BVwG W161 1403269-3

W161 1403269-3Tribunale amministrativo federale23 nov 2015

Regest

falsche Angaben, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, Staatsangehörigkeit, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W161 1403269-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1403269.3.00

Spruch

W161 1403269-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl: 09 08.422/1-BAE, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 6 AsylG als unbegründet abgewiesen.

III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2008 seinen ersten Asylantrag, wobei er angab, in Nigeria geboren und Staatsangehöriger von Südafrika zu sein. Er sei 1999 gemeinsam mit seiner Mutter von Südafrika nach Nigeria geflogen. Nigeria habe er im August 2008 verlassen, da er Mitglied der XXXX gewesen sei und einige ihrer Parteimitglieder getötet worden wären. Bei einer Rückkehr nach Nigeria habe er Angst um sein Leben. Er hätte eigentlich nach Südafrika zurückkehren wollen, jedoch bei der südafrikanischen Botschaft in Nigeria mangels südafrikanischer Dokumente keinen Reisepass erhalten. Seine Mutter hätte südafrikanische Dokumente für ihn gehabt, sie sei jedoch gestorben und er wisse nicht, wo sich diese Dokumente befänden.

1.2. In einer weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei XXXX in Nigeria geboren und habe dort bis zum Jahr XXXX gelebt. Von XXXX bis 1999 sei er in Südafrika gewesen, danach habe er wieder in Nigeria gelebt. In Südafrika habe er keine Probleme gehabt, in Nigeria hätte er politische Probleme gehabt. Sein Vater wäre allerdings in Südafrika umgebracht worden und es könne sein, dass auch er dort getötet würde.

1.3. Mit Bescheid vom 27.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 ab und wies ihn gem. § 10 Abs.1 AsylG nach Südafrika aus.

Der Beschwerdeführer hätte keine konkreten Gefahren im Bezug auf Südafrika geltend gemacht.

1.4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.5. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2009 zu GZ A5 403.269-1/2008/3E abgewiesen, eine Verfolgungsgefahr sei in Südafrika auszuschließen. Auf Grund der landesspezifischen Kenntnisse des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er südafrikanischer Staatsbürger sei.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.02.2009 in Rechtskraft.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2009 aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger Südafrikas zu sein.

2.2. Am selben Tag erfolgte die polizeiliche Erstbefragung bei der Bundespolizeidirektion XXXX. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Einreise immer in Österreich gewesen zu sein, er habe in XXXX von Gelegenheitsarbeiten gelebt und sich dadurch seinen Unterhalt finanziert. In XXXX habe er ebenfalls Gelegenheitsarbeiten verrichtet, er sei auch straffällig geworden und deshalb zwei Monate im Landesgericht inhaftiert worden. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz sei abgelehnt worden und er wolle angeben, dass er nie zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Im November 2006 sei er in Nigeria in XXXX aus einem fahrenden Klein-LKW, XXXX, gestoßen worden. Es habe sich hierbei um einen Bandenkrieg gehandelt, die Täter hätten zur verfeindeten Gruppe, nämlich der XXXX gehört. Aus dieser Zeit stamme auch seine Verletzung des rechten Fußes, er habe sich damals das Bein gebrochen, aus diesem Grund habe er Nigeria nach seiner Genesung verlassen. Ein weiterer Grund sei, dass seine Mutter zum Stamm der Ibo gehöre und sein Vater zum Stamm der XXXX. In Ibo-Kreisen werde das nicht geduldet, weshalb er von ihnen verstoßen worden sei. Sein dritter Grund sei, dass er der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden wäre, um ihn nach Nigeria abzuschieben. Dies sei aber nicht rechtens, weil er kein nigerianischer Staatsbürger sei. Dazu wolle er anführen, dass seine Mutter ihn im Jahr 1994 nach Südafrika gebracht habe, wo sie von den Feinden seines Vaters angegriffen worden seien, weshalb sie wieder zurück nach Nigeria gegangen wären. Dort sei er auch bis zu seiner Ausreise geblieben. Er ersuche, seine Gründe zu prüfen, er befürchte, dass er den Tod erwarte, er sei zwar in Nigeria geboren worden, besitze allerdings die südafrikanische Staatsbürgerschaft.

