BVwG W121 2009465-1

W121 2009465-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG W121 2009465-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2009465.1.00

Spruch

W121 2009465-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom

XXXX , GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war laut Akt des AMS vom 01.10.2000 bis 30.09.2001 als XXXX bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt gewesen. Vom 04.05.2002 bis 22.09.2004 war er in Haft und hatte vom 28.10.2004 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 25.05.2005 (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bezogen. Seit 26.05.2005 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.

In weiterer Folge hatte der Beschwerdeführer am 12.08.2007, 11.11.2008, 20.01.2010, 04.04.2011 und 05.05.2012 jeweils die Ansprüche auf Notstandshilfe bei den damals zuständigen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien erfolgreich geltend gemacht. Zuletzt hatte der Beschwerdeführer am 05.06.2013 bei der nunmehr zuständigen Regionalen Geschäftsstelle XXXX seinen Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht. In all diesen Anträgen hatte der Beschwerdeführer sowohl die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe als auch die Frage, ob er ein eigenes Einkommen lukriere, verneint. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 auch vom 09.06.2008 bis 04.07.2008 (26 Tage), vom 22.07.2008 bis 20.08.2008 (30 Tage), vom 30.08.2008 bis 17.09.2008 (19 Tage), vom 04.10.2008 bis 09.10.2008 (6 Tage), vom 29.10.2008 bis 19.11.2008 (22 Tage) und vom 23.12.2008 bis 31.12.2008 (9 Tage) Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von €

16,74 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer daher für diese Zeiträume des Jahres 2008 die Notstandshilfe in Höhe von € XXXX (Tagsatz € 16,74 x 112 Tage = € XXXX ) ausbezahlt.

Im Jahr 2009 wurde dem Beschwerdeführer vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 (31 Tage), vom 27.02.2009 bis 22.04.2009 (55 Tage) und vom 07.05.2009 bis 25.12.2009 (233 Tage) die Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 16,74 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer daher im Jahr 2009 Notstandshilfe in Höhe von € XXXX (Tagsatz € 16,74 x 319 Tage = €

XXXX ) lukriert.

Im Jahr 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe vom 14.01.2010 bis 04.03.2010 (50 Tage), vom 22.03.2010 bis 04.05.2010 (44 Tage), vom 06.05.2010 bis 10.06.2010 (36 Tage), vom 29.06.2010 bis 07.08.2010 (40 Tage) und vom 20.08.2010 bis 31.08.2010 (12 Tage) mit einem Tagsatz von € 16,74 zuerkannt und angewiesen. Vom 01.09.2010 bis 23.12.2010 (114 Tage) lukrierte der Beschwerdeführer Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 22,99. Er hatte daher im Jahr 2010 Notstandshilfe im Gesamtausmaß von € XXXX (182 Tage x €

16,74 = € XXXX; 114 Tage x € 22,99 = € XXXX; € XXXX + € XXXX = €

XXXX) lukriert.

Im Jahr 2011 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe vom 08.01.2011 bis 04.02.2011 (28 Tage), vom 17.02.2011 bis 22.06.2011 (126 Tage) und vom 06.07.2011 bis 31.12.2011 (179 Tage) mit einem Tagsatz in Höhe von € 22,99 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer daher im Jahr 2011 Notstandshilfe im Gesamtausmaß von € XXXX (Tagsatz € 22,99 x 333 Tage = € XXXX) lukriert.

Im Jahr 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom 01.01.2012 bis 11.10.2012 (285 Tage) und vom 26.10.2012 bis 31.12.2012 (67 Tage) Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 22,99 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer daher im Jahr 2012 Notstandshilfe im Gesamtausmaß von € XXXX (Tagsatz € 22,99 x 352 Tage = € XXXX) lukriert.

Im Jahr 2013 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe auch vom 01.01.2013 bis 17.05.2013 (137 Tage) und vom 05.06.2013 bis 15.11.2013 (164 Tage) mit einem Tagsatz in Höhe von € 22,99 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer somit im Jahr 2013 im maßgeblichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von €

XXXX (Tagsatz € 22,99 x 301 Tage = € XXXX) lukriert.

Daraus errechnet sich für das AMS eine Gesamtsumme an erhaltener Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 (mit Unterbrechungen) in Höhe von€ XXXX .

Aus den Verfahrensunterlagen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice keine Umstände mitgeteilt habe, die das Unterliegen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 angezeigt hätte.

Am 22.11.2013 gab ein Mitarbeiter der Wiener Gebietskrankenkasse der Regionalen Geschäftsstelle XXXX telefonisch bekannt, dass im Zuge einer Überprüfung der XXXX GmbH festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer seit ca. September 2008 Rechnungen an dieses Unternehmen wegen Ausmalarbeiten, Büroübersiedlungen, Fliesen- und Bodenlegerarbeiten usw. gestellt habe. Sein jährliches Einkommen daraus wurde auf ca. € XXXX geschätzt. Weiters gab dieser Mitarbeiter bekannt, dass er über keinen Gewerbeschein verfügen würde und keine Einkommenserklärungen abgegeben hätte. Der Beschwerdeführer hätte das Einkommen weder dem Finanzamt noch der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, der Gebietskrankenkasse, der Pensionsversicherungsanstalt oder dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 02.12.2013 gab der Beschwerdeführer dazu bekannt, dass er seit Juni 2008 Hilfsarbeiten (Ausmaltätigkeiten; Bodenlegearbeiten usw.) für die XXXX GmbH durchgeführt habe. Er habe dort monatlich ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert. Er gab bekannt, sich bei der Wirtschaftskammer bezüglich eines Gewerbescheines erkundigt zu haben, ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass er keine Gewerbeberechtigung hätte. Er habe sechs Mal eingereicht und jedes Mal eine Ablehnung erhalten. Eine Mitarbeiterin der Wirtschaftskammer habe den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er ohne eine Gewerbeberechtigung keine Versicherung über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch nehmen könne. Er hätte sich auch bei der Gebietskrankenkasse nicht selbst versichert. Er hätte auch dem Finanzamt nicht mitgeteilt, dass er ein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit lukriert habe. Er hätte auch dem AMS diese Tätigkeit nicht bekannt gegeben, da er die Krankenversicherung und die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung benötigt hätte. Die Tätigkeit bei der Firma XXXX sei nur für einen kurzfristigen Zeitraum geplant gewesen. Er hätte nicht angenommen, dass die Beschäftigung so lange aufrecht bleibe. Er habe bekannt gegeben, doch bloß arbeiten zu wollen. Eine Arbeitsaufnahme sei aufgrund seiner Vergangenheit (Haft) sehr schwierig gewesen. Seit September 2013 würde er nicht mehr für die Firma XXXX arbeiten. Er sei darüber informiert worden, dass sein Leistungsanspruch neu beurteilt werde und es zu einer Rückforderung komme. Sein Leistungsbezug bleibe vorerst eingestellt. Außerdem sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er mit einer Anzeige zu rechnen habe.

