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W209 2113502-2•BVwG W209 2113502-2
W209 2113502-2Tribunale amministrativo federale23 nov 2015
Anrechnung, Kind, Kinderbetreungsgeld, Lebensgemeinschaft,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
W209 2113502-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herr XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 05.05.2015 betreffend Widerruf und rückwirkende Berichtigung des Anspruchs auf Notstandshilfe sowie Rückforderung der im Zeitraum 01.06.2014 bis 18.02.2015 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.05.2015 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.06.2014 bis 18.02.2015 vom Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) widerrufen bzw. berichtigt und der Beschwerdeführer zum Rückersatz unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von € 8.323,12 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Schwangerschaft seiner Gattin und die Geburt seines Kindes verspätet gemeldet habe. Aufgrund der nachträglichen Berichtigung seiner Leistung sei ein Überbezug entstanden. Davon seien noch € 8.042,98 offen.
2. Am 26.05.2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 09.01.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und der belangten Behörde gemeldet habe, dass er mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Weiters habe er das Einkommen seiner Gattin gemeldet. Somit habe er keine maßgebenden Tatsachen für die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe verschwiegen und auch keine falschen Angaben gemacht. Aufgrund seiner Bemessungsgrundlage habe er Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 41,06 täglich. Unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin habe die belangte Behörde die Notstandshilfe mit € 1,71 täglich berechnet. Ab 14.05.2014 sei wieder ein Tagsatz von € 41,06 ausbezahlt worden. Dies sei jedoch auf eine falsche Berechnung der belangten Behörde zurückzuführen, zumal sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Einkommenssituation seiner Partnerin nichts geändert habe. Seine Gattin habe sich erst zwei Tage später, ab 16.05.2014, im Mutterschutz befunden und ab diesem Zeitpunkt Wochengeld in der Höhe von täglich € 73,09 erhalten. Somit seien der Wochengeldbezug und die Nichtmeldung des Wochengeldbezuges nicht kausal für die falsche Berechnung der Notstandshilfe. Die Rückforderung könne daher nicht mit Verschweigung maßgebender Tatsachen begründet werden, weil die verspätete Meldung der Schwangerschaft seiner Gattin und die Geburt seines Kindes nichts mit der falschen Berechnung der belangten Behörde zu tun hätten. Weiters habe er aber auch nicht erkennen können, dass ihm die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebührte, weil er zugleich eine Mitteilung von der GKK (am 22.05.2014) über die Höhe des Wochengeldes seiner Gattin sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch vom AMS (am 26.05.2014) bekommen habe. Er sei davon ausgegangen, dass es zu einem automatischen Datenabgleich zwischen der Gebietskrankenkasse und dem AMS gekommen sei und das Wochengeld nicht als Einkommen zähle. Daher habe er nicht erkennen können, dass ihm die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte, zumal die Berechnung der Notstandshilfe sehr komplex sei. Der Bezug von Wochengeld habe auch nicht zu einer Veränderung der Höhe des Einkommens seiner Gattin geführt. Es handle sich daher dabei nicht um eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG, weshalb auch keine Meldepflicht bestanden habe. Den Bezug von Kinderbetreuungsgeld habe er nicht gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, dass keine Verpflichtung hierzu bestehe. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Mit Bescheid vom 27.07.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung mit seiner Unterschrift die bestehenden Meldeverpflichtungen zur Kenntnis genommen habe. In weiterer Folge sei ihm aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens seiner Gattin ab 09.01.2014 Notstandshilfe in Höhe von € 1,71 täglich zuerkannt worden. Richtig sei auch, dass die belangte Behörde ihm irrtümlich ab 14.05.2014 die Notstandshilfe in vollem Ausmaß ausbezahlt habe. Erst anlässlich seiner Antragstellung auf Verlängerung der Notstandshilfe am 17.02.2015 habe die belangte Behörde erfahren, dass seine Gattin nunmehr Kinderbetreuungsgeld beziehe. Eine frühere und daher zeitgerechte Meldung der Schwangerschaft, des Wochengeldbezuges sowie des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld seiner Gattin und der Geburt des Kindes sei nicht erfolgt. Laut Lohnbescheinigung seiner Gattin habe diese von 01.05.2014 bis 15.05.2014 ein Nettoentgelt von € 1.134,12 bezogen. Laut Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse habe sie von 16.05.2014 bis 05.09.2014 Wochengeld in der Höhe von täglich € 73,09 erhalten. Laut einer weiteren Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse habe sie sodann von 06.09.2014 bis 08.07.2015 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich € 58,47 gehabt.
