ein animus interpretandi zu entnehmen ist und da die Rückwirkung auch nicht ausgeschlossen wurde, ist somit § 30 Abs 2 Z 6 StudFG in der Fassung der Gesetzesnovelle BGBl I Nr. 47/2015 auch auf den gegenständlichen Antrag bzw. die gegenständliche Beschwerde anzuwenden. Diese rückwirkende Anwendung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch vertretbar und richtig iSd Judikatur des VfGH (vgl. dazu VfGH G121/88): Schon nach der alten Rechtslage mussten Antragsteller die für die Erledigung des Antrages maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig angeben (§ 39 Abs 5 StudFG) und die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anschließen (§ 39 Abs 6 StudFG); auch kann nicht erkannt werden, dass die authentische Interpretation der Novelle BGBl I Nr. 47/2015 zu gleichheitswidrigen Konstellationen geführt hat oder führen könnte.
2.3.5. Die belangte Behörde ging somit zu Recht von der Anwendbarkeit der Gesetzesnovelle BGBl I Nr. 47/2015 auch im gegenständlichen Verfahren aus. Doch unabhängig davon sah auch die alte bzw. sieht auch die derzeitige Rechtslage vor, dass Studierende die für die Erledigung des Antrages maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben (§ 39 Abs 5 StudFG) und die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen haben (§ 39 Abs 6 StudFG).
2.3.6. Der die deutsche Staatsbürgerschaft innehabende BF wurde im gegenständlichen Verfahren gleich zwei Mal (Schreiben vom 21.11.2014, Schreiben vom 29.12.2014) aufgefordert, einen BAFöG-Bescheid vorzulegen, widrigenfalls der Antrag als unvollständig zurückzuweisen sei. Im Schreiben vom 21.11.2014 findet sich der Zusatz, dass der Bescheid "jedenfalls vorzulegen sei - auch [eine] Abweisung".
In der Beschwerde vertritt der BF zunächst die zusammenhängenden Rechtsstandpunkte,
a) dass er durch die Vorlage der Bestätigung der zuständigen BAFöG-Behörde, wonach der BF gar nicht um die Zuerkennung einer Förderung angesucht habe, seiner Mitwirkungspflicht ausreichend Genüge getan habe, da keine Verpflichtung bestünde, als EU-Bürger jedenfalls im Herkunftsland einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen, da dies eine unzulässige Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsgebotes wäre.
b) dass darüber hinaus den Gesetzesmaterialien zu § 30 Abs 2 Z 6 StudFG zu entnehmen sei, dass "Doppelförderungen" verhindert werden sollten, eine solche sei seitens des BF jedoch gar nicht beabsichtigt, er wolle nur in Österreich gefördert werden und habe eine Bestätigung des BAFöG-Amtes vorgelegt, wonach er um eine deutsche Förderung gar nicht angesucht habe. Hätte der Gesetzgeber einen verpflichtenden primären Bezug von Ausbildungsförderung im Herkunftsland vorsehen wollen, so hätte er dies in den Materialien nicht als "Verhinderung von Doppelförderungen" sondern als "Verhinderung von primärer Förderung durch das Aufnahmeland" bezeichnen müssen.
2.3.7. Beide Rechtsstandpunkte vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen:
Unbestritten ist, dass die Freizügigkeitsregelungen der EU allen Wanderarbeitnehmern ein Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat ihrer Wahl gewähren. Unbestritten ist weiters, dass den Aufenthaltsstaat ein weitgehendes Gebot der Nichtdiskriminierung trifft: Nach dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot des Art 24 Abs 1 Unionsbürger-RL 2004/38/EG genießt jeder Unionsbürger die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, nach Art 7 Abs 2 Freizügigkeits-VO 492/2011 insbesondere die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Dennoch ist der Judikatur des EuGH zu sozialrechtlichen Ansprüchen im Allgemeinen bzw. zu stipendienrechtlichen Ansprüchen im Besonderen abzuleiten, dass die Behörden des Aufenthaltsstaates im Einzelfall unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Transferleistungen für Unionsbürger unter bestimmten Umständen einschränken oder sogar verwehren können (vgl. Windisch-Graetz, Zulässige Differenzierungen bei der Gewährung von Sozialleistungen, ZAS 2014/33). Insbesondere in der Rechtssache C-20/12 (20.06.2013) sprach der EuGH aus, dass es den Mitgliedsstaaten unbenommen bleibt, Stipendientourismus hintanzuhalten und Studienförderungen haushaltspolitisch verkraftbar zu machen, indem - unter anderem - allfällige Studienförderungen anderer Mitgliedstaaten in Abzug gebracht werden (C-20/12, Rz 79).
