L509 1420181-1•BVwG L509 1420181-1
L509 1420181-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>gesamtes Staatsgebiet, Nachfluchtgründe, politische Aktivität,<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
L509 1420181-1/68E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 17.11.2010 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 19.11.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 20.11.2010 gab er zur Begründung seines Antrags an, er habe mit seiner Schwester anlässlich der Präsidentenwahl 2009 an Demonstrationen teilgenommen und sie seien beide inhaftiert worden. Die Schwester sei an Krebs erkrankt und den Schikanen der Polizei nicht gewachsen gewesen. Sie sei nach der Freilassung verstorben. Auch der Beschwerdeführer sei gefoltert worden. Um seine Freiheit zu erhalten, sei er zu einer schriftlichen Vereinbarung gezwungen worden, mit dem Staat zusammenzuarbeiten und Leute zu bespitzeln. Dies habe er nicht machen wollen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Im Falle der Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
2. Am 25.11.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das Vorbringen aus der Erstbefragung und machte er zusätzliche Ausführungen zu seiner Familiengeschichte.
Er gab darüber hinaus an: Zuletzt habe er in einem von ihm für ein Jahr gemieteten Haus gewohnt. Seine Ehegattin und zwei Kinder würden dort noch (bezogen auf den Zeitpunkt der Einvernahme) wohnen. Er sei ausgebildeter Schuster und habe bis ca. zwei Monate vor der Ausreise ein Schuhgeschäft gehabt, bevor es ein anderer Mieter übernommen hätte. Er sei im Irak geboren. Dort habe man zur Zeit des Saddam-Hussein-Regimes seinen Vater und einen seiner Onkel umgebracht. Er habe Verwandte sowohl im Iran als auch im Irak. Seine Mutter lebe im Irak. Sie habe den Beschwerdeführer und seine Schwester (während sie noch Kinder waren) in den Iran geschickt, damit sie dort in Sicherheit seien. Im Iran hätten sie bei einer Cousine und anderen Bekannten gelebt. Er gehöre zur kurdischen Volksgruppe. Es gäbe zwar ab und zu Probleme zwischen Iranern und Kurden, er selbst habe aber nie solche gehabt. Er habe nie mit Politik zu tun gehabt, habe allerdings an Demonstrationen gegen Ahmadinejad teilgenommen, was für ihn Schwierigkeiten gebracht hätte. Da man gesehen habe, dass er im Irak geboren war, sei er sehr oft bei Ämtern diskriminiert worden. Im Mai 2009 sei er ein Monat lang in einem Gefängnis in T. gewesen, wo genau könne er nicht sagen, da er in ein Auto gesteckt und an einen unbekannten Ort verbracht worden sei. Ein Strafverfahren gegen ihn gäbe es nicht, aber er hätte eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er in Hinkunft weitere Tätigkeiten gegen die Regierung unterlassen werde und er hätte außerdem mit dem Regime kooperieren sollen. Eine Bestätigung darüber, dass er im Gefängnis gewesen sei, könne er nicht vorlegen, da man eine solche nicht bekomme. Er glaube, dass seine Schwester gestorben war, weil sie im Gefängnis gewesen war.
3. Der BF wurde am 11.01.2011 ein zweites Mal im Beisein eines Beauftragten seines ausgewiesenen Vertreters asylbehördlich einvernommen. Zur Einvernahme wurde ein Dolmetscher beigezogen, der den kurdischen Dialekt Feyli und die arabische Sprache beherrscht, da von der Caritas-Rechtsberatung für den Beschwerdeführer vorgebracht worden war, dass bei der ersten Einvernahme ein Dolmetscher für die Sprache Farsi herangezogen worden sei und dass es mit diesem Missverständnisse gegeben hätte.
Zu Beginn der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Dokumente (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis) vor, auf denen die Geburtsdaten und Familiennamen nicht übereinstimmten. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, die iranischen Behörden würden mit ihm "spielen", da er im Irak geboren wurde und der Vater kurdischer Iraner war, der ebenfalls im Irak geboren wurde. Er führte auch aus, die erste Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West sei ihm nicht rückübersetzt worden. Die Sachbearbeiterin habe den Raum verlassen, um die weiße Karte zu holen, während er vom Dolmetscher aufgefordert wurde, die Niederschrift zu unterschreiben. Er habe unterschrieben, obwohl eine Rückübersetzung gar nicht durchgeführt worden wäre.
Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer den bisher vorgebrachten Sachverhalt, führte aber zusätzlich aus, dass er zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen habe und zwar am 15.06.2009 und am 17.07.2009. Beim zweiten Mal sei auch seine Schwester dabei gewesen. Sie seien von hinten festgenommen und in ein Auto gesteckt worden, man habe dem Beschwerdeführer die Augen verbunden und ihn und seine Schwester in einen Raum geworfen. Seine Schwester sei geschlagen worden, obwohl er auf die Krebserkrankung seiner Schwester hingewiesen habe. Sie hätten auch den Beschwerdeführer geschlagen, ihn beschimpft und auf ihn uriniert.
Der Beschwerdeführer merkte an, dass er das, was er jetzt sage, bei der ersten Einvernahme nicht gesagt hätte, weil der Dolmetscher Iraner war: Diese Leute hätten seiner Schwester gedroht, sie zu vergewaltigen. Er sei immer wieder aufgefordert worden zu sagen, wer hinter seinen Aktivitäten stecke. Nach einem Monat Gefängnis habe er ein Schriftstück mit dem Inhalt unterschreiben müssen, dass er als Spion eingesetzt werde und Daten und Informationen liefern müsse. Dann seien sie entlassen worden. Am 02.09.2009 sei seine Schwester gestorben. Seine Schwester habe noch immer den Familiennamen " XXXX " getragen, beim Beschwerdeführer sei der Familienname auf " XXXX " umgeschrieben worden. Seit dieser Zeit habe er bereits vor gehabt, den Iran zu verlassen. Im August 2010 hätte er dann einen Schlepper gefunden.
An den Demonstrationen hätten sie (der Beschwerdeführer und seine Schwester) teilgenommen, weil sie die iranische Staatsbürgerschaft bekommen wollten. Diese hätten sie noch immer nicht gehabt, obwohl sie bereits seit ihrer Jugend im Iran gelebt hätten.
Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei die iranische Polizei mehrmals (zwischen acht und neun Mal) zu ihm nach Hause gekommen und habe von ihm Informationen und Daten verlangt. Einmal hätte er drei Namen genannt, die es gar nicht gibt. Seine Frau habe ihm erzählt, dass nach seiner Ausreise auch noch einmal eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei.
Am 17.11.2009 habe er dann die iranische Staatsbürgerschaft bekommen. Dies deshalb, weil sie ihn mit der Staatsbürgerschaft kaufen hätten wollen. Diese Staatsbürgerschaft hätte das Leben seiner Schwester gekostet.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beauftragten des ausgewiesenen Parteienvertreters Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran mit der Gelegenheit, dazu binnen Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen, ausgehändigt.
4. Mit Eingabe vom 27.01.2011 wurde ein medizinischer Befund vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen an beiden unteren Extremitäten klage. Äußerliche Verletzungszeichen seien nicht erkennbar, Durchblutung und Motorik der Beine seien nicht eingeschränkt. Laut Ausführungen des Parteienvertreters seien die Schmerzen von der iranischen Polizei durch Tritte und Schläge zugefügt worden.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, FZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "zu einer Verfolgung und Verfolgungshandlungen in Afghanistan (gemeint wohl: Iran)" die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsste, da die Angaben nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent seien. Zu den Demonstrationen habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben getätigt. Das Bundesasylamt bezweifelte auch die Angaben zur Fluchtroute sowie eine dem Beschwerdeführer von iranischen Staatsorganen drohende Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise, da ihm laut eigenen Erstangaben ca. zwei oder drei Monate vor der Ausreise von einer Polizeistelle in T. ohne Probleme ein Reisepass ausgestellt worden sei. Auch die Angaben zu stattgefundenen Verfolgungshandlungen seien widersprüchlich. Die Angaben in Bezug zu seiner Schwester und deren Behandlung während der Anhaltung wurden als gesteigerte Angaben qualifiziert. Die Ausstellung von Dokumenten durch die iranischen Behörden an den Beschwerdeführer spreche gegen eine staatliche Verfolgung. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schmerzen an den unteren Extremitäten wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen.
In rechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland Iran glaubhaft gemacht und es liege daher kein Sachverhalt vor, der nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Abschiebungshindernisse würden ebenso nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zwar durch die angegebenen Schmerzen eine gesundheitliche Beeinträchtigung, diese würde aber dessen Rückführung in das Herkunftsland nicht ausschließen, da die gesundheitliche Grundversorgung im Iran gegeben sei. Ansonsten habe der Beschwerdeführer im Herkunftsland familiäre Anknüpfungspunkte und sei er arbeitsfähig, so dass nicht von einer existenziellen Notlage im Falle der Rückkehr ausgegangen werden könne. In Österreich habe der Beschwerdeführer kein Familienleben. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich überwiegen, so dass die durch die Ausweisung stattfindende Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegen würden und damit die Ausweisung gerechtfertigt sei.
