BVwG W122 2117581-1

W122 2117581-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015

Regest

ärztliche Bestätigung, Dienstverhinderung, Gesundmeldung,<br/>Krankenstand, Meldepflicht, ordentlicher Zivildienst, Zivildienst -<br/>Gesamtdauer

Testo completo

BVwG W122 2117581-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2117581.1.00

Spruch

W122 2117581-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur von 16.10.2015, Zl. 411543/19/ZD/1015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 Zl. 411543/21/ZD/1115 betreffend Einrechnung von Krankenstandstagen in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Eine näher bezeichnete Rettungs-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, der der Beschwerdeführer zugewiesen war, meldete der belangten Behörde mit E-Mail vom 12.10.2015, dass der Beschwerdeführer einen Krankenstand nicht rechtzeitig gemeldet habe.

Auf Vorhalt der belangten Behörde vom 12.10.2015, wonach der Beschwerdeführer eine "weiterführende Krankmeldung" ab dem 30.09.2015 erst am 08.10.2015 vorgelegt hätte, replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2015, dass er durchgehend vom 24.09.2015 bis 09.10.2015 krankgemeldet war. Dabei bemerkte der Beschwerdeführer, dass auf der Krankmeldung kein voraussichtliches Ende eingetragen wäre.

Die näher bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich meldete am 15.10.2015 durch deren stellvertretenden Landesgeschäftsleiter dem Magistrat der Stadt Wien eine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Zeitraum vom 30.09.2015 bis 07.10.2015 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die weiterführende Krankmeldung erst am 08.10.2015 übermittelt worden wäre.

3. Beschwerde

Mit Beschwerde vom 03.11.2015 erläuterte der Beschwerdeführer die Begriffe "voraussichtlich" und "tatsächlich" im Zusammenhang mit der am 24.09.2015 bestätigten Krankheit und deren Meldung.

Es hätte sich beim 29.09.2015 lediglich um ein Wiederbestelldatum gehandelt.

4. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den Zeitraum vom 24.09.2015 bis 29.09.2015 fristgerecht am 26.09.2015 übermittelt hätte. Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den Zeitraum 30.09.2015 bis 09.10.2015 erst am 08.10.2015 und somit verspätet übermittelt hätte.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer am 29.09.2015 beim Arzt wieder bestellt war, hätte die Einrichtung davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer ab 30.09.2015 entweder wieder den Dienst antreten oder aber eine weiterführende Krankmeldung übermitteln würde. Diese weiterführende Krankmeldung hätte der Beschwerdeführer aber erst am 08.10.2015 übermittelt. Diese wäre nicht innerhalb der Frist des § 23c Abs. 2 Z. 2 Zivildienstgesetz.

5. Vorlageantrag

Am 16.11.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 20.11.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war durchgehend vom 24.09.2015 bis 09.10.2015 krank. Die Meldung dieser Erkrankung erfolgte am 26.09.2015. Der Beschwerdeführer war am 29.09.2015 für eine Nachuntersuchung bestellt, nahm diese auch wahr, war für den 30.09.2015 nicht gesund gemeldet und trat den Dienst während dieser Krankheit vom 24.09.2015 bis 09.10.2015 nicht an.

Eine Meldung des voraussichtlichen Endes des Krankenstandes erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und sind zulässig.

Zu A)

Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 3 Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 wird in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht eingerechnet:

die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.

Gemäß § 23c Abs. 2 Z. 2 Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln.

Die Behörde geht in ihren Erwägungen davon aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum zwei verschiedene Meldeverpflichtungen gehabt hätte. Damit irrt die belangte Behörde jedoch, da unbestrittenermaßen feststeht, dass der Beschwerdeführer durchgehend krank war. Es ist nicht ersichtlich, warum die Bestätigung für den Zeitraum vom 24.09.2015 bis 29.09.2015 hinreichend, für den Zeitraum ab 30.09.2015 jedoch unzureichend wäre. Es ist offensichtlich, dass ein Wiederbestellungsdatum nicht mit dem Ende eines Krankenstandes gleichzuhalten ist. Dies hätte der belangten Behörde auffallen müssen. Sie konnte nicht davon ausgehen, dass am 30.09.2015 eine neue Verpflichtung zur Erbringung einer Bestätigung entsteht. Die Fiktion, dass es sich um einen neuen Krankenstand handelt, ist in diesem Fall nicht zulässig, denn eine Gesundmeldung für den 30.09.2015 erfolgte nicht. Es war für diesen Tag daher auch nicht mit einem Dienstantritt zu rechnen.

Auch wenn die Bestätigung des Arztes nicht alle Erfordernisse einer Krankmeldung erfüllte - das voraussichtliche Ende war nicht verzeichnet - so akzeptierte die genannte Einrichtung und die belangte Behörde diese dennoch als ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z. 2, was sie durch die Anrechnung des Zeitraumes vom 24.09.2015 bis 29.09.2015 bewies. Bei diesem Zeitraum handelte es sich jedoch um denselben Krankenstand, der dem Beschwerdeführer mit dem belangten Bescheid nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wurde.

Die einzige dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Verfehlung ist die Unterlassung der Meldung des voraussichtlichen Endes der Erkrankung. Über diese Unterlassung hat jedoch die genannte Einrichtung und die belangte Behörde hinweg gesehen, in dem sie die Meldung des Krankenstandes - es blieb bei einem einzigen Krankenstand im Zeitraum vom 24.09.2015 bis 09.10.2015 - bis zum Zeitpunkt der Wiederbestellung akzeptierte.

Dem Beschwerdeführer, dessen Krankmeldung ohne Meldung eines voraussichtlichen Endes der Erkrankung akzeptiert wurde, ist nicht zuzumuten, dass er aus einem Wiederbestellungstermin, der fälschlicherweise als Ende der Erkrankung gedeutet wurde, eine neuerliche Meldeverpflichtung ableitet.

Angemerkt wird jedoch, dass die genannte Einrichtung durchaus erkennen hätte können, dass am 26.09.2015 ein voraussichtliches Ende des Krankenstandes nicht gemeldet wurde, auch wenn es sich nicht um das hierfür vorgesehene Formular gehandelt hat. Dabei hätte jedoch bereits für den Zeitraum vor dem 30.09.2015 von einem nicht ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand ausgegangen werden können. Die Behörde und die genannte Einrichtung gaben dem Beschwerdeführer jedoch Grund zur Annahme, dass die Meldung vom 26.09.2015 ausreichend gewesen wäre. Dies bezieht sich auf den gesamten, ununterbrochenen Krankenstand. Das Unterlassen einer neuerlichen Meldung ist daher dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Zur Einhelligkeit der Rechtsprechung wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W106 2013071-1/2E vom 05.12.2014 verwiesen, in dem eine vergleichbare Fortsetzung eines Krankenstandes ohne zwischenzeitige Genesung gewürdigt wurde.

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