BVwG W217 2117221-1

W217 2117221-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015

Regest

Altersfeststellung, Bescheidqualität, Nichtbescheid, Parteiengehör,<br/>Verfahrensanordnung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W217 2117221-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2117221.1.00

Spruch

W217 2117221-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Magistratsabteilung 11 der Stadt XXXX , gegen das als "Verfahrensanordnung" bezeichnete Schreiben vom 18.09.2015, Zl. 1074429002-150707654 EAST Ost, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX am 21.06.2015 führte der BF an, er sei in Afghanistan geboren, ca. 16 Jahre alt und habe im Jahre 2011, im Alter von 13 Jahren seine Heimat zu Fuß in Richtung Iran verlassen. Er bestreite, in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Das Geburtsdatum des BF wurde mit XXXX festgelegt.

2. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, eine Altersfeststellung an.

Basierend auf einer körperlichen Untersuchung des BF, einer radiologischen Aufnahme vom XXXX der linken Hand sowie radiologischer Aufnahmen vom XXXX (Zahnpanorama, Schlüsselbeine) erstattete der medizinische Sachverständige, XXXX , nachstehendes Gutachten:

"Beantwortung der Fragestellung laut Zuweisung/Gutachten:

‚Von welchem Mindestalter d. Ast kann unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen-diagnostischen Befunde zum Untersuchungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ausgegangen werden?

(...)

Das höchstmögliche Mindestalter ist nach der vorliegenden Befundkonstellation mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ) mit 18,1 Jahren anzunehmen, das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet XXXX , es kann damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ( XXXX ) von einem Mindestalter mit 17,91 Jahren ausgegangen werden.

Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( XXXX ) ist mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 1,45 Jahre.

Eine Minderjährigkeit kann nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden, dieses wird anhand des errechneten fiktiven Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX erreicht."

3. Die "Verfahrensanordnung", Zl. 1074429002-150707654 EAST Ost vom 18.09.2015 lautet:

"Das BFA stellt fest, dass Sie spätestens am XXXX geboren wurden.

Begründung:

Mangels Vorliegen von identitätsbezeugenden Dokumenten oder sonstigen geeigneten Nachweisen zum Alter, sowie des vorliegenden Ermittlungsergebnisses der erfolgten Altersfeststellung - kommt das BFA EAST Ost zum Entschluss, dass Sie spätestens am XXXX geboren wurden.

Die Angaben zu Ihrem Geburtsdatum, nämlich dass Sie am XXXX geboren worden wären, können dem Gutachten von XXXX zur Folge nicht belegt werden. Sie sind dem Gutachten nach spätestens am XXXX geboren. Aufgrund der nicht feststehenden Volljährigkeit ist das Verfahren jedoch zuzulassen.

Ihnen wird nun die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von

einer Woche

ab Ausfolgung dieser Verfahrensanordnung, zu dieser Stellung zu nehmen.

(...)"

Mit E-Mail vom 18.09.2015 ersuchte das BFA EAST Ost die PK W 10 Kanzlei um Ausfolgung des Gutachtens und Retournierung der unterfertigten Verfahrensanordnung.

Die wurde dem BF am 23.09.2015 persönlich ausgehändigt.

4. Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 erhob der BF gegen die "Verfahrensanordnung" Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich dabei tatsächlich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle. Gegen diesen richte sich die gegenständliche Beschwerde. Durch die Qualifikation der Volljährigerklärung als Verfahrensanordnung werde unter anderem die Entlassung des gesetzlichen Vertreters sofort wirksam, die daraus resultierenden negativen Folgen für den BF könnten jedoch erst mit dem Bescheid in der Sache angefochten werden. Dem minderjährigen BF werde daher zugemutet, den Bescheid in der Sache, die Annahme der Volljährigkeit und die Entlassung der gesetzlichen Vertretung ohne die Hilfe der gesetzlichen Vertretung zu bekämpfen. Die Volljährigerklärung müsse daher insbesondere zum Zweck effektiven Rechtsschutzes als verfahrensrechtlicher Bescheid qualifiziert werden. Damit könne die Volljährigerklärung zugleich bekämpft werden und dem BF stehe damit aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur Rechtskraft des Entlassungsbescheides ein gesetzlicher Vertreter zu Seite.

Inhaltlich führte der BF aus, dass bei der Altersdiagnose gerade nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können, dass er volljährig sei, sodass nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 13 Abs. 3 BFA-VG zu seinen Gunsten von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden müsse.