Die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelte der Regionalen Geschäftsstelle XXXX per Mail vom Beschwerdeführer ausgestellte Rechnungen an die XXXXGmbH für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012.

Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom XXXX erlangte die regionale Geschäftsstelle davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 bei der XXXX GmbH in einem freien Dienstverhältnis als XXXX (Qualifikation P3) über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war.

Am 11.03.2014 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der Regionalen Geschäftsstelle XXXX bekannt, dass er sich aufgrund seiner "Tätigkeit nirgends krankenversichern" lassen hätte können. Er habe sich bei der Wirtschaftskammer erkundigt und die Auskunft erhalten, einen Gewerbeschein erst im Jahr 2019 beantragen zu können. Aus diesem Grund hätte er dem AMS nicht gemeldet, dass er einer Beschäftigung nachgehe. Er gab bekannt, sich für dieses Verhalten entschuldigen zu wollen. Er habe es bloß getan, da er einer Arbeit nachgehen wolle und er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage nicht wieder straffällig werden wollte. Aufgrund seiner Vorgeschichte (Haft) sei es jedoch fast unmöglich eine Beschäftigung zu erhalten. Das Finanzamt prüfe momentan noch sein Einkommen über den Zeitraum der Beschäftigung. Dafür würde der Beschwerdeführer jedoch die an das AMS von der Gebietskrankenkasse übermittelten Rechnungen benötigen. Diese wurden dem Beschwerdeführer in Kopie ausgehändigt. Der Beschwerdeführer gab bekannt, das AMS umgehend darüber zu informieren, wenn das Verfahren beim Finanzamt abgeschlossen sei.

Die Regionale Geschäftsstelle XXXX hat mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX den Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG in Höhe von € XXXX (richtig: € XXXX) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da der Beschwerdeführer der Firma XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert habe. Es seien bereits € XXXX einbehalten worden. Somit ergebe sich eine offene Forderung in Höhe von € XXXX.

ln der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm mit Bescheid vom XXXX mitgeteilt worden sei, dass die Hälfte des Leistungsanspruches einbehalten werde, obwohl bis dato noch nicht feststehe, welches Einkommen der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2013 tatsächlich erzielt hätte. Der Termin für die Finanzprüfung sei für den XXXX angesetzt worden. Die Kürzung seines Anspruches liege unter dem Existenzminimum und der Beschwerdeführer könnte er daher die Miete nicht bezahlen und auch seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Aus all diesen Gründen ersuchte der Beschwerdeführer um Stattgabe seiner Beschwerde.

Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.05.2014 ging nach Abschluss der Prüfung seiner Tätigkeit und Einkommensverhältnisse hervor, dass der Beschwerdeführer vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 in einem freien Dienstverhältnis als XXXX zur XXXX GmbH gestanden sei. Aufgrund dieser festgestellten Beschäftigung lukrierte er seit 16.11.2013 bis laufend Arbeitslosengeld.

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gemäß § 14 VwGVG in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG wie folgt abgeändert:

"1. Die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 09.06.2008 bis 04.07.2008, 22.07.2008 bis 20.08.2008, 30.08.2008 bis 17.09.2008, 04.10.2008 bis 09.10.2008, 29.10.2008 bis 19.11.2008, 23.12.2008 bis 31.01.2009, 27.02.2009 bis 22.04,2009, 07.05.2009 bis 25.12.2009, 14.01.2010 bis 04.03.2010, 22.03.2010 bis 04.05.2010, 06.05.2010 bis 10.06.2010, 29.06.2010 bis 07.08.2010, 20.08.2010 bis 31.08.2010, 01.09.2010 bis 23.12.2010, 08.01.2011 bis 04.02.2011, 17.02.2011 bis 22.06,2011,06.07.2011 bis 11.10.2012, 26.10.2012 bis 31.12.2012, 01.01.2013 bis 17.05.2013 und 05.06.2013 bis 15.11.2013 wird gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG widerrufen.

2. Gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 A1VG werden € XXXX an unberechtigt empfangener Notstandshilfe für diese Zeiträume rückgefordert.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet:

"Sie haben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Ihre Ansprüche auf Notstandshilfe erfolgreich bei den jeweiligen zuständigen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice geltend gemacht. Aufgrund einer Information durch die Wiener Gebietskrankenkasse und in weiterer Folge aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde festgestellt, dass Sie in der Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis als XXXX gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zur XXXX GmbH gestanden sind. Dies wird durch die Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Qualifikation P3) vom 06.05.2014 und Ihrem eigenen Vorbringen bestätigt. Es hat sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 (mit Unterbrechungen) gemäß' § 1 Abs 8 iVm § 12 Abs 3 lit a AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war, sodass die Leistung für diese Zeit gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG zu widerrufen war. Im Jahr 2008 wurde Ihnen auch vom 09.06.2008 bis 04.07.2008 (26 Tage), vom 22.07.2008 bis 20.08.2008 (30 Tage), vom 30.08.2008 bis 17.09.2008 (19 Tage), vom 04.10.2008 bis 09.10.2008 (6 Tage), vom 29.10.2008 bis 19.11.2008 (22 Tage) und vom 23.12.2008 bis 31.12.2008 (9 Tage) Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 16,74 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt wurde Ihnen daher für diese Zeiträume des Jahres 2008 die Notstandshilfe in Höhe von € XXXX (Tagsatz € 16,74 x 112 Tage = €

XXXX ) ausbezahlt. Im Jahr 2009 wurde Ihnen vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 (31 Tage), vom 27.02.2009 bis 22.04.2009 (55 Tage) und vom 07.05.2009 bis 25.12.2009 (233 Tage) die Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 16,74 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt haben Sie daher im Jahr 2009 Notstandshilfe in Höhe von €

XXXX (Tagsatz € 16,74 x 319 Tage = € XXXX ) lukriert. Im Jahr 2010 wurde Ihnen die Notstandshilfe vom 14.01.2010 bis 04.03.2010 (50 Tage), vom 22.03.2010 bis 04.05.2010 (44 Tage), vom 06.05.2010 bis 10.06.2010 (36 Tage), vom 29.06.2010 bis 07.08.2010 (40 Tage) und vom 20.08.2010 bis 31.08.2010 (12 Tage) mit einem Tagsatz von €

16,74 zuerkannt und angewiesen. Vom 01.09.2010 bis 23.12.2010 (114 Tage) lukrierten Sie Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von €

