BVwG W200 2116760-1

W200 2116760-1Tribunale amministrativo federale23 nov 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W200 2116760-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2116760.1.00

Spruch

W200 2116760-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, vom 26.08.2015, OB 33923393800017, im Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte 28.07.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag angeschlossen war ein Befundbericht - CED-Ambulanz des Landesklinikums Mistelbach-Gänserndorf vom 23.06.2015 mit der Diagnose "Morbus Crohn", ND "V.a. Erythema nodosum Unterschenkel, Arthritis linkes Kniegelenk".

Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Fachärztin für Innere Medizin unter Zugrundelegung des vorgelegten Befundberichtes ein. Das Gutachten vom 25.08.2015 ergab Folgendes:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Morbus Crohn oberer Rahmensatz, der den Kniegelenksbefall berücksichtigt

07.04. 05

40

Mit Bescheid vom 26.08.2015 des Sozialministeriumservice wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Gutachten der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Weiters wurde auf das Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, verwiesen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 01.10.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit ca. drei Monaten (also Juli 2015) an mehreren Fisteln im Bereich des Afters leide, die jeden Tag starke Schmerzen verursachen würden und eventuell eine operative "Sanierung" der Fisteln geplant sei, wenn sich diese nicht verbessern sollten. Sie leide an starken Rückenschmerzen, geschwollenen Knöcheln und starken Schmerzen in den Knien, die sich oft mit Gelenksflüssigkeit füllen würden und dass sie sich schlecht bis gar nicht mehr bewegen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.07.2015 unter Vorlage eines Befundberichtes - CED-Ambulanz des Landesklinikums Mistelbach-Gänserndorf vom 23.06.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2, 4 des BEinstG.

Mit Bescheid vom 26.08.2015 wurde aufgrund des Antrages unter Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.08.2015 der Antrag abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 40 v.H. betrage.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:

Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062)

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin den im Verfahrensgang beschriebenen Befundbericht vorgelegt und die belangte Behörde hat dazu ausschließlich ein Aktengutachten eingeholt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin am 01.10.2015, dass sie bereits seit drei Monaten - also seit Juli - an Analfisteln leide, konnte sie mangels Untersuchung nicht vorbringen.

Gerade bei der die Feststellung des körperlichen Zustandes eines Antragstellers handelt es sich zweifellos um die zentrale Frage im Verfahren nach dem BBG bzw. BEinstG, welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist.

Das Sozialministeriumservice hat es insofern unterlassen ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes durchzuführen als kein Gutachten eingeholt wurde, dem eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorausgegangen war.

Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen. Der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, erweist sich als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Die Verwaltungsbehörde hat somit nicht ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt bzw. den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt.

Im weiteren Verfahren wird daher nochmals ein medizinisches Gutachten nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen sein und eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der bereits vorgelegten Unterlagen zu erfolgen haben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) sowie der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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