BVwG W201 2103879-1

W201 2103879-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W201 2103879-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2103879.1.00

Spruch

W201 2103879-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.02.2015, XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 16.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.07.2014 wird von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): seit dem Vorgutachten wurde ein neurologischer Befund nachgereicht Abl. 86 vom 6.3.2014 bzw Abl. 95: Spannungskopfschmerz, VBI, CVS, Krückengebrauch ohne klare Ursache.

Untersuchungsbefund:

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Jede Bewegung und jede Berührung tut weh. Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgi. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mitteilebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.

UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittel lebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH nicht mgl., Z+F sind nicht möglich. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Krücken.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.2- 6 nicht erhöht, da zu niedrige Relevanz der Zusatzleiden

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Neue Diagnose unter 6. ohne Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung

K Dauerzustand"

3. Mit Schreiben vom 21.07.2014 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, bis 11.08.2014 hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin gab zu dem übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % fest.

Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten habe einen Grad der Behinderung von lediglich 40% ergeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem bei der Behörde am 13.03.2015 eingelangten, undatiertem Schreiben - fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführt, aufgrund ihrer diversen Leiden liege eine zumindest 50-prozentige Behinderung vor und es sollte der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass ihr ein Behindertenpass ausgestellt werde. Gleichzeitig legte sie neue Befunde vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.03.2015 - beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.03.2015 - von der belangten Behörde vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, mit Schreiben vom 17.04.2015 um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage sowie unter Einbeziehung der neu vorgelegten Befunde. Insbesondere wurde - unter Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegten Befund - um Beantwortung der Frage ersucht, inwieweit sich eine Änderung der bisherigen Beurteilung ergäbe.

8. Am 26.08.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht die beauftragten Sachverständigengutachten ein.

Das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin kam zu folgendem Ergebnis:

"Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wird die oben genannte Beschwerdeführerin zu einer neuerlichen Untersuchung eingeladen sowie der Fall Frau Dr. Strauss (FÄ für Neurologie) zur Stellungnahme vorgelegt.

Frau XXXX kommt mit 2 Stützkrücken und Sandalen zur Untersuchung.

Identität nachgewiesen: Aufenthaltstitel XXXX Pensionistin, verwitwet, erwachsene Kinder

Anamese: chronisches Krampfadernleiden, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, WS Leiden

Aktuelle Beschwerden: Ich habe kaputte Knochen, habe Schmerzen im Kreuz. Ich habe erhöhtem Blutdruck und Diabetes und muss viele Medikamente schlucken. Ich habe Krampfadern und immer wieder offene Beine. Deswegen war ich auch heuer schon im Spital.

Relevantes aus aktuellen Befunden:

Aktenblatt 120/7-13 Bericht über einen stationären Aufenthalt 01/2015 wegen Ulcus cruris, eine angiologische Untersuchung zeigte keinen Hinweis auf periphere arterielle Verschlusskrankheit. Unter Ulcuspflege kam es zu einer deutlichen Befundbesserung.

Medikamente: Diabetex, Saroten, Indapamid, Carvedilol, Enalapril, Cymbaita, NSR bei Bedarf

Untersuchungsbefund:

Grösse: 1,70 m Gewicht: 94 kg BMI: 32,53

Guter AZ und adipöser EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig. Der Blutdruck ist mit 140/80 normoton und der Puls mit 72 Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.

Die Atmung ist Vesikuläratmung

Kopf: Zähne- Prothese , HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland

Sinnesfunktionen: Hörvermögen für Umgangssprache ausreichend

Hais: keine Einflussstauung, Schilddrüse normal groß und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch

Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Wirbelsäule: KJA:2 cm FBA: 30 cm

HWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen BWS: keine funktionellen Behinderungen LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen

Abdomen: Bauchdecken: weich über Thoraxniveau

Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht

Nierenlager: frei

Obere Extremitäten: keine Funktionbeeinträchtigungen bis auf: li.

Schulter: Abd: 90 Ante: 90

Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: links etwas erschwert

Hände: Spitz-/Pinzettengriff beidseits regelrecht

Untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich,

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 90 R: 30-0-30 Kniegelenk: 0-0-110

OSG; frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 90 R: 30-0-30 Kniegelenk: 0-0-110

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Varizen: Stammvarikose an US+OS deutliche postthrombotische

Hautveränderungen Fußpulse: beidseits nicht palpabel keine Ödeme

Fersenstand : beidseits möglich Zehenstand : beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamt Mobilität-Gangbild: mit 2 Stützkrücken langsam, behäbig aber auch ohne Gehhilfen ist

das Gehen im Untersuchungsraum möglich.