2.3. Am 24.07.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zunächst an, seine Staatsbürgerschaft sei Südafrika. Er fühle sich nicht gut, weil er wegen seines Beines Schmerzen habe, er bekomme nur zwei von fünf Medikamenten, die er benötige. Er habe einen Autounfall gehabt, seine Feinde hätten ihn absichtlich überfahren. Sein Grund für den neuen Antrag sei, weil er im ersten Interview gefragt worden sei, warum er das Land verlassen habe, wobei er gesagt habe, dass er es wegen politischer Probleme verlassen habe. Er sei im ersten Interview gefragt worden, warum er Nigeria verlassen habe. Seine Mutter habe XXXX Nigeria verlassen und sei nach Südafrika gegangen, im Jahr 1999 seien sie von Südafrika zurück nach Nigeria, wegen der Leute, die seinen Vater ermordet hätten. Den Rest der Zeit habe er in Nigeria verbracht, seine Mutter sei ein Opfer gewesen. In Südafrika hätten sie Probleme gehabt, deshalb hätten sie Südafrika verlassen. Er sei im letzten Interview nicht nach seinen Problemen in Südafrika gefragt worden. Über Nachfrage, warum der Beschwerdeführer in seinem letzten Verfahren alle Fragen in Bezug auf Südafrika mit nein beantwortet habe, führte er aus, dass seine Mutter angegriffen worden sei, als er nicht zu Hause gewesen wäre, er persönlich sei nicht angegriffen worden. Über nochmalige Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer so geantwortet habe, gab er nochmals an, dass er an diesem Tag nicht angegriffen worden sei. Was wäre geschehen, wenn er da gewesen wäre, vermutlich wäre er jetzt tot. Es wäre ihm wohl das gleiche wie seiner Mutter passiert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Rückkehr in das Land offen stehe, dessen Staatsbürgerschaft er besitze, weshalb von einer Gefährdung in Nigeria nicht gesprochen werden könne, aus diesem Grund werde er nicht nochmals zu Nigeria befragt.

2.4. Mit Bescheid vom 27.07.2009, Zl: 09 08.422 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Südafrika ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels vorliegender Bescheinigungsmittel nicht fest. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2009 wegen Suchmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt worden, gegen ihn bestehe außerdem ein Aufenthaltsverbot. Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Im Vorverfahren seien bereits alle relevanten Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer habe keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Behörde ebenso wenig wie der Asylgerichtshof zu erkennen vermöge, dass das Leben des Beschwerdeführers in Südafrika wegen einer angeblichen Bedrohung durch Mörder des 1988 ermordeten Vaters tatsächlich in Gefahr wäre, weil er den Angaben zu Folge im gleichen Jahr in Nigeria geboren sei. Ein unmittelbarer Bezug zu diesem Vorfall, der in einem anderen Staat Afrikas stattgefunden habe, sei nicht anzunehmen. Würden die dahingehenden Angaben der Wahrheit entsprechen, widerspräche es auch jeglichen Plausibilitätserwägungen, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters gemeinsam mit seiner Mutter im Jahr XXXX nach Südafrika gereist sei, wo er mehrere Jahre unbekümmert gelebt habe. Es handle sich bei diesem Vorbringen lediglich um den Rechtfertigungsversuch eines als untauglich erwiesenen Fluchtvorbringens, welches er schon im Berufungsverfahren durch gesteigertes Vorbringen in ein günstigeres Licht zu rücken versucht hätte. Das Bundesasylamt vermöge keinen verfahrensrelevanten Unterschied zu den Vorbringen im gesamten Vorverfahren zu erkennen, geschweige denn, dass es sich um einen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt handle.

2.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2009 zu GZ A2 403.269-2/2009/2E wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.

Dem Bundesasylamt seien Ermittlungsmängel vorzuwerfen. Jedenfalls bestünden erhebliche Zweifel hinsichtlich der südafrikanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und müsse das Bundesasylamt mit der Fremdenpolizeibehörde diesbezüglich in Kontakt bleiben. Wäre das Bundesasylamt zu dem Schluss gekommen, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die südafrikanische Staatsbürgerschaft besitze, hätte das Bundeasylamt keine Zurückweisungsentscheidung treffen dürfen, sondern ein neues Verfahren im Bezug auf den Herkunftstaat Nigeria zu führen gehabt und Feststellungen zu Nigeria treffen müssen.

