W117 2012588-1•BVwG W117 2012588-1
W117 2012588-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, wirtschaftliche Gründe
W117 2012588-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2014, Zl. 821872601/1600570/BMI-BFA-RD-STM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2016 erteilt.
IV. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit sunnitischem Glaubensbekenntnis, in Baghlan in Afghanistan geboren und 15 1/2 Jahre alt. Er habe ein Jahr lang in Pakistan eine Koranschule besucht und sei Analphabet; er sei sieben bis acht Jahre als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er sei gesund. Sein Vater sei kurz vor der Geburt des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden, seine Mutter lebe in Pakistan in einem namentlich genannten Camp; sie sei kurz nach der Geburt des Beschwerdeführers mit diesem dorthin geflüchtet. Seine Mutter könne nicht arbeiten und werde momentan von einem Dorfbewohner unterstützt. Der Beschwerdeführer habe sich illegal in Pakistan aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Griechenland ausgereist, von wo er über Mazedonien und Serbien nach Österreich gelangt sei.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Vater in Baghlan Polizeikommandant gewesen und deswegen kurz vor der Geburt des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei. Seine Mutter sei aus Angst, dass der Beschwerdeführer ebenfalls von den Taliban getötet werde, kurz nach seiner Geburt mit ihm nach Pakistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer könne nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, weil er keinen Bezug dort habe und ihn die Taliban töten würden.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung vom 14.02.2013 lag beim Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung, dem 01.02.2013, ein Mindestalter von 17 Jahren vor.
Am 17.04.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreters beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er angab, neben Paschtu etwas Dari, Englisch und Deutsch zu verstehen. Er wiederholte, gleich nach der Geburt von seiner Mutter nach Pakistan gebracht worden zu sein, wo er bis zur Ausreise in einem namentlich genannten Camp gelebt und als Geschirrwäscher in einem Hotel gearbeitet habe. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht und wisse nur, dass er 15 oder 15 1/2 Jahre alt sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei Polizeikommandant in einem namentlich genannten Ort in Afghanistan gewesen und von den Taliban getötet worden, worauf seine Mutter mit dem Beschwerdeführer nach Pakistan geflüchtet sei. Aus Angst, dass sie auch den Beschwerdeführer töten würden, habe ihn seine Mutter weggeschickt. Es sei jedoch nichts Konkretes vorgefallen. Er komme aus der Provinz Baghlan in Afghanistan, sie hätten finanzielle Probleme gehabt, deswegen sei er hier her gekommen. Zu dem Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung gab er an, sein Alter nicht genau zu kennen und dass das Untersuchungsergebnis möglicherweise richtig sei. Daraufhin wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 01.02.1996 festgestellt; dieses nahm er zur Kenntnis. Auf die Frage, was gegen seine Rückkehr in die Gebiete Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat spreche, gab er an, dass er hier her geflüchtet sei, um eine bessere Zukunft zu haben und dass er nicht nach Afghanistan zurück kehren wolle, dort herrsche Armut und es gebe die Taliban. Er wolle Informatik studieren.