5. Mit Schreiben vom 09.11.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2015, wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem als "Verfahrensanordnung" bezeichneten Schriftsatz vom 18.09.2015, persönlich vom BF am 23.09.2015 übernommen, wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Ausfolgung dieser "Verfahrensanordnung" zu dieser Stellung zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide sowie über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. BVwG 19.05.2014, I402 2004126-1 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann.

Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 7 VwGVG lautet:

"(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2)

(3)

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.

(...)"

Das AVG unterscheidet zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden und Verfahrensanordnungen Gegen Verfahrensanordnungen ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Dieselbe Abgrenzung nimmt § 7 Abs. 1 VwGVG im Hinblick auf die Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte vor. Damit tritt ein allgemeines Abgrenzungsproblem in Erscheinung: es muss nämlich zwischen dem "Verwaltungshandeln" und dem "Verwaltungsakt" (auf den das "Verwaltungshandeln" vielfach gerichtet ist) unterschieden werden. Da das "Verwaltungshandeln" notwendigerweise aus einer Vielzahl einzelner Akte besteht, muss zwischen jenen Akten unterschieden werden, die bloß "vorbereitende" Akte sind und jenem Akt, der "die Krone dieser vorbereitenden Akte" bildet, in dem das "agere" zum "Akt" wird. Der Aufbau des Verfahrens ist grundsätzlich so, dass sich "der so genannte Akt lichtbildartig aus unendlich vielen Teilakten aufbaut ....."; vielfach gewinnen bestimmte Teilakte den Charakter eigener Akte; darin liegt das Problem (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, 389 f.).

Ob eine im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergehende, das Verfahren betreffende Erledigung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu ergehen hat, ist - sofern der Gesetzgeber nicht selbst den Begriff verwendet, wie in § 39 Abs. 2 und § 67 e Abs. 2 AVG - durch Interpretation zu ermitteln. Ausschlaggebend ist letzten Endes das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, "dh ob es ihm zumutbar ist, im Interesse der Verfahrensökonomie mit seiner Berufung gegen die verfahrensrechtliche Erledigung bis zur Erlassung des in der Sache ergehenden Bescheides zuzuwarten und die Erledigung gemeinsam mit dem verfahrensbeendenden Bescheid anzufechten, oder ob wegen der mit der Verfahrensanordnung für ihn verbundenen Nachteile (Rechtsschutzdefizite) die sofortige Anfechtung möglich sein muss und deshalb ein verfahrensrechtlicher Bescheid geboten ist" (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2007, §63 Rz 51 mwN).

Das als "Verfahrensanordnung" bezeichnete Schreiben vom 18.09.2015 ist - entgegen der Ansicht des BF - nicht als Bescheid zu qualifizieren: Es handelt sich dabei lediglich um eine Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Gleichzeitig wurde dem BF darin die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von einer Woche hierzu Stellung zu nehmen. Dies dient der Wahrung des Parteiengehörs.

Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt dann vor, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten stützt, zu welchem sie dem BF keine Gelegenheit zur Stellungnahme iSd § 45 Abs. 3 AVG gegeben hat (VwGH 17.2.1994, 93/06/0128 ua).

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Gehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (VwGH 13.12.1990, 89/06/0018; 26.6.1995, 93/10/0178).

Der Erlassung eines Bescheides hat regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Ermittlungsverfahren dient der Verwirklichung der Grundsätze der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs. Wird ein Ermittlungsverfahren entweder überhaupt oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liegt nach der Judikatur des VfGH Willkür und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Damit ist normiert, dass alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen wurden, den Parteien von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen sind. Darüber hinaus ist der Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den genannten Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind daher zwingender Gegenstand des Parteiengehörs.

Das BFA hat den BF im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - konkret vom Inhalt des Sachverständigengutachtens - informiert und diesem die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Somit ist zu diesem Zeitpunkt eine (End)Erledigung vielmehr ausgeschlossen, da allfällige Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs zu berücksichtigen wären.

Darüber hinaus ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 3.3.2014, Zl. U 2416/2013-8, hinzuweisen, worin dieser erkannte, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich ist, wenn auf Grund der behaupteten Minderjährigkeit eines Asylwerbers die Prüfung der Prozessfähigkeit in einer (nicht gesondert bekämpfbaren) Verfahrensanordnung mündet. Es war daher dem AsylGH aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er die Altersfeststellung als (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung qualifiziert und die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Davon abgesehen war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist, und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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