BVwG L501 2116475-1

L501 2116475-1Tribunale amministrativo federale26 nov 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG L501 2116475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2116475.1.00

Spruch

L501 2116475-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , gegen den als Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 14.10.2015, PassNr XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz idgF sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem am 15.07.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingebrachten Schreiben vom 10.7.2014 beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, (in der Folge Dr. S.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Auszug Untersuchungsbefund

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, keine Stützhilfen. Das Gangbild auf ebenem Boden wird ausgesprochen verlangsamt demonstriert, sehr langsame Schrittabfolge seitengleich mit seitengleicher ausgeprägter Schrittverkürzung, ohne signifikantes Hinken.

Es wird subjektiv eine Gangleistung von 500 m attestiert, auf Nachfragen wurde ein unterbrechungsfreier Gang auf 200 m beschrieben. Der klinisch funktionale Untersuchungsbefund bietet keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine so ausgeprägte Gehstreckenlimitierung, zumal die Funktion der unteren Extremitäten mit seitengleich stabilen Kapselbandapparaten, seitengleich altersentsprechend habitusentsprechend durchschnittlicher muskulärer Entwicklung und einem objektiv kaum kompromittiertem Gangbild eine Gehstreckenlimitierung von unter zumindest 300 - 400 m nicht nachvollziehbar macht.

Beckenrinq, untere Extremitäten:

Beckenring stabil, Geradstand, die Muskulatur seitengleich durchschnittlich, keine umschriebenen Atrophien, die periphere Durchblutung und Sensibilität ungestört, der Zehenballenstand kann subjektiv nicht ausgeführt werden wegen Schmerzen an der rechten Hüfte und der Wirbelsäule. Der Fersenstand wird nur andeutungsweise ausgeführt, der Einbeinstand ist rechts stabil, links instabil (subjektiv Instabilitätsgefühl am rechten Knie). Auf die Überprüfung der tiefen Hocke wird verzichtet. Hüftgelenke äußerlich unauffällig, seitengleich freie Beweglichkeit, kein Druck- oder Bewegungsschmerz (rechts hüftseitig indirekte Schmerzhemmung durch gluteale Ausstrahlung seitens der LWS).

Sprunggelenk rechts:

Schlanke Konfiguration, Kapselbandapparat stabil, Sprunggelenkgabel geschlossen, punktueller Druckschmerz an der vorderen Bandgrube. Die Sprunggelenksextension rechts im Seitvergleich endlagig eingeschränkt.

Hand rechts: Äußerlich unauffällig, die Finger reizlos, schlank konfiguriert, nicht überwärmt, gerötet. Keine IP-Gelenksverplumpung. Druckschmerzen werden angegeben am IP-Gelenk des rechten Daumens, am MCP-Gelenk des rechten Zeigefingers sowie am MCP-Gelenk des rechten Mittelfingers sowie dem PIP- Gelenk des rechten Kleinfingers. Keine Bewegungslimitierung, die Kollateralbänder stabil. Die Finger der linken Hand frei.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit Belastungs- und Bewegungsschmerzen an Hals- und Lendenwirbelsäule, reduziertes Bewegungsmuster ohne manifeste motorische oder sensible periphere Defizite. Es liegt eine mittelgradige Funktionseinschränkung vor; da zwei Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind, ist die Anwendung des oberen Rahmensatzes geboten.

02.01. 02

40 vH

02

Konzentrisch eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter nach Schulterprothesenimplantation mit muskulärer Atrophie und höhergradiger Bewegungslimitierung ohne Erreichbarkeit der Horizontalen. Es liegt eine schwere einseitige Funktionseinschränkung vor, weswegen die Anwendung eines fixen Richtsatzes mit vorgegebener Höhe erforderlich ist.