3.1. Am 15.12.2009 wurde der Beschwerdeführer daraufhin abermals vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen, wobei er anführte, dass er gesund sei, er habe allerdings wegen seiner Schmerzen im Unterschenkel eine Untersuchung gehabt. Ein Röntgen habe ergeben, dass der Knochen seines Unterschenkels nicht richtig zusammengewachsen sei, diese Verletzung stamme aus dem Jahr 2009, ein genaueres Datum könne er nicht angeben. Er wisse, dass er Staatsbürger von Südafrika sei, er könne zwar derzeit noch keine Dokumente vorlegen, er werde diese allerdings in Kürze erhalten. Im April 2009 sei er persönlich bei der südafrikanischen Botschaft gewesen und habe die Ausstellung von Dokumenten beantragt. Es sei ihm versichert worden, dass er einen südafrikanischen Reisepass erhalte, wenn er belegen könne, dass sein Vater Staatsangehöriger von Südafrika gewesen sei. Momentan warte er auf die Sterbeurkunde seines Vaters, diesbezüglich sei er mit seiner Tante in Südafrika in Kontakt getreten bzw. versuche er gerade, deren Telefonnummer herauszufinden. Als er Südafrika verlassen habe, habe seine Tante "XXXX" in XXXX gelebt, eine genaue Adresse könne er nicht angeben, nach seiner Ausreise habe er persönlich keinen Kontakt mehr zu der Tante gehabt, aber seine Mutter. Er habe bereits mehrmals geschildert, dass seine Mutter aus Nigeria stamme und er auch in Nigeria geboren worden sei. Sie sei allerdings nach Südafrika gegangen, wann genau, könne er nicht sagen, jedenfalls vor seiner Geburt. In Südafrika habe sie dann seinen Vater, der südafrikanischer Staatsbürger gewesen sei, kennengelernt und diesen dort geheiratet. Als seine Mutter mit dem Beschwerdeführer schwanger gewesen sei, hätte eine Gruppe von Leuten seinen Vater getötet. Dieser Vorfall habe seine Mutter zur Rückkehr nach Nigeria veranlasst, wo er dann geboren worden wäre. Nach seiner Geburt seien sie bis XXXX in Nigeria, in XXXX geblieben und wären dann wieder nach Südafrika gegangen. Seine Großeltern hätten auch in XXXX gelebt, sie seien allerdings schon verstorben, auch die Großeltern väterlicherseits wären bereits verstorben, diese hätten in XXXX in Südafrika gelebt. Ob seine Mutter nach der Eheschließung auch Staatsbürger von Südafrika gewesen sei, wisse er nicht. Bei der Rückkehr nach Südafrika hätten sie in der XXXX in einem Appartment gelebt, welches seine Mutter gemietet hab. Die Nummer des Appartments sei ihm leider nicht mehr erinnerlich. Er habe von 1994 bis 1999 die Schule in XXXX besucht. Seine Mutter sei im Jahr 1999 verstorben, genaueres könne er nicht angeben. Er glaube, Mitte des Jahres 1999 gemeinsam mit seiner Mutter von Südafrika zurück nach Nigeria gegangen zu sein. Als sie wieder in XXXX gewesen seien, wäre seine Mutter verstorben, der Beschwerdeführer sei dann von Ort zu Ort gewandert, er habe niemanden mehr gehabt. Er habe eine Verdienstmöglichkeit gesucht und wenn er eine gefunden habe, sei er dort geblieben, in XXXX hätten ihm die finanziellen Mittel gefehlt. Davor sei seine Mutter für den Lebensunterhalt aufgekommen, er glaube, dass sie Prostituierte gewesen sei. Nigeria habe er schließlich im August 2008 verlassen. Nach Südafrika sei er nicht wieder zurück gekehrt, weil seine Mutter im Jahr 1999 von jenen Personen angegriffen worden sei, die seinen Vater vor Jahren ermordet hätten. Über Nachfrage, woher er dies wisse, antwortete er, dass er die Leute gesehen habe. Über Vorhalt, dass sein Vater vor seiner Geburt getötet worden wäre, führte er an, dass seine Mutter die Leute gekannt habe und ihm gesagt habe, dass diese die Mörder wären. Warum sein Vater damals umgebracht worden sei, wisse er nicht, seine Mutter habe nur erwähnt, dass sein Vater Probleme mit Leuten gehabt habe. Diese Leute hätten behauptet, dass sie die ganze Familie ausrotten würden, die Gründe kenne er allerdings nicht. Im August 2008 habe er Nigeria verlassen, weil er aus einem fahrenden Fahrzeug geworfen worden sei, wodurch er sich seinen Unterschenkel gebrochen habe. Er habe damals für die politische Partei XXXX gearbeitet und bei den Gegnern habe es sich um die andere politische Partei gehandelt. Es sei eher ein ehrenamtlicher Job gewesen, er habe nur ein bisschen Geld erhalten, es habe zum Leben gereicht. Er sei damals einfach zu diesen Leuten gegangen und sie hätten ihm diesen Job gegeben, es habe zu dieser Zeit überall Veranstaltungen in XXXX gegeben und bei einer solchen Veranstaltung habe er nachgefragt. Er sei dort ab dem Jahr 2006 beschäftigt gewesen, damals sei er auch entführt worden. Dieser Vorfall habe sich an einem Tag abgespielt, seine Entführer hätten ihn in das Auto gezerrt, seien ein Stück gefahren und hätten ihn aus dem Auto geworfen. Über die genaue Dauer könne er keine Angaben machen, er denke, es seien drei oder vier Stunden gewesen. Während der Fahrt habe niemand mit ihm gesprochen, er habe diese Leute auch nicht gekannt, sie hätten jedoch Parolen der anderen Partei geschrien, deshalb glaube er, dass es Personen der anderen Partei gewesen wären. Sie hätten über die Partei diskutiert und er sei damals unter Druck gestanden, er habe sich nicht genau gemerkt, was sie gesprochen hätten. Über Nachfrage, dass dieser Vorfall 2006 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer erst im August 2008 Nigeria verlassen habe, antwortete er, dass er anschließend eben Angst gehabt habe. Es sei in weiterer Folge zum Tod von Personen gekommen, die ebenfalls für die XXXX gearbeitet hätten. Nachdem einige Menschen getötet worden wären, habe er beschlossen, auszureisen. Wenn er irgendwo anders nach Nigeria gegangen wäre, hätte er Angst gehabt auch dort verfolgt zu werden, diese Leute hätten ihre Netzwerke. Er habe in Nigeria keine Schritte gesetzt, um die nigerianische Staatsbürgerschaft zu bekommen, er sei Staatsangehöriger von Südafrika. Wenn er jetzt nach Südafrika ginge, würden die Leute, die bereits seinen Vater getötet und seine Mutter attackiert hätten, nach seinem Leben trachten. Den Grund könne er nicht nennen, es sei das Problem, das sein Vater schon mit diesen Leuten gehabt habe. Er sei in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Institution, er habe ein paar Freunde in Österreich gefunden.