6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und/oder die Abänderung des angefochtenen Bescheides auf die Zuerkennung von internationalem oder subsidiärem Schutz oder die Unzulässig-Erklärung der Ausweisung auf Dauer oder die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung beantragt. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 12.07.2011 samt Akt vorgelegt und der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt.
7. Das Bundesasylamt hat im Zuge des Erstverfahrens eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Teheran gestellt, ob für den Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt wurde. Bis zur Erlassung des Bescheides lag keine positive Auskunft seitens der österreichischen Botschaft vor. Nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.06.2011 erreichte am 29.06.2011 das Bundesasylamt die Mitteilung der österreichische Botschaft per E-Mail, dass für den Beschwerdeführer seitens der schwedischen Botschaft ein vom 30.10.2010 bis 28.11.2010 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer am 06.11.2010 in Schweden eingereist sein dürfte. Das Bundesasylamt nahm nach Beschwerdevorlage dazu Stellung und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer zur Frage des Reiseweges und der Ausreise falsche Angaben gemacht habe.
8. Mit Eingabe vom 30.04.2012 wurde ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson für den Beschwerdeführer vorgelegt (OZ 2) und mit Eingabe vom 23.02.2013 langte ein weiteres Unterstützungsschreiben der o.a. Privatperson für den Beschwerdeführer ein (OZ 3)
9. Der Asylgerichtshof hat den Parteien mit Schreiben vom 20.03.2013 aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran und die Mitteilung der österreichische Botschaft betreffend die Erteilung eines Schengenvisums durch die schwedische Botschaft in Teheran zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu binnen Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Das Bundesasylamt hat keine weitere Stellungnahme abgegeben. Der Parteienvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 04.04.2013 Stellung (OZ 5) und führte aus, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen. Er sei etwas verwirrt und bringe öfters Zahlen und Daten durcheinander. Er habe Schlafstörungen, Kopfschmerzen und dadurch Gedächtnisstörungen, so dass er seinen Kollegen etwas erzähle und schon ein, zwei Stunden später nicht mehr wüsste, was er ihnen gesagt hat. Es kämen immer wieder schlechte Erinnerungen aus seiner Kindheit an Erlebnisse im Irak hoch und er habe manchmal ein großes Gefühl von Kummer und Not, dabei zittere er am ganzen Leib, bekomme er Herzklopfen und Herzschmerzen. Dies trete beispielsweise dann auf, wenn er mit einem Dolmetscher über diese Dinge rede. Er habe Probleme, wenn er etwas erzählt, es würden Lücken in der Erinnerung auftreten oder ein Durcheinander geben. Dies sei ihm dadurch passiert, als er 2 bis 3 Tage lang gemeint habe, seine Schwester sei 29 Tage nach der Entlassung aus der Gefangenschaft verstorben, tatsächlich sei es aber so gewesen, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester 29 Tage im Gefängnis gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe auch Suizidgedanken und er müsse immer an seine Frau und Kinder denken, die im Iran leiden würden. Er leide auch an Schmerzen, die von Folterverletzungen an den Knien herrühren. Es handle sich offensichtlich um typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und es werde die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis beantragt, dass der Beschwerdeführer aufgrund asylrelevanter Verfolgung schwer traumatisiert ist.
Der Beschwerdeführer legte im Nachhange zu der o.a. Stellungnahme (OZ 6) Unterlagen aus seiner Krankengeschichte vor und kündigte weitere ärztliche Unterlagen an. Auch Unterlagen über den Gesundheitszustand seiner Ehegattin im Iran wurden vorgelegt. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine neuerliche Schilderung der Ereignisse, die ihn zu Ausreise veranlasst hätten, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
9. Der Asylgerichtshof hat für den 24.07.2013 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, seinen bevollmächtigten Vertreter, einen Vertreter des Bundesasylamtes und einen Dolmetscher für die Sprache Kurdisch geladen. Das Bundesasylamt verzichtete mit schriftlicher Eingabe vom 03.07.2013 (OZ 10) auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
10. Am 03.07.2013 wurde die Auflösung der Vollmacht durch den rechtsfreundlichen Vertreter bekanntgegeben (OZ 11).
11. Am 13.07.2013 wurde eine handschriftlich verfasste, anonyme Mitteilung beim Asylgerichtshof eingebracht (OZ 12). Diese Mitteilung enthält die Personaldaten des Beschwerdeführers, Daten aus dem Reisepass und einem schwedischen Einreisevisum des Beschwerdeführers sowie den Hinweis, dass diese Person (der Beschwerdeführer) keine Probleme im Iran hätte.
12. Die für 24.07.2013 anberaumte Beschwerdeverhandlung musste wegen bekannt gegebener Befangenheit des Dolmetschers (Verwandtschaft - OZ 20Z) auf den 31.07.2013 verlegt werden (OZ 15Z), worüber die Parteien in Kenntnis gesetzt wurden.
