W101 2006579-1•BVwG W101 2006579-1
W101 2006579-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W101 2006579-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2014, Zl. 655177706/2331038, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 06.03.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 07.03.2014, Zl. 655177706/2331038, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und habe in Syrien in der Stadt XXXX gelebt. Seine Eltern hätten in Österreich Asyl erhalten und würden in Wien leben. Seinen Herkunftsstaat habe er im Juli 2013 illegal verlassen und sei in die Türkei gereist, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. Danach sei er weiter nach Griechenland gefahren und sei dort bis zum XXXX geblieben. Anschließend sei er auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gebracht worden, wo er am 09.12.2013 an einem ihm unbekannten Ort abgesetzt worden sei. Seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Söhne seien immer noch in der Türkei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe Syrien aus Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage verlassen. Er werde in Syrien weder politisch noch religiös verfolgt. Wenn der Krieg vorbei und die Lage wieder normal sei, werde er zurück nach Syrien gehen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 06.03.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er stamme ursprünglich aus der Gegend von XXXX aus der Ortschaft XXXX , habe allerdings in XXXX gelebt. Nach der Matura habe er studiert, sei jedoch im zweiten Semester von der Universität ausgeschlossen worden. Ab April 1996 habe der Beschwerdeführer Keilriemen montiert und im Jahr 2003 habe er im Viertel XXXX in XXXX ein Geschäft eröffnet, in welchem er Kühlschränke repariert und Keilriemen montiert habe. Dieses Geschäft habe er ca. bis zur Jahreswende 2012/2013 betrieben.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung nicht zu seinen politischen Bestrebungen befragt worden sei. Er habe in XXXX gelebt, wo er aufgrund des Bürgerkrieges sein Geschäft nicht mehr regelmäßig öffnen habe können. Als er einmal Ersatzteile für sein Geschäft besorgen habe wollen, sei er mitten in ein Gefecht geraten, wo sich Shabiha Milizen durch Schüsse ihren Weg zu bahnen versucht hätten. Am XXXX sei die Freie Syrische Armee bis XXXX vorgedrungen und seien in der Folge drei Viertel der Einwohner vor den Raketen geflohen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie in das Dorf XXXX gezogen, wo er als Kurdischlehrer tätig gewesen sei. Dort habe sich die Partei der Demokratischen Union (= PYD) in seine Lehre eingemischt und hätte gewollt, dass der Beschwerdeführer ihre Ideologie unterrichte. Dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt, da ihm die Ideologie der PYD zu kriegerisch sei. Daraufhin hätten Mitglieder der PYD mit Stühlen und Tischen im Lehrzentrum geworfen und dem Beschwerdeführer gedroht, wenn er weiter Kurdisch unterrichte, müsse er "um sein Schicksal" fürchten. Da die PYD überall an den Ausfallstraßen Kontrollposten habe, sei der Beschwerdeführer immer, wenn er das Dorf verlassen habe, beschimpft und beleidigt worden. Ca. am XXXX sei er mit einem Motorrad unterwegs gewesen als ihn die "Polizei der PYD" [gemeint: die von der PYD gegründeten, bewaffneten Volksverteidigungseinheiten (= YPG), die dem Schutz der unter der Herrschaft der PYD stehenden Gebieten dient] versucht habe, ihn mit dem Auto von der Straße abzudrängen. Als er erkannt habe, dass dies Absicht gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, Syrien zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, dass die PYD, die in seiner Gegend aktiv sei, Maßnahmen gegen ihn treffen würde.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1995 Mitglied in der "Partei der kurdischen Einheit" (= Yekiti), die auch in Wien einen Sitz habe.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerschein, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (= Yekiti) vom 26.02.2014, einen Auszug aus dem Familienregister (in arabischer Sprache) und Kopien der Konventionsreisepässe seiner Eltern vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 07.03.2014 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Seine Frau und seine beiden minderjährigen Söhne würden sich zurzeit in der Türkei aufhalten.
Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmotivation bestünde. Selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen.