02.06. 05

40 vH

03

Zustand nach Supraspinatussehnen-Refixation und langer Bizepssehnenfixierung an der rechten Schulter nach Ruptur/Defekt. Es liegt ein relativ frisch postoperativer Zustand vor, eine mittelgradige einseitige Funktionseinschränkung ist auch nach Abschluss der Nachbehandlungsphase bis auf weiteres erwartbar, weswegen die Position 02.06.03 unter Anwendung eines fixen Richtsatzes gebührt.

02.06. 03

20 vH

04

Wechselnde Belastungsbeschwerden am rechten Kniegelenk bei stabilem Kapselbandapparat und reizlosem Gelenkstatus. Es liegt eine geringgradige einseitige Funktions-einschränkung vor, für welche die Position 02.05.18 vorzusehen ist. Die Anwendung des unteren Rahmensatzes entspricht dem guten Bewegungsmuster.

02.05. 18

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung der lfd. Nr. 1 wird durch die Position lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Funktionsstörung. Keine Stufenerhöhung durch die Positionen lfd. Nr. 3 + 4 wegen relativer Geringfügigkeit.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Ganglionausräumung am rechten Ellbogengelenk, Druck- und Belastungsschmerzen am rechten Großzehengrundgelenk, Belastungsbeschwerden an den Langfingern/Daumen der rechten Hand ohne Bewegungslimitierung.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Vergleichbare Befundkonstellation an Wirbelsäule und Schulter links ohne messbare Verschlechterung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2014 wurde der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurden von ihr im Wesentlichen folgende Einwendungen vorgebracht: Es könne nicht sein, dass der Behindertengrad trotz weiter schwerwiegender Bewegungseinschränkungen sowohl von Rücken her als auch von der Hüfte mit Kreuzdarmbeingelenk und Oberschenkel dann weiter übers Knie, bis in das Sprunggelenk unbeachtet sein kann. An der rechten Seite. Auch finde sich keine Einschränkung der rechten Hand, wobei sie fast keine Schraubverschlüsse bei Lebensmittel mehr öffnen könne. Zudem finde sich die defekte Kniescheibe nicht im Befund. Die Gehleistung betreffend sei ihre Angabe gewesen "der Weg vom Unfallkrankenhaus bis zum Landesgericht", dies seien ca. 200 Meter, die würden sich mit Unterbrechungen zum Ausruhen ausgehen. Es sei unverständlich, warum die doppelte Wegleistung sowie ein Gangbild ohne sanftes Hinken angegeben würden, wenn die Hüfte, Knie und das Sprunggelenk nicht in Ordnung wären.

Die Einwendungen wurden dem ärztlichen Sachverständigen Dr. S zur Kenntnis gebracht und wurde von ihm mit Schreiben vom 10.06.2015 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben:

"Die beeinspruchten Behinderungen von Rücken, Hüfte, Knie und Sprunggelenk wurden einer angemessenen gutachterlichen Beurteilung unterzogen. Ein örtlicher Druckschmerz des rechten Kreuzbein-Darmbeingelenkes ist laut schriftlicher Befundunterlagen einmalig laut neurologischem Befund vom 2.8.201 mit der Formulierung ‚ISG rechts deutlich druckdolent' aktenkundig. Dieser Befundstatus ist bereits seit dem Vorgutachten des Unterfertigten vom 28.07.2011 bekannt und in jenem ausgewiesen, eine Befundverschlechterung liegt aktuell hier nicht vor, womit korrelierend zum Vorgutachten und wie dort vermerkt ein Grad einer Behinderung hierdurch nicht bewirkt wird!

Letzteres gilt auch für das rechte Sprunggelenk- ein punktueller Druckschmerz bei annähernd freiem Bewegungsumfang eines reizlosen, stabilen Gelenkes begründet wie der Untersuchungsbefund ausweist, keine Voraussetzung zu einer GdB relevanten Einschätzung.

