W121 2117092-1•BVwG W121 2117092-1
W121 2117092-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W121 2117092-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wiener Neustadt (kurz: AMS) vom 21.07.2015 betreffend Geltendmachung von Notstandshilfe beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2015 wurde aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 18.06.2015 gebührt. Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin vom 13.12.2014 bis 10.06.2015 und vom 14.06.2015 bis 17.06.2015 Krankengeld lukriert hat und ihren Antrag auf Notstandshilfe am 18.06.2015 geltend gemacht hat.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen der abgewiesenen Tagsatzzahlung vom 11.06.2015 bis 13.06.2015 (drei Werktage). Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie nicht wisse woher sie das Geld für diese drei Tage erhalten werde.
Mit der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.10.2015 wurde die Beschwerde vom 18.08.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 21.07.2015 abgewiesen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass erst ab dem Tag der erfolgreichen Geltendmachung, somit ab 18.06.2015 die Notstandshilfe zuzuerkennen sei. Eine Kulanzlösung sei leider nicht möglich.
Mit Beschwerdevorlage vom 13.11.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, der Vorlageantrag und der gegenständliche Akt vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Begründend führt die Beschwerdeführerin darin aus, dass ihr in der Vorwoche von der NÖGKK die drei Tage Krankengeld, um welches es in ihrem Einspruch ging, überwiesen worden wäre. Sie ziehe hiermit den Einspruch zurück, da die Sache für alle Beteiligten geklärt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice grundsätzlich vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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