Es habe eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 9 bis 31 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Betreffend die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers seien seine diesbezüglichen Angaben glaubhaft gewesen und hätten die vorgelegten Dokumente diese Angaben bestätigt. Auch seine Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft gewesen.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wertete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig und bezog sich dabei unter anderem auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur auf die Bürgerkriegssituation bezogen habe und erst vor dem Bundesamt angegeben habe, aufgrund seiner Tätigkeit als Kurdischlehrer von Anhängern der PYD bedroht worden zu sein. Ferner seien seine Ausführungen als wenig detailreich und oberflächlich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen und sei davon auszugehen, dass er Syrien aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation verlassen haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Kurden gehöre, könne alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.
Betreffend die Feststellung seiner Situation im Fall der Rückkehr sei den Länderberichten und den aktuellen Medienberichten zu entnehmen, dass in Syrien ein interner Krisenkonflikt vorliege. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 [wohl gemeint: § 5 Abs. 2 BFA-VG] zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht begründet sei, da der Beschwerdeführer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Im Umstand, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, wenngleich eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, doch zu befinden bleibe, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffende Faktoren sowie die derzeitige Lage in Syrien hätten das Bundesamt zum Befinden kommen lassen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen und ihm somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in Syrien entzogen sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 07.03.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 04.03.2015 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2017.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die er folgendermaßen begründete:
Seines Erachtens nach ergebe sich aus den Niederschriften der Einvernahmen kein Widerspruch. Er habe am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und sei eine neuerliche Befragung zum Fluchtgrund unerlässlich. Ferner habe das Gericht konkret die Situation von Personen zu erheben, die illegal aus Syrien ausgereist seien und nach negativem Asylverfahren nach Syrien zwangsweise zurückgebracht würden, da nicht von der Hand zu weisen sei, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommen könnte.
Der Beschwerde beigelegt war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in arabischer Sprache, dem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung, OZ 1/6):
Der Beschwerdeführer sei deshalb aus der Hochschule entlassen worden, weil er beschuldigt worden sei, Parteiflugzettel in der Fachhochschule verteilt zu haben. Danach habe er sechs Monate lang an der Fachhochschule für Motorenentwickler studiert und habe in der Folge für zweieinhalb Jahre seinen Militärdienst abgeleistet. Anfang 2003 habe er dann sein Geschäft eröffnet. Nachdem der Bürgerkrieg ausgebrochen wäre, habe er sein Geschäft immer nur einige Stunden am Tag offen halten können. Einmal - als er Ersatzteile habe kaufen wollen - habe sich eine Patrouille von Schlägern den Weg freigeschossen.
Eines Tages habe den Beschwerdeführer ein Nachbar angerufen und ihm gesagt, er solle flüchten, weil eine Patrouille nach ihm gefragt habe. Es seien Schläger ins Geschäft gekommen und hätten Werkzeuge und die Fassade zertrümmert. Diese Leute hätten auch gewusst, dass der Beschwerdeführer Mitglied der kurdisch-demokratischen Einheitspartei sei. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie zu seiner Schwester gezogen. Am XXXX habe die Freie Syrische Armee seinen Wohnbezirk XXXX eingenommen. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer aus seinem Wohnbezirk weg in das Dorf XXXX gezogen, wo er einige Parteifreunde getroffen habe und im Zuge der dortigen Aktivitäten in einer Schule als Lehrer für den Schutz der kurdischen Sprache tätig gewesen sei. Eines Tages sei er von einem Polizisten gefragt worden, warum er hier unterrichte und habe der Beschwerdeführer diesem gesagt, dass den Schülern hier nur beigebracht werde, dass es nur einen Führer gebe und man Waffen tragen müsse. Er bringe den Kindern jedoch kurdische Kultur und Meinungsfreiheit bei. Daraufhin habe der Gruppenleiter den Polizisten den Befehl erteilt, die Einrichtungsgegenstände zu demolieren, was diese auch getan hätten. Eines Tages sei der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und habe ihm jemand an einer Sperre der PYD gesagt, er würde versuchen, unter den kurdischen Volk Zwietracht zu säen. Seine Tage seien gezählt. Seit damals habe der Beschwerdeführer Angst gehabt. Am XXXX sei ein Polizeiauto auf ihn zugerast und hätten ihm seine Parteikameraden nach diesem Vorfall zur Ausreise geraten. Sie seien der Meinung, dass die PYD eine "unerwünschte Person" jedenfalls töten würde. Daher habe er Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Syrien, da der Einfluss der PYD immer stärker werde und sie ihn bei einer Rückkehr töten würden.