Ein behaupteter Defekt einer Kniescheibe ohne Seitenangabe des Beschwerdeführers ist bis dato nicht nachgewiesen. Sollte aber gegenständlich eine Umschreibung eines MRT Befundes vom 27.03.2014 mit radiologischer Diagnostik einer Chondropathie 2.Grades vorliegen so ist auf eine weitgehende Harmlosigkeit eines solchen Befundes mit weitgehender Altersentsprechung ohne GdB begründende Auswirkung zu verweisen, im übrigen wurde das beeinspruchte Knie unter der laufenden Nr 4 gegenständlichen Gutachtens im Sinne einer Gesamtfunktionsstörung mit einem GdB von 10 % bedacht.

Ein Hand- und Fingerbefund ist im beeinspruchten Gutachten auf Seite 4/Abl 89 ausgewiesen, eine GdB begründende isolierte Behinderung liegt auch hier nicht vor - vielmehr ist von einer wirbelsäulenbedingten Überlagerung auszugehen. In keinem Fall aber würde der aktuelle Befund zu einer Bemessung einer stufensteigernden Einschätzung berechtigen!

Zu den Einwendungen zu einer attestierten Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel verweist Unterfertigter auf die Ausführungen in gegenständlichem Gutachten; welchen nichts hinzuzufügen ist!"

Mit Bescheid vom 11.08.2015 wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG ab und stellte den Grad der Behinderung weiterhin mit 50% fest; dem Bescheid angefügt waren das ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme Dris. S.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, Beweismittel wurde nicht vorgelegt. Die bP brachte vor, dass die wegen Bluthochdruck bestehende Behinderung von 10% gestrichen worden sei und äußerte ihr Unverständnis darüber, dass im Befund XXXX vom 27.03.2014 eine zweitgradige Chondropathie der Patella ("Schmerzen Kniescheibe und plötzliches nachgeben vom Knie"), sowie eine Knorpelfissur dorsal am lateralen Tibiakopf drittgradig übersehen worden sei und ein Hinken vom Facharzt nicht erkannt worden sei, obwohl Rücken, Kreuzgelenk, Knie (w.o.), Sprunggelenk, der dauerschmerzhafte Ballen und das Taubheitsgefühl in der rechten großen Zehe ihr ständig Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen bereiten würden. Da diese Beschwerden alle rechtsseitig seien, erscheine ein normales Gangbild unmöglich zu sein, vielmehr resultiere daraus ihr vorsichtiger Gang. Aufgrund der Schmerzen habe sie heute steckenbleibende Finger. Die Totalendoprothese an der linken Schulter finde sich nicht im Zusatzeintrag. Die Angabe, sie nehme im Augenblick keine Schmerzmedikamente ein, bedeute nicht, dass keine Dauermedikation vorliege, zumal sie ihre Augen und die Nase seit Jahren mit Tropfen und Salbe gegen Austrocknung behandle und wegen des Carpaltunnelsyndroms beidseitig 2 Mal wöchentlich eine Physiotherapie absolviere. Als Verhöhnung sehe sie die Angabe: keine Stützhilfe - wie solle eine solche angesichts der nicht druckbelastbaren Schulterprothese linksseitig und einer frisch operierten rechten Schulter verwendet werden, um ihre Knie und die Hüfte rechts zu entlasten. Auch sei es dem untersuchenden Arzt entgangen, dass sie nur leichte schlüpfrige Bekleidung getragen habe, da es zum Untersuchungszeitpunk unmöglich gewesen sei, normale Schuhe, Hose oder Oberbekleidung anziehen. Ihre Gebrechen seien sehr wohl bekannt, aber gestrichen oder gar nicht berücksichtigt (nicht auffindbar?) sowie nur teilweise berücksichtigt worden, weshalb sie die Stattgebung ihrer Beschwerde beantrage.

Die Beschwerde wurde der stellvertretenden leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, übermittelt. Mit Schreiben vom 29.09.2015 nahm sie wie folgt Stellung:

"1) Blutdruck: wie bereits in unserer Stellungnahme vom 3.8.2011 angemerkt, bewirkt ein medikamentös eingestellter Bluthochdruck aufgrund fehlender Auswirkungen auf Ihre orthopädischen Leiden keine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung. Das Fachgebiet des fachärztlichen Sachverständigen ist die Unfallchirurgie - eine Einschätzung des Blutdrucks liegt daher nicht in seinem Bereich.

