G301 2113485-1•BVwG G301 2113485-1
G301 2113485-1Tribunale amministrativo federale26 nov 2015
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G301 2113485-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.11.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 27.08.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Mit dem am 27.08.2015 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Aufenthaltsverbot aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer reduzieren.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.09.2015 vom BFA vorgelegt.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.11.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurden die Mutter des BF und deren Lebensgefährte als Zeugen einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
§ 87 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 03.04.2014
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 13 Monate, bedingt,
Probezeit 3 Jahre
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde mit dem oben angeführten Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der BF hat am 03.04.2014 in XXXX einem anderen absichtlich eine Schere mit großer Wucht in den Rücken gestoßen und dieser Person schwere Verletzungen zugefügt.
Bei der Strafbemessung waren die Intensität des Angriffs und die gleichgültige Einstellung des BF zu berücksichtigen und wurde lediglich der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Eine gänzliche Nachsicht der Freiheitsstrafe war aufgrund der mangelnden Schuldeinsicht des BF, der keine Reue zeigte und unter Berücksichtigung der mit großer Entschlossenheit zugefügten Verletzung, nicht in Betracht gekommen.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Berufung des BF gegen das oben angeführte Strafurteil nicht Folge gegeben. Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt, dass auf Grund der Uneinsichtigkeit des BF bereits aus spezialpräventiven Erwägungen für eine vom BF reklamierte gänzlich bedingte Nachsicht kein Raum bestehe. Vielmehr erscheine der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe geboten, um ihm das Unrecht der durch Nacheilen und in den Rücken stechen mit gesteigerter krimineller Energie gesetzten Tat nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer - insbesondere gleich gelagerter - Handlungen abzuhalten.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF letztmalig in Österreich eingereist ist und seit wann sich der BF durchgehend oder überwiegend in Österreich aufhält. Nach eigenen Angaben lebte der BF von 2000 bis 2009/2010 in Ungarn.
Der BF ist seit XXXX in XXXXmit Hauptwohnsitz amtlich angemeldet. Derzeit ist der BF mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Lebensgefährten der Mutter, XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, angemeldet, wo er auch tatsächlich wohnt.
Die Mutter des BF, XXXX, XXXX, StA. Ungarn, lebt seit mehreren Jahren in XXXX.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF verfügt abgesehen von seiner Mutter über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF ist derzeit ohne Beschäftigung und war bislang in Österreich nur im Zeitraum von XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt. Der BF verfügt über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF wird ausschließlich von seiner Mutter und deren Lebensgefährten unterstützt.
Der BF verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Der BF hat bislang weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des LG für Strafsachen XXXX und des XXXX (AS 3 ff), und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, seit wann sich der BF durchgehend oder überwiegend in Österreich aufhält, ergibt sich daraus, dass der BF diesbezüglich auch auf Befragung in der mündlichen Verhandlung keine klaren Angaben tätigte. Vielmehr sagte der BF nur aus, dass er im Jahr 2000 von Rumänien weggegangen und sich dann bis 2009/2010 in Ungarn aufgehalten habe.
Die Feststellungen zur amtlichen Meldung im Bundesgebiet ergeben sich aus den unbedenklichen Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass der BF in der Wohnung des Lebensgefährten seiner Mutter angemeldet ist und dort auch tatsächlich wohnt, beruht auf den Eintragungen im ZMR sowie auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF sowie seiner Mutter und deren Lebensgefährten, welche in der Verhandlung jeweils getrennt als Zeugen einvernommen wurden.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und der beiden einvernommenen Zeugen.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer nachhaltigen Integration des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht angenommen werden könnte. Der BF verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse und war bislang - mit Ausnahme von zwei Wochen im Sommer 2014 - nie erwerbstätig. Auch aus den Zeugenaussagen der Mutter und ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung hat sich nicht ergeben, dass der BF - abgesehen von seiner Beziehung zu den beiden Genannten - eine nennenswerte Integration in Österreich aufweisen könnte.
Was eine ganzheitliche Würdigung des persönlichen Verhaltens des BF anbelangt, ist maßgeblich hervorzuheben, dass der trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich (seit 2010) bislang entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger für einen Aufenthalt von über drei Monaten beantragt hat, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies ihm nicht möglich gewesen wäre. Auf konkrete Befragung in der mündlichen Verhandlung sowohl durch den erkennenden Richter als auch durch dessen Rechtsvertreterin erwiderte der BF, dass er darüber nichts wisse und man seine Eltern dazu befragen müsse. Nähere Angaben dazu tätigte der BF nicht.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot):
3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der BF wurde in Österreich wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die angeordnete Probezeit von drei Jahren ist noch nicht abgelaufen.
Die Art und Schwere der strafbaren Handlung und die Verurteilung zu einem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftat noch nicht lange zurückliegt und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Auch die Art und Weise der Begehung der angeführten Straftat, vor allem die Begehung einer Aggressionstat gegen einen vor dem Angriff des BF flüchtenden Menschen sowie die gleichgültige Einstellung des BF und dessen mangelnde Schuldeinsicht, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Der Umstand, dass der BF bis zuletzt kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ und die Tat mit besonderer Brutalität und Aggression begangen wurde, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Neben seiner Straffälligkeit hat der BF aber auch durch sein weiteres, oben schon in der Beweiswürdigung näher dargelegte persönliche Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung (Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen) zu halten: So ist festzuhalten, dass der BF, der arbeitslos ist und über kein eigenes (regelmäßiges) Einkommen verfügt, entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung nicht beantragt hat, was jedoch für einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt eines EU-Bürgers im Bundesgebiet erforderlich ist. In der mündlichen Verhandlung ergab sich lediglich, dass der BF offenbar mehrmals beim AMS in XXXX im XXXX vorstellig geworden war, nicht jedoch bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde beim Magistrat XXXX. Auf die konkrete Frage seiner Rechtsvertreterin, ob er einmal bei der XXXX gewesen sei, erwiderte der BF verneinend: "Ich kann es nicht sagen, Sie müssen meine Eltern fragen. Sie haben sicher Bestätigungen darüber."
Nähere Angaben tätigte der BF jedoch nicht.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände, insbesondere dem in der mündlichen Verhandlung festgestellten persönlichen Verhalten des BF, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich - abgesehen von der ebenso in XXXX lebenden Mutter - über keine familiären Bindungen verfügt. Dass zwischen dem erwachsenen BF und seiner Mutter ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehen würde, hat sich nicht ergeben, zumal der BF und seine Mutter auch nicht im selben Haushalt leben.
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich des öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Ein vom BF behauptetes Überwiegen seines persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet nur allein wegen der rechtmäßig in Österreich lebenden Mutter im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet war nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK nicht anzunehmen. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde.
Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu seiner Mutter während des aufrechten Aufenthaltsverbotes betrifft, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es der Mutter allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig durch fallweise Besuche in dessen Herkunftsstaat oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufrechtzuerhalten.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit vier Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor.
Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 87 Abs. 1 StGB ("Absichtliche schwere Körperverletzung") einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten verurteilt.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von vier Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen. Das persönliche Fehlverhalten bestand nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt", vielmehr verübte der BF die Straftat mit besonderer Aggressivität und Brutalität und zeigte sich auch im Strafverfahren ohne Reue und Schuldeinsicht.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.
3.2.4. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.) dem BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Eine Beschwer des BF liegt insoweit somit nicht vor.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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