Seine Frau [und seine Kinder] würden immer noch in der Türkei leben.
Mit Schreiben vom 13.06.2014 legte der Beschwerdeführer eine neue Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (= Yekiti) vom 05.06.2014 sowie einige Fotos in Kopie vor.
Mit Schriftsatz vom 01.10.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes vorbrachte:
Betreffend die vom Bundesamt angeführten Widersprüche werde darauf verwiesen, dass die Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Ferner habe auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Einbeziehung der Angaben der Erstbefragung die psychische und physische Ausnahmesituation berücksichtigt werden müsse, was das Bundesamt unterlassen habe. Da der Beschwerdeführer in Syrien wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei der Yekiti und aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer verfolgt werde, treffe auf ihn die Definition eines Flüchtlings zu. Unter Zitierung von Artikeln bzw. Berichten wird weiters ausgeführt, dass Angehörige mancher Volksgruppen aufgrund ihrer Zugehörigkeit Ziel und Opfer von Verfolgung seien. Auch in XXXX gebe es immer wieder Angriffe auf ZivilistInnen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass er seit dem Jahr 1995 auch für die Yekiti Partei politisch aktiv sei. Die Region XXXX , in welcher das Heimatdorf des Beschwerdeführers liege, werde von der PYD und ihrem "militärischen Arm", der YPG, kontrolliert, wobei es immer wieder zu systematischen Übergriffen auf Angehörige anderer Parteien komme. Dies werde von Human Rights Watch berichtet und decke sich mit der Aussage des Beschwerdeführers. Auch würden die Aussagen des Beschwerdeführers über den politischen Druck, den Angehörige der PKK-nahen PYD aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer auf ihn ausgeübt hätten, durch weitere (in der Stellungnahme zitierte) Berichte bestätigt werden. Unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf weitere Länderberichte war weiters ausgeführt worden, dass eine ernsthafte Gefahr von asylrelevanter Verfolgung schon bei einer Sympathie für die Yekiti Partei und einer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bestehe. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht schon erkannt, dass Personen, die exilpolitisch tätig seien, bei einer Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien erleiden würden. Weiters würden Personen kurdischer Herkunft, die Syrien illegal verlassen hätten, verstärkt ins Visier der Behörden geraten und stelle die Zugehörigkeit zur Yekiti Partei eine besondere Gefahr dar. Die Gefahr der Folter und Misshandlung sei vor allem für (vermeintlich) politisch Andersdenkende oder Regimegegner gegeben. Nach Ansicht des UNHCR würde für die Konfliktparteien oft eine breite Auslegung genügen, um jemanden als der gegnerischen Seite zugehörig zu betrachten. Im Lichte aktueller Länderberichte und der Rechtsprechung sei eine Gefährdung von Personen, die in kurdischen Parteien aktiv seien und sich exilpolitisch engagieren würden, gegeben und führe zu asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat.
