BVwG W214 2012815-1

W214 2012815-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W214 2012815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2012815.1.00

Spruch

W214 2012815-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte am 15.05.2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX , und seinem Sohn XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er u.a. an, er stamme aus XXXX , Provinz Damaskus, und habe Syrien im November 2012 legal wegen des Krieges verlassen. Seinen Militärdienst habe er im Jahr 2009 beendet. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst, getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer legte u.a. seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis sowie seinen Militärausweis vor.

2. Am 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.

Dabei gab er zusammengefasst u.a. Folgendes an: Im Mai 2011 sei er bei einer Kontrolle mitgenommen und eine Woche festgehalten worden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Wehrdienst von 01.05.2007 bis zum 01.02.2009 geleistet habe und im "elektrischen Krieg", wo man lerne, wie Raketen abgefeuert werden würden, ausgebildet worden sei. Ein Polizist sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinem Vater gesagt, wenn man das Gruppenzeichen des Beschwerdeführers im Fernsehen sehe, müsse er sich bereithalten. Reserveübungen habe der Beschwerdeführer noch keine absolviert.

Aus der Übersetzung des Wehrdienstbuches geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst von 25.04.2007 bis 01.02.2009 absolviert hat. Als Beginn seines Reservedienstes wird der 02.02.2009 angegeben. Weiters ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Einberufungsbehörde um eine Ausreisegenehmigung (nach XXXX ) angesucht hat, die ihm am 18.11.2012 genehmigt wurde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 (= Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen fest, dass seine Identität feststehe und er syrischer Staatsangehöriger sei. Die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten wären.

Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Syrien. Zum Wehrdienst stellte es fest, dass männliche Staatsbürger Syriens ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen würden. Im März 2011 habe Präsident Assad ein Dekret erlassen, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monate verringert habe. Dies sei auch als Versuch gewertet worden, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien vor dem Einberufen geflohenen und die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert gewesen seien. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage, mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften sei auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begonnen habe, habe die Assad Regierung versucht, die Minderheiten zu besänftigen und den Kurden die Staatsbürgerschaft versprochen. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig sei, seien nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, würden aufgefordert werden, den Militärdienst abzuleisten. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, z.B. wenn eine Familie nur einen Sohn habe oder schwere gesundheitliche Probleme vorliegen würden. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate sei im November 2011 eine Entscheidung erfolgt, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin hätten dutzende junge Männer das Land verlassen. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 sei den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt worden, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hätten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt der Armee nicht eingehalten hätten. Diese Personen seien aufgefordert worden, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei den Rekrutierungseinheiten zu melden. Eine Befreiung sei bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gebe, sich freizukaufen: aus gesundheitlichen Gründen; wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, könne sich freikaufen; dasselbe gelte für Männer, die älter als 45 Jahre seien; Präsident Al-Assad habe im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen die längere Zeit im Ausland gelebt hätten, zu zahlen sei von USD 6.500 auf USD 5.000 verkündet. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "kann Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Kriegszeiten unwahrscheinlich. Die dem syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" habe im Jänner 2013 berichtet, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) werde berichtet. Die Regierung habe Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigerten sich, sich zu melden. Diese Situation habe die Regierung gezwungen die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen werde in Syrien nicht anerkannt und es gebe keine Möglichkeiten eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden. Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, würden sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versucht hätten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften sei die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Weiters würden Rückkehrer gerichtlich belangt werden, die in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte die belangte Behörde u.a. aus, alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch im wehrfähigen Alters sei, sei nicht geeignet, eine konkret gegen seine Person betreffende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr anzunehmen. Zudem habe er auch eine konkrete Genehmigung gehabt, das Land zu verlassen. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sein Fluchtvorbringen wiederholt. Weiters stellte er den Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens.

5. Am XXXX wurden die Söhne des Beschwerdeführers namens XXXX und XXXX in Österreich geboren. Für sie stellte der Beschwerdeführer am 09.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst geleistet und im Jahre 2009 beendet. Der Beschwerdeführer erhielt bei seinem Militärdienst eine Ausbildung im "elektronischen Krieg" (u. a. die Ausbildung, Raketen abzufeuern und am Computer zu arbeiten). Trotz der Genehmigung zur Ausreise durch das Militär im Jahr 2012 kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht seinen Reservedienst bei der syrischen Armee antreten müsste.

Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte (in Verbindung mit seinem relativ langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung im Ausland) davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde und er festgenommen, allenfalls zwangsrekrutiert (wobei der Beschwerdeführer zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen werden würde), allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers wird auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Reisepass und syrischer Personalausweis). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 12.11.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen, als glaubhaft. Jedoch sei alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch im wehrpflichtigen Alter sei, nicht geeignet, eine konkret seine Person betreffende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr anzunehmen. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte wird eine Wehrdienstverweigerung/Desertion mit zum Teil hohen Haftstrafen bestraft. "Syrischen Soldaten droht bei Weigerung, gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften Sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen". Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls Sie sich weigerten, während Sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als Sie versuchten, zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen."

Wenn die belangte Behörde festhält, dem Beschwerdeführer drohe keine Rekrutierung da sich in seinem Wehrdienