W153 2114902-1•BVwG W153 2114902-1
W153 2114902-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage
W153 2114902-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2015, Zl. 1073288302-150659161, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Nigeria, hat am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Aufgrund der Informationen aus der Erstbefragung sowie der vorliegenden EURODAC-Treffer leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.06.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Mit Schreiben vom 16.07.2015 wies das Bundesamt die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO hin.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2015, zugestellt am 08.09.2015, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 Zif. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Die neuesten Informationen stammen vom 05.08.2015. Diesen zufolge trat mit 22.07.2015 die neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten in Kraft, wonach nunmehr alle EU und EWR-Mitgliedstaaten, alle EU-Beitrittskandidaten mit Ausnahme der Türkei (dh. Albanien, Mazedonien, Montenegro und Serbien), die Westbalkanstaaten Bosnien-Herzegowina und der Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US-Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen, als sichere Dritt- und Herkunftsstaaten behandelt werden. Die Sachlage sei ab 01.08.2015 durch die Migrationsbehörde anzuwenden und treffe Dublin-Rückkehrer vorläufig nur bedingt. Soweit in den meisten Fällen das ursprüngliche Verfahren bereits eingestellt worden sei, werde in diesen Fällen ein neues Verfahren begonnen.
Dublin-Rückkehrer hätten jedoch in jenen Fällen, in denen die Einstellung maximal neun Monate zurückliege, die Möglichkeit, einmalig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, die in der Regel auch gestattet werde.
Hinsichtlich eines etwaigen erhöhten Haftrisikos für Rückkehrer nach Ungarn wurde festgehalten, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen werde; da sie sich jedoch dem Verfahren entzogen hätten, würden sie - wie auch andere - grundsätzlich eine der Voraussetzungen zur Verhängung derselben erfüllen. Die Unterbringungssituation bleibe in ganz Ungarn angespannt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Im Wesentlichen wurde eingewandt, dass sich die Behörde angesichts der seit 01.08.2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts, weder mit der aktuellen Lage in Ungarn noch mit dem aktuellen Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn ausreichend auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich wurden mehrere aktuelle Entscheidungen des BVwG zitiert. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte diese feststellen müssen, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn dem Beschwerdeführer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Ungarn selbst drohe sowie eine Kettenabschiebung in ein Land, in dem er dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ausgesetzt sei, bestehe. Österreich sei im gegenständlichen Fall jedenfalls zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, da die Entscheidungen des Bundesamtes auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen ist.
Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt. Im vorliegenden Fall hat jedoch Ungarn den Wiederaufnahmegesuchen keine Antwort erteilt und daher ist der Stand der Asylverfahren in Ungarn den österreichischen Behörden nicht bekannt.
Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn vermögen die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).
So ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Länderfeststellungen zu bemängeln, dass in diesen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide zwar die mit 22.07.2015 in Kraft getretene neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (worunter auch Serbien zählt) thematisiert wurde; nichtsdestotrotz hätte im konkreten Fall eine individuelle Abwägung vorgenommen werden müssen, inwieweit der Beschwerdeführer als Dublin Rückkehrer im Falle einer Überstellung nach Ungarn durch die konkreten Änderungen im ungarischen Asylsystem betroffen wäre. Dies umso mehr, als dieser durch seine Einreise nach Ungarn über Serbien von der nunmehr geltenden Drittstaatsregelung in Ungarn erfasst sein könnte und es Mitte September 2015 zu neuerlichen Verschärfungen der Lage in Ungarn gekommen ist.
Die belangte Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellten Personen umfassend auseinander zu setzen und insbesondere die Drittstaatsregelung bei Asylwerbern wie dem Beschwerdeführer, der über Serbien nach Ungarn eingereist ist, zu berücksichtigen haben. Demnach wird das Bundesamt prüfen müssen, ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem den Beschwerdeführer konkret betreffen, bzw. welche Auswirkungen diese allenfalls auf sein Verfahren haben werden. Ebenso wird das Bundesamt feststellen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht und wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Person gestaltet. Zu all diesen Ermittlungsaufträgen wird dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt durch eine neuerliche Einvernahme - die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Da, wie dargelegt, im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig in wesentlichen Punkten nicht abschließend abgeklärt ist, war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG mit einer Behebung des Bescheides zwingend vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.
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