Ferner habe der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten Fragen ausführlich und wahrheitsgetreu geantwortet und wäre es die Pflicht des Bundesamtes gewesen, für das Verfahren erforderliche und noch nicht getätigte Angaben durch Nachfrage zu erheben. In Österreich sei der Beschwerdeführer in der Yekiti Partei aktiv. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien teilgenommen. Diesbezüglich lege er auch Fotos im Original vor. Die Fotos 1-3 würden den Beschwerdeführer bei Demonstrationen in Wien zeigen und zwar vom 01.05.2014 und vom August 2014. Ebenso würden die Fotos 17-18 den Beschwerdeführer bei einer Meinungskundgebung, die sich gegen den Terror der IS richte, am 06.09.2014 und am 27.09.2014 zeigen. Diese Kundgebungen seien von der Yekiti Partei mit anderen Exilparteien organisiert worden. Ferner würden die Fotos 8-12 den Beschwerdeführer bei seiner Lehrtätigkeit in Syrien zeigen, auf denen auch die kurdische Flagge erkennbar sei. Darüber hinaus würden die Fotos 13-16 die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Yekiti Partei beweisen, da diese die Teilnahme des Beschwerdeführers an politischen Treffen der Yekiti Partei zeigen würden. Diese nunmehr vorgelegten Fotos würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch zusätzlich unterstreichen. Unter Verweis auf weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes war weiters ausgeführt worden, dass Personen aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten, die als Fortsetzung ihrer politischen Tätigkeit angesehen würden, von den syrischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen würden. Angesichts des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern oder politisch Andersdenkenden sei die zu erwartende Bestrafung mit der Gefahr von Misshandlungen oder Folter verbunden, sodass die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen sei. Aufgrund der prekären Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet sei einer innerstaatliche Fluchtalternative grundsätzlich in Syrien nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 gab der Beschwerdeführer zwei Internetadressen bekannt und brachte hierzu vor, dass man dort die von ihm vorgelegten Fotos 8-10 finden könne.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 04.11.2014 legte der Beschwerdeführer vier weitere Fotos in Kopie vor und gab dazu an, dass diese Fotos anlässlich einer Konferenz der Yekiti Partei am 25.10.2014 in Wien aufgenommen worden seien, die den Beschwerdeführer in einer Gruppe von Mitgliedern bzw. Funktionären der Yekiti Partei, darunter auch ein namentlich genannter Vertreter der Europäischen Organisation der Partei aus Brüssel, zeigen würden. Diese Fotos würden als Nachweis dienen, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine politischen Ideale vertrete und in der Partei sehr aktiv sei. Er verfolge sohin das in seinem Herkunftsstaat begonnene politische Engagement weiter und sei exilpolitisch tätig. Unter Verweis auf einen Bericht von UNHCR war weiters ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer sowohl politisch motivierte Fluchtgründe habe als auch einer ethnischen Minderheit zugehörig sei. Nach Ansicht von UNHCR sei Personen der Asylstatus zu verleihen, die nicht die politische Linie der syrischen Regierung bzw. nicht die PYD/YPG unterstützen sowie einer ethnischen Minderheit angehören würden.
Ferner legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2014 den Zeitungsartikel in ausgedruckter Form zu der bereits mit Schriftsatz vom 10.10.2014 bekannt gegebenen Internetadresse (Artikel vom XXXX ) sowie vier Fotos, die den Beschwerdeführer bei Demonstrationen bzw. bei einem Parteitreffen zeigen, in Farbkopie vor. Ein Vorbringen war hierzu nicht erstattet worden.
Ebenso waren mit Schreiben vom 24.04.2015 drei weitere Fotos (sowohl in Farb- als auch in Schwarz/Weiß-Kopie) vorgelegt und hierzu ausgeführt worden, dass es sich um aktuelle Fotos des letzten Treffens der Kurdisch Demokratischen Partei in Österreich handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Führerscheins glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer, der ca. seit dem Jahr 1995 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (= Yekiti) ist und für diese auch politisch aktiv gewesen ist, hat ca. bis Anfang des Jahres 2013 im Stadtteil XXXX in XXXX gelebt und dort ein Geschäft für die Reparatur von Kühlschränken und die Montage von Keilriemen geführt. Als die Freie Syrische Armee Ende Jänner 2013 nach XXXX vorgedrungen ist, hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie (Ehegattin und zwei minderjährige Söhne) die Stadt XXXX verlassen, um in seinen, ebenfalls in der Provinz XXXX gelegenen, ursprünglichen Herkunftsort XXXX im Distrikt XXXX zurückzukehren. Dieser Distrikt steht seit 2012 nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern unter Herrschaft der, der PKK nahestehenden, kurdischen Partei der demokratischen Union (= PYD) steht, die durch ihre bewaffneten Volksverteidigungseinheiten (= YPG) unterstützt wird. In XXXX ist der Beschwerdeführer als Kurdischlehrer an einer Schule tätig gewesen, wobei es ihm ein Anliegen gewesen ist, den Schülern die kurdische Kultur und Meinungsfreiheit näherzubringen. Daraufhin haben Angehörige der PYD den Beschwerdeführer angewiesen, nach ihrer Ideologie zu unterrichten. Da der Beschwerdeführer dies abgelehnt hat, weil ihm die Ideologie der PYD zu kriegerisch bzw. zu gewaltsam ist, haben Angehörige der PYD durch das Werfen mit Stühlen und Tischen das Lehrzentrum demoliert und den Beschwerdeführer dahingehend bedroht, dass er, wenn er weiter Kurdisch unterrichte, "um sein Schicksal" fürchten müsse. Auch ist der Beschwerdeführer regelmäßig von Angehörigen der PYD beschimpft und beleidigt worden. Einmal ist er von einem Angehörigen der PYD dahingehend bedroht worden, dass "seine Tage gezählt" seien, weil er unter dem kurdischen Volk Zwietracht säe. Als er Ende Juni/Anfang Juli 2013 mit einem Motorrad unterwegs gewesen ist, hat eine Einheit der YPG absichtlich versucht, den Beschwerdeführer mit ihrem Fahrzeug von der Straße abzudrängen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen durch Zugehörige der PYD sowie durch deren bewaffnete Volksverteidigungseinheiten hat der Beschwerde-führer im Juli 2013 Syrien verlassen und ist über die Türkei sowie Griechenland nach Österreich gebracht worden.