3.2. Daraufhin wurde vom verfahrensleitenden Referenten am 10.05.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, in welcher um Auskunft darüber gebeten wurde, wie der Aufenthalt südafrikanischer Staatsbürger in Nigeria geregelt sei und ob ein Aufenthaltstitel benötigt werde.

3.3. Mit Schreiben vom 20.05.2010 teilte die Botschaft in Abuja mit, dass südafrikanische Staatsbürger, die in Nigeria lebten, eine Aufenthaltsgenehmigung bräuchten. Das nigerianische Einwanderungsgesetz Kapitel 171 aus dem Jahr 1990 in Sektion 10 (1) sehe vor, dass jeder Bürger des Commonwealth oder Irlands gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes in Nigeria zum Zweck der Niederlassung einreisen dürfe, unter Vorlage einer vom oder im Namen des Direktors für Migration unterzeichneten Aufenthaltsbewilligung neben seinen anderen Reisedokumenten. Da Südafrika ein Land des Commonwealth sei, betreffe diese Vorschrift dessen Bürger, die eine solche Bewilligung vorweisen müssten, wenn sie sich in Nigeria niederlassen wollten.

3.4. In einer weiteren Anfrage an die Staatendokumentation wurde angefragt in welche Bezirke bzw. Stadtteile sich die nigerianische Stadt "XXXX" gliedere und ob es die Ortsbezeichnungen "XXXX", "XXXX" und "XXXX".

In einem Schreiben wurde mitgeteilt, dass diese Ortsbezeichnungen der Stadt XXXX zuordbar seien.

3.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers stünden nicht fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Südafrika oder Nigeria sei. Der wahre bzw. tatsächliche Herkunftsstaat habe nicht geklärt werden können. Es werde festgestellt, dass es bis dato weder seitens der südafrikanischen Botschaft, noch seitens der nigerianischen Botschaft in Österreich zur Ausstellung eines betreffenden Heimreisezertifikates gekommen sei oder der Antragsteller von den jeweiligen Botschaften als Staatsbürger des jeweiligen Landes anerkannt worden sei. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt, der Zeitpunkt stehe jedoch nicht fest. Am 16.07.2009 habe der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der Aufenthalt sei nur deshalb legalisiert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2009 sei der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Mit Bescheid vom XXXX sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden, das Verfahren befinde sich im Stande der Berufung. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.11.2009 sei der Beschwerdefüher wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, aus der er am 23.04.2010 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren entlassen worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Südafrika oder Nigeria mit Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen wäre, weil die relevierten Umstände wegen mangelnder Glaubwürdigkeit nicht als Sachverhalt festzustellen gewesen wären. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Nichtausstellung von Heimreisezertifikaten aus der Aktenlage des fremdenpolizeilichen Aktes ergäbe. Hinzu trete, dass die diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich gewesen seien bzw. der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, gleichbleibende Angaben zu seiner Person zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen bereits geführten bzw. anhängigen Verwaltungsverfahren immer als Staatsbürger Südafrikas bezeichnet. Auch das Erstasylverfahren sei in Hinblick auf Südafrika geprüft worden, wobei die Entscheidung auch mit einer Ausweisungsentscheidung nach Südafrika einhergegangen sei. Auch der Fremdenpolizeibehörde sei es nicht möglich gewesen, die Staatsbürgerschaft zu eruieren. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Ausführungen zum behaupteten Herkunftstaat einer Überprüfung nicht Stand gehalten hätten, da den Behauptungen kein Glaube geschenkt werde. Es handle sich dabei um in den Raum gestellte Behauptungen, die noch dazu widersprüchlich seien und die der Beschwerdeführer auch nicht habe bescheinigen können. Denn so hätte eine Überprüfung durch die südafrikanische Botschaft feststellbar gewesen sein müssen. Selbiges gelte für die Behauptungen in Bezug auf Nigeria, wenn er tatsächlich in Nigeria geboren worden wäre und dort eine Schule besucht hätte, müsste davon auszugehen sein, dass dies im Zuge der Überprüfung durch die nigerianische Botschaft hätte feststellbar gewesen sein müssen. Anlässlich der Einvernahme am 15.12.2009 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Kürze die Sterbeurkunde seines Vaters erhalte und dann in der Lage wäre, seine Staatsbürgerschaft nachzuweisen, weil er diesbezüglich mit seiner Tante in Kontakt getreten sei. Über Nachfrage habe der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal den "richtigen" Namen seiner Tante oder deren Aufenthaltsort gewusst. Zudem sei auch widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren unter anderem ausgeführt habe, er sei unter Verwendung eines südafrikanischen Reisepasses nach Nigeria gereist und dass seine Mutter südafrikanische Dokumente für ihn gehabt habe, er aber nicht wisse, wo sich diese befänden, weil auch schon seine Mutter verstorben wäre. Im nunmehrigen Verfahren habe der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort über einen Reisepass gesprochen, den er besitze. Für den hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei, könne davon ausgegangen werden, dass Nigeria als sein "letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort" im Sinne des § 2 AsylG anzusehen sei. Als Herkunftsstaat sei nämlich nur jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit man besitze oder der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, wobei diesbezüglich nur Staaten in Frage kämen, in denen man sich "rechtmäßig" somit legal und offiziell, konform den Bestimmungen, die den Aufenthalt bzw. die Aufenthaltnahme von Fremden btw. Nicht-Staatsbürgern in dem jeweiligen Staat regeln, aufhalte. Wie sich aus der eingeholten Anfragebeantwortung über den Aufenthalt südafrikanischer Staatsbürger in Nigeria ergebe, bedürften Personen, die keine nigerianischen Staatsbürger seien, zum rechtmäßigen Aufenthalt in Nigeria einer Aufenthaltsbewilligung. Dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen wäre, habe er nicht behauptet. Hinsichtlich der Verfolgung auf den Herkunftsstaat Südafrika bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgung geltend gemacht habe bzw es sei ihm nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es werde auf die widersprüchlichen Angaben verwiesen, wie beispielsweise die Angaben, dass der Beschwerdeführer die Grundschule von 1994 bis 1999 in XXXX besucht habe und die Hauptschule von 2001 bis 2006 in XXXX, im Zweitverfahren habe er hingegen angegeben, dass er nur die Grundschule von 1994 bis 1999 in XXXX besucht habe. Im Erstverfahren habe er angegeben, dass er bei dem Überfall auf die Mutter im Jahre 1999 nicht Zuhause gewesen sei, vor der Außenstelle habe er angegeben, dass er die damaligen Verfolger gesehen habe. Im Erstverfahren habe er angegeben, seine Mutter habe zwischen 1994 und 1999 mit einem Mann und dem Beschwerdeführer an der Adresse XXXX gelebt, im Zweitverfahren habe er angegeben, dass er alleine mit seiner Mutter in einem Appartement gelebt habe. Im Erstverfahren habe er angeführt, die Rückkehr nach XXXX sei im Jahr 1994, somit im Alter von sechs Jahren erfolgt, in der Einvernahme am 25.06.2009 habe er angeführt, dass er in einem Alter von vier Jahren dorthin zurückgekehrt wäre. Es erscheine auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer nie mit seiner Mutter über den Grund bzw. über die Personen, die eigentlichen Verfolger gesprochen habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich nach dem Verlust des Vaters mit dem Tod desjenigen auseinandersetze, doch spätestens nach dem erfolgten Übergriff auf die Mutter, im Zuge dessen die gesamte Familie bedroht worden sei, wäre es nachvollziehbar, dass man sich über die Gründe der Verfolgung informiere, um Klarheit zu erhalten. Es habe auch kein plausibler Grund erkannt werden können, warum die Personen, die seinen Vater im Jahr 1988 getötet hätten, gegenwärtig den Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Ermordung noch nicht einmal geboren worden sei, zu verfolgen, geschweige denn zu töten.

Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung in Nigeria bleibe auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem ersten Asylverfahren darauf berufen habe, Mitglied der XXXX gewesen und nach dem Tod eines Parteimitglieds Angst gehabt zu haben, ebenfalls getötet zu werden. Dass es darüber hinausgehend etwaig bereits zu persönlichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gekommen wäre, sei im Zuge der Erstbefragung im Erstverfahren nicht erwähnt worden. Als Mitglied der XXXX bei der Wahl im Jahr 2007 sei er als Bodyguard für einen namentlich genannten Kandidaten unterwegs gewesen. Mitglieder der XXXX hätten begonnen, Probleme zu machen und andere Mitglieder seiner Partei zu töten, diesbezüglich seien diese Gründe jedoch nur subjektiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine einzige gegen ihn gesetzte Verfolgungshandlung in Bezug auf Nigeria vorgebracht, oder dezidiert behauptet. Seinem Vorbringen sei jedoch nicht zu entnehmen gewesen, dass es bereits im Jahr 2006 Probleme gegeben hätte. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer im jetzigen Verfahren behauptet, bereits im Jahr 2006 für die XXXX gearbeitet und die andere Partei nicht gekannt zu haben. Er habe weiters angegeben, im November 2006 entführt worden zu sein. Hätte eine solche Entführung tatsächlich stattgefunden, sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht schon früher vorgetragen habe. Ausgehend von diesen Erzählungen läge ein verfolgungsfreier Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten vor, wenn der Beschwerdeführer erst im August 2008 ausgereist sei. Aufgrund obiger Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versuche, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu bekommen bzw zu erzwingen. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruiert habe, ohne tatsächlich nur im Geringsten persönlich von dem Vorgebrachten betroffen gewesen zu sein. Zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorginge, dass der Beschwerdeführer in Südafrika und/oder Nigeria unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre, nicht hätten festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer habe weder im Hinblick auf Südafrika, noch auf Nigeria, relevante Verfolgung glaubhaft machen können.

3.6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ausführt, dass seine Mutter nigerianische Staatsbürgerin sei und sein Vater aus Südafrika stamme. Noch während der Schwangerschaft sei sein Vater in Südafrika ermordet worden, weshalb seine Mutter nach Nigeria zurückgegangen wäre, wo der Beschwerdeführer geboren worden sei. Seine Mutter sei als Ibo verstoßen worden, weil sie mit jemandem aus dem Stamm der XXXX verheiratet gewesen sei, weshalb sie im Jahr 1994, als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt gewesen sei, wieder nach Südafrika zurückgekehrt wäre. Seine Mutter habe ihm immer gesagt, dass sie Südafrikaner wären, sie habe auch Dokumente über die Eheschließung gehabt, er habe vermutet, dass seine Mutter auch Dokumente bezüglich der Staatsbürgerschaft besitze. Im Jahr 1999 habe seine Mutter mit den Leuten, die seinen Vater umgebracht hätten, Probleme gehabt, weshalb sie wieder zurück nach Nigeria gegangen wären. Seine Mutter sei kurze Zeit darauf an den Folgen einer Vergewaltigung verstorben, die Verwandten hätten den Beschwerdeführer als Südafrikaner nicht länger bei sich geduldet, weshalb er obdach- und beschäftigungslos gewesen sei. Er sei daher in Nigeria umhergezogen und sei dort geblieben, wo er Arbeit habe finden können. Im Jahr 2006 habe er schließlich bei der XXXX Arbeit gefunden, wo er von den Gegnern entführt und aus dem Auto geworfen worden sei, hierbei habe er sich eine schwere Beinverletzung zugezogen. Er wisse von seiner Mutter, dass er Südafrikaner sei, die Dokumente darüber habe er nach deren Tod nicht finden können. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, die Schwester seines Vaters in Südafrika hinsichtlich der Dokumente zu kontaktieren, was jedoch bisher nicht gelungen sei. Er glaube nicht, dass er Staatsbürger Nigerias sei, weil auch seine Mutter durch die Eheschließung die südafrikanische Staatsbürgerschaft erworben habe, die nigerianische Botschaft habe auch jede Zuständigkeit für ihn abgelehnt. Auch die südafrikanische Botschaft sehe sich mangels Unterlagen außer Stande die Staatsbürgerschaft zu bestätigen. Durch die Haft sei es ihm nicht gelungen, mit seiner Tante in Kontakt zu treten. Es müsste jedoch im südafrikanischen Personenstandsregister zumindest sein Vater registiert sein, wodurch dessen Staatsangehörigkeit festzustellen wäre. Der Beschwerdeführer beantrage, seine Staatsangehörigkeit festzustellen und über eine eventuelle Ausweisung darüber zu entscheiden. Es sei nicht gerechtfertigt, über sein Asylbegehren abweisend zu entscheiden, weil man nicht einmal wisse, in welchem der Länder der Beschwerdeführer gefährdet sei. Eine Ausweisung aus Österreich scheine wenig sinnvoll, weil er trotzdem im Land geduldet werden müsse.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Beschluss vom 07.01.2013 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt; nach Bekanntgabe einer neuen Zustelladresse wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2013 wieder fortgeführt.

6. Das Verfahren ging am 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht und die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung über.

7. Mit Schreiben vom 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen Umstände über seine private Situation bekanntzugeben.

8. Mit Schreiben vom 12.10.2015 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, bereits seit sieben Jahren in Österreich zu leben, in dieser Zeit habe er sich sehr gut integriert. Er sei stetig darum bemüht, seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern und stehe derzeit auf der Warteliste für einen weiteren Kurs bei

XXXX. Zu seinen in Südafrika möglicherweise noch lebenden Verwandten habe er seit seinem Aufenthalt in Österreich keinen Kontakt, im Fall seiner Rückkehr nach Südafrika wäre er völlig auf sich alleine gestellt und hätte keine Wohnmöglichkeit. Anbei legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Straßenmagazins vom 16.09.2011 vor, laut welcher er seit Mai 2011 als Verkäufer dieser Zeitschrift tätig sei und eine Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses A1 1 vom 27.09- 15.12.2011.

9. Der Beschwerdeführer hat in Österreich 3 strafrechtliche Verurteilungen, hiervon 2 einschlägige nach dem Suchtmittelgesetz.

Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 02.06.2009 vollzogen, die bedingte Nachsicht mit Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom 12.10.2015 endgültig nachgesehen.

Die endgültige Entlassung erfolgte mit Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom 06.06.2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 84/2015 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 82/2015 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl. I Nr. 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:

Die Identität des Beschwerdeführers und sein Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in Nigeria oder Südafrika droht.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am am 22.09.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, welches unter Zugrundelegung des Herkunftsstaates Südafrika negativ entschieden wurde, brachte der Beschwerdeführer am 16.07.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid vom 27.07.2009, Zl: 09 08.422 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 AVG (wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Südafrika ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Mit Erkenntnis vom 19.08.2009 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Asylgerichtshof behob den Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.

Mit Bescheid vom 08.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer weist in Österreich 3 strafrechtliche Verurteilungen, davon zwei nach dem Suchtmittelgesetz auf. Er wurde zuletzt am 07.01.2015 verurteilt und verbrachte einen Teil seines Aufenthaltes in Österreicht in Strafhaft.

Mit Bescheid der XXXX vom 04.06.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

Wie sogleich auszuführen sein wird, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, die südafrkanische Staatsanghörigkeit zu haben, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen zu sein.

Die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus seinen vagen und widersprüchlichen Angaben.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Letztlich behauptete der Beschwerdeführer konsistent in seinen beiden Asylverfahren, dass er Staatsbürger Südafrikas wäre und es bezweifle, die Staatsangehörigkeit Nigerias zu besitzen. Doch auch bei näherer Betrachtung der vorgetragenen Gefährdungen in den beiden Ländern konnte weder in Bezug auf Südafrika, noch in Bezug auf Nigeria asylrelevantes Vorbringen erkannt werden.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner behaupteten Staatsbürgerschaft Südafrikas keine Gründe vor, die eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers befürchten ließen. Der Beschwerdeführer erstattete im Zusammenhang mit Südafrika das Vorbringen, dass sein Vater noch vor seiner Geburt von unbekannten Personen ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer konnte weder den Personenkreis näher benennen, noch die Umstände, die zur Ermordung des Vaters und später auch seiner Mutter geführt hätten. Nachvollziehbare Gründe warum der Beschwerdeführer von diesen Personen nun (auch in Anbetracht der erheblichen Zeitspanne) von diesen Personen verfolgt werden sollte, konnte er nicht schlüssig darlegen.

Unbeschadet der Ausführungen zu Südafrika stellen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm in Nigeria angeblich widerfahrenen fluchtauslösenden Ereignis als vage und detailarm dar; inbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlege, wieso er nach dem geschilderten Vorfall im Jahr 2006, bei dem er angeblich aus einem Auto geworfen worden sei, weitere 2 Jahre in Nigeria aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus sprach der Beschwerdeführer erstmalig in seinem zweiten Asylverfahren davon, dass er von Gegnern einer politischen Partei aus einem Auto geworfen worden sei, allerdings behauptete er nicht einmal Mitglied einer politischen Partei gewesen, sondern lediglich ehrenamtliche Arbeiten für diese Partei ausgeführt zu haben. Dass er auf Grund der Ermordung von Anhängern dieser politischen Partei aus dem Land geflohen sei, wie er es konsistent im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vortrug, kann seinen späteren Einvernahmen nicht mehr entnommen werden. Aus diesem Grund ist der Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde zuzustimmen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich waren, weshalb von keiner aktuellen Verfolgung in Nigeria auszugehen sei.

Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen ist, schließlich brachte er bereits im Jahr 2009 vor, sich um Kontakt zu seiner in Südafrika lebenden Tante zu bemühen, um Dokumente seines Vaters zu besorgen. Der Beschwerdeführer brachte jedoch bis zum heutigen Tag keinerlei Unterlagenzum Nachweis seiner Identität insbesondere zu seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit in Vorlage. Auch Anfragen durch die erstinstanzliche Behörde bei den jeweiligen Botschaften verliefen negativ, weder die nigerianische Botschaft, noch die südafrikanische Botschaft konnten den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen des jeweiligen Landes benennen, auch waren sie nicht bereit, Heimreisezertifikate für den Beschwerdeführer auszustellen. Die Behörde unternahm erhebliche Anstrengungen, um den Herkunfststaat des Beschwerdeführers herauszufinden und trat in intensivem Kontakt mit den jeweiligen Botschaften, jegliche Anfragen verliefen jedoch negativ.

