G304 2111306-1•BVwG G304 2111306-1
G304 2111306-1Tribunale amministrativo federale26 nov 2015
Aberkennungstatbestand, Behindertenpass, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
G304 2111306-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richtern Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Passnummer:
XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. § 43 Abs 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 12.12.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Der Behindertenpass Nr. XXXX war diesem am 22.04.2008 ausgestellt worden und war in diesem ein Grad der Behinderung von 70 % eingetragen.
Vorgelegt wurden unter einem diverse medizinische Befunde und Unterlagen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.01.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Kniegelenksschädigungen beidseitig (Fixe Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades beidseitig, nach Einsetzen von Knie Total Endoprothesen beidseitig)
40
2
Schultergelenksschädigung beiseitig (Fixe Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades links geringen Grades rechts.)
30
3
Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (Untere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades, den radiologischen Veränderungen, den Schmerzepisoden und dem andauernden Behandlungsbedarf.)
30
4
Ellbogengelenksschädigung links (Fixe Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen des linken Ellbogengelenkes nach Entfernung eines freien Gelenkskörpers.)
20
5
Entleerungsstörung bei Vergrößerung der Vorsteherdrüse
20
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Der medizinische
Sachverständige hielt zudem in seinem Gutachten fest, dass keine Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben wären.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.2015 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass der Grad der Behinderung laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten weiterhin mit 70% anzusetzen sei.
Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Schreiben vom 05.02.2015 erstattete der BF eine Stellungnahme, in der er insbesondere vorbrachte, dass bei Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie ein höherer Grad der Behinderung festgestellt worden wäre und ersuchte um entsprechende nochmalige sachverständige Untersuchung.
5. Die belangte Behörde veranlasste darauf hin eine sachverständige Untersuchung durch Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie.
In dem von Dr. XXXX erstatteten Gutachten, vom 21.03.2015, wird aufgrund der am 19.03.2015 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Gelenksschädigung, op. Handverletzung re 1995, Knöchelbruch bds (2000), Schultergelenksspiegelung links (2001), künstliches Kniegelenk bds (2008, 2010, Revision 2013, Ellbogenoperation 2013, Fingergelenksabnützungen Oberer RSW, mittelgradige Funktionseinschränkungen
40
2
Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation Unterer RSW bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen mittleren Grades und andauerndem Therapiebedarf
30
3
Harnentleerungsstörung bei medikamentös behandelter Prostatavergrößerung Eine Stufe über dem untersten RSW bei selbstständiger Entleerung
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Der Sachverständige führte
des Weiteren zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung aus, dass die nicht gegeben sei, da sowohl der Anmarsch, als auch das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen gewährleistet seien. Eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten sei nicht objektivierbar.
Nachdem im Gutachten Dris. XXXX die Stellungnahme zum Vorgutachten des Jahres 2008 fehlte, wurde der medizinische Sachverständige um Ergänzung seines Gutachtens ersucht. Diese Ergänzung erstattete dieser am 26.05.2015. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung blieb das Gutachten unverändert.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2015 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass der Grad der Behinderung laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten Dr. XXXX der GdB mit 50% anzusetzen sei.
Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
7. Ebenfalls mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2015 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass nach dem eingeholten Gutachten Dris. XXXX die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen würden und diese daher nicht mehr gerechtfertigt sei.
Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit Schreiben vom 29.06.2015 erhob der BF gegen den "Bescheid", den Grad der Behinderung auf 50% zu reduzieren "Einspruch". Auf die Mitteilung hinsichtlich des beabsichtigten Aberkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ging der BF in seiner Stellungnahme nicht ein. Der Stellungnahme waren keine medizinischen Befunde, sondern lediglich ein Bescheid des XXXX vom 30.03.2015 beigelegt, aus dem sich nach Vorbringen des BF ergeben sollte, dass der GdB zumindest bei 70 % liege.