13. Mit Verfügung des vorsitzenden Richters im Senat E2 des Asylgerichtshofes wurde gemäß § 33 Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wegen Verhinderung der beisitzenden Richterin und deren Stellvertreterin die in der Reihenfolge nächste stellvertretende Richterin als Beisitzerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestellt.
14. Der Asylgerichtshof hat am 31.07.2013 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner für die Verhandlung von ihm bevollmächtigten Vertreterin der Caritas Linz, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprach Kurdisch durchgeführt.
15. Am 23.08.2013 bzw. mit 28.08.2013 veranlasste der Asylgerichtshof Erhebungen über die österreichische Botschaft in Teheran bzw. über die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes (OZ 30Z bzw. OZ 34Z).
16. Mit 21.11.2013 langten das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft (in englischer Sprache) und am 17.12.2013 die über das Bundesasylamt angeforderten Visa-Unterlagen (teils in englischer, teils in schwedischer Sprache) beim Asylgerichtshof ein.
17. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerdesache zunächst der Gerichtabteilung L506 und schließlich - nach Unzuständigkeitseinrede der Leiterin dieser Gerichtsabteilung - am 06.02.2014 der Gerichtsabteilung L 509 zugewiesen (OZ 42).
18. Am 19.02.2014 wurde seitens der Caritas als bevollmächtigte Vertreterin eine weitere, ergänzende Stellungnahme für den Beschwerdeführer eingebracht (OZ 43). Damit wird in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ein psychisch angeschlagener Zustand angeführt sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit bei einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung sei, der ihm einen dringenden Bedarf einer Psychotherapie attestierte.
19. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 22.12.2014 einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem medizinischen Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie mit dem Auftrag, eine schriftliches Gutachten zu den Fragen, ob eine - und allenfalls welche psychische Erkrankung beim Beschwerdeführer vorliegt und ob diese Krankheit Erinnerungslücken hervorrufen kann, ob diese Krankheit therapiebedürftig ist, welche Therapie angezeigt ist und ob eine Abschiebung negative Auswirkungen auf eine allenfalls vorhandene psychische Erkrankung des Beschwerdeführer haben kann. Der Beschwerdeführer wurde dazu am 19.01.2015 vom Sachverständigen untersucht. Das Sachverständigen-Gutachten langte am 09.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 51).
20. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 18.03.2015 eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, wozu der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die Sprache der Faily-Kurden und ein Vertreter der belangten Behörde geladen wurden. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer von ihm für die Verhandlung bevollmächtigte Vertreterin der Caritas und des geladenen Dolmetschers durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt, Einholung von Erhebungen über die österreichische und der schwedischen Botschaft in Teheran, Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens sowie durch persönliche Befragung des Beschwerdeführers in öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 31.07.2013 und am 18.03.2015 und Berücksichtigung aktueller Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Iran.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum im Irak geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Kurden - im speziellen: der Faily-Kurden, ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Seine Ehegattin und die Kinder leben nach wie vor im Iran. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in einer Mietwohnung in T. und verdiente sich den Lebensunterhalt als Schuster in selbständiger Arbeit. Er hat Grundschulausbildung und spricht die Sprachen Farsi, Kurdisch und Arabisch.
Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus dem Irak, der Beschwerdeführer ist auch im Irak geboren, kam jedoch 1989 als Jugendlicher mit seiner Schwester in den Iran, wo er bei Verwandten lebte. Die Mutter verblieb im Irak. Der Vater des Beschwerdeführers wurde ca. 1980 im Irak unter Saddam Hussein hingerichtet. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde die Familie im Irak verfolgt, weil sie iranische Wurzeln hatte.
Der Beschwerdeführer ist per Flugzeug legal aus dem Herkunftsland nach Schweden ausgereist, wo er am 06.11.2010 einreiste. Von Schweden gelangte der Beschwerdeführer am 17.11.2010 illegal nach Österreich. Hier stellte er am 19.11.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist, insoweit es sich auf seine kurdische Herkunft und seine politischen Aktivitäten im Internet bezieht, glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines iranischen Reisepasses und eines Schengenvisums, ausgestellt von der schwedischen Botschaft in T., aus dem Iran ausgereist. Es muss festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
2.3. Zum Herkunftsland wird festgestellt:
Zusammenfassung:
Die innenpolitische Lage ist vom Gegensatz zwischen der gewählten Regierung unter Präsident Rohani und konservativen Kräften innerhalb der Machtelite geprägt. Während die Regierung mit dem Versprechen einer innenpolitischen Liberalisierung angetreten ist und dies graduell umzusetzen versucht, sind einflussreiche Hardliner um Revolutionsführer Khamenei bestrebt, mithilfe der Sicherheitsorgane keine nennenswerte Öffnung zuzulassen. Grundlegende Veränderungen der Menschenrechtslage waren im ersten Jahr der Präsidentschaft Rohanis nicht zu beobachten, wenngleich punktuelle Verbesserungen im Bereich der Kulturpolitik konstatiert werden können.
Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv mit dem Ziel verfolgt,
konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Einige positive Signale stehen weiteren Inhaftierungen und Einschüchterungsversuchen gegenüber.
Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz
wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeübt; dies macht faire
Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist
vor diesem Hintergrund eingeschränkt. Die Zahl der bekannt gewordenen vollstreckten Hinrichtungen 2013 ist im Vergleich zum Vorjahr stark angestiegen (mind. 500, 2012 waren es mind. 371). Auch in der ersten Jahreshälfte 2014 ist die Zahl der Hinrichtungen gleichbleibend hoch (bis zum 04.09.2014: 355 Hinrichtungen).
Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist noch immer stark eingeschränkt.
Webinhalte werden stark kontrolliert und gefiltert - vor allem soziale Netzwerke wie Twitter
und Facebook, aber auch zahlreiche ausländische Nachrichtenseiten sind nur mit VPNs zu erreichen. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme wird durch flächendeckende Störsender weitgehend verhindert. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst.
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist in Iran deutlich eingeschränkt. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander, wobei selbst den anerkannten "Buchreligionen" Beschränkungen auferlegt werden. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden. Seit mehreren Jahren wurde in Iran indes keine Hinrichtung wegen Apostasie mehr bekannt.
Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine ambivalente Politik. Gegen jegliche
als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen. Von Repression betroffen sind v.a. Ahwazi-Araber, Belutschen und Kurden.
(....)
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh- Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.
(...)
Die an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden (ca. 12 % der Bevölkerung) sind
hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit und der Meinungs- und Versammlungsfreiheit
staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Zwar werden Kurden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" ("Mohareb") oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PJAK, "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, die als iranischer Ableger der türkischen PKK gilt) vorgeworfen. Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft.
Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen.
Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. Einer der Führer der PJAK ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi.
(....)
Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
(....)
Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROen über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Beleidigungen, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum, Geräuschterror sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und mangelhafte Ernährung, "Waterboarding", Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen). Folter wird in der Regel angewandt um ein Geständnis zu erpressen oder den Willen Oppositioneller zu brechen. Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nicht-registrierten Gefängnissen; aber auch aus offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem Trakt 209 des Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar dem Geheimdienstministerium unterstellt ist.
Verbrechen gegen Häftlinge werden in der Regel nicht aufgearbeitet. Ausnahme waren Todes und Folterfälle im Teheraner Gefängnis Kahrizak im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009. Am 30.06.2010 wurden von einem Teheraner Militärgericht zwei ehemalige Wächter von Kahrizak zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Als Hauptverantwortlicher wurde der Teheraner Staatsanwalt Mortazavi seines Amtes enthoben.
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie Kampf gegen Gott ("Moharebeh") können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin mit dem Tod bestraft werden. Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang fand indes im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand.
Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt.
Iran steht damit bei der Zahl der Hinrichtungen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl weltweit an der Spitze. Viele Hinrichtungen werden nicht offiziell bekannt gegeben. Eine offizielle Statistik gibt es nicht. Im Vergleich zum Jahr 2012 ist die Zahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen im Jahr 2013 stark angestiegen. Laut Zählung einiger EU-Botschaften wurden 2013 mindestens 500 Personen hingerichtet. Im Jahr 2012 lag diese Zahl noch bei 371. Im laufenden Jahr wurden bis 4. September 2014 bereits 355 Personen hingerichtet. Ein Großteil der Hinrichtungen wird wegen Mordes und Drogendelikten vollstreckt (jeweils etwa 35 %). Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Seit einigen Monaten gibt es täglich Meldungen über Hinrichtungskandidaten, die von den Familienangehörigen des Opfers begnadigt werden. Dennoch sind die Hinrichtungszahlen und der Anteil der Exekutionen wegen Mordes angestiegen. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 7 Fälle im Jahr 2014), aber rechtlich besonders missbrauchsanfällig sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott"
("Moharebeh") und Korruption auf Erden ("Mofsed fil Arz") (vgl. Abschnitt II.1.1.). Der Tatbestand ist offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für die Aburteilung politisch Andersdenkender. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden"("Mofsed fil Arz") noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch.
Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter.
In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt Häufig werden Hinrichtungen
öffentlich vollstreckt: Im Jahr 2013 gab es 57 öffentliche Hinrichtungen.
