W200 2114840-1•BVwG W200 2114840-1
W200 2114840-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parkausweis, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W200 2114840-1/6E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.08.2015, gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) zu Recht beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 16.08.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung
1. ) eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" sowie
2. ) eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt.
Ein Gutachten vom 31.07.2015 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % sowie die Feststellung, dass eine kurze Wegstrecke mit Hilfsmitteln bewältigt werden könne und das Ein- und Aussteigen und der Transport möglich sei. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist seit 21.08.2015 Inhaber eines Behindertenpasses (50%).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde unter Zitierung des § 29 b Abs. 2 - 4 darauf, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sei.
Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises somit nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen.
Über den Antrag vom 16.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" hat das Sozialministeriumservice nicht abgesprochen.
Gegen den Bescheid vom 21.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, dass es ihm nicht möglich sei, längere Strecken ohne Begleitung zurückzulegen. Sein Zustand und die Gangunsicherheit hätten sich derart verschlechtert, dass auch eine Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitung nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.08.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung
1. ) eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" sowie
2. ) eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Das Sozialministeriumservice hat es unterlassen, über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" zu entscheiden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 ab.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der Antragstellungen
1. ) auf Ausstellung eines Behindertenpasses
2. ) samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" sowie
3. ) auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960
ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 29b Abs. 1 1. Satz StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer sowohl einen Antrag auf
1. ) Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" in den am 21.08.2015 ausgestellten Behindertenpass als auch
2. ) auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960.
Vom Sozialministeriumservice wurde über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" nicht entschieden. Lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde darauf verwiesen, dass mangels der gemäß § 29b StVO notwendigen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abzuweisen war.
Voraussetzung für die Entscheidung über die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist die in den Behindertenpass vorgenommene Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung".
Eine Entscheidung über den Antrag vom 16.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" ist bis dato nicht erfolgt. Der Antrag ist weiterhin offen.
Der Bescheid des Sozialministeriumservice hätte nicht erlassen werden dürfen, ohne zuvor über den noch offenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" zu entscheiden.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung darüber vorzunehmen, ob die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" gerechtfertigt ist.
Das Sozialministeriumservice hat es unterlassen dementsprechend ausreichende Ermittlungsschritte zu setzen, das Ergebnis der Ermittlungen in eine Entscheidung über den noch offenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung einfließen zu lassen und dann erst in weiterer Folge - unter Zugrundelegung der Entscheidung über die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass - über den Antrag auf § 29b StVO abzusprechen.
Das Sozialministeriumservice wird somit in weiterer Folge unter Zugrundelegung eines neurologischen Gutachtens über den noch offenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass zu entscheiden haben und ist erst nach Erlassung dieses Bescheides berechtigt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen, dass sich sein Zustand und die Gangunsicherheit massiv verschlechtert hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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