22,99. Sie haben daher im Jahr 2010 Notstandshilfe im Gesamtausmaß von € XXXX (182 Tage x € 16,74 = € XXXX; 114 Tage x € 22,99 = €

XXXX; € XXXX + € XXXX = € XXXX) lukriert. Im Jahr 2011 wurde Ihnen Notstandshilfe vom 08.01.2011 bis 04.02.2011 (28 Tage), vom 17.02.2011 bis 22.06.2011 (126 Tage) und vom 06.07.2011 bis:

31.12. 2011 (179 Tage) mit einem Tagsatz in Höhe von € 22,99 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt haben sie daher im Jahr 2011 Notstandshilfe im Gesamtausmaß von € XXXX (Tagsatz € 22,99 x 333 Tage = € XXXX) lukriert. Im Jahr 2012 wurde Ihnen vom 01.01.2012 bis 11.10.2012 (285 Tage) und vom 26.10.2012 bis 31.12.2012 (67 Tage) Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 22,99 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt haben Sie daher im Jahr 2012 Notstandshilfe im Gesamtausmaß von € XXXX (Tag-satz € 22,99 x 352 Tage = € XXXX) lukriert. Im Jahr 2013 wurde Ihnen Notstandshilfe auch vom 01.01.2013 bis 17.05.2013 (137 Tage) und vom 05.06.2013 bis 15.11.2013 (164 Tage) mit einem Tagsatz in Höhe von € 22,99 zuerkannt und angewiesen. Insgesamt haben daher im Jahr 2013 im maßgeblichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von € XXXX (Tagsatz €

22,99 x 301 Tage = € XXXX) lukriert. Daraus errechnet sich eine Gesamtsumme an zu Unrecht erhaltener Notstandshilfe für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 (mit Unterbrechungen) in Höhe von € XXXX . Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Im gegebenen Fall haben Sie im Zuge ihrer Antragstellungen auf Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezüglich des Vorliegens Ihrer Tätigkeit und dem daraus lukrierten Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze falsche Angaben gemacht. Sie haben daher die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG erfüllt. Sie haben das Arbeitsmarktservice durch korrekte und vollständige Angaben in Ihrem Antrag bzw. binnen Wochenfrist nach Eintritt des Ereignisses in die Lage zu versetzen, Ihren Anspruch umfassend, d.h. dem Grunde und der Höhe nach, prüfen und alle erforderlichen Veranlassungen treffen zu können, um das Verfahren korrekt und rasch ab wickeln zu können. Weiters haben Sie jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle mitzuteilen. Dies haben Sie in diesem Fall unterlassen und dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in dieser Höhe bezogen. Sie sind daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von € XXXX gemäß § 25 Abs 1 AlVG rückzuerstatten, da die Verschweigung nicht zu Lasten der Allgemeinheit - in diesem Fall der Versichertengemeinschaft - gehen kann. Auch die von Ihnen genannten Umstände - Sie können die Miete nicht mehr bezahlen und auch Ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten - können aufgrund der Sach- und Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie sind daher verpflichtet den Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von € XXXX gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG rückzuerstatten. Die Regionale Geschäftsstelle XXXX hat bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages auch die Kursnebenkosten in Höhe von € 29,58 hinzugerechnet. Diese sind bescheidmäßig jedoch nicht rückforderbar. Der Rückforderungsbetrag beträgt daher € XXXX. Mit Stand 10.06.2014 ist noch ein Betrag in Höhe von€ XXXX offen. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung, so insbesondere bei Tatbeständen des Betruges, des schweren Betruges (Schaden über € 3.000,00) und des gewerbsmäßigen Betruges, sind die Dienststellen des AMS gemäß § 79 Strafprozessordnung (StPO) zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde verpflichtet. Die Nichtmeldung eines vollversicherten freien Dienstverhältnisses impliziert jedenfalls den Verdacht des Betruges gemäß §§ 146 - 148 Strafgesetzbuch (StGB). Allerdings sind im Zusammenhang mit diesen Tatbeständen auch die Bestimmungen über die tätige Reue (§ 167 StGB) zu beachten. Von einer Anzeige kann daher seitens des AMS abgesehen werden, wenn Sie die Gesamtsumme der infolge Verschweigung bzw. Nichtmeldung ungebührlich empfangenen Leistung von€ XXXX zurückzahlen bzw. um Ratenzahlung ansuchen. Da jedoch der Verdacht eines schweren Betruges gegeben ist, muss die gesamte, ungebührlich empfangene Leistung innerhalb eines Jahres (d.h. in maximal 12 Monatsraten) abgestattet werden. Es wird daher ausgesprochen, dass die noch offene Forderung in Höhe von € XXXX in elf monatlichen Raten zu je € XXXX und einer Restrate von € XXXX ab XXXX zu tilgen ist. Im Falle des Ausbleibens einer Teilzahlung tritt die Fälligkeit des gesamten noch aushaftenden Betrages ein und das Arbeitsmarktservice muss Betrugsanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. (...) Dem Beschwerdevorbringen konnte aus all diesen Erwägungen nicht gefolgt werden."

Am XXXX langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das AMS eine mögliche Anzeige des Beschwerdeführers wegen Betruges erwähnt hätte und der Beschwerdeführer sich deshalb bedroht fühle. Durch diese Drohung sei die Psyche des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt, dass er an Panikattacken leide. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass das AMS die Rechtsverletzung gemäß § 107 Abs. 1 ff., 107a Abs. 1 und 2 StGB (gefährliche Drohung und beharrliche Verfolgung) begangen habe. Unabhängig davon verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm das AMS den Bezug gekürzt habe, dies könne jedoch nicht allein damit begründet werden, dass die im ASG-Verfahren nun von der von ihm beklagten Partei (dem ehemaligen Arbeitgeber XXXX) "lediglich" die Krankenkassenbeiträge nachbezahlt werden müssten, und die Verwaltungsebenen sowie das AMS den Beschwerdeführer iSd § 4 ASVG als freien Dienstnehmer sehe und bewerte. Auch nach § 4 Abs. 2 ASVG sei die Angleichung des freien Dienstnehmers und des Dienstnehmers analog gemessen worden. Grundsätzlich würden sich die beiden Definitionen für den Dienstnehmer laut ASVG bzw. den Arbeitnehmer laut EStG decken. Wer Arbeitnehmer im Sinn des Steuerrechts sei, sei jedenfalls auch Dienstnehmer im Sinne des ASVG (§ 4 Abs. 2 ASVG). Das AMS beziehe sich im Bescheid vom XXXX insgesamt darauf, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Firma XXXX nicht gemeldet habe und bei Fortbeantragung seiner Notstandshilfe angegeben habe, keiner Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe einerseits dem AMS "seit Anbeginn" seinen Zusatzverdienst bemeldet und sei in Gutgläubigkeit davon ausgegangen, dass seine telefonische Meldung unter Angabe seiner Versicherungsnummer reiche, zumal auch der nachstehende Zeuge Dr. XXXX ihm gesagt habe, dass alles seine Ordnung habe. Der Beschwerdeführer sehe sich durch die Einbehaltung seines knapp monatlichen Hälfteteiles durch das AMS zu Unrecht belastet und durch die Androhung einer Strafanzeige mit unbilliger Härte behandelt. Auch der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die XXXX GmbH, habe ihm versichert, seine Meldung an das AMS zu wiederholen und habe sich sein ehemaliger Dienstgeber seit Anbeginn "jeden" Auftrag mit den Endkunden "allein" ausgehandelt und ihm dezidierte Weisungen erteilt. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein klassisch normaler Dienstvertrag vorgelegen. Dass die Firma XXXX seine Tätigkeit anscheinend niemals gemeldet habe, um sich die Kassenbeiträge zu sparen, sei ihm nie aufgefallen, weil er von der Firma nie angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer führte in der Folge Personen und Firmen an, welche als Zeugen beweisen könnten, dass er von 2011 bis 2013 die Arbeitsleistung nicht vereinbart und auch nicht inkassiert habe. Er habe zudem in Firmenkleidung der Firma XXXX gearbeitet und seien mit den Zeugen keinerlei (Zusatz)Auftragsannahmen erfolgt. Es spreche somit alles für ein normales "Zusatzverdienst-Dienstverhältnis", weil er einer Weisungspflicht unterlegen sei und er die Leistung höchstpersönlich nach Fimenterminisierung erbringen hätte müssen. Verwiesen wurde auf § 47 EStG, wonach wenn ein Arbeitnehmer seine "eigene" Arbeitskraft schulde, ein Dienstverhältnis vorliege. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG liege ein Dienstverhältnis vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt werde. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts sei, sei jedenfalls auch Dienstnehmer im Sinne des ASVG. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit seien seine Tätigkeiten die eines normalen Zusatz-Verdieners, wobei die Zusatzverdienstmeldung beim Gegner des Beschwerdeführers (beim AMS) seitens des Beschwerdeführers gemeldet worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Neben dem Beschwerdeführer wurde der Vertreter der belangten Behörde (Angestellter des AMS) und XXXX von der WGKK als Zeuge von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern ausführlich zum gegenständlichen Fall befragt.

Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

AMS: Der Stand ist der, dass von der Rückgeforderten Summe in Höhe von XXXX Euro mit Stand XXXX in übriger Forderung von XXXX Euro noch offen ist. Monatlich werden zur Zeit 50% einbehalten. Herr XXXX steht nach wie vor im Notstandshilfebezug.

VR beginnt mit der Befragung des Zeugen.

VR: Was können Sie uns zum Fall sagen?

Z: Die Firma XXXX wurde von mir im Zuge einer Routine Prüfung in einer Lohnabgabenprüfung kontrolliert. Die Abgaben der Sozialversicherung, Lohnsteuer und damit im Zusammenhangstehendes werden überprüft. In diesem Zusammenhang werden die gemeldeten Dienstnehmer überprüft. Auch die Buchhaltung wird überprüft. Mein Prüfzeitraum erstreckte sich über fünf Jahre. Es hat sich ergeben, dass es ständig Rechnungen in der Höhe von durchschnittlich 2.500 Euro pro Monat gab. Die Rechnungen von 2008 bis 2013 werden als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wurde nach einem Gewerbeschein von mir nachgefragt. Seitens der Firma wurde mir mitgeteilt, dass er keinen vorgelegt hat. Eine Gewerbeabfrage meinerseits hat kein Ergebnis ergeben, dass der BF jemals einen Gewerbeschein besessen hat. Es gab mehrere Termine mit der Kanzlei XXXX mit der die Steuerprüfung stattgefunden hat. Als Beilage 2 wird ein Auszug mit den Meldedaten des BF vorgelegt und zum Akt genommen. Es wurde eine Nachversicherung von mir durchgeführt. Für den Zeitraum 2008 bis 2013. Nach Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt wurde ich darüber informiert, dass keinerlei Angaben des BF über seine Einkünfte aufscheinen. Als Beilage 3 wird eine Niederschrift der Verhandlungsschrift angeschlossen. Die Zahlungen von der Firma an den BF erfolgten über den Bankweg.

LR1: Die Überweisungen von der Firma XXXX zum BF, die Sie auf den Bankauszügen sehen, entspricht das den ausgestellten Rechnungen vom BF?

Z: Ja. Die Überweisungsauszüge werden als Beilage 4 zum Akt genommen.

VR: Wissen Sie, wie viel der BF in Summe verdient hat?

Z: In diesen fünf Jahren, die ich nachgemeldet habe zirka XXXX Euro.

Z: Der BF wurde nachversichert. Als Dienstnehmer ist der BF ASVG-Pflichtig. Der BF überschreitet das 10-fache der Geringfügigkeitsgrenze. Die Nachversicherung wurde vorgenommen. Aufgrund der Unterlagen steht fest, dass wir als WGKK verpflichtet sind die Versicherung zu überprüfen und rückzurechnen. Der Firma und dem BF entstand dadurch eine Nachforderung für den rückversicherten Zeitraum.

BF: Warum bin ich bei der WGKK nachversichert, wenn Sie der Meinung sind, dass ich selbstständig bin?

Z: Weil eine Versicherungspflicht laut ASVG vorliegt. Es war von einer Selbstständigkeit nicht der Rede, weil es keinen Gewerbeschein gab. Somit waren Sie als Angestellter der Firma XXXX zu sehen und entsprechend bei der WGKK zu versichern.

AMS: Sie haben gesagt, Sie haben das AMS informiert. Laut meinen Unterlagen haben Sie am XXXX über diesen Vorgang informiert. In weiterer Folge haben Sie die vorgelegten Rechnungen an die Regionale Geschäftsstelle weitergeleitet. Dann hat die Regionale Geschäftsstelle die Einvernahme veranlasst. In weiterer Folge kam es aufgrund der Speicherung des nunmehr vollversicherten Dienstverhältnisses für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 die Seitens der WGKK veranlasst worden ist zu einer Überlagerungsmeldung und in weiterer Folge zu der im jetzigen Verfahren offener Rückforderung.

Der Zeuge wird um 10:40 entlassen.

VR an BF: Bitte schildern Sie den Fall aus Ihrer Sicht.

BF: Die Rechnungen wurden mir von der Firma XXXX so vorgegeben. Es gab zwischen der Firma XXXX und mir keinen Vertrag. Meine Aufgaben waren dort vielfältig. Vereinbart waren in der Firma 10 € dann auswärts (außerhalb von Wien) 12€ pro Stunde. Die Arbeitszeit war zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr. Es gab keine konkrete Dienstzeit. Ab 7:00 Uhr war Dienstbeginn das Ende stand nicht fest. Im Schnitt hatte ich zwei Wochen Urlaub im Jahr. Mein Tätigkeitsbereich war umfangreich.

VR: Was war zirka Ihr monatlicher Verdienst?

BF: Zirka 300 bis 500 Euro nach Abzug diverser Kosten, welche auf den ausgestellten Rechnungen nicht ausgewiesen sind. Die Firma XXXX könnte das detaillierter vorlegen. Die Firma hat mir vorgegeben, diese Rechnungen zu legen. Der Satz am Ende der Rechnungen wurde mir auch von der Firma so vorgegeben. Die Auszahlungen an die Studenten bzw. an die Mitarbeiter erfolgten meinerseits in Bar. Es gibt dazu keine Quittungen.

LR1: Haben Sie auch das Material gekauft?

BF: Ja, wenn Material gefehlt hat, habe ich das eingekauft und habe die Rechnung dazu gelegt. Der Gesamtbetrag wurde mir dann überwiesen.

LR1: Haben Sie selbst Aufzeichnungen über die Ausgaben geführt?

BF: Nein. Das sollte die Firma gemacht haben.

VR: Glauben Sie, dass die Firma das weiß?

BF: Das weiß ich nicht. Normal sollten sie das aufliegen haben.

VR: Wie viel glauben Sie, dass Sie in der Zeit verdient haben?

BF: Wenn es durchschnittlich 500 Euro im Monat waren, dann war es viel.

LR2: Sie haben gesagt, dass Sie 10-12 Euro pro Stunde verdient haben und ca. von 07:00 bis 17:00 Uhr gearbeitet haben. Dann kommt viel mehr als 500 Euro pro Monat hinaus.

BF: Wenn ich die Fahrtkosten und Fahrscheine etc. weg rechne, kommt nicht mehr raus. Ich habe von Montag bis Freitag und teilweise auch am Sonntag gearbeitet. Am Ende blieben mir 300-400 Euro über.

LR2: Sie meinen, Sie haben die Kosten von den Rechnungen abgezogen?

BF: Ja.

LR1: Haben Sie die Beschäftigung dem AMS gemeldet?

BF: Ja, ich habe beim AMS in der XXXX angerufen und das dort gemeldet. Ich habe es als geringfügige Beschäftigung gemeldet. Ich habe auch eine schriftliche Meldung gemacht, aber nicht eingeschrieben.

LR2: Wissen Sie noch, was die Studenten in der Stunde verdient haben?

BF: Ich nehme an, 10-12 Euro pro Stunde, aber ich weiß das nicht. Ich wurde nur angerufen und mir wurde dann nur mitgeteilt, wie viel ich den jeweiligen XXXX auszahlen soll.

LR2: Ich habe mir jetzt ausgerechnet, dass Sie in etwa 1,6 Euro verdient haben.

BF: Wenn ich meine Kosten wie Fahrtkosten, Parken, etc. wegrechne, komme ich auf diesen Betrag.

VR: Was möchten Sie noch vorbringen?

BF: Ich habe immer mit Arbeitsgewand von der Firma gearbeitet und immer im Namen von XXXX gearbeitet.

VR: In Ihrem Einspruch vom April 2014 führen Sie aus, dass nicht feststehe, welches Einkommen Sie in der Zeit 2008 bis 2013 tatsächlich bezogen hätten. Ich frage Sie hiermit, welchen Beitrag Sie im gegenständlichen Verfahren leisten können, damit sich der Senat ein Bild vom verdienten Einkommen machen kann?

BF: Ich habe keine Rechnungen, die hat die Firma. Ich habe das über die Firma eingekauft. Für mich war das Dienstverhältnis wie eine Anstellung. Die Aufgliederungen der mir entstandenen Kosten musste ich meinem Vorgesetzen handschriftlich geben. Die Rechnungen, welche von mir ausgestellt wurden, wurden von mir per Mail geschickt und korrigiert von der Firma retourniert. Ich dachte, ich bleibe bei diesem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze.

LR1: Die Studenten und Rumänen, mit denen Sie dort gearbeitet haben, waren es immer unterschiedliche Leute?

BF: Ja.

LR1: Namen von den Leuten wissen Sie nicht?

BF: Nein. Es gab einen namens XXXX. Sonst weiß ich nichts.

LR1: Haben Sie Ihr Werkzeug verwendet?

BF: Nein, das Werkzeug war von der Firma. Ich habe es täglich geholt und wieder retour gebracht.

Das AMS legt ein Schreiben bezüglich des Vorwurfs der gefährlichen Drohung vor (Beilage 5).

AMS XXXX: Herr XXXX ist kein Rechtsanwalt. Es besteht der Verdacht auf Winkelschreiberei.

AMS XXXX: Sie haben zum Eingang erwähnt, dass Sie mich schon gesehen haben?

BF: Ja, das war bei einem Gespräch beim AMS XXXX .

AMS XXXX: Nein, ich war dort nicht anwesend und kenne Sie nicht.

AMS XXXX: Sie haben schriftlich im Dezember 2013 angegeben, dass Sie ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten?

BF: Aber die 400 Euro sind auch schon über der Geringfügikeitsgrenze.

AMS XXXX: die Geringfügigkeitsgrenze wird Brutto und nicht Netto gerechnet.

AMS XXXX: Sie wollen uns glaubhaft machen, dass Sie fünf Jahre mit einem Einkommen von 1,6 Euro pro Stunde arbeiten gehen?

BF: Nach Abzug aller Kosten ist mir nicht mehr über geblieben.

AMS XXXX: Sie haben auf Befragen angegeben, dass sie als freier Dienstnehmer ein Entgelt von 10 bis 12 Euro pro Stunde bekommen haben zuzüglich der Ihnen entstandenen Kosten?

BF: Nein, 10-12 Euro abzüglich der Kosten.

AMS XXXX: Sie haben bekannt gegeben, dass Sie die Beschäftigung gemeldet haben. Im Akt liegt nichts davon auf. Haben Sie die Meldung oder einen Nachweis dazu?

BF: Nein.

AMS XXXX: Wurden Sie aufgefordert einen Lohnzettel beizubringen?

BF: Nein.

AMS XXXX: Sie haben angegeben, dass Sie dachten, angemeldet zu werden?

BF: Ja, das war so ausgemacht. Nach dem zweiten Monat habe ich wegen einer Fixanstellung gefragt. Mir wurde gesagt, dass die Auftragslage noch nicht fix ist.

AMS XXXX: Haben Sie das jemals wieder Urgiert?

BF: Ich habe zwei bis drei Mal nachgefragt. Dann nicht mehr. Mir hat die Arbeit dort gefallen.

AMS XXXX: Die Unterlagen, die Sie dem Dienstgeber bei der Abrechnung zukommen ließen, waren die aufgeschlüsselt?

BF: Ja. Ich habe eine Aufstellung über meine Auszahlungen gemacht, welche ich der Firma dann abgegeben habe. Die Auszahlungen tätigte ich nach Aufforderung. Für was oder wie viel Arbeit die Auszahlungen an die Mitarbeiter erfolgten, weiß ich nicht.

AMS XXXX: Sie hätten aufgrund der Arbeitszeiten nicht einmal die Möglichkeit gehabt, einen Vollzeitjob anzunehmen?

BF: Wenn ich einen Job angeboten bekommen hätte, hätte ich diesen angenommen.

AMS XXXX: Wissen Sie noch, wie oft Sie um Berufsunfähigkeitspension angefordert haben?

BF: Zwei Mal.

AMS XXXX: Glauben Sie, dass jemand so wie Sie es eben gesagt haben, für den gesamten Zeitraum (5 Jahre) täglich und manchmal auch am Wochenende ab 7:00 bis oft 20:00 Uhr zu arbeiten, Leistungen des AMS in Anspruch nehmen darf?

BF: Ja.

AMS XXXX: Und Sie glauben auch, dass wenn man so lange Zeit (7:00 bis 18:00 Uhr) beschäftigt ist, dass Sie ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze lukrieren können?

BF: Ja.

AMS XXXX: Ist Ihnen klar, dass wenn Sie nur einen Euro über der Geringfügigkeitsgrenze monatlich verdient haben, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht?

BF: Nein, das war mir nicht klar

AMS XXXX: Sie haben angegeben, damals beim AMS XXXX, die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gemeldet zu haben. Sie haben am 12.08.2007, 11.11.2008, 20.01.2010, 04.04.2011 und 05.05.2012 jeweils den Anspruch auf Notstandshilfe beim damals zuständigen AMS Wien geltend gemacht. Am 03.06.2013 haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX geltend gemacht. In allen Anträge wird die arbeitslose Person gefragt, das muss der Antragsteller schriftlich angegeben, ob er in Beschäftigung steht. Es ist auch ein Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angegeben bzw. ob er ein eigenes Einkommen hat. Warum haben Sie das in all diesen Anträgen nicht angegeben?

BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich das angeben muss. Geringfügigkeit ist kein Dienstverhältnis.

AMS XXXX: Jeder Arbeitslose wird auch nach einem eigenen Einkommen gefragt. Bei jedem dieser Anträge wurde diese Frage mit Nein beantwortet.

BF: Ich sehe das nicht als Einkommen, weil es nur ein geringfügiges Einkommen war. Ich bin der Meinung, dass ich bei einem Einkommen Weihnachts- und Urlaubsgeld bekommen müsste.

AMS XXXX: Es wurde ein GKK-Verfahren durchgeführt, wo festgestellt wurde, dass Sie nie selbständig waren. Haben Sie dagegen nichts unternommen?

BF: Nein.

VR: Wie lange muss der BF rückzahlen?

AMS XXXX: Wir warten auf die Entscheidung des BVwG. Wenn die Erledigung zu unseren Gunsten entschieden wird, wird eine sofortige Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gemacht.

VR an BF: Haben Sie weitere Fragen, Ergänzungen bzw. Beweisanträge?

BF: Ich war nie selbstständig. Ich habe immer bei der Firma XXXX gearbeitet. Abzüglich aller Kosten bin ich mit dem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze.

Die Beweisanträge vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, werden vollinhaltlich aufrechterhalten.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird vom BF verneint.

Dem BF wird aufgetragen, eine allfällige Meldung der geringfügigen Beschäftigung ans AMS wird innerhalb von 14 Tagen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen."

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer insbesondere zahlreiche Rechnungen der Firma XXXX für den Zeitraum 2008 bis 2013 vor. Weiters wurden zahlreiche Überweisungsbestätigungen betreffen das Firmen- und Gewerbekonto der XXXX GmbH vorgelegt. Eine mit 05.12.2013 datierte Erklärung des Beschwerdeführer wurde zudem vorgelegt, wonach er am 09.06.2008 im XXXX für die Firma XXXX begonnen hätte zu arbeiten, und ihm sei erklärt worden, dass man ihn anmelde, sollte es mehr Arbeit geben, jedoch habe er durch eine Steuerprüfung erfahren, dass er nicht angemeldet worden sei. Schließlich wurde eine Niederschrift der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.01.2014 vorgelegt, in welcher Mag. XXXX ausführt, dass der Beschwerdeführer von seinem Klienten von 09.06.2008 bis zum 15.11.2013 ursprünglich als Werkvertragsnehmer mit Gewerbeschein für diverse Projekte beschäftigt worden sei. Er habe ständig zugesichert, einen Gewerbeschein vorzulegen, was jedoch bis dato nicht erfolgt sei. Letztlich habe er nunmehr zugegeben, nie einen Gewerbeschein besessen zu haben und die Beziehungen zu ihm seien abgebrochen worden. Im Zuge der GPLA-Überprüfung sei festgestellt worden, dass es sich im vorliegenden Fall um ein freies Dienstverhältnis handle und die Nachmeldungen und Nachverrechnungen bei dieser vorgenommen werde. Der Beschwerdeführer sei fast ausschließlich mit eigenem PKW unterwegs gewesen bzw. habe sein eigenes Werkzeug benutzt. Die Zeiteinteilung sei bis auf den Fertigstellungstermin in seinem Ermessen gelegen. Die Auszahlung der von ihm gelegten Rechnungen sei hauptsächlich auf dem Bankweg erfolgt.