Die Ehegattin und die beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers sind derzeit immer noch in der Türkei aufhältig.
In Österreich engagiert sich der Beschwerdeführer in der Vertretung der Yekiti Partei in Europa und nimmt auch an Demonstrationen sowohl gegen das syrische Regime als auch gegen die Terrormiliz der IS teil.
Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der durch die
Art und Weise seines Kurdischunterrichtes und seiner aktiven
Mitgliedschaft bei der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit
in Syrien (= Yekiti) jedenfalls ins Blickfeld der in seinem
Herkunftsort de facto herrschenden kurdischen Partei der
demokratischen Union (= PYD) sowie deren bewaffneten
Volksverteidigungseinheiten (= YPD) geraten ist, von diesen eine
gegen ihre Interessen gerichtete politische Einstellung unterstellt wird.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch Zugehörige der PYD bzw. der YPD, zu befürchten hätte, wogegen er vom syrischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu, weil auch der syrische Staat gegen die kurdische Yekiti-Partei und deren Mitglieder vorgeht.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie eine drohende Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Bedrohungen und des (versuchten) Abdrängens von der Straße durch Angehörige der PYD bzw. deren bewaffneten YPD Angehörigen aufgrund seiner aktiven Mitgliedschaft bei der Yekiti bzw. aufgrund der seiner inneren Einstellung entsprechenden Art und Weise seines Kurdischunterrichtes, für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse sowie konkrete Ortsangaben und Daten. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Fotos seine Angaben bestätigen. Der Beschwerdeführer legte bereits im Verfahren vor dem Bundesamt eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der Yekiti vom 26.02.2014 vor, was vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Beweiswürdigung des in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheides jedoch nicht berücksichtigt worden war. Weiters legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos im Original vor, die - neben einen Beweis für sein exilpolitisches Engagement - auch einen Nachweis für sein Vorbringen in Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit in XXXX darstellen. Insbesondere ist hier auf die Fotos 8-12 zu verweisen, die den Beschwerdeführer sowohl bei seiner Lehrtätigkeit als auch im Kreise seiner Schüler bei der Zeugnisverteilung zeigen, wobei auf den jeweiligen Fotos auch die kurdische Flagge erkennbar ist. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei Internetadressen mit dem Hinweis bekannt, dass man dort die von ihm vorgelegten Fotos 8-10 finden kann. Die zuständige Einzelrichterin hat beide Internetadressen überprüft und festgestellt, dass die Fotos 9 und 10 auf der homepage der Tageszeitung XXXX - wie vom Beschwerdeführer angegeben - ersichtlich sind. In der Folge legte der Beschwerdeführer auch den bezughabenden Zeitungsartikel vom XXXX in ausgedruckter Form vor. Für die zuständige Einzelrichterin liegt sohin - jedenfalls in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Lehrtätigkeit in XXXX - kein objektiver Grund vor, den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Betreffend den vorgebrachten Fluchtgrund ist auch auf die plausiblen Argumente in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 01.10.2014 zu verweisen, die der Beweiswürdigung im in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und substanziiert entgegentreten und so den Eindruck der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers noch verstärken. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall noch anzuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein, ebenfalls in der Provinz XXXX gelegener, ursprünglicher Herkunftsort XXXX im Distrikt XXXX seit 2012 nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern unter Herrschaft der kurdischen Partei der
demokratischen Union (= PYD) steht, die durch ihre bewaffneten
Volksverteidigungseinheiten (= YPG) unterstützt wird, auch durch die
