G303 2009517-1•BVwG G303 2009517-1
G303 2009517-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2009517-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 26.05.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
2. Mit Schreiben vom 20.01.2014 teilte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs der BF mit, dass sie die Voraussetzungen für einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 nicht erfülle. Voraussetzung für die Ausstellung des "29b-Ausweises" sei ein gültiger Behindertenpass mit dem Eintrag: "Dem/Der Inhaber/Inhaberin des Passes sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Die Eintragung des Zusatzes sei nicht möglich, da nach dem eingeholten Gutachten vom 06.12.2012 die oben angeführten Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen würden. Nach dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung vom 20.11.2012 könne die BF eine ausreichende Wegstrecke noch ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung von Hilfsmitteln zurücklegen. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und der gefahrlose Transport in diesen gegebenenfalls unter Verwendung der vorhandenen Haltevorrichtungen möglich. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
3. Mit Schreiben vom 26.01.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.01.2014, brachte die BF vor, dass es ihr nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da sie nicht einmal fünf Minuten stehen könne und auch keine zehn Minuten gehen könne, ohne sich hinsetzen zu müssen. Dies hätte die BF bereits im Jahr 2012 bei der Untersuchung gesagt. Herr XXXX und ihr Hausarzt
XXXX wüssten Bescheid. Die BF habe dauernd - manchmal sehr starke, dann wieder schwächere - Schmerzen im Lendenwirbel- und auch im Halswirbelbereich. Es wäre ein Behindertenparkplatz deshalb für die BF erleichternd um zu Therapien zu kommen. Die BF wolle einzig und allein eine Genehmigung für einen Behinderten-Parkplatz in der Innenstadt, so dass sie zum Beispiel auch bis zum Hauptplatz gefahren werden könne und im Sommer in der Herrengasse einen Kaffee trinken könne. Außerdem leide sie an Inkontinenz. Derzeit habe die BF keine neuen Befunde und ersuche die belangte Behörde sich an ihren Hausarzt XXXX oder XXXX zu wenden.
4. Am 07.04.2014 langte bei der belangten Behörde per Fax ein ärztlicher Befundbericht von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 03.04.2014, ein.
5. Aufgrund der gemachten Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den Sachverständigen XXXX, Facharzt für Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
6. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.05.2014 wurde nach erfolgter Untersuchung der BF am 06.05.2014 im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine wesentliche Bewegungseinschränkung des Achsenorgans nicht festgestellt werden konnte, neurologische Defizite würden nicht bestehen. Die oberen und untere Gliedmaßen seien funktionstüchtig. Die 71-jährige, körperlich gesund wirkende BF weise insgesamt einen funktionstüchtigen Bewegungs- und Stützapparat auf. Auf Befragung des Sachverständigen habe die BF angegeben, dass sie von einem Herzleiden nicht wisse. Die BF sei imstande, eine Strecke von mindestens 500 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung und ohne Gehbehelf zurückzulegen, Stufen auf- und abwärts zu gehen. Sie sei imstande, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem aufrecht und sicher zu stehen oder zu sitzen, gegebenenfalls auch einige Schritte in einem fahrenden, öffentlichen Verkehrsmittel zu gehen und die in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen zu benützen. Als Diagnose wurde seitens des Sachverständigen festgestellt, dass sie an einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades mit belastungsabhängigen Kreuzschmerz und pseudoradikulärer Ausstrahlung leide. Die dauernde Gesundheitsschädigung habe auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinen wesentlichen Einfluss. Der BF sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
7. Mit Bescheid vom 26.05.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.12.2012, wonach bei der BF keine wesentliche Gehbehinderung bestehe. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 20.01.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass eine Wegstrecke von 500 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden könne. Die dauernde Gesundheitsschädigung habe auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinen wesentlichen Einfluss. Das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel sei zumutbar.