Nach dem Ermittlungsergebnis vom 27.05.2013 zu einer Anfrage bei UNHCR im Wege der Staatendokumentation sind weder der Beschwerdeführer noch dessen Mutter im angegebenen Camp in Pakistan registriert bzw. konnte deren behaupteter Aufenthalt dort nicht bestätigt werden. In seiner Stellungnahme dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.06.2013 durch seine vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreter zusammengefasst vor, dass er anlässlich seiner Einvernahme am 17.04.2013 nicht angegeben habe, registriert gewesen zu sein, sondern vielmehr illegal in Pakistan gelebt zu haben. Diese Angaben seien äußerst nachvollziehbar und glaubhaft, weil in der Anfragebeantwortung von UNHCR auch angeführt sei, dass sich ca. 1 Million Afghanen illegal in Pakistan aufhalten würden. Dies ergebe sich ebenso daraus, dass der Beschwerdeführer angebe, in Pakistan niemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, sodass seine Personalien in keiner Datenbank aufscheinen könnten.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.06.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in einem namentlich genannten Dorf im Distrikt Doshi in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren zu sein, dort jedoch keine Verwandten mehr zu haben. Eine Geburtsurkunde besitze er nicht. Er sei noch sehr klein gewesen, als seine Mutter mit ihm nach Pakistan gegangen sei; diese lebe in einem namentlich genannten Camp, sie seien nie als Flüchtlinge registriert gewesen, er könne sie aktuell nicht mehr telefonisch erreichen. Er habe in Pakistan ein Jahr lang in einer Moschee die Schule besucht. Zur Aufforderung , seine Fluchtgründe zu schildern gab er an, dass sein Vater in Afghanistan umgebracht worden sei, als der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen sei, und sie nach Pakistan hätten flüchten müssen, wo sie dann in Armut hätten leben müssen. Sein Vater sei Polizeikommandant gewesen, er sei von den Taliban umgebracht worden, mehr wisse der Beschwerdeführer darüber nicht. Auf den Vorhalt, dass er in Pakistan alt genug gewesen sei, um seine Mutter danach zu fragen, gab er an, dort nicht gewusst zu haben, dass er sie fragen solle. Weitere Gründe habe er nicht. Befragt, welche Verfolgung er im Herkunftsstaat zu befürchten hätte, der Tod seines Vaters stehe in keinem Zusammenhang mit seiner nunmehrigen Situation, gab er an, dass das stimme und er eigentlich wegen ihrer Armut hier sei. Seine Mutter habe auch gemeint, dass es sein könne, dass die Taliban auch ihn mitnehmen. In Pakistan gebe es auch Taliban. Diese hätten schon junge Männer mitgenommen und in den Krieg geschickt. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, wiederholte er, dass die Taliban ihn mitnehmen könnten und dass er arm sei. In Bezug auf eine Rückkehrentscheidung gab er an, hier niemanden zu haben, nicht erwerbstätig und in keinen Vereinen tätig zu sein, er besuche einen Deutschkurs.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des (nunmehr volljährigen) Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung 14 Tage.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sowie Paschtune moslemischen Glaubens sei. Sein Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft, da sein Vorbringen sehr vage, zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich gewesen sei. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass er in seinen Herkunftsstaat bedroht wurde oder werde oder nach einer Rückkehr in eine bedrohliche Situation geraten würde. Die allgemeine Sicherheitslage dort sei nicht derart, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre, die Versorgung sei gewährleistet. Auch sei nicht glaubhaft, dass er über keine Angehörigen im Herkunftsstaat verfüge. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er nach seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen ebenfalls nicht vor. Es folgen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der dagegen vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Nach Ausführungen zu Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid brachte er zur Möglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan vor, dass er sein Leben in Pakistan verbracht und keinerlei Informationen über etwaige Verwandte in Afghanistan habe. Eine Rückkehr nach Kabul wäre ihm nicht möglich, weil er sich zu keiner Zeit dort aufgehalten habe. Der Asylgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 25.07.2012, C2 425826-1/2012, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit Kindheitstagen nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, dort keine Verwandten habe und außer einer fünfjährigen Schulausbildung über keine Berufsausbildung verfüge, dort mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Dem Beschwerdeführer hätte daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Zur Sicherheitslage in Kabul wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Taliban und andere extremistische Gruppen auch dort großen Einfluss hätten und mittels Selbstmordattentaten und anderen Terroranschlägen immer wieder auch unschuldige Zivilisten angreifen würden; die Sicherheitslage in vielen Distrikten von Kabul werde auch von UNHCR als schlecht eingestuft. Ferner wurde zur Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche integrative Schritte gesetzt habe bzw. bei rechtmäßiger Anwendung des Gesetzes dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1a FPG hätte erteilt werden müssen. Weiters wurde ua. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
An der beim Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2015 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem nunmehr bevollmächtigten Vertreter teil, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Verhandlung entschuldigt fernblieb. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"[...]
VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Ja, es geht mir gut.
[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ja.
[...]
Der BF wird dahingehend belehrt, dass er Anspruch darauf hat, dass ein Rechtsberater dem Verfahren zugezogen wird und in der Verhandlung anwesend ist.
RV gibt an, dass der BF ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsberaters verzichtet.
[...]
R: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Afghanistan?