9. Mit Bescheid vom 06.07.2015 wurde der GdB des BF mit 50 % neu festgesetzt.
10. Mit Bescheid ebenfalls vom 06.07.2015 wurde dem BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gem. § 43 Abs 1 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.05.2015 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen würden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, könne vom BF eine ausreichende Wegstrecke ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung von Hilfsmitteln zurückgelegt werden. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und der gefahrlose Transport in diesen gegebenenfalls unter Verwendung der vorhandenen Haltevorrichtungen möglich. Dem BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und langte eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht ein, sodass vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen habe werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Angaben im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen, dass er aus Gründen der Erhaltung seiner Mobilität, trotz großer Schmerzen, absichtlich kürzere Strecken zurücklege, nicht berücksichtigt worden seien. Er könne auch seine täglichen Einkäufe nicht über längere Wegstrecken händisch befördern. Die Fingergelenke des BF seien deformiert und habe er bei einer Bus- oder Bahnfahrt Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen, sowie beim Festhalten während der Fahrt.
12. Am 27.07.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
13. Mit Schreiben des BVwG vom 07.09.2015, Zl. G304 2111306-1/3Z, wurde Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht. Das Gutachten habe im Hinblick auf den beantragten Zusatz "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Diagnose
Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens
Liegen bei der BF eines oder mehrere der nachfolgenden Leiden vor:
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Mit Schreiben des BVwG vom 07.09.2015, Zl. G304 2111306-1/3Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 02.10.2015, um 15.00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.
14. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 02.10.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
"Zum Zusatz der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, das Herzkreislaufsystem ist vollständig kompensiert.
Es besteht keine wesentliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen.
Es besteht keine wesentliche Einschränkung des Immunsystems.
Es besteht weder eine hochgradige Sehbehinderung noch eine Blindheit oder Taubblindheit.
Nicht abzustreiten ist jedoch eine Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten mit entsprechender Gangbehinderung, wobei diese Funktionseinschränkungen jedoch insgesamt als mittelgradig zu bewerten sind.
Eine hochgradige Funktionseinschränkung in der Funktion der unteren Extremitäten ergibt sich weder aus einzelnen Gelenken noch aus dem Zusammenwirken der Gelenke, noch aus Problemen der neurologischen Ansteuerung im Sinne von motorischen Defiziten.
Die bestehenden Schmerzen bei Wegstrecken von wenigen 100m erscheinen durchausglaubhaft, bewirken für sich jedoch kein Funktionsdefizit im eigentlichen Sinn; auch wäre diese Schmerzproblematik durch eine entsprechende Schmerzmittelversorgung hintanzuhalten.
Kürzere Gehstrecken können daher in der Ebene aus eigener Kraft und ausreichend sicher überwunden werden, wobei 300 bis 400m hier nicht limitieren;
Übliche Niveauunterschiede können aus eigener Kraft überwunden werden und ein Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist entsprechend den verbleibenden Körperfunktionen in ausreichendem Maße möglich.
Die Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten wirken sich zwar erschwerend aus, erreichen jedoch in ihrer Gesamtheit nicht das Ausmaß eines Armverlustes; auch ist noch kein Endzustand im Rahmen der Rehabilitationsphase nch Schulterendoprothesenimplantation erreicht.
Es wird daher die in beiden VGA angeführte abschlägige Bewertung des beantragten Zusatzes von meiner Seite her ebenfalls bestätigt."
15. Mit Verfügung des BVwG vom 16.10.2015, Zl. G304 2111306-1/5Z, zugestellt am 23.10.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Am 29.10.2015 langte eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein, in der der BF mitteilte, dass er Dr. XXXX auch mitgeteilt jane. Dass er amstatt mir 200m bis zu 400m Wegstrecke zu Fuß zurücklegen könne. Dies sei jedoch mit Schmerzen verbunden. Dazu komme, dass er ziemlich abseits wohne und zur nächsten Bushaltestelle 1,3 km Distanz überbrücken müsste. Er sei deshalb auf ein Kraftfahrzeug angewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen. So wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass der BF an zahlreichen Schädigungen der Gelenke und Extremitäten leide. Unter einem wurde aber seitens des Gutachters darauf verwiesen, dass das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zum öffentlichen Verkehrsmittel ebenso das Aus- und Einsteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen im öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei.
Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Der BF brachte ganz im Gegenteil vor, dass er bis zu 400m Wegstrecke zu Fuß zurücklegen könne, wenn dies auch mit Schmerzen verbunden sei.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 43 (1) BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen behördliche Eintragungen im Behindertenpass zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen, sofern Änderungen eintreten, durch diese berührt werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten Dris. Ronald WEISS erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Der BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine tauglichen Einwendungen erhoben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht weiter vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Des Weiteren bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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