BVwG W228 2116709-1

W228 2116709-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015

Regest

Antragszeitpunkt, Geltendmachung, Weiterbildungsgeld

Testo completo

BVwG W228 2116709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2116709.1.00

Spruch

W228 2116709-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , wegen Gewährung des Weiterbildungsgeldes gemäß § 17 in Verbindung mit §§ 44 und 46 und § 26 AlVG idgF ab dem 01.07.2015 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 29.07.2015 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) das Weiterbildungsgeld gemäß § 17 in Verbindung mit §§ 44 und 46 und § 26 AlVG idgF ab dem 01.07.2015 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst am 01.07.2015 über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld eingebracht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass ihr das Weiterbildungsgeld ab 01.06.2015 gebühre oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie am 20.05.2015 beim AMS gewesen sei um ihr Ansuchen auf Bildungskarenz abzugeben. Dort habe man sie darauf hingewiesen, dass das Ansuchen auch per Mail erfolgen könne. Am Infoschalter seien ihr keine Formulare ausgehändigt worden und es sei ihr nicht mitgeteilt worden, ob und welche Formulare im Internet zu verwenden wären. Nunmehr, im guten Glauben, per Mail alles korrekt durchführen zu können, habe sie dann am 21.05.2015 ein Mail an das AMS gesendet, welchem das Schreiben der Firma XXXX , in welchem die Bildungskarenz bestätigt gewesen sei, angefügt war. Aus diesem Schreiben gehe eindeutig hervor, dass mit 01.06.2015 die Bildungskarenz beginnen solle. In der Folge habe die Beschwerdeführerin öfters mit dem AMS telefoniert und sei ihr immer wieder gesagt worden, dass alles per Mail durchgeführt werde. Am 05.06.2015 sei der Beschwerdeführerin schließlich vom AMS mitgeteilt worden, dass noch Unterlagen fehlen würden. Erst am 29.06.2015 sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass sie das Formular "Antrag auf Bildungskarenz" einreichen müsse. Die elektronische Übermittlung dieses Formulars sei zwar tatsächlich erst am 01.07.2015 erfolgt, dies jedoch nur deswegen, da sie trotz mehrmaliger Nachfragen keinerlei Unterstützung durch das AMS erhalten habe. Ihrer Ansicht nach stehe ihr das Weiterbildungsgeld ab 01.06.2015 zu, weil sie den Antrag bereits am 20.05. bzw. 21.05.2015 eingebracht habe.

Mit Schreiben des AMS vom 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 15.09.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass, auch wenn das AMS ein bundesweites Formular vorschreibe, das Datum der Einreichung nicht einfach ignoriert werden könne. Dass es sich hier um einen eventuellen Formfehler ihres Ansuchens handle, könne die Tatsache nicht verändern, dass ein Antrag gestellt worden sei. Hier sei sehr wohl das AMS als Servicestelle gefordert und hätte es die Beschwerdeführerin sofort darauf aufmerksam machen müssen, dass das Formular für den Antrag noch fehle. Dies sei jedoch seitens des AMS unterlassen worden. Es sei dem AMS am 21.05.2015 sehr wohl bekannt gewesen, dass es sich bei der Einreichung um ein Ansuchen um Bildungskarenz handle. Unter Service verstehe die Beschwerdeführerin, dass einem auch geholfen werde, wenn ein Formular fehle oder falsch ausgefüllt werde. Dem AMS würde durch die Anpassung des Ansuchens auf den 01.06.2015 kein Verlust entstehen, jedoch würde auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Monat für jegliche Anrechnungszeiten fehlen. Weiters habe die Firma XXXX die Bildungskarenz mit 01.06.2015 genehmigt und da dies nur 12 Monate Gültigkeit habe, würde sie mit 01.07.2016 keine Bildungskarenz mehr beziehen dürfen, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits wieder bei der Firma XXXX arbeiten werde.

Mit Bescheid vom 30.09.2015, GZ. XXXX , hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gelte. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei der Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruchs sei das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, dass das AMS sie nicht aufgefordert habe, einen Antrag zu stellen, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 03.06.2015 vom zuständigen Bearbeiter telefonisch mitgeteilt worden sei, dass bis dato noch keine Antragstellung erfolgt sei. In einem weiteren telefonischen Gespräch am 05.06.2015 sei dies auch dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sie bereits im Mai 2015 einen Antrag gestellt habe, könne vom AMS nicht geteilt werden, da für die Geltendmachung des Anspruchs das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden sei. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe daher ergeben, dass der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld ab dem Tag der Geltendmachung, das sei der 01.07.2015, gebühre.

Mit Schreiben vom 07.10.2015, beim AMS am 13.10.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 16.01.2006 beim Dienstgeber Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 15.05.2015 hat die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vorgesprochen und bekannt gegeben, dass sie ab 01.06.2015 in Bildungskarenz gehen wird. Am 21.05.2015 hat die Beschwerdeführerin über das eAMS eine Bestätigung der Firma XXXX über die geplante Bildungskarenz an das AMS geschickt. Am 08.06.2015 hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des WIFI über ihre Ausbildung zur gewerblichen und medizinischen Masseurin an das AMS geschickt. Am 27.06.2015 schickte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung von der Firma XXXX (Lohn- und Gehaltsabrechnung von Mai 2015 und Abmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse) an das AMS. Am 01.07.2015 hat die Beschwerdeführerin schließlich den Antrag gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) AlVG: "Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) AlVG: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7)"

Weiterbildungsgeld

§ 26 (1) AlVG: "Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. -5....

(2)-(8)..."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt der Beschwerdeführerin. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht entziehen.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin erst am 01.07.2015 den Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Der Bezug kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits am 21.05.2015 den Antrag eingebracht habe, indem sie die Bestätigung der Firma XXXX über die geplante Bildungskarenz ab 01.06.2015 per Mail an das AMS geschickt habe, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorgehen keine Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG darstellt, zumal in § 46 AlVG explizit festgehalten ist, dass für die Geltendmachung des Anspruchs das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Eine solche gesetzeskonforme Antragstellung erfolgte im gegenständlichen Fall jedoch erst am 01.07.2015.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchem sie sich auf eine Falschauskunft seitens der belangten Behörde beruft, wonach ihr vom AMS falsche Informationen hinsichtlich der Antragstellung gegeben worden seien - ihr sei stets mitgeteilt worden, dass alles per Email durchgeführt werden könne - und sie erst zu spät, nämlich am 29.06.2015, darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie das Formular "Antrag auf Bildungskarenz" ausfüllen müsse, ist auszuführen, dass dieser Umstand aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann. Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Antragstellers - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Antragsteller, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).

Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde bezüglich allfälliger Fehler des AMS ist die Beschwerdeführerin daher auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld erst ab dem 01.07.2015 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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