Von offizieller iranischer Seite war seit 2002 wiederholt bekanntgegeben worden, der Vollzug der Todesstrafe durch Steinigung sei qua Moratorium ausgesetzt. Ein offizielles Moratorium liegt aber nach Angaben des iranischen Außenministeriums nicht vor. Die Steinigung von Vali Azad am 05.03.2009 ist der bislang letzte bekannt gewordene Fall einer vollstreckten Steinigung.
Nach Informationen einiger Menschenrechtsorganisationen stehen Vollstreckungen von Steinigungsurteilen weiterer Personen aus. Der wohl prominenteste Fall einer drohenden Steinigung betraf die iranische Staatsangehörige Sakineh Mohammadi Ashtiani. Das Steinigungsurteil wurde im Januar 2011 zurückgenommen, nachdem internationale Medien ausführlich über den Fall berichtet hatten. (In dem Zusammenhang wurden 2 Mitarbeiter der BILD-Zeitung für mehrere Monate verhaftet.) Auch nach dem neuen Strafrecht droht bei Ehebruch explizit die Steinigung. Allerdings kann der Richter mit Zustimmung des Chefs der Judikative eine andere Hinrichtungsform bestimmen, wenn die Durchführung der Steinigung nicht möglich ist.
In Iran werden trotz Ratifizierung der VN-Kinderrechtskonvention auch zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Die letzte offiziell bestätigte Hinrichtung eines zur Tatzeit Minderjährigen fand am 21. September 2011 in Karaj statt. Alireza Molla Soltani wurde wegen Mordes zu Tode verurteilt, obwohl er zur Tatzeit 17 Jahre alt war. Im Jahr 2013 sind zwei Hinrichtungen von zur Tatzeit Minderjährigen bekannt geworden, allerdings wurde diese nicht von offizieller Seite bestätigt. Gemäß iranischem Strafgesetz ist die Hinrichtung Minderjähriger ab dem 15. Lebensjahr möglich.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen, Haftbedingungen
Es sind Fälle von Amputationsstrafen bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qesas,
s. o. II 1.5."), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") angeordnet werden können.
Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Die letzte öffentliche Amputation von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens einer unmoralischen Beziehung 4 Finger amputiert worden. Bei dieser Gelegenheit wurde eine elektrische Fingeramputationsmaschine vorgestellt.
Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt und zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Im Sommer 2014 wurden während des Ramadans in mehreren Städten Personen ausgepeitscht, weil sie tagsüber in der Öffentlichkeit gegessen und getrunken haben. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden. Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil.
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils menschenunwürdige Haftbedingungen zu erleiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung. Zahlreiche politische Aktivisten oder Menschenrechtsverteidiger sind aus Protest gegen die schlechte Behandlung in den Gefängnissen in Hungerstreiks getreten. Selbst in offiziellen Gefängnissen werden Häftlinge teilweise gefoltert bzw. sind gewalttätiger Behandlung ausgesetzt. Am 17. April 2014 kam es im Evin-Gefängnis in Teheran während einer Durchsuchung der Zellen zu gewaltsamen Ausschreitungen zwischen dem Sicherheitspersonal und Häftlingen. Dabei wurden mindestens 30 Insassen verletzt, einige mussten anschließend ins Krankenhaus eingeliefert werden. Andere Häftlinge wurden in Einzelhaft verlegt, zum Teil wurden ihnen die Haare abrasiert. In direktem zeitlichem Zusammenhang kam es in der Folge zu einer Ablösung des Direktors der iranischen Gefängnisbehörde. Eine 2013 und auch 2014 beobachtete Praxis war die Verlegung von politischen Häftlingen in andere Gefängnisse, ohne dass hierüber jemand informiert wurde. Dies erschwerte es den Angehörigen erheblich, sich nach dem Zustand der Häftlinge zu erkundigen oder sie zu besuchen. Kurze Hafturlaube an Feiertagen oder zu persönlichen Anlässen werden für politische Gefangene hin und wieder gewährt.
Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen.
Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen willkürlich und ohne juristische Vorgaben verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden, zumal Häftlinge häufig von einer inoffiziellen Haftanstalt in eine andere verlegt werden.
Für nichtpolitische Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von Teheran und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend; die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung, da die demographische Entwicklung neuen Bauprojekten weit voraus ist. Nach Angaben des Justizministers vom 21.06.2014 sitzen 217.851 Häftlinge in iranischen Gefängnissen, dies sind etwa 3,7 % weniger als im Vorjahr. Laut Aussage des ehemaligen Leiters der Gefängnis-Organisation, Gholamhossein
Esmaili, ist die Anzahl der Inhaftierten doppelt so hoch wie die eigentliche Kapazität der
Gefängnisse. Andere Quellen sprechen sogar von dreifacher Überbelegung.