Mit am XXXX datierten Schreiben, welches vom AMS im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde, nahm das AMS XXXX zum Vorwurf der gefährlichen Drohung Stellung. Verwiesen wurde auf § 78 Abs. 1 StPO, wonach eine Behörde oder eine öffentliche Dienststelle, der der Verdacht einer Straftat bekannt werde, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betreffe, zur Anzeige verpflichtet sei. Die Anzeigepflicht bestehe gemäß Abs. 2 Z. 2 dann nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen würden, der Schaden werde binnen kurzer Zeit durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. Da das AMS zur Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im hoheitlichen Verfahren verpflichtet sei und dem AMS daher dabei behördliche Funktion zukomme, würden Straftaten im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter die Anzeigepflicht im Sinne dieser Bestimmung fallen. Der (durch Verletzung von Meldepflichten hervorgerufene) ungerechtfertigte Bezug von finanziellen Leistungen begründe den Verdacht des Betruges iSd §§ 146 ff StGB. Sobald feststehe, dass der Leistungsbezieher nicht bereit sei, den Schaden (durch Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Leistung) wieder gutzumachen, bestehe daher für das AMS Anzeigepflicht. Der Hinweis auf diese Rechtslage diene somit (lediglich) dazu, dem Empfänger der Leistung einen Überblick über die mit seinem Handeln verbundenen Konsequenzen zu verschaffen (und daher die Anzeigepflicht für das AMS abzuwenden, sofern eine freiwillige Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung erfolge). Weder der Hinweis auf das Bestehen der Anzeigepflicht noch eine - in Ausübung einer Rechtspflicht erfolgende - Erstattung einer Anzeige könnten daher das Tatbild einer gefährlichen Drohung erfüllen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 01.10.2000 bis 30.09.2001 als XXXX bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt gewesen ist. Vom 04.05.2002 bis 22.09.2004 war er in Haft und hatte vom 28.10.2004 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 25.05.2005 (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bezogen. Seit 26.05.2005 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.

In weiterer Folge hatte der Beschwerdeführer am 12.08.2007, 11.11.2008, 20.01.2010, 04.04.2011 und 05.05.2012 jeweils die Ansprüche auf Notstandshilfe bei den damals zuständigen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien erfolgreich geltend gemacht. Zuletzt hatte der Beschwerdeführer am 05.06.2013 bei der nunmehr zuständigen Regionalen Geschäftsstelle XXXX seinen Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht. In all diesen Anträgen hatte der Beschwerdeführer sowohl die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe als auch die Frage, ob er ein eigenes Einkommen lukriere, verneint.

Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt gewesen ist und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert hatte, dies hatte er jedoch entgegen seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung nicht dem AMS gemeldet.

Im Zuge der GPLA-Überprüfung wurde diesbezüglich festgestellt, dass es sich um ein freies Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH gehandelt hatte, und die Nachmeldungen und Nachverrechnungen bei dieser vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer hatte keine Umstände darlegen können, die das Unterliegen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 angezeigt hätte.

Aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Vertreter der belangten Behörde sowie aufgrund des persönlich unglaubwürdigen Eindruckes des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in welcher er völlig widersprüchliche und unnachvollziehbare Rechtfertigungsversuche unternahm, weshalb er trotz seiner jahrelang über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommen dennoch dieses im Antragsformular des AMS nicht angegeben und in der Folge jahrelang Notstandshilfe beantragt sowie bezogen hatte, ergibt sich die Feststellung der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben.

Aus seinen Beschäftigungen im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der Beschwerdeführer jahrelang Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und hatte der Beschwerdeführer diesen Umstand trotz Meldeverpflichtung nicht dem AMS gemeldet.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgten daher mit nunmehr angefochtener Entscheidung vom XXXX für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sowie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX .

Der Beschwerdeführer vermochte durch seine nicht substantiierten Einwendungen und seinen unglaubwürdigen Eindruck, den er in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat, da der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt gewesen ist und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert hatte, diesen Umstand jedoch im entscheidungsrelevanten Zeitraum entgegen seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung nicht dem AMS gemeldet hatte.

Unstrittig ergibt sich aus der GPLA, dass es sich bei seiner Tätigkeit für die Firma XXXX um ein freies Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gehandelt hatte, und die Nachmeldungen und Nachverrechnungen bei dieser vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer hatte keine Umstände darlegen können, die das Unterliegen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 angezeigt hätte.

Der Beschwerdeführer hat in all seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Zeitraum sowohl die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe als auch die Frage, ob er ein eigenes Einkommen lukriere, verneint.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle XXXX am 02.12.2013 räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass er seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung dem Arbeitsmarktservice gegenüber nicht nachgekommen war, welche ausdrücklich in seinem Antragsformular dargelegt und von ihm nachweislich zur Kenntnis genommen wurde. Insbesondere gab er ausdrücklich an, dass er seit Juni 2008 Hilfsarbeiten (Ausmaltätigkeiten; Bodenlegearbeiten usw.) für die XXXX GmbH durchgeführt habe. Er habe dort monatlich ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert, als er sich jedoch bei der Wirtschaftskammer bezüglich eines Gewerbescheines erkundigt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er keine Gewerbeberechtigung hätte. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass ihn eine Mitarbeiterin der Wirtschaftskammer darüber informiert habe, dass er ohne eine Gewerbeberechtigung keine Versicherung über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch nehmen könne. Er gab an, dass er sich auch bei der Gebietskrankenkasse nicht selbst versichert habe. Er hätte auch dem Finanzamt nicht mitgeteilt, dass er ein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit lukriert habe. Er hätte auch dem AMS diese Tätigkeit nicht bekannt gegeben, da er die Krankenversicherung und die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung benötigt hätte. Überdies behauptete der Beschwerdeführer, dass seine Tätigkeit bei der Firma XXXX nur für einen kurzfristigen Zeitraum geplant gewesen sei. Er hätte nicht angenommen, dass die Beschäftigung so lange aufrecht bleibe.

Obwohl er im Rahmen seiner vorzitierten Einvernahme vom 02.12.2013 ausdrücklich eingeräumt hatte, wissentlich seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung dem Arbeitsmarktservice gegenüber nicht nachgekommen zu sein, und sich im Rahmen seiner Einvernahme vom 11.03.2014 vor der Regionalen Geschäftsstelle XXXX für die nicht erfolgte Meldung und sein Verhalten sogar entschuldigt hatte, behauptete der Beschwerdeführer in der Folge völlig unglaubwürdig im Widerspruch dazu diverse weitere Gründe für die nicht erfolgte Meldung seiner Arbeitstätigkeit, diese vermochten jedoch keinen glaubhaft nachvollziehbaren berücksichtigungswürdigenden Rechtfertigungsgrund darzustellen.

Der Beschwerdeführer behauptet beispielsweise im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung erstmals, er habe einerseits dem AMS "seit Anbeginn" seinen Zusatzverdienst bemeldet und sei in Gutgläubigkeit davon ausgegangen, dass seine telefonische Meldung unter Angabe seiner Versicherungsnummer reiche, zumal ihm eine namentlich genannte Person gesagt habe, dass alles seine Ordnung habe. Dieser Aussage konnte aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, der zu Beginn des Verfahrens selbst eingeräumt hatte, sein Verhalten tue ihm leid, kein Glaube geschenkt werden. Weiters behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeergänzung - ebenfalls im Unterschied zu seinen bisherigen Angaben, dass auch dessen ehemaliger Arbeitgeber, die XXXX GmbH, ihm versichert habe, seine Meldung an das AMS zu wiederholen und habe sich sein ehemaliger Dienstgeber seit Anbeginn "jeden" Auftrag mit den Endkunden "allein" ausgehandelt und ihm dezidierte Weisungen erteilt. Dass die Firma XXXX seine Tätigkeit anscheinend niemals gemeldet habe, um sich die Kassenbeiträge zu sparen, sei ihm nie aufgefallen, weil er von der Firma nie angemeldet worden sei.