Darüber hinaus entzog sich der Beschwerdeführer auch mehrmals den Asylbehörden, was letztlich zur Einstellung seines Verfahrens führte. Für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben spricht schon, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205), was der Beschwerdeführer jedoch nicht getan hat. Vielmehr hat er dadurch, dass er den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgab und so das Verfahren um mehrere Monate prolongierte, seine ihm als Asylwerber obliegenden Pflichten wiederholt verletzt.

Entgegen seiner Ankündigung vor dem BAA blieb es der Beschwerdeführer schuldig, bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ein Identitätsdokument vorzulegen, sondern erklärte dieser in der Beschwerde gegen den Bescheid, es sei ihm aufgrund seiner Lebensumstände nicht möglich, seine Identität zu beweisen.

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der tatsächliche Herkunftsstaat konnte sohin von ihm nicht glaubhaft gemacht werden.

Es ist im gegenständlichen Fall zutreffend, dass auch die Einholung eines Sprachgutachtens hier keine zweckdienlichen Schlüsse zuließe, denn der Beschwerdeführer brachte ja vor, sowohl in Nigeria als auch in Südafrika gelebt zu haben, weshalb eine etwaige dominantere Sprachfärbung keine Erkenntnisse darüber brächte, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer tatsächlich besäße. Aus diesem Grund erschien auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für nicht zweckmäßig, denn letztlich könnte auch durch eine solche keine Feststellungen über die Staatsangehörigkeit getroffen werden.

Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei den nachfolgenden Erwägungen auch nicht, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, Verletzungen am Körper von Geschehnissen in seiner Heimat davon getragen zu haben. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es plausibel sein kann, dass der Beschwerdeführer diese Verletzungen durch Misshandlungen Dritter erlitten hat. Doch zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass er insgesamt nicht bereit war, umfassende Angaben zu tätigen, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er die Gründe dieser Verletzungen nicht zutreffend angegeben hat. Detaillierte Feststellungen dazu oder gutachterliche Abklärungen könnten in dem speziellen vorliegenden Fall nichts zur Frage der Staatsangehörigkeit oder Herkunft des Beschwerdeführers und ebenso wenig zur Erfassung einer spezifischen Kausalität beitragen, handelt es sich doch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach um Verletzungen, welche vielen Jahre zurückliegen und mannigfaltige Ursachen haben können.

4. Rechtliche Beurteilung:

4. 1 Zu Spruchpunkt A I (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang brauchten mangels vorliegender Verfolgung des Beschwerdeführers und mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz keine Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes getätigt werden.

4.2. Zu Spruchpunkt A II (Subsidiärer Schutz):

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt wird, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkte und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Ein derart agierender Asylwerbers solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß in Herkunftsstaat angeben. Der Wortlaut der Bestimmung gehe jedoch über dieses Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die Asylbehörde hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).

Wie in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses dargetan, bestehen keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf andere Weise festzustellen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst nicht bereit ist, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Südafrika der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Verfahrensgegenständlich ist also § 8 Abs. 6 AsylG 2005 anzuwenden.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und daher nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt A III. (Zurückverweisung hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

4.3.1. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit September 2008, also seit etwa 7 Jahren, in Österreich. Der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren auch keine sonstigen Hinweise auf ein ausgeprägtes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu entnehmen. Eine fortgeschrittene Integration war daher zu verneinen.

Der Aufenthalt von sieben Jahren stellt zwar grundsätzlich eine längere Zeitspanne, in Ermangelung von außergewöhnlichen Aspekten der Integration aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Private Interessen von Fremden am Verbleib sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus in Österreich bereits drei Mal straffällig und verbrachte einen Teil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung irregulär in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind dagegen gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die gegen einen Ausspruch nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, auch wenn dem Beschwerdeführer die bisher relativ lange Verfahrensdauer nicht zurechenbar ist. Dennoch muss auch hier klar festgehalten werden, dass das Asylverfahrens des Beschwerdeführers wegen mangelnder Mitwirkung über mehrere Monate eingestellt wurde.

Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). (AsylGH 16.02.2010, A2 236.875-2/2010)

Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht zur Zeit nicht gem. § 75 Abs. 20, 1. Variante AsylG vorgegangen werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

4.3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen, die keine weiteren Rechtsfragen aufwerfen; gleiches gilt für die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 1-Variante AsylG, die inhaltlich Fragen des Art. 8 EMRK betrifft.

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