Vom Nettoeinkommen des Partners würden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse; dieser betrage im Jahr 2014 €
624,00 und im Jahr 2015 € 634,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 271,00 (für das Jahr 2014) und € 275,50 (für das Jahr 2015) würden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe. Diese Freigrenzen könnten auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt würden.
Gründe für eine Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG seien weder im Antrag auf Notstandshilfe vom 09.01.2014 noch im Antrag auf Notstandshilfe vom 17.02.2015 noch in der Beschwerde geltend gemacht worden. Aufgrund der Schwangerschaft seiner Gattin habe jedoch eine zusätzliche Freigrenze von € 40,00 (Pauschalbetrag) bis zum 1. Geburtstag des Kindes gewährt werden können.
Die Anrechnung des Partnereinkommens habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Unter Anführung des jeweils anzurechnenden Einkommens seiner Gattin (Entgelt, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld) und der berücksichtigten Freigrenzen berechnete die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe ab 01.06.2014 neu.
Danach ergebe sich für den Leistungsanspruch vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 ein Anrechnungsbetrag von € 53,72 täglich, welcher den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 41,06 täglich übersteige, wodurch im Juni 2014 kein Anspruch auf Notstandhilfe bestehe. Für den Leistungsanspruch vom 01.07.2014 bis 08.07.2014 ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von € 50,26 täglich, welcher seinen Notstandshilfeanspruch von € 41,06 täglich übersteige, wodurch in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Notstandhilfe bestehe. Für den Leistungsanspruch vom 09.07.2014 bis 31.07.2014 ergebe sich (unter Berücksichtigung der Freigrenze für das am 09.07.2014 geborene Kind in Höhe von € 271) ein Anrechnungsbetrag von € 41,35 täglich, welcher seinen Notstandshilfeanspruch von € 41,06 täglich übersteige, wodurch in diesem Zeitraum ebenfalls kein Anspruch auf Notstandhilfe bestehe. Auch im August und September 2014 übersteige der ermittelte Anrechnungsbetrag von € 41,35 täglich seinen Notstandshilfeanspruch von € 41,06 täglich, wodurch auch in diesen Monaten kein Anspruch auf Notstandhilfe bestehe. Im Oktober 2014 betrage der Anrechnungsbetrag € 29,32 täglich. Das ergebe einen tatsächlichen Notstandshilfeanspruch von € 11,74. Im November und Dezember 2014 betrage das anrechenbare Einkommen € 26,92 täglich, woraus sich ein Notstandshilfeanspruch von € 14,14 täglich ergebe. Aufgrund der geänderten Freigrenzen betrage der Anrechnungsbetrag in den Monaten Jänner und Februar 2015 € 26,46 täglich. Daraus ergebe sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 14,60 täglich.
Die Anrechnung des Partnereinkommens habe insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Im Fall des Beschwerdeführers liege das Nettoeinkommen seines Partners über dem Mindeststandard, weswegen dies zu keiner Änderung der erfolgten Partner-Einkommensanrechnung führe.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei der Arbeitslose verpflichtet, jede für das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruches betreffende Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche ab dem Eintritt des Ereignisses, zu melden. Durch die Meldepflicht werde der Leistungsbezieher verpflichtet, jeden Umstand, der auf das Ausmaß und das Fortbestehen der Leistung Einfluss haben könnte, zu melden. Ob die gemeldeten Umstände tatsächlich zu einer Leistungsänderung oder Einstellung führen, obliege der rechtlichen Beurteilung durch die regionale Geschäftsstelle. Dieser Meldepflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, obwohl er diese anlässlich seiner Antragstellung mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen habe.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung nur dann zulässig, wenn der Leistungsbezieher unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe oder wenn der Leistungsbezieher erkennen habe müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte. Dieser Tatbestand (Verschweigung) werde in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH 21.11.1989, 89/08/0232-4). Eine solche Verletzung der Meldepflicht liege schon dann vor, wenn der Leistungsbezieher es unterlasse, sich mit der gebotenen Sorgfalt vom Vorhandensein solcher maßgeblichen Tatsachen zu unterrichten (VwGH 08.05.1987, 86/08/0069).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm ab 14.05.2014 aufgrund einer Falschberechnung Notstandshilfe in Höhe von € 41,06 täglich ausbezahlt worden sei und diese Falschberechnung nicht auf einen Fehler von ihm zurückzuführen sei, sei entgegenzuhalten, dass die im Mai 2014 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe nicht rückgefordert worden sei. Ab dem Folgemonat sei jedoch die Nichtmeldung der Wochenhilfe seiner Gattin sehr wohl für seinen Leistungsanspruch maßgeblich.