Bereits in der Beschwerdevorentscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum unterlassen hat, korrekte und vollständige Angaben zu tätigen bzw. jede Änderung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle mitzuteilen, damit seine Anträge hinsichtlich eines allfälligen Anspruches umfassend, d.h. dem Grunde und der Höhe nach, überprüft werden konnten und alle erforderlichen Veranlassungen erfolgen konnten, um das Verfahren beim AMS korrekt und rasch abzuwickeln.

Auch durch die völlig widersprüchlichen Angaben in den Angaben des Beschwerdeführers und den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung kam der erkennende Senat zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorzitierte Anforderungen nicht erfüllt hatte und deshalb jahrelang zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte.

Völlig unglaubwürdig erscheinen insbesondere die Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wo er behauptet, er habe nicht gewusst, dass er auch geringfügige Tätigkeiten beim AMS gegenüber angeben müsse. XXXX vom AMS hatte dieser völlig unglaubwürdigen Behauptung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der Beschwerdeverhandlung entgegengehalten, dass jeder Arbeitslose auch nach einem eigenen Einkommen gefragt werde und der Beschwerdeführer diese Frage bei all seinen Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verneint hatte.

Der Beschwerdeführer behauptete schließlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er durch seine Tätigkeit Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze im entscheidungsrelevanten Zeitraum erzielt hätte. Diese Behauptung widerspricht überdies den im Akt einliegenden Überweisungen der Firma XXXXan den Beschwerdeführer sowie den ausgestellten Rechnungen. Schließlich ist erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Unterfertigung seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe betreffend den entscheidungsrelevanten Zeitraum nachweislich unter anderem zur Kenntnis genommen hatte, dass er gemäß § 50 AlVG dazu verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem Arbeitsmarktservice zu melden.

Auf mit XXXX datiertes Schreiben, welches vom AMS im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde, wird ausdrücklich bezüglich des Vorwurfes des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS verwiesen, wonach das AMS im gegenständlichen Fall den Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt hätte, weil es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise eine Anzeige gegen seine Person erstattet wird. Verwiesen wurde insbesondere auf § 78 Abs. 1 StPO, wonach eine Behörde oder eine öffentliche Dienststelle, der der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, zur Anzeige verpflichtet ist. Da das AMS zur Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im hoheitlichen Verfahren verpflichtet ist und dem AMS daher dabei behördliche Funktion zukommt, fallen Straftaten im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter die Anzeigepflicht im Sinne dieser Bestimmung. Der (durch Verletzung von Meldepflichten hervorgerufene) ungerechtfertigte Bezug von finanziellen Leistungen begründet den Verdacht des Betruges iSd §§ 146 ff StGB, weshalb im gegenständlichen Fall durch den Verweis des AMS kein Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt wurde.

Hinsichtlich der Beträge und deren Berechnung im gegenständlichen Fall wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX verwiesen, in welcher nachvollziehbar und im Detail die Berechnung der Berichtigung im gegenständlichen Fall dargelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Zu A):

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

(§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Dabei können gemäß § 25 Abs. 4 und Abs. 7 AlVG Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).

Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).

Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).

Der Beschwerdeführer hat in all seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Zeitraumes sowohl die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe als auch die Frage, ob er ein eigenes Einkommen lukriere, verneint.

Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt gewesen ist und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert hatte.

Mit Unterfertigung seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe betreffend den entscheidungsrelevanten Zeitraum hatte er nachweislich unter anderem zur Kenntnis genommen, dass er gemäß § 50 AlVG dazu verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem Arbeitsmarktservice zu melden.

Gemäß § 50 AlVG besteht die Verpflichtung des Arbeitslosen, unverzüglich bzw. spätestens binnen einer Woche das AMS unter anderem jede Änderung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben, um der regionalen Geschäftsstelle aufgrund dieser Angaben die Beurteilung des Leistungsanspruches zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall war es die Pflicht des Beschwerdeführers dem AMS zu melden, dass er im entscheidungsrelevanten Zeitraum Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hatte.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle XXXX am 02.12.2013 räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass er seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung dem Arbeitsmarktservice gegenüber nicht nachgekommen war, welche ausdrücklich in seinem Antragsformular dargelegt und von ihm nachweislich zur Kenntnis genommen wurde. Wie beweiswürdigend dargelegt, behauptete der Beschwerdeführer in der Folge diverse Gründe für die nicht erfolgte Meldung seiner Arbeitstätigkeit, diese vermochten jedoch keinen glaubhaft nachvollziehbaren berücksichtigungswürdigenden Rechtfertigungsgrund darzustellen.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum unterlassen hat, korrekte und vollständige Angaben zu tätigen bzw. jede Änderung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle mitzuteilen, damit seine Anträge hinsichtlich eines allfälligen Anspruches umfassend, d.h. dem Grunde und der Höhe nach, überprüft werden konnten und alle erforderlichen Veranlassungen erfolgen konnten, um das Verfahren beim AMS korrekt und rasch abzuwickeln. Auch durch den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung kam der erkennende Senat zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorzitierte Anforderungen nicht erfüllt hatte und deshalb jahrelang zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte. Aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe für den entscheidungsrelevanten Zeitraum gemäß § 25 Abs 1 AlVG rückzuerstatten, da die Verschweigung nicht zu Lasten der Allgemeinheit - in diesem Fall der Versichertengemeinschaft - gehen kann. Auch die vom Beschwerdeführer genannten Umstände - er könne die Miete nicht mehr bezahlen und auch seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten - können aufgrund der Sach- und Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis führen.

Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Behörde haben sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben und ist ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug bei Verwirklichung des vorzitierten Tatbestandes überdies ohne Belang. Auch auf das Motiv für die Unterlassung (VwGH vom 23.04.2003, ZI 2002/08/0284) oder sonstige in der Sphäre des Meldepflichtigen liegende Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, komme es nicht an.

Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie den zu Unrecht empfangenen Teil der Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer ist somit im gegenständlichen Fall auch nach Einschätzung des erkennenden Senates seiner Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher unzweifelhaft den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" des § 25 Abs. 1 AlVG und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld zurückzuerstatten.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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