Stellungnahmen:

ad 1) aufgrund der vorgelegten Befunde Aktenblatt 120/7 -13 liegt eine behandlungsbedürftige arterielle Hypertonie vor. Dieses Antragsleiden wird neu ins Gutachten aufgenommen. Der Gesamtbehinderungsgrad wird dadurch jedoch nicht verändert.

ad Beschwerdevorbringen Aktenblatt 120/4

Die Beschwerdeführerin begehrt in dem Schreiben ohne sachliche Argumente mindestens 60 % GdB erreichen zu wollen und legt einen Arztbrief vom 30.01.2005 (Aktenblatt 120/7 - 13) vor.

Hierzu ist festzuhalten, dass das führende Leiden Pos1 Chronisch venöse Insuffizienz entsprechend der EVO korrekt eingeschätzt ist, da derzeit die Ulcera narbig abgeheilt sind und noch Pigmentstörungen an beiden Unterschenkeln vorliegen, (siehe auch Foto).

ad Aktenblatt 89,90

Die auf Aktenblatt 89, 90 röntgenologisch beschriebenen Hüftgelenksveränderungen sind in Position 3 bereits berücksichtigt und entsprechend der objektivierbaren Funktionseinschränkungen korrekt eingeschätzt und bewirken deshalb keine Veränderung der Beurteilung dieser Position.

ad Aktenblatt 93

Die auf Aktenblatt 93 beschriebene geringfügige Sehstörung ist mit handelsüblichen Sehbehelfen korrigierbar und erreicht deshalb keinen GdB.

ad Aktenblatt 92

der fachärztliche HNO Befund Dr. Mossig vom 7.5.2014 enthält keine quantitative Bestimmung des Hörvermögens (Audiogramm) und ist daher als Basis einer Einschätzung nicht geeignet.

ad Aktenblatt 94, 95, 96

siehe Gutachten Neurologin Dr. Strauss

ad 2)

siehe Gutachten Neurologin Dr. Strauss

ad 3)

Bei allen eingeschätzten Leiden ist von einem Dauerzustand auszugehen, daher ist keine Nachuntersuchung vorgesehen."

Das ergänzende Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.06.2015 kam zu folgendem Ergebnis:

1. "Es wird ein Arztbrief über die Behandlung eines Ulcus cruris nachgereicht.

Unter den Diagnosen der internen Abteilung St. Elisabeth findet sich keine

neurologische oder psychiatrische Diagnose. Der Befund hat daher keine

Relevanz. Daraus ergibt sich daher keine Änderung.

Zu 120/14 keine Relevanz da keine Angabe von Beschwerden, Diagnosen.

Zu Abl. 91 und 95: Befunde sind in Abl. 98 zitiert und wurden in der eignen

Einschätzung berücksichtigt.

2. Keine Änderung aus neurologisch psychiatrischer Sicht.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)"

Die oben angeführten Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen und auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten. Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch den vorgelegten Befund dokumentiert wird und ob dieser eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bedingt, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie das Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weichen in ihren Einschätzungen vom Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens nicht ab und beurteilen den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin damit übereinstimmend mit 40 v. H.

Aus der Sicht eines Arztes für Allgemeinmedizin ergab sich in Folge des nachgereichten Befundes betreffend eine behandlungsbedürftige arterielle Hypertonie keine Veränderung im Gesamtbehinderungsgrad. Die vorliegende Ulcerosa ist derzeit narbig abgeheilt, was auch durch dem Akt angeschlossene Fotos belegt ist. Auch die Hüftgelenksveränderungen wurden nach Sicht des Sachverständigen im Erstgutachten berücksichtigt und korrekt eingeschätzt. Die geringfügige Sehstörung kann durch handelsübliche Sehbehelfe korrigiert werden und wirkt sich damit auf den GdB nicht erhöhend aus. Der vorgelegte fachärztliche HNO-Befund beinhaltet kein Audiogramm und kann daher nicht für eine Einschätzung herangezogen werden. Auch das ergänzende nervenfachärtliche Gutachten ergibt keine Änderung der Einschätzung des GdB im Vergleich zum Gutachten in erster Instanz.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.07.2014 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 11.06.2015 sowie vom 16.07.2015 zufolge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H.

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin den eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte sie im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen hätten können, vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Da im gegenständlichen Fall lediglich ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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