BVwG W131 2009152-1

W131 2009152-1Tribunale amministrativo federale23 nov 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W131 2009152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2009152.1.01

Spruch

W131 2009152-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Dr Andreas JAKL sowie Mag Kurt RETZER als Beisitzer betreffend die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 11.03.2014, ergangen zur Sozialversicherungsnummer XXXX, im nach einer vorangegangenen kassatorischen Entscheidung des VwGH zu Zl Ra 2015/08/0089 fortgesetzten Beschwerdeverfahren wie folgt entschieden:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird nach Beschwerdezurückziehung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nachdem die belangte Behörde, das Arbeitsmarktservice Wien

Prandaugasse (= AMS), einen mit 11.03.2014 datierten Bescheid zu

Lasten der Beschwerdeführerin XXXX (= Bf) erlassen hatte, mit

welchem gemäß § 22 Abs 1 und 3 sowie § 24 Abs 1 AlVG das Arbeitslosengeld ab 01.02.2014 eingestellt worden war, weil die Bf bereits ab 01.03.2013 Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gehabt hätte, erledigte das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverweisend, weil das BVwG für seine Instanz tragend die Auffassung vertreten hatte, dass das AMS allfällige den eigenen Bescheid stützende ausländische Pensionsversicherungszeiten gehörig hätte ermitteln müssen.

2. Der VwGH hob diesen Beschluss des BVwG nach einer Revision des AMS mit dem im Entscheidungskopf zitierten Erkenntnis auf, woraufhin die Bf die Beschwerde durch ihren gewerkschaftlichen Vertreter - nach neuerlicher Verhandlungsanberaumung - zurückgezogen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde ist mit der Eingabe, OZ 18 des Gerichtsakts, zurückgezogen worden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und insb die festgestellte Rechtsmittelzurückziehung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG (idgF) hatte bzw konnte gegenständlich unter Berücksichtigung der Geschäftsverteilung des BVwG der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat zu entscheiden.

Zu A)

Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Pflicht zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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