BF: Derzeit habe ich keine Verwandten und Angehörigen in Afghanistan. Meine Mutter hält sich in Pakistan auf. Geschwister habe ich keine. Mein Vater ist verstorben.
R: Wo haben Sie sich zuletzt in Afghanistan aufgehalten?
BF: Ich habe zuletzt in Pakistan gelebt. Ich war noch ein Baby, ich schätze 6 Monate bis 1 Jahr alt, als mich meine Mutter nach Pakistan brachte.
R: Sie waren nur mit der Mutter in Pakistan?
BF: Ich bin alleine mit meiner Mutter nach Pakistan gereist. Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Leben.
R: Haben Sie noch Onkel oder Tanten?
BF: Ich habe keine weiteren Verwandten, weder Onkel noch Tanten. Da ich als Baby Afghanistan verlassen habe, kann ich nicht angeben ob mein Vater Geschwister hatte, meine Mutter hat mir nichts darüber erzählt.
R: Wie lange haben Sie in Pakistan gelebt?
BF: Ich habe bis zu meiner Flucht aus Pakistan dort gelebt. Ich habe Pakistan 2012 verlassen.
R: Wie muss ich mir Ihre Lebensverhältnisse und die Ihrer Mutter in Pakistan vorstellen, haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung?
BF: Ich habe ein Jahr in Pakistan die Schule besucht. Danach habe ich die letzten 7 Jahre vor meiner Flucht in Pakistan in einem Hotel als Küchengehilfe gearbeitet. Ich habe dort Geschirr gewaschen. Da ich noch ein Kind war, durfte ich keine anderen Arbeiten verrichten.
R: Können Sie Lesen und Schreiben?
BF: Ja. Ich habe auch hier in Österreich diverse Kurse besucht und kann auf Deutsch lesen und schreiben.
R: Was hat Ihre Mutter gearbeitet?
BF: Meine Mutter hat nicht gearbeitet. Ich habe mit meiner Arbeit auch meine Mutter erhalten.
R: Wovon lebt jetzt Ihre Mutter in Pakistan?
BF: Meine Mutter wird derzeit von unseren Nachbarn unterstützt. Sie geben ihr etwas zu Essen.
R: Wo in Pakistan haben Sie gelebt?
BF: Wir haben in Pakistan im [...] gelebt. Das war ein sehr großes Flüchtlingslager in dem sogar Häuser waren. Eine genaue Zahl der Bewohner kann ich aber nicht nennen.
R: Wann ist Ihr Vater gestorben und wie ist er ums Leben gekommen?
BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass mein Vater in Afghanistan als Polizeichef gearbeitet hat. Er ist von den Taliban getötet worden. Ich war noch ein Kleinkind und kann mich nicht an ihn erinnern.
R: Aus welcher Region in Afghanistan stammen Sie ursprünglich?
BF: Ich stamme aus der Provinz Baghlan, dem Distrikt Doshi, aus dem Dorf [...].
R: Ihr Vater war Polizeichef in diesem Dorf?
BF: Ja.
R: Was hat Ihnen Ihre Mutter noch über Ihren Vater erzählt?
BF: Sie hat mir nicht viel über meinen Vater erzählt. Mein Vater war ein Polizeikommandant, er war ein Staatsbediensteter. Meine Mutter sagte mir, dass im Zuge des Krieges seitens der Polizei viele Taliban getötet wurden. Aus diesem Grund haben sich die Taliban an meinem Vater gerächt.
R: Ungefähr wann wurde Ihr Vater getötet?
BF: Einige Monate nach meiner Geburt ist mein Vater getötet worden, mittlerweile bin ich 19 Jahre alt.
R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune.
R: Nach dem bisher Gesagten; welchen Bezug stellen Sie für Ihre Person zu Afghanistan her?
BF: Obwohl ich in Pakistan aufgewachsen bin, fühle ich mich als Afghane. Ich hatte sowohl in Pakistan als auch mittlerweile in Österreich gute Kontakte zu anderen Afghanen. Ich spreche die Sprache und ich fühle mich dem Land Afghanistan sehr nahe.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
BF: Soweit ich informiert bin, entsprechen diese Berichte der Realität.
R: Wenn Sie nun zurückkehren würden, was glauben Sie, würde Sie in Afghanistan erwarten?