(...)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Nachdem im Jahr 2011 eine Reform zur Abschaffung
der Subventionen angelaufen ist, erhalten iranische Staatsangehörige noch immer staatliche Ausgleichszahlungen.
Die Wirtschaftslage ist aufgrund der anhaltenden Sanktionen, der hohen Arbeitslosigkeit
und der noch immer bestehenden Inflation besonders für sozial schwache Iraner
angespannt. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard.
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und
Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, sie liegt aber in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich.
Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken
können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Allerdings erschweren die anhaltenden Sanktionen im Finanzbereich den Import von Medikamenten und medizinischen Gerätschaften aus dem westlichen Ausland, sodass häufiger auf weniger hochwertige Präparate aus China zurückgegriffen werden muss. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern.
Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen,
die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).
Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine
staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren.
Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch
oder physisch gefoltert wurden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom
"Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und
sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein
Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.
(...)
Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (derzeit 750.000 Rial, ca. 18 €, kann direkt am Flughafen erledigt werden). Bei jeder Ausstellung eines Reisepasses wird neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet Eventuelle Reisebeschränkungen werden je nach Passserie entweder auf einem Datenchip gespeichert, als Barcode oder Stempel in den Pass eingedruckt. Auch Minderjährige können seit dem Jahr 2001 auf Antrag der Sorgeberechtigten einen eigenen Reisepass erhalten. Besondere Beschränkungen bestehen ggf. für Wehrpflichtige (vgl. II. 1.6), Soldaten, Frauen und Regierungsangestellte. Bei Ausreise werden Datenbanken auf eventuell nachträglich verhängte Ausreiseverbote überprüft (z.B. laufendes Gerichtsverfahren, Ausreisesperre durch den Ehemann). Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini, etwa 40 km südlich des Stadtzentrums von Teheran, ausreisen kann. Dieser steht unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran. Auch eine Ausreise mit gefälschten Papieren ist angesichts der bestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig, je nach Qualität der Fälschung und ggf. Kontakten des Schleusers innerhalb des Flughafens aber in Einzelfällen möglich.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich einerseits auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente (iranischer Personalausweis) und seine diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen. Im Übrigen haben sich seine Angaben zur Person nach einer Überprüfung durch die österreichische Botschaft in Teheran als den Tatsachen entsprechend erwiesen.
2.2. Dass der Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist, ergibt sich einerseits aus seinen plausiblen und nachvollziehbaren Angaben, andererseits weisen sowohl seine Sprachkenntnisse als auch die Eintragungen in den von ihm vorgelegten Personaldokumenten und Unterlagen darauf hin. Es ist somit auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Bagdad geboren und als Jugendlicher ohne Eltern bzw. nur in Begleitung seiner Schwester in den Iran kam. Dass sein Geburtsort im Irak liegt, ergibt sich auch aus seinem Reisepass, dessen Kopie den Visa-Unterlagen (OZ 42), welche die schwedische Botschaft übermittelte, zu entnehmen ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird nach Würdigung der von ihm im Verfahren getätigten Aussagen und der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Erhebungen nur teilweise als den Tatsachen entsprechend beurteilt. Für eine unverfolgte Ausreise spricht, dass der Beschwerdeführer im Besitze von ordnungsgemäßen Reisepapieren war, jedoch im Asylverfahren zunächst versuchte, seinen Ausreiseweg zu verschleiern und seinen Aufenthalt in Schweden - einem Mitgliedstaat der europäischen Union - zu verheimlichen, wo er - bei tatsächlichen Verfolgungsbefürchtungen - auch einen Antrag auf internationalen Schutz stellen hätte können, was der Beschwerdeführer offenbar aber unterlassen hat. Stattdessen ist er illegal nach Österreich weitergereist.