Seinem Vorbringen, wonach die Wochenhilfe zu keiner Veränderung des Einkommens seiner Gattin geführt habe und daher keine Meldepflicht iSd § 50 AlVG bestanden habe, sei zu entgegnen, dass die Wochenhilfe sehr wohl ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen darstelle. Dies sei in § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG und § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG geregelt.
Zu seiner Angabe, wonach das Kinderbetreuungsgeld eine steuerfreie Sozialleistung darstelle und er davon ausgegangen sei, dass keine Verpflichtung bestehe, dies zu melden, werde angemerkt, dass auch das Kinderbetreuungsgeld ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen darstelle. Dies sei in § 36 a Abs. 3 Z 1 AlVG und § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG geregelt.
Daher sei der Leistungsbezieher verpflichtet, alle wirtschaftlichen Änderungen dem Arbeitsmarktservice bekannt zu geben. Dem Arbeitsmarktservice komme dann die Aufgabe der rechtlichen Beurteilung und Berechnung zu.
Der Rückzahlungsbetrag setze sich wie folgt zusammen:
Zeitraum
Tage
urspr. Notstandshilfe
berichtigte Notstandshilfe
Differenz
Juni 14
19
€ 41,06
€ 0
€ 780,14
Juli 14
31
€ 41,06
€ 0
€ 1.272,86
Aug. 14
31
€ 41,06
€ 0
€ 1.272,86
Sept. 14
30
€ 41,06
€ 0
€ 1.149,68
Okt. 14
31
€ 41,06
€ 11,74
€ 908,92
Nov. 14
30
€ 41,06
€ 14,14
€ 807,60
Dez. 14
31
€ 41,06
€ 14,14
€ 834,52
Jän. 15
31
€ 41,06
€ 14,60
€ 820,26
Febr. 15
18
€ 41,06
€ 14,60
€ 476,28
€ 8.323,12
4. In seinem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.12.2005, 2005/08/0100, ergänzend aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die Anführung des Kinderbetreuungsgeldes im § 36a AlVG ein Redaktionsversehen sei, wofür § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung als Beleg dienen könne, und auch die Materialien zum Kinderbetreuungsgeldgesetz (RV 620 BlgNR 21. GP) ausdrücklich von einer "grundsätzlichen Zulässigkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld" ausgehen würden. Es könne daher weder aufgrund der Gestaltung des Antragsformulars noch aufgrund der Rechtslage davon die Rede sein, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer steuerfreien Sozialleistung, wie z.B. das Kinderbetreuungsgeld beim Angehörigen, sofern sie überhaupt bestehe, einem Antragsteller auf Zuerkennung von Notstandshilfe mit durchschnittlichen Fähigkeiten erkennbar sein müsse.