BF: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte ich viele Probleme bekommen. Ich weiß, dass die Anzahl der Taliban in meiner Heimatregion stark zugenommen hat. Wenn jemand erfahren würde, dass ich aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt bin, würde man mich als einen Nichtmuslimen oder Ungläubigen bezeichnen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ich von den Taliban verfolgt werde und sie mich wegen meines jungen Alters dazu zwingen könnten, für sie zu arbeiten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wüsste ich auch nicht zu wem ich gehen könnte und bei wem ich wohnen könnte. Ich kenne meine Heimatregion nicht. Bei einer Rückkehr würde ich als eine fremde Person angesehen werden und ich glaube auch nicht, dass man mich dort aufnehmen würde.
R: Seit wann genau halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Ich bin im 12. Monat 2012 nach Österreich gekommen und halte mich seither hier auf.
R: Besuchen Sie eine Schule oder haben Sie eine besucht, haben Sie einen Beruf erlernt?
BF: Seit ich in Österreich bin, habe ich diverse Deutschkurse besucht. Ich besuche derzeit einen Sprachkurs der Stufe A2. Da ich keine Aufenthaltspapiere habe, habe ich keine Arbeitsbewilligung und ich darf auch keine Lehre machen.
R: Welche Berufsausbildung stellen Sie sich vor, wenn Sie hier bleiben könnten?
BF: Wenn ich die Möglichkeit erhalte, möchte ich eines Tages entweder als Koch oder als Elektriker arbeiten.
R: Inwiefern haben Sie einen Bezug zum Elektriker?
BF: Ich habe noch nie in diesem Bereich gearbeitet, aber mir gefällt der Beruf des Elektrikers.
R: Wie muss ich mir Ihr soziales Umfeld vorstellen, beschreiben Sie das näher.
BF: Ich habe sowohl afghanische als auch türkische und österreichische Freunde. Vormittags besuche ich einen Deutschkurs, nachmittags treffe ich mich mit meinen Freunden. Ich gehe auch zu einem afghanischen Kulturverein
Der BFV legt eine Bestätigung hinsichtlich des Vorliegens der Mitgliedschaft zu diesem Verein vor.
R: Haben Sie eine österreichische Freundin, Lebensgefährtin oder Ehegattin?
BF: Ich bin nicht verheiratet und habe auch keine Lebensgefährtin. Ich habe aber viele österreichische Freunde. Kinder habe ich auch keine.
R: Besteht eine sonstige Vereinsmitgliedschaft wie Fussball, etc?
BF: Ich spiele jeden Sonntag Volleyball, gehe regelmäßig in ein Fitnesscenter und ich nehme auch manchmal an Krickettournieren, die vom afghanischen Verein veranstaltet werden, teil.
R: Aushilfsarbeiten außerhalb des Rahmens einer Beschäftigungsbewilligung etc. bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten üben Sie aus?
BF: Als ich in der Flüchtlingspension gelebt habe, habe ich einmal in der Woche in der Gemeinde freiwillig gearbeitet. Die Deutschlehrerin in der Pension hat uns ebenfalls Adressen gegeben, wo wir Personen freiwillig unterstützen konnten. Ich war in [...], in [...], untergebracht.
R: Kommen wir zu Ihrer Situation in Pakistan. Warum haben Sie alleine Pakistan verlassen und nicht gemeinsam mit Ihrer Mutter?
BF: Meine Mutter wollte nicht mitkommen. Sie hat gemeint, dass sie ihr Leben dort schon meistern wird. Für junge Burschen in meinem Alter ist es relativ schwierig ohne Aufenthaltspapiere in Pakistan zu leben. Meine Mutter war mit meiner Ausreise aus Pakistan einverstanden.
R: Wie viel hat Ihre Ausreise gekostet?
BF: Meine Flucht hat 4.000 Dollar gekostet.
R: Diesen Betrag konnten Sie durch Ihre Tätigkeit als Küchenhilfe aufbringen?
BF: Ich hatte von meiner Arbeit ein wenig Geld gespart. Den restlichen Betrag für meine Flucht habe ich von einem Nachbarn, mit dem wir sehr gut befreundet waren, erhalten. Er hat mir bei der Flucht geholfen.
R: Wann genau haben Sie Pakistan verlassen?
BF: Ich glaube, dass ich 9. oder 10. Monat 2012 Pakistan verlassen habe. Nach ca. 2 Monaten bin ich in Österreich angekommen.
R: Wie spielte sich Ihr normaler Alltag in Pakistan ab?
BF: Innerhalb des Flüchtlingslagers wurde man von den pakistanischen Behörden nicht belästigt. Ich habe außerhalb des Camps gearbeitet und wurde immer wieder von Polizisten angehalten und nach Aufenthaltspapieren gefragt. Mir wurde auch von den Polizisten damit gedroht, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
R: Wie viele Jahre haben Sie sich insgesamt in Pakistan aufgehalten?
BF: Ich habe mein gesamtes Leben in Pakistan verbracht. Ich schätze, dass ich ca. 16 Jahre alt war als ich geflüchtet bin.
R: Wer hat ihnen Ihre Ausreise organisiert?
BF: Meine Mutter hat einen Nachbarn darum gebeten mir bei der Ausreise zu helfen. Er hat den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Meine Flucht wurde dann vom Schlepper organisiert.
R: Haben Sie irgendwelche Identitätspapiere vorzulegen?
BF: Nein, ich habe keine Dokumente.
Verlesen wird der Strafregisterauszug, wonach in diesem keine Verurteilung aufscheint.
R: Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch ein Altersfeststellungsgutachten eingeholt. Demzufolge ist man von einem Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt 2013 von 17 Jahren ausgegangen. Was sagen Sie dazu?
BF: Das stimmt so.
R: Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben Sie sich aber jünger ausgegeben. Sie haben 1997 als Geburtsjahr angegeben.
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, kannte ich mein genaues Geburtsdatum oder Alter nicht. Bei der Erstbefragung durch die Polizei habe ich angegeben, ich wüsste mein genaues Alter nicht und dass ich schätze, dass ich 15 oder 15 ein halb Jahre sei. Ich wurde dann zur Altersfeststellung geschickt und ich habe das Geburtsdatum, das im Gutachten festgestellt wurde, akzeptiert.
R: Kommen wir zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Sie hat Ihnen die Glaubwürdigkeit auch abgesprochen, weil Sie keine umfassenden Angaben zu Ihrem Vater hätten machen können und nach Ansicht dieser Behörde wäre zu erwarten, dass jemand, dessen Vater ermordet worden sei, zumindest über den Beruf und den Grund der Ermordung des Vaters, wenigstens ungefähre Angaben machen könne.
BF: Meine Mutter ist Analphabetin. Sie hat selbst nicht sehr viele Informationen über den Tätigkeitsbereich meines Vaters gehabt. Sie hat mir alles erzählt was sie selbst wusste. Ich selbst kann nicht viele Informationen über meinen Vater haben, weil ich nur wenige Monate alt war, als er getötet wurde. Jene Angaben, die ich zu meinem Vater machen konnte, habe ich sowohl bei meiner damaligen Befragung als auch heute gemacht.
R: Die Verwaltungsbehörde hat auch durch UNHCR nachprüfen lassen, ob Ihre Mutter tatsächlich in dem von Ihnen bezeichneten Flüchtlingslager in Pakistan registriert sei und die Überprüfung hat keine entsprechende Registrierung ergeben. Was sagen Sie dazu?
BF: In diesem Flüchtlingscamp waren nicht alle Bewohner registriert. Nur wenige Personen waren registriert.
R: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter und wie?
BF: Ja, unser Nachbar hat Internet. Wenn meine Mutter bei ihm ist, habe ich die Möglichkeit meine Mutter via Skype zu kontaktieren und zu sprechen.
R: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen in diesem Zusammenhang vor, dass Sie weder die genaue Adresse noch die Telefonnummer Ihrer Mutter seinerzeit gewusst hätten und spreche dies auch gegen Ihre Glaubwürdigkeit.
BF: Meine Mutter besitzt kein Telefon. Ich könnte heute ebenfalls keine Telefonnummer bekanntgeben. Ich habe damals den Namen des Flüchtlingslagers und auch die Adresse genannt. Meine Mutter lebt nach wie vor an unserer damaligen Wohnadresse. Ich erreiche sie über die Skype-verbindung des Nachbarn.
