BVwG W121 2108650-1

W121 2108650-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W121 2108650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2108650.1.00

Spruch

W121 2108650-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße (kurz: AMS) vom 25.02.2015 betreffend Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe und Rückforderung gemäß AlVG beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS vom 25.02.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.09.2014 bis 31.01.2015 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX Euro verpflichtet.

Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im obigen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe. Er habe nicht angegeben, dass seine Lebensgefährtin Dienstverhältnisse eingegangen sei. Er hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung in dieser Höhe nicht zustehe. Der Betrag wurde daher einbehalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.05.2015 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 12.06.2015 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorlageantrag vom 26.05.2015 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde für 30.09.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung hierzu wurde den Parteien des Verfahrens rechtzeitig zugestellt.

Mit Schreiben des AMS vom 25.09.2015 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.9.2015 - wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsabteilung des AMS an diesem Tag vorgesprochen, seinen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.05.2015 zurückgezogen und eine Ratenvereinbarung geschlossen habe. Dem Schreiben wurde die beim AMS hierzu aufgenommene, vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift beigelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer obiger Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und aufgefordert binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob er seinen Vorlageantrag vom 26.05.2015 zurückgezogen habe. Von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte hierzu bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme. Der Vorlageantrag gilt daher als zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice grundsätzlich vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Laut Niederschrift beim AMS vom 25.09.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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