  1. Rechtes Kniegelenk: der Sachverständige hat bei der Untersuchung das rechte Kniegelenk fachärztlich beurteilt im Hinblick auf die tatsächliche Funktion. Bei der Einschätzung des Grades der Behinderung stehen die funktionellen Einschränkungen im Vordergrund und nicht isolierte Röntgen-, CT- oder MRT - Befunde. Die angegebenen Beschwerden mit Instabilität und ‚Zusammenklappen' des rechten Kniegelenkes bei Schmerzen sind weder aufgrund der radiologischen Befunde, der vorhandenen externen fachärztlichen Befunde noch aufgrund der Untersuchung des Sachverständigen nachvollziehbar und können daher nicht bewertet werden. Da wiederkehrende Belastungsschmerzen bei gutem Bewegungsmuster vorliegen, wurde das rechte Kniegelenk entsprechend den Richtlinien mit einem GdB von 10% bewertet.

  2. Hinken: wie bereits unter Punkt 2 angeführt, liegt kein objektivierbarer Befund bezüglich einer Instabilität oder erforderlichen Entlastung des rechten Kniegelenkes oder Hüftgelenkes vor.

  3. Zusatzeintragung "Osteosynthesematerial": es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diese Eintragung auf die rechte Schulter beziehen. Auch Endoprothesen gehören zu den Osteosynthesen. Das Vorhandensein einer Endoprothese hat keinen Einfluss auf die Höhe des GdB.

  4. Dauermedikation: eine Dauermedikation wie Augentropfen oder Augen - bzw. Nasensalben oder Blutdrucktabletten spielt für die fachärztliche Beurteilung Ihrer Gelenksbeschwerden keine Rolle. Angeführt hat der unfallchirurgische Sachverständige, dass Sie trotz der Gelenksbeschwerden keine Schmerz - Dauertherapie einnehmen, was Sie in Ihrer Beschwerde ja auch bestätigen.

  5. Frisch operierte rechte Schulter: als Behinderung kann laut den gesetzlichen Vorgaben nur eine mindestens 6 Monate andauernde dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung anerkannt werden, Einschränkungen die akut, z.B. durch kurz zurückliegende Operationen bedingt sind, können nicht bewertet werden. Es besteht daher die Möglichkeit, nach Abklingen der akuten Schulterbeschwerden rechts bei Bedarf eine Gehhilfe zu verwenden, Ihre akuten Beschwerden beim Aus- / Ankleiden können ebenso nicht bewertet werden.

  6. Weitere Einschränkungen: laut den fachärztlichen Untersuchungsbefunden sind die angegebenen weiteren Einschränkungen (Sprunggelenke, Hände/Finger) zum Teil nicht objektivierbar und/oder erreichen keinen Grad der Behinderung. Das von Ihnen angegebene ‚Steckenbleiben der Finger' ist weder anhand der Untersuchung noch aufgrund mehrerer externer neurologischer Befunde nachvollziehbar.