R: War das zum damaligen Zeitpunkt, als Sie von der Verwaltungsbehörde befragt wurden, auch schon so?
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich die Telefonnummer unseres Nachbarn. Ich habe von hier aus zweimal über die mir bekannte Telefonnummer mit meiner Mutter gesprochen. Ich habe dann über diese Telefonnummer niemanden mehr erreicht, weil die Nummer gesperrt war. Da ich die Nummer nicht mehr gebraucht habe, habe ich sie verloren. Später hat sich dieser Nachbar einen Internetzugang zugelegt und ich konnte über Skype mit meiner Mutter sprechen.
R: In Bezug auf die Rückkehrgefährdung hat die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass Sie "gesund, jung und arbeitsfähig" seien und "es somit nicht angenommen werden kann, dass Sie sich in Afghanistan nicht eine neue Existenz aufbauen könnten". "Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist in Afghanistan ebenfalls gegeben".
BF: In Afghanistan herrscht Kriegszustand. Die Taliban gewinnen von Tag zu Tag mehr Macht. Wenn ich aus Pakistan nach Afghanistan zurückkehren könnte, wäre ich nicht nach Europa gekommen. Selbst, wenn man keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt ist, ist das Leben eines jeden Afghanen wegen der schlechten Sicherheitslage gefährdet. Ich könnte nicht nach Afghanistan zurückkehren, sofort eine Arbeit finden und einen Platz zum Wohnen finden und dort mein Leben in Sicherheit verbringen.
Der BFV beantragte die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme. Es wird ihm eine Frist von zwei Wochen (Poststempel) gewährt.
[...]"
In der Stellungnahme vom 27.10.2015 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan tagtäglich verschlechtere. Nach undatierten Berichten aus Kunduz seien die Versuche, diese Stadt von den Taliban zurückzuerobern, vorerst gescheitert. Die angekündigte Großoffensive der Regierung komme nicht voran, da zusätzliche Truppen auf dem Weg in den Norden feststeckten; nur durch US-Luftangriffe habe der Angriff auf den Flughafen der Stadt abgewehrt werden können. Viele Polizei- und, Soldaten, sowie sonstige Beamte der Regierung und deren Familien seien erschossen worden. Aus den Außenbezirken berichteten Anwohner, die Taliban würden gnadenlose Jagd auf andere Ethnien wie Tadschiken und Usbeken machen. Zur Sicherheitslage in Kabul wurden englischsprachige Berichte zitiert sowie solche zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein angeführt bzw. auf das "Afghanistan: Update - 13.09.2015" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitisch-muslimischen Glaubens aus der Provinz Baghlan. Er hat nach dem Tod seines Vaters gemeinsam mit seiner Mutter Afghanistan verlassen und ist nach Pakistan gereist, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2012 erwerbstätig war. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Österreich.
Seine Mutter lebt nach wie vor in Pakistan. In Afghanistan hat er keine Verwandten. Er spricht Paschtu als Muttersprache.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet (Provinz Baghlan) insbesondere im Zusammenhalt mit mangelnden familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten dort, in Kabul und im übrigen Afghanistan sowie fehlender beruflicher Fähigkeiten besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aktuell eine Gefährdungslage.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Aufständische Gruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e-Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
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Sicherheitslage in Baghlan:
Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, angrenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h).
Baghlan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht (Khaama Press 24.9.2014; vgl. Khaama Press 15.9.2014).
Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch (Tolo News 1.3.2014). Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben (ATN 30.6.2014). In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt (ATN 28.8.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
[...]
Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (AA 04.06.2013). Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit.
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Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
Strafregisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis sowie die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen nicht unplausiblen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Hinsichtlich seines Alters wird das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Beurteilung vom 14.02.2013 den Feststellungen zu Grunde gelegt, wonach beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 01.02.2013 ein Mindestalter von 17 Jahren vorlag.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, gründet auf seinem Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2015, dass es ihm gut gehe. Die Feststellung, dass seine Mutter in Pakistan lebt und er in Afghanistan keine Verwandten hat, basiert auf seinen im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben dazu; die Feststellung, dass er vor seiner Ausreise in Pakistan als Geschirrwäscher tätig war, resultiert aus seinen diesbezüglichen Angaben beim Bundesasylamt am 17.04.2013 und beim Bundesverwaltungsgericht.