Sollte die Rückforderung aufrecht bleiben, müsse jedenfalls berücksichtigt werden, dass der Familienzuschlag gemäß § 20 Abs. 2 AlVG nicht berücksichtigt worden sei ab Juli 2014. Der Bescheid sei daher schon aufgrund der fehlenden Berechnung rechtswidrig. Hinzu komme, dass bereits der Anrechnungsbetrag um die Freigrenze in der Höhe von € 40 ab Beginn der Schwangerschaft verringert werden hätte müssen. Auch sei für sein Kind lediglich ein Freibetrag in der Höhe von € 271 berücksichtigt worden. Dieser müsse 50 % des Freibetrages des Ehepartners betragen und daher im gegenständlichen Fall um € 41 angehoben werden.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Notstandshilfeanspruches ab Beginn der Schwangerschaft seiner Frau und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 14.09.2015 einlangend legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der 1971 geborene Beschwerdeführer bezog im Zeitraum von 14.05.2014 bis 18.02.2015 Notstandshilfe in der Höhe von € 41,06 täglich. Die Bemessung der Höhe der Notstandshilfe erfolgte nach einer Bezugsunterbrechung, wobei die belangte Behörde irrtümlich das Einkommen seiner Ehegattin nicht berücksichtigte, obwohl der Beschwerdeführer im Antragsformular (vom 09.01.2014) entsprechende Angaben machte und das Einkommen seiner Gattin davor auch auf seine Notstandshilfe angerechnet wurde. Davor betrug seine tägliche Notstandshilfe unter Anrechnung des Partnereinkommens € 1,71.
Seine Gattin bezog von 01.05.2014 bis 15.05.2014 ein Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 1.134,12, von 16.05.2014 bis 05.09.2014 Wochengeld in der Höhe von täglich € 73,09 und ab 06.09.2014 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich €
58,47.
Am 22.05.2014 erhielt der Beschwerdeführer die Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse über die Höhe des Wochengeldbezuges seiner Gattin und am 26.05.2015 die Mitteilung der belangten Behörde über seinen (neuen) Leistungsanspruch.
Im Juni 2014 wurde die Notstandshilfe infolge einer Bezugsunterbrechung wegen Krankenstandes von 07.06.2014 bis 17.06.2014 (= 11 Tage) nur 19-mal ausgezahlt.
Am 17.02.2015 gab der Beschwerdeführer anlässlich der Beantragung der Weitergewährung der Notstandshilfe der belangten Behörde gegenüber bekannt, dass er seit 09.07.2014 ein Kind habe und seine Gattin seit 06.09.2014 Kinderbetreuungsgeld beziehe. Davor hatte die belangte Behörde keine Kenntnis von der Schwangerschaft, der Geburt des Kindes sowie des Wochengeld- und Kinderbetreuungsgeldbezuges seiner Gattin.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
(2) bis (7) [...]"
§ 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:
"Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) [...]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) bis (7) [...]"
§ 38 AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
§ 2 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 388/1989:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. II Nr. 490/2001:
"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 542 Euro [Anm.: Stand 2014, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG; mit Anhebung: € 624; ab 2015 €
551 bzw. mit Anhebung € 634] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Wochengeldbezug seiner Gattin und die Nichtmeldung des Wochengeldbezuges durch ihn nicht kausal für die unrichtige Berechnung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde seien. Die Rückforderung könne daher nicht mit Verschweigung maßgebender Tatsachen begründet werden. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebührte, weil er zugleich eine Mitteilung von der Wiener Gebietskrankenkasse über die Höhe des Wochengeldes seiner Gattin sowie die Leistungsmitteilung des AMS über die Notstandshilfe in Höhe von € 41,06 erhalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass es zu einem automatischen Datenabgleich zwischen der Gebietskrankenkasse und dem AMS gekommen und das Wochengeld nicht als Einkommen angerechnet worden sei. Daher habe er nicht erkennen können, dass ihm die Leistung nicht bzw. nicht in dieser Höhe gebührte, zumal die Berechnung der Notstandshilfe sehr komplex sei. Der Bezug von Wochengeld habe nicht zu einer Veränderung der Höhe des Einkommens seiner Gattin geführt. Es handle sich dabei daher auch nicht um eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG, die eine Meldepflicht begründet hätte. Den Bezug von Kinderbetreuungsgeld habe er nicht gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, dass keine Verpflichtung dazu bestanden habe. Sollte sich jedoch die Rückforderung als berechtigt erweisen, hätte bei der Berichtigung der Notstandshilfe der Familienzuschlag gemäß § 20 Abs. 2 AlVG berücksichtigt und ab Beginn der Schwangerschaft der Anrechnungsbetrag um die Freigrenze von € 40 vermindert werden müssen. Darüber hinaus sei für das Kind lediglich ein Freibetrag in der Höhe von € 271 berücksichtigt worden. Dieser müsse 50 % des Freibetrages des Ehepartners betragen und somit im gegenständlichen Fall um € 41 angehoben werden.
Damit gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch weder die Rechtswidrigkeit des Widerrufs bzw. der vorgenommenen Berichtigung der Notstandshilfe noch die Unzulässigkeit der Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu begründen.
Was die Nichtberücksichtigung des Familienzuschlag gemäß § 20 Abs. 2 AlVG betrifft, ist darauf zu verweisen, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erst ab Geltendmachung (§ 46 AlVG) gebühren und der Beschwerdeführer den Familienzuschlag erst am 19.02.2015 mit Bekanntgabe der Geburt seines Kindes im Antragsformular geltend gemacht hat. Eine Rückwirkende Zuerkennung von Leistungen - und somit auch eines Familienzuschlages als Teil der Notstandshilfe - kommt nur in Betracht, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zurückzuführen ist. Ein derartiger Fehler iSd § 17 Abs. 4 AlVG liegt, abgesehen davon, dass die Ermächtigung ausschließlich der Landesgeschäftsstelle zukommt, im gegenständlichen Fall nicht vor.
Auch das Vorbringen, der Freibetrag für das unterhaltsberechtigte Kind, sei falsch bemessen worden, erweist sich als unrichtig. Dieser beträgt 50 % des Freibetrages gemäß § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung ohne Hinzurechnung der Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG und somit im Jahr 2014 € 271 sowie im Jahr 2015 €
275,50.
Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Freigrenze für die Schwangerschaft ab Beginn der Schwangerschaft wünscht, ist festzuhalten, dass - abgesehen davon, dass über seinen bis 31.05.2014 bestehenden Anspruch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde - ein über den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinausreichendes Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrensverfahrens ist (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Sein Vorbringen, die Rückforderung könne nicht mit Verschweigung maßgebender Tatsachen begründet werden, da die erforderliche Kausalität zwischen der Nichtmeldung des Wochengeld- bzw. Kindergeldbezuges seiner Gattin und der Neubemessung der Leistung nicht gegeben sei, ist zwar begründet, weil die unrichtige Berechnung der Notstandshilfe - wie auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich einräumt - auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senats hätte der Beschwerdeführer aber erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht bzw. nicht in dieser Höhe zusteht.
Seine Rechtfertigung, er habe nahezu gleichzeitig die Wochengeldbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse und die Leistungsmitteilung des AMS erhalten, weswegen er davon ausgegangen sei, dass das Wochengeld nicht auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte (vgl. z.B. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260). Dies trifft, bezogen auf den Wochengeldbezug seiner Gattin und dessen Maßgeblichkeit für die Anrechnung auf die Notstandshilfe, im konkreten Fall zu. Dem Beschwerdeführer war aufgrund der bereits erfolgten Anrechnung des Einkommens seiner Gattin bekannt, dass das Einkommen Einfluss auf die Höhe seiner Notstandshilfe hat. In seiner Beschwerde führte er aus, dass der Wochengeldbezug nicht zu einer Veränderung der Einkommenshöhe seiner Gattin geführt habe. Somit war er sich der Funktion des Wochengeldes als Einkommensersatz durchaus bewusst und hätte auch aus laienhafter Sicht - ohne spezifische Rechtskenntnisse und komplexe Berechnungen - erkennen müssen, dass der plötzliche Anstieg seiner Notstandshilfe von € 1,71 auf € 41,06 bei gleichbleibendem Einkommen seiner Gattin auf einem Behördenfehler beruht und ihm die Leistung nicht bzw. nicht in dieser Höhe gebührte. Gleiches gilt für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch seine Gattin, zumal das Kinderbetreuungsgeld - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - im Punkt 9 des von ihm unterfertigten Antragsformulars ausdrücklich als zu berücksichtigendes Einkommen definiert ist.
Sohin kann es dahingestellt bleiben, ob die Nichtmeldung des Wochengeldbezugs einen Meldeverstoß gemäß § 50 Abs. 1 AlVG darstellt (das Antragsformular sieht nur die Verpflichtung zur Meldung des eigenen Wochengeldbezugs von Leistungsbeziehern vor).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, unter welchen Umständen unberechtigt empfangene Leistungen nach dem AlVG rückgefordert werden können, der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rückforderungstatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG, die in der rechtlichen Begründung auszugsweise wiedergegeben ist.
Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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