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt, auch nach Miteinbeziehung des Bluthochdrucks, mit 50 v.H, unverändert und entspricht den Untersuchungsergebnissen und Vorgaben der Einschätzungsverordnung."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen, der angefochtene Bescheid bestätigt sowie der Grad der Behinderung mit 50 vH festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dris. S., eine ergänzende Stellungnahme sowie aufgrund der Beschwerde eine Stellungnahme der Leitenden Ärztin der belangten Behörde eingeholt worden seien. Das Gutachten sowie die Stellungnahmen seien schlüssig und ausreichend begründet, sodass sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Der Beschwerdevorentscheidung beigelegt waren die Stellungnahme der Leitenden Ärztin vom 29.09.2015 sowie ein Beiblatt betreffend das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung samt Anführung der vorgenommenen Einschätzung, wobei unter lfd. Nr. 3 der Bluthochdruck mit Positionsnummer 05.01.02 und 20% aufgenommen und festgehalten wurde, dass eine Stufenerhöhung durch die Positionen lfd. Nr. 3 bis 5 wegen Geringfügigkeit nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 20.10.2015 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 02.11.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Die Feststellung des Grades der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. S, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigung und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen. Die im Rahmen des Parteiengehörs seitens der bP erhobenen Einwendungen wurden vom Sachverständigen Dris. S. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2015 vollständig ausgeräumt. So wurde betreffend Kreuzbein-Darmbeingelenk ausgeführt, dass diesbezüglich im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.07.2011 eine Befundverschlechterung aktuell nicht vorläge, sodass hierdurch ebensowenig ein GdB bewirkt werde, wie durch den beim rechten, reizlosen und stabilen Sprunggelenk vorhandenen punktuellen Druckschmerz bei annähernd freiem Bewegungsumfang. Hinsichtlich der von der bP angesprochenen defekten Kniescheibe verwies Dr. S. auf lfd. Nr. 4 des Gutachtens und führte ergänzend aus, dass die mittels radiologischer Diagnostik festgestellte zweitgradige Chondropathie der Patella weitgehend altersentsprechend sei. Zu der von der bP monierten Einschränkung der rechten Hand ist auf die Ausführungen im Gutachten Dris. S (vgl. Aktenblatt 89 und 91) zu verweisen sowie auf die gutachterliche Einschätzung vom 10.06.2015, wonach von einer wirbelsäulenbedingten Überlagerung auszugehen sei. Der Klage, das Gangbild sei im Gutachten ohne "sanftes" Hinken angegeben worden, ist die auf Aktenblatt 88 aufscheinende Wortfolge "ohne signifikantes Hinken", heißt "ohne bedeutsames Hinken" entgegenzuhalten. Die stellvertretende leitende Ärztin führt zudem in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2015 betreffend der im Rechtsmittel angegebenen Beschwerden mit Instabilität und ‚Zusammenklappen' des rechten Kniegelenkes bei Schmerzen aus, dass dies weder aufgrund der radiologischen Befunde, der vorhandenen externen fachärztlichen Befunde noch aufgrund der Untersuchung des Sachverständigen nachvollziehbar sei, somit auch eine Entlastung des rechten Kniegelenkes oder Hüftgelenkes nicht erforderlich sei. Das angegebene ‚Steckenbleiben der Finger' ist gleichfalls weder anhand der Untersuchung noch aufgrund mehrerer externer neurologischer Befunde nachvollziehbar.

Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der ärztlichen Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt sie keine Mängel der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auf und erweckt insbesondere auch keine Zweifel an den nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Beschwerdevorbringen war daher - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften bzw. eine weitergehende Beweisaufnahme zu bedingen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher samt den ergänzenden Stellungnahmen in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zu der in der Beschwerde enthaltenen Feststellung, wonach sich die Totalendoprothese an der linken Schulter nicht im Zusatzeintrag finde, führt die stellvertretende leitende Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2015 aus, dass auch die Endoprothesen zu den Osteosynthesen gehören und sich daher die vom Gutachter bestätigte Zusatzeintragung "Osteosynthesematerial" nicht nur auf die rechte, sondern auch auf die linke Schulter bezieht. Da im Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.08.2015 nur über den GdB abgesprochen wurde und sich das Beschwerdebegehren nur darauf bezieht, war diesbezüglich nicht im Spruch abzusprechen.

Der Grad der Behinderung ist weiterhin mit fünfzig (50) von Hundert (vH) festzustellen, sodass der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29.06.2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. 11.2004, Zl. 2000/02/0269).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hiezu von der belangten Behörde eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten samt den ergänzenden Stellungnahmen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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