Diese Rahmenbedingungen sind im konkreten Beschwerdefall ausreichend erfüllt: Das Bundesverwaltungsgericht sprach - wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist - gerade dem BF mit Beschluss vom 28.07.2014, GZ W129 2008055-1/2E die grundsätzliche Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen nach § 4 StudFG zu. Der Gesetzgeber schränkte mit den beiden letzten Novellierungen des StudFG die Höhe des berechnenden Stipendienanspruches dahingehend ein, dass die jährliche jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe nicht nur um etwaige Unterhaltsleistungen, die zumutbare Eigenleistung des Studierenden, die Familienbeihilfe oder den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages zu vermindern ist, sondern auch um Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Eine solche Förderung - im gegenständlichen Beschwerdefall: durch die Zuerkennung einer BAFöG-Förderung - führt auch nicht zum prinzipiellen Erlöschens des Anspruch eines Unionsbürgers auf Leistungen nach dem StudFG, sondern nur zum Abzug dieser Förderung von der jährlich jeweils möglichen Höchststudienbeihife, weswegen diese Maßnahme des Gesetzgebers auch als verhältnismäßig im Sinne der Judikatur des EuGH angesehen werden kann, da ein Unionsbürger somit im Endergebnis in derselben Höhe bei der Durchführung eines Studiums an einer österreichischen Bildungseinrichtung gefördert wird wie ein österreichischer Staatsbürger.
Die Rechtsansicht des BF, wonach es genüge, der Studienbeihilfenbehörde nachzuweisen, im Herkunftsstaat gar keinen Antrag auf eine Förderung (im gegenständlichen Beschwerdefall: BAFöG-Förderung) gestellt zu haben, wäre bereits mit der prinzipiellen Systematik der §§ 30 und 31 StudFG nicht vereinbar. Die Studienbeihilfenbehörde hat hier insbesondere die zumutbare Unterhaltsleistung zB der Eltern eines Antragstellers in Abzug zu bringen, selbst wenn eine solche Unterhaltsleistung tatsächlich nicht erfolgt; eine solche Nichtzahlung eines Unterhaltes könnte nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Tatbestände berücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.05.2002, 97/12/0261; VwGH 14.12.2007, 2006/10/0154). Ein Antragsteller kann sich somit insbesondere nicht darauf berufen, dass er zB gar keine gerichtlichen Schritte (zB Antrag auf Festsetzung des Unterhalts) gesetzt hat.
Auch wäre der in den Gesetzesmaterialien zu BGBl I Nr. 40/2014 (ErlRV 53 BlgNR 25.GP, 33) und BGBl I Nr. 47/2015 (IA 922/A BlgNR 25. GP, 3) angeführte Telos der Vermeidung von Doppelförderungen auch unter Vorlage der gegenständlichen BAFöG-Bestätigung, wonach kein BAFöG-Antrag gestellt wurde (verbunden mit der Behauptung, eben lediglich durch die österreichische Studienbeihilfe gefördert werden zu wollen und keine Doppelförderung anzustreben), nicht ausreichend erfüllt, da bereits eine solche knappe Bestätigung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt, dass ein Antragsteller nach erfolgter Zuerkennung der (österreichischen) Studienbeihilfe nicht doch noch einen Antrag auf eine andere Förderung stellt, auf die er einen Rechtsanspruch hat.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Studienbeihilfenbehörde somit zu Recht die Vorlage eines BAFöG-Bescheides mit einer Entscheidung über einen etwaigen Rechtsanspruch eingefordert.
2.3.8. In der Beschwerde vertritt der BF schließlich den Standpunkt, dass die Nicht-Vorlage des Bescheides kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG sei, welcher die Behörde zur Zurückweisung des Antrages berechtige. Auch die pauschale und unbestimmte Formulierung des § 39 Abs 6 StudFG ("Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.") könne die belangte Behörde nicht ermächtigen, jegliche nicht erfolgte Vorlage von angeforderten Bescheinigungsmitteln mit einer Zurückweisung zu beantworten. Diese Rechtsansicht untermauert der BF mit einigen VwGH-Judikaten, insbesondere VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302, und - offenbar (der BF zitiert jedenfalls aus dieser Entscheidung) - VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213.
2.3.9. Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), § 13 RZ 27 zu § 13 und die dort angeführten Beispiele aus der Judikatur). Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung.
Zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen halten die Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (Erläuterungen des selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses 1167 BlgNR. XX. GP, 27) Folgendes fest:
"'Mängel', die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern nur seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, werden durch die Neuformulierung des Abs 3 nicht erfasst. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann. Ob eine bestimmte 'Mangelhaftigkeit' eines Anbringens dessen Zurückweisung oder Abweisung zur Folge hat (mit anderen Worten: Ob ein bestimmter 'Mangel' einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich ist oder nicht), ergibt sich nicht aus Abs 3, sondern aus jenen Rechtsvorschriften, die an das Vorliegen dieses 'Mangels' bestimmte Rechtsfolgen knüpfen."
Ob es sich beim Fehlen des deutschen BAFöG-Bescheides um einen (einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit - auch im Sinne der vom BF zitierten Judikatur - nach dem Studienförderungsgesetz zu beurteilen.
2.3.10. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsanspruches auf (außerhalb des StudFG bestehende) Förderungen zum Zwecke der Ausbildung keine Erfolgsvoraussetzung im Sinne der Gesetzesmaterialien zu § 13 Abs 3 AVG und des Studienförderungsrechtes. Sowohl bei Bestehen als auch bei Nichtbestehen eines solchen Rechtsanspruches kann einem Antragsteller Studienbeihilfe zuerkannt werden, deren konkrete Berechnung jedoch von der Frage des Bestehens und gegebenenfalls auch der Höhe dieser externen Förderung abhängt. Demensprechend sieht die Verfahrensbestimmung des § 39 Abs 5 und 6 StudFG vor, dass Studierende die für die Erledigung des Antrages maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben (Abs 5) und die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen haben (Abs 6).
Hingegen beziehen sich die vom BF angeführten Judikaturzitate auf Gesetzesbestimmungen, die teils zweifelsfrei als Erfolgsvoraussetzungen anzusehen sind (VwGH 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302: Die Vorlage von Urkunden zum gesicherten Lebensunterhalt stellt eine Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels dar), teils im Materiengesetz eine ausdrückliche Rechtsfolge für die Verletzung der Mitwirkungspflicht vorsehen (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213: Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person sieht § 24 Abs 3 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes vor, dass die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen kann, wenn die hilfeleistende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Zudem ergibt sich aus § 26 Abs 3 leg.cit., dass über den Antrag auch dann inhaltlich zu entscheiden ist, wenn der Antragsteller der Mitwirkungspflicht erst im Rechtsmittelverfahren nachkommt).
2.3.11. Soweit der BF ausführt, dass die Studienbeihilfenbehörde von italienischen, polnischen, slowakischen, rumänischen oder tschechischen Staatsangehörigen keine Nachweise einer Förderung eingefordert hat, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes schon alleine deswegen keine systematische Diskriminierung zu Lasten deutscher Staatsbürger erkannt werden, da in den genannten Ländern keine Ausbildungsförderung mit Rechtsanspruch besteht. Doch selbst wenn es eine solche gäbe, ist darauf hinzuweisen, dass der BF lediglich sechs Beispiele mit genannten Staatsbürgerschaften anführt, woraus noch keine systematische Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger abzuleiten ist, zumal sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen).
2.3.12. Somit ist die Studienbeihilfenbehörde zu Recht von einem verbesserungsfähigen Mangel nach § 13 Abs 3 AVG ausgegangen und hat somit auch zu Recht den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss nach entsprechender Aufforderung, die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist zu veranlassen (unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsfolge), zurückgewiesen.
Der BF konnte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weswegen die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war.
2.3.13. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung bereits darauf gestützt werden, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Antrag des BFs auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss zu Recht zurückgewiesen wurde, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Studienbeihilfenbehörde auf Basis des § 30 Abs 2 Z 6 StudFG berechtigt, die Vorlage einer bescheidmäßigen Erledigung über die Frage des Rechtsanspruches in Bezug auf eine (zusätzliche) Ausbildungsförderung einzufordern (zwecks Berechnung der Höhe der in Österreich auszuzahlenden Studienbeihilfe). Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die diesbezügliche Vorlage einer Bestätigung einer Förderstelle, wonach kein Antrag auf eine bestimmte Förderung (auf die ein Rechtsanspruch besteht) gestellt wurde, nicht ausreichend iSd § 30 Abs 2 Z 6 StudFG. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, diesbezüglich keine Rechtsprechung des VwGH vor.
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