Die negative Feststellung hinsichtlich des Vorliegens von Fluchtgründen ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
Bereits anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt am 13.06.2014 räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass der Tod seines Vaters in keinem Zusammenhang mit seiner nunmehrigen Situation stehe und er eigentlich wegen seiner Armut hier sei.
Im Übrigen hat er schon im Rahmen seiner Einvernahme am 17.04.2013 beim Bundesasylamt selbst angegeben, dass er das Camp aus Armut verlassen habe und weil sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Afghanistan zurückkehren hätten können sowie dass es keine konkreten Vorfälle einer Bedrohung gegeben habe, welche zu seiner Ausreise aus Pakistan geführt haben. Andere Gründe habe er nicht, sie hätten finanzielle Probleme und deshalb sei er hierhergekommen.
Es ist daher nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer eine "Bedrohung durch die Taliban" droht, sondern vielmehr, dass er Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Dies stimmt auch mit seinen (weiteren) Angaben vom 17.04.2013 insofern überein, als er Pakistan verlassen habe, damit er hier eine bessere Zukunft habe und etwas lerne und arbeiten könne.
In diesem Sinne erweist sich die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußerte Befürchtung
"Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte ich viele Probleme bekommen. Ich weiß, dass die Anzahl der Taliban in meiner Heimatregion stark zugenommen hat. Wenn jemand erfahren würde, dass ich aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt bin, würde man mich als einen Nichtmuslimen oder Ungläubigen bezeichnen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ich von den Taliban verfolgt werde und sie mich wegen meines jungen Alters dazu zwingen könnten, für sie zu arbeiten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wüsste ich auch nicht zu wem ich gehen könnte und bei wem ich wohnen könnte. Ich kenne meine Heimatregion nicht. Bei einer Rückkehr würde ich als eine fremde Person angesehen werden und ich glaube auch nicht, dass man mich dort aufnehmen würde" als bloße Mutmaßung, die in dieser Allgemeinheit insofern keine Deckung in den Länderfeststellungen, als dass daraus eine Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann.
Einen Zusammenhang mit der behaupteten Tötung seines Vaters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht hergestellt - auch nicht in der abschließenden Stellungnahme vom 27.10.2015 zufolge der ganz allgemein ausgeführt wurde, dass viele Polizisten und Soldaten sowie sonstige Beamte der Regierung und deren Familien seien erschossen worden seien. Der Vater der Beschwerdeführers ist schon seit circa zwei Jahrzehnten tot, der Beschwerdeführer wuchs in Pakistan auf und ist nicht ersichtlich - und wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht (mehr) vorgebracht, dass zwischen seiner Rückkehr und dem Tode seines Vaters ein Verfolgungsgefahr auslösender Zusammenhang bestehe.
Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet (Provinz Baghlan) insbesondere im Zusammenhalt mit mangelnden familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten dort und in Kabul sowie im übrigen Afghanistan sowie der fehlenden beruflichen Fähigkeiten besteht jedoch für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine Gefährdungslage.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Beurteilung der aktuellen Situation in der Provinz Baghlan wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in Afghanistan ein widerspruchsfreies Bild. Seither ist - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde, insbesondere was die Rückkehrsituation betrifft - keine maßgebliche Verbesserung der Situation in Afghanistan eingetreten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 26.12.2012 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen.
Allein wirtschaftliche Gründe vermögen eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen (VwGH 18.12.1991, 91/01/0146).
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente ist derzeit die allgemeine Sicherheitslage in Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht als ausreichend stabil zu beschreiben. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer weder dort noch an einem anderen Ort in Afghanistan über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte, verfügt zudem über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und würde nach jahrelangem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zurückkehren, sodass er nach den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen hätte.
Es ist sohin nicht ersichtlich, wie er im Falle einer Rückkehr - auf sich alleine gestellt - in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein soll, für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Von einer finanziellen Unterstützung durch seine Mutter kann auf Grund der Aktenlage nicht ausgegangen werden.
Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan - mangels eines sozialen Netzes und entsprechender beruflicher Qualifikationen- in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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