Länderfeststellungen im in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid untermauert wird (vgl. Seite 12 des Bescheides: "Das Kurdische Oberste Komitee besteht seit Juli 2012 und umfasst die Demokratische Unionspartei (Democratic Union Party - PYD) sowie den Kurdischen Nationalen Rat (Kurdish National Council - KNC) einem Bündnis von 13 kurdischen Parteien. (BBC 17.10.2013) Das Komitee sollte das de facto autonome Gebiet im Nordosten Syriens verwalten, aber der Kurdische Nationale Rat beklagt, dass die PYD die Machtteilungsabkommen nicht einhält. Der bewaffnete Arm der PYD, die Volksschutzeinheiten (Popular Protection Units - YPG), würden in den meisten Städten nicht die Verantwortung für die Sicherheit mit den KNC-Kämpfern teilen. (BBC 17.10.2013) [...]"). In einer Gesamtbetrachtung besteht sohin vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesamt beispielsweise vermeint, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, Syrien ausschließlich wegen der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, und habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, aufgrund seiner Tätigkeit als Kurdischlehrer von Anhängern der PYD bedroht worden zu sein, ist ihm - wie auch in der Stellungnahme vom 01.10.2014 ausgeführt - entgegenzuhalten, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Hinzu kommt, dass es sich nicht um einen Widerspruch - im Sinne der Formulierung im Bescheid ein "unverständliches Auswechseln des Fluchtvorbringens" - handelt, wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (die sich ja gemäß der gesetzlichen Definition nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat) von seiner Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage spricht und erst in der Einvernahme konkret darlegt, mit welchen Problemen er persönlich während des Bürgerkrieges konfrontiert worden ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt seine Erlebnisse im Bürgerkrieg, aufgrund derer er seinen Wohnort, die Stadt XXXX , verlassen hat und wieder in seinen ursprünglicher Herkunftsort XXXX gezogen ist, geschildert hat, sodass hier ein Widerspruch zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und in der Einvernahme nicht zu erblicken ist.
Auch kann die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes bei Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme vom 06.03.2014 nicht erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen "wenig detailreich" und "oberflächlich" ist. Im Gegenteil ist der Niederschrift vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe chronologisch und nachvollziehbar geschildert hat. Ferner ist sein Vorbringen in sich stimmig und lässt sich auch mit den Gegebenheiten in Syrien - somit auch mit den Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesamtes - in Einklang bringen. Insbesondere deckt sich sein Vorbringen betreffend die "de facto Herrschaft" der PYD samt ihren bewaffneten Volksverteidigungseinheiten im Gebiet von XXXX, wo sich auch der ursprüngliche Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , befindet, mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Syrien, was für die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine amtsbekannte Tatsache darstellt.
Die herangezogenen Länderfeststellungen bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Herkunftsort XXXX im Distrikt XXXX seit 2012 unter Kontrolle der kurdischen Partei der demokratischen Union (= PYD), die durch ihre bewaffneten Volksverteidigungseinheiten (= YPG) unterstützt wird, steht (vgl. hierzu Seiten 11 und 12 des in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch Angehörige der PYD bzw. der YPD, zu befürchten hätte, wogegen er vom syrischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann, weil auch der syrische Staat gegen die kurdische Yekiti-Partei und deren Mitglieder vorgeht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von Seiten der Zugehörigen der PYD bzw. der YPD aufgrund der Art und Weise seines Kurdischunterrichtes, eine politische Gesinnung, die jener der (ebenfalls kurdischen) PYD entgegensteht, unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt, wogegen der Beschwerdeführer durch den syrischen Staat nicht ausreichend geschützt wird.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.