8. Dagegen brachte die BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde ein. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich durch die Art der Untersuchung diskriminiert gefühlt habe. Im Untersuchungsraum sei es kalt gewesen, und die BF habe sich bis auf die Unterhose und den BH ausziehen müssen. Danach sei die BF eine Woche mit einer Verkühlung zu Hause gelegen. Die BF könne keine 500 m gehen, sondern höchstens 200 m und auch nicht so lange stehen. Es sei möglich, dass sie am Untersuchungstag weniger Schmerzen gehabt habe, da sie von einer Bekannten mit dem Auto bis vor die Praxis gefahren worden sei. Ihre Inkontinenz mache es ihr unmöglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die BF wolle lediglich den Behindertenparkplatz benutzen, wenn sie in die Stadt fahre, um vielleicht in einem Straßencafé zu sitzen und ein bisschen Ablenkung zu haben. Sie denke nicht, dass dies zu viel verlangt sei.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
10. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX von 28.06.2015 wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 13.04.2015, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
"Es liegen bei Frau XXXX im Zentrum der Beschwerden degenerative Wirbelsäulenveränderungen vor mit Bandscheibenvorwölbungen im Hals- und Lendenbereich ohne Zeichen einer Wurzelbeteiligung, aber auch 2 Bandscheibenvorfälle mit Beteiligung der Nervenfasern L4 bds. und S1 bds. und daraus ergebenden Wurzelreizzeichen mit Schmerzausstrahlung und kurzdauernden akuten Episoden von 4 Tagen Dauer mit Notwendigkeit einer Spritzentherapie, jedoch ohne maßgebliche sensible oder motorische Ausfälle. Zuletzt ist so ein Ereignis 2014 aufgetreten. Im Halsbereich besteht eine geringe Forameneinengung C5/6 und 06/7 bds. auch hier mit ausstrahlenden Schmerzen. Bezüglich des Vorgutachtens Prim. XXXX vom 10.5.2014 ist es zu einer Verschlechterung gekommen, v.a. bei radiologischem Nachweis entsprechender maßgeblicher Veränderungen. Es werden Schmerzmittel bei Bedarf genommen, Physiotherapieserien werden nur 1 x jährlich in Anspruch genommen, die AW turnt lt. Angaben jedoch selbst regelmäßig. Die von XXXX vorgeschlagene Schmerz- und Physiotherapie auf der XXXX wurde nicht in Anspruch genommen. Eine Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis Beschwerden und dadurch ergebender Reduktion der Wegstrecke liegt nicht vor. Die Wirbelsäulenbeschwerden bestehen nicht mehr als die Hälfte der Zeit in einem Ausmaß, dass keine kurze Wegstrecke bewältigt werden kann. Eine adäquate Schmerztherapie besteht nicht. Es werden nicht sämtliche therapeutischen Optionen ausgeschöpft.
Es liegen auch keine Gefäßveränderungen bei fehlender Therapieoption mit maßgeblicher Einschränkung der Wegstrecke vor. Die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich, beim Kniehackenversuch im Liegen erreichen beide Fersen das gegenseitige Knie, beim Ausziehen im Sitzen ist eine ausreichende Beugefunktion der Hüften feststellbar, Stiegen steigen ist daher bei ausreichende Beugefunktion der Knie und Hüften möglich. Anhalten ist zumutbar und kann auch bei ausreichender Streckung in den Schultern gewährleistet werden. Es liegen daher keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Im CT des Herzens und der Herzkranzgefäße werden zwar einzelne Plaqueformationen beschrieben, es ist jedoch angiographisch kein Hinweis auf eine hämodynamisch signifikante Stenose zu sehen, die zu einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen würde. Es besteht kein Hinweis einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen. Es liegen auch keine Lungenerkrankungen mit Langzeitsauerstofftherapie vor.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor. Die Depression verhält sich stabil und führt laut AW zu keiner maßgeblichen Einschränkung des Alltags. Die Ängste bestehen nicht mehr. Es besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor.
Die im Einspruch der Beschwerdeführerin angegebene Inkontinenz wurde in der Anamneseerhebung nicht mehr angegeben, und hat auch bei Vorliegen keine Relevanz, da die derzeit im Handel erwerbbaren Inkontinenzprodukte eine ausreichende Funktion und Sicherheit gewährleisten.
Aus den oben angeführten Gründen ist die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke selbstständig möglich, Ein-und Aussteigen kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe geleistet werden, und der Transport im Fahrzeug ist unter üblichen Transportbedingungen sicher möglich."
11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 31.07.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
12. Mit Schreiben vom 07.08.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.08.2015, nahm die BF dazu im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt Stellung. Die BF habe von XXXX ein Schreiben vorgelegt, wonach es für die BF unzumutbar sei eine Straßenbahn oder einen Bus zu benutzen. Außerdem habe die BF sämtliche Befunde an XXXX gefaxt, darunter auch ein 24-Stunden-EKG. Ein Belastungs-EGK habe die BF aufgrund ihrer Bandscheibenprobleme und Schmerzen nicht machen können. Die BF ärgere sich über die Feststellung "leicht adipöser Ernährungszustand", was auf sie auf keinen Fall zutreffen würde. Die BF habe sich bei der Untersuchung diskriminiert gefühlt und habe aufgrund ihrer Schmerzen nicht alles machen können, was seitens der Ärztin von ihr verlangt worden sei. Die BF habe Angst, wenn sie eine falsche Bewegung machen würde, dass sie wieder Schmerzen bekommen würde. Die BF hinke nicht, es gehe einzig und allein um das Gehen. Die BF könne nur 200 m gehen, da sie Schmerzen bekomme und deshalb um einen Behindertenparkplatz angesucht habe. Sie wolle nichts, außer dass sie hin und wieder ohne Straßenbahn oder Bus in die Stadt zur Apotheke oder Arzt fahren könne. Da sie unter Inkontinenz leide, sei es auch nicht gerade angenehm. Die BF könne nicht einmal ihre Wohnung putzen, da sie sich nicht bücken könne. Beim Kochen brauche sie einen Stuhl beim Herd, da sie nicht so lange stehen könne, vom Bügeln wolle sie gar nicht sprechen. Die BF werde in den nächsten Tagen 73 Jahre alt und denke, dass sie sich einmal in der Woche einen Behindertenparkplatz verdient habe, öfters müsse sie aufgrund der Schmerzen nicht weg. Die BF fühle sich enttäuscht und gedemütigt, dass daraus so eine große Sache gemacht worden sei; dies wegen eines "Parkplatzes", den sie nur hin und wieder benutzen werde.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2015 wurde die BF zur Vorlage des in ihrer Stellungnahme erwähnten Befundes von XXXX binnen einer Woche ersucht.
14. Am 02.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der ärztliche Befundbericht von XXXX in Vertretung für XXXX vom 03.04.2014 ein. Im Befund wird seitens XXXX angeregt, dass aufgrund der eingeschränkten Wegstrecke eine Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen sollte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Sie leidet an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Lendenbereich und Halsbereich.
Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF vor.
Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für die BF selbstständig möglich. Das Ein-und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden der BF auseinander. Im Ergebnis wurde das Sachverständigengutachten vom 10.05.2014, das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, bestätigt.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX wurde im Rahmen des Parteiengehörs der BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
Insoweit die BF in ihrer Stellungnahme auf den ärztlichen Befundbericht von XXXX von 03.04.2014, welcher nachträglich auf Ersuchen des erkennenden Gerichtes vorgelegt wurde, hinweist, wonach laut Angabe der BF die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausdrücklich festgestellt worden sei, ist entgegenzutreten, dass darin lediglich festgehalten wurde, dass aufgrund der eingeschränkten Wegstrecke auch eine Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen sollte. Diesbezüglich wurde nur eine Prüfung angeregt; die auch im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist. Dieser Befund ist somit nicht geeignet das Sachverständigengutachten von XXXX zu entkräften.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Es kann jedoch festgehalten werden, dass von Seiten der belangten Behörde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gegenständlich zusätzlich als Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erweitert bewertet wurde.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014,
Zl. 2014/11/0030).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung der Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die ärztliche Sachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, durchführen lassen.
Den Ausführungen der Sachverständigen zufolge, leidet die BF an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Lenden- und Halsbereich mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades. Die Wirbelsäulenbeschwerden bestehen jedoch nicht in einem Ausmaß, dass keine kurze Wegstrecke bewältigt werden kann. Auch eine adäquate Schmerztherapie besteht nicht und es werden nicht sämtliche therapeutische Optionen ausgeschöpft. Das Ein- und Aussteigen kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, geleistet werden und der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.
Die BF hat laut Gutachten von XXXX keine erheblichen Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Zwar wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der BF das Gutachten von XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Allerdings zeigt das Beschwerdevorbringen die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. zuletzt VwGH 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0102).
Dies ist gegenständlich durch die Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens als Beilage zum angefochtenen Bescheid erfolgt.
Hinsichtlich der Behauptung der BF an Inkontinenz zu leiden wird festgehalten, dass die BF dieses Leiden im Rahmen der ärztlichen Untersuchung bei der Anamneseerhebung am 13.04.2015 nicht thematisiert hat. Ärztliche Befunde, die bei der BF eine Inkontinenz attestieren, wurden nicht vorgelegt.
Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Eine solche Erkrankung wurde weder seitens der BF behauptet noch seitens der Amtssachverständigen festgestellt.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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