Der Beschwerdeführer hat aber im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorgelegt, die auf eine rege Abgabe politischer Kommentare durch den Beschwerdeführer im Internet via "Facebook" schließen lässt, die durchwegs gegen das iranische Regime gerichtet sind. Eine regimekritische Einstellung hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft geäußert. Andererseits ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Regierung der iranischen Republik eine besonders genaue Beobachtung der Internetaktivitäten oppositioneller Gruppen und von Einzelpersonen mit entsprechendem politischen Profil betreibt. Dazu gehört die Überwachung einzelner Websites, auf denen seitens iranischer Behörden regimekritischer Inhalt vermutet wird. Der Beschwerdeführer unternimmt keinerlei Anstrengungen, seine Identität bei seinen Internetaktivitäten zu verbergen, um allfällige Verfolgungshandlungen zu vermeiden, sondern tritt er unter seinem Namen auf, wobei er als Familiennamen den Namen seines Stammes (MALEKSHAHI) verwendet. Damit lenkt er die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden bewusst auf sich und geht es ihm offenbar darum, tatsächlich erkannt zu werden. Ausgehend von den Länderberichten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf dem Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24.02.2015, der seinerseits auf verschiedenen Quellen beruht, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität des Inhalts besteht daher kein Grund, an dessen Richtigkeit zu zweifeln
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
2. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits schon im Iran von iranischen Behörden verfolgt wurde, zumal er legal mit Reisepass und Visum nach Schweden ausgereist ist. Der Beschwerdeführer setzte aber während seines Aufenthaltes in Österreich bewusst subjektive Nachfluchtgründe, die dazu führen, dass ihm im Falle der Rückkehr eine Furcht vor staatlicher Verfolgung durch iranische Behörden nicht mehr abgesprochen und die Gefahr einer staatlichen Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 ASylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Bewusstes und aktives Herbeiführen bzw. gar die Provokation von subjektiven Nachfluchtgründen schließt die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention per se nicht aus. Lediglich bei der Prüfung von Folgeanträgen gelten hierfür erhöhte Beweisanforderungen, wobei auch hier eine wesentliche Einschränkung besteht - und zwar, wenn es sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten handelt, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vergl. dazu § 3 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005: "Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.")
Wie bereits oben festgestellt, sind von gegen ethnische Minderheiten gerichteten staatlichen Repressalien u. a. besonders Kurden betroffen, die mit separatistischen Bestrebungen und einer das gegenwärtige politische System im Iran ablehnenden Haltung in Zusammenhang gebracht werden. Betrachtet man die politische Tätigkeit des BF im Internet, ist eine konkrete Wahrscheinlichkeit als gegeben anzunehmen, dass gegen den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr behördliche oder gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, die aufgrund der Menschenrechtslage im Iran Asylrelevanz erlangen können.
Seine Tätigkeit im Ausland führte somit zur Annahme, dass er in das Blickfeld der Behörden geraten war bzw. leicht in dieses geraten könnte, zumal das Internet von den iranischen Behörden besonders genau überwacht wird und der Beschwerdeführer mit seinem Namen im Internet auf einschlägigen Seiten politischen Inhalts mit Aussagen auftritt, die die islamische Republik, deren Vertreter (Mullahs) bzw. den Islam selbst verunglimpfen. Insofern ist eine relevante Gefahr anzunehmen, dass er im Falle der Rückkehr einer besonders genauen Kontrolle unterzogen wird.
Selbst wenn erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer seine politische Tätigkeit ganz gezielt mit der Absicht einsetzt, Verfolgungshandlungen zu provozieren und solche möglicherweise auch tatsächlich auslöst, ist nach geltender Rechtslage die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht auszuschließen Es ist daher in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass seine Tätigkeit bei einer genauen Überprüfung durch die iranischen Behörden, welche im Falle der Wiedereinreise - wie ausgeführt - sehr wahrscheinlich stattfinden würde, bekannt wird. Dabei werden die Art und Intensität seiner Kritik sowie der Kontext, unter dem sie stattfinden, von besonderer Bedeutung sein. Das führt zur Annahme, dass die Fragen, ob die Tätigkeit des BF von den iranischen Behörden als separatistisch und er als politisch unzuverlässig gesehen wird, oder ob die Tätigkeit als solche geeignet ist, dem iranischen Staat im Ausland Schaden zuzufügen, relevante Bedeutung erlangt. Das gegenwärtige iranische Regime führt gemäß den angeführten Länderberichten zu diesen Fragen eine Politik der Strenge. Dass er seine Aktivitäten als ethnischer Kurde und via Facebook öffentlich gesetzt hat, wird ihm aller Voraussicht nach nachteilig ausgelegt werden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Judikatur, wonach auslösender Grund für eine asylrechtlich relevante Verfolgung iSd Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv auch die politische Gesinnung sein kann und nicht gefordert ist, dass die politische Gesinnung vom Asylwerber tatsächlich innegehabt wird. Es reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (Hinweis E 26.7.1995, 95/20/0028, betreffend die Vorgangsweise staatlicher Behörden in Bangladesh). (VwGH 06.03.1996, 95/20/0204). Ein faires staatliches Verfahren ist gerade nach den vorhandenen Länderberichten im Iran nicht garantiert.
Es muss aus den angeführten Gründen im gegenständlichen Fall daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich bei den iranischen Behörden zu Konsequenzen führt. Eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - ist bei der Annahme einer Verfolgung aus politischen Gründen im Iran nicht vorhanden.
6. Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen und weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Judikatur nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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