BVwG W114 2113236-1

W114 2113236-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015

Regest

Bescheidabänderung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Kontrolle, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W114 2113236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2113236.1.00

Spruch

W114 2113236-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 24.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120907902, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 23.04.2012 stellten Frau XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Herr XXXX ist auch Obmann der XXXX XXXX, die die XXXX bewirtschaftet.

2. Am 23.04.2012 stellte Herr XXXXals Obmann der XXXX XXXX auch einen entsprechenden Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 für die XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 176,36 ha Almfutterfläche angegeben.

3. Am 20.09.2012 und 25.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterflächen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 176,36 ha lediglich eine Almfutterfläche von 142,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 02.10.2012, GB I/TPD/117851758, Herrn XXXX als Obmann der XXXX Seeben zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Weder Herr XXXX noch XXXX XXXX haben zu diesem Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben.

4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118814452, wurde - ohne Berücksichtigung der anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX - den BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und die dabei festgestellte Almfutterflächendifferenz berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119520853, der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118814452, insofern abgeändert, als den BF - unter Berücksichtigung einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX eine EBP für das Jahr 2012 in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde. In diesem Bescheid wurde auf die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächendifferenz der Futterfläche auf der XXXX hingewiesen. Das bedeutete für die BF im Ergebnis, dass - die anteilige Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigend eine Differenzfläche von 0,86 ha festgestellt wurde und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde und eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und wurde daher rechtskräftig.

6. In Folge einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch die Summe der Zahlungsansprüche als auch die Anzahl der als nicht genutzt ausgesprochenen Zahlungsansprüche gegenüber dem Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118814452 nicht änderten, wurde mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, II/7-EBP/12-120907902, die Änderung der Zahlungsansprüche der BF verfügt.

7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2014 Beschwerde und wandten sich inhaltlich gegen die Erlassung des bereits rechtskräftigen Bescheides der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118814452.

8. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Ausführungen des oben wiedergegebenen Verfahrensganges werden zu Feststellungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erklärt, sodass sie an dieser Stelle nicht wiederzugeben sind.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Unbestreitbar ist zudem auch, dass der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118814452, und die darin getroffenen behördlichen Verfügungen mangels Anfechtung dieser Entscheidung rechtskräftig geworden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der angefochtenen Entscheidung wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt und daher keine Rückforderung oder eine Sanktion ausgesprochen. Auch die Anzahl der als nicht genutzt ausgesprochenen Zahlungsansprüche wurde gegenüber dem Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118814452, nicht reduziert. Sämtliches Vorbringen in der Beschwerde geht somit ins Leere.

Daraus ergibt sich aber, dass es den Beschwerdeführern an der Beschwer fehlt und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte.

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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