W201 2113563-1•BVwG W201 2113563-1
W201 2113563-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W201 2113563-1/9E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.07.2015, VN. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 13.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass eingebracht.
Dem Antrag beigelegt wurden ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.02.2014 betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld in der Höhe von Stufe 1, eine europäische Herzschrittmacherkarte sowie ein Patientenbrief des Orthopädischen Spitals Wien Speising vom 04.03.2013, wonach der Beschwerdeführerin ein Knie-TEP implantiert wurde.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.05.2015 wird von einem Arzt für
Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da zwar chronische Beschwerden jedoch keine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit - kein sensomotorisches Defizit.
30
2
Knie-Totalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz, da mäßige Beugehemmung und endlagige Streckhemmung bei mäßiger Instabilität
30
3
Degenerative Hüftgelenksveränderungen, Funktionseinschränkung geringen Grades bds. Mittlerer Rahmensatz, da bds. Beugung bis 90 Grad möglich.
30
4
Arterielle Hypertonie, Schrittmacher
g.z.
20
Gesamtgrad der Behinderung
50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gesamt-GdB 50 v.H. weil derGdB der führenden Position 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung 2 und 3 noch um eine Stufe erhöht wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
VGA v. 26.11.2014: Gegenüber dem Vorgutachten wurde die Diagnose wegen. Hüftgelenksveränderungen bds. zusätzlich aufgelistet. Aufgrund dieser nunmehr festgestellten Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke bds. ist der Gesamt- GdB gegenüber dem VGA um eine Stufe auf 50% zu erhöhen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund dieser nunmehr festgestellten Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke bds. ist der Gesamt-GdB gegenüber dem VGA um eine Stufe auf 50% zu erhöhen.
[X] Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
? ja
Name der Antragstellerin/des Antragstellers: XXXX / ^
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja-nein-nicht
geprüft-Die / Der Untersuchte
?-x-?-ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
?-X-?-ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegefdgesetz)
?-X-?-ist blind (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
?-X-?-ist gehörlos
?-X-?-ist schwer hörbehindert
?-X-?-ist taubblind
?-X-?-ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantâtes
?-X-?-ist Epileptikerin oder Epileptiker
x--?-bedarf einer Begleitperson
-x-?-ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
?--?-ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
?-X-?-ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Begründung:-
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Frau XXXX leidet zwar an mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Hüft- u. Kniegelenke - jedoch kann sie sehr wohl wenn auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels (Krücke) eine Strecke von 300-400m in einer entsprechenden Zeit zurücklegen. Die Benützung eines Rollators ist nicht zwingend notwendig. Der Grund für die Gehbehinderung sind Einschränkungen als auch glaubhaft nachvollziehbare Schmerzen - jedoch sind die Funktionen im Bereich der OE und UE soweit gegeben, dass Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels bewältigt werden können. Auch sind die Funktionen im Bereich der OE ohne Veränderungen - somit ist ein Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel und die Platzsuche durchaus problemlos möglich. Der notwendige Behelf einer Krücke behindert aufgrund der Gesamtsituation nicht negativ - eine Transportmöglichkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Die nunmehrige Begutachtung ergibt keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators. Frau XXXX leidet auch an keiner Gesundheitsschädigung für welche taxativ der Passus Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher VKM vorgesehen ist.
Es liegt auch keine Immunschwäche erheblichen Ausmaßes vor. Aus diesen Gründen ist Frau XXXX der Passus Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher VKM nicht zu gewähren.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr mit dem Bescheid das Sachverständigengutachten übermittelt. Begründend führte die Behörde aus, nach dem Sachverständigengutachten leide die Beschwerdeführerin zwar an mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Hüft-und Kniegelenke, jedoch könne sie sehr wohl, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels (Krücke), eine Strecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurücklegen. Die Benützung eines Rollator es sei nicht zwingend notwendig. Die Niveauunterschiede beim ein und Aussteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels könnten bewältigt werden. Auch das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel und die Platzsuche sein problemlos möglich. Der notwendige Behelf einer Krücke behindere aufgrund der Gesamtsituation nicht negativ eine Transportmöglichkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem bei der Behörde am 12.08.2015 eingelangten, undatiertem Schreiben - fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführt, sie könne ohne Hilfe nicht 300 m gehen und könne auch nicht ohne Schmerzmittel leben. Neue Befunde wurden durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Mit einem weiteren undatierten Schreiben (Abl.1) erklärte die Beschwerdeführerin, sie werfe sämtliche alten Krankenblätter wegen Platzmangels in ihrer Wohnung weg, die Behörde möge sich diese Unterlagen bei der Krankenkasse besorgen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.08.2015 - beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.09.2015 - von der belangten Behörde vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, sämtliche neuen Befunde, die noch keine Berücksichtigung bei den diesjährigen Sachverständigengutachten gefunden hätten, vorzulegen. In der Beantwortung dieser Aufforderung teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.10.2015 mit, sie habe keine neuen Befunde mehr vorzulegen. Sie teilte jedoch erstmals mit, zusätzlich zu ihren bisher genannten Leiden nunmehr auch unter Harninkontinez zu leiden, die sie jedoch nicht beabsichtige medizinisch behandeln zu lassen. In einem weiteren Schreiben vom 03.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei ihr die Handtasche, in welcher sich ihre Befunde befunden hätten, gestohlen worden. Sie habe lediglich den Bescheid über die Pflegestufe, den Herzschrittmacherausweis sowie den Nachweis betreffend ihre Knie OP. Mit diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin die Bestätigung des Krankenhauses der barmherzigen Schwestern vom 30.06.2014 betreffend ihren stationären Aufenthalt vom 25.06.2014 bis 01.07.2014 sowie den Patientenbrief des orthopädischen Spitals Wien Speising vom 04.03.2013 und die Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2015 betreffend die Höhe ihrer Pension sowie des Pflegegeldes Stufe 1 vor.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises.
Die Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, gründet sich auf das oben wiedergegebene und auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2015. Gegen dieses Gutachten erstattete die Beschwerdeführerin kein qualifiziertes Vorbringen und belegte die Behauptung, keine 300 m zurücklegen zu können lediglich mit sehr mangelhaften Unterlagen. Das vorliegende, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien-oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 06.05.2015 zugrunde gelegt, in welchem schlüssig dargelegt wird, dass die Beschwerdeführerin zwar an mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke leidet, jedoch, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels, eine Strecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurücklegen kann. Weiters hält der Sachverständige im Gutachten fest, dass die Benützung eines Rollators nicht zwingend notwendig ist. Nach dem Gutachten kann die Beschwerdeführerin auch Niveauunterschiede beim Ein-und Aussteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels bewältigen. Auch sind ihr das Anhalten und die Platzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel problemlos möglich. Der notwendige Behelf einer Krücke behindert aufgrund der Gesamtsituation eine Transportmöglichkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht negativ.
Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht (VwSlgNF 321 A; VwGH 19.11.1964, 892/63) die Ermittlungen durch Vorlage von Befunden, die ihren Gesundheitszustand sowie ihr Vorbringen belegen könnten, zu unterstützen, trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen ist.
Zu dem von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.10.2015 erstmals vorgebrachten Inkontinezproblem ist auf § 46 BBG zu verweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden dürfen.
Im Beschwerdefall sind somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht erfüllt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes ein neuerlicher Antrag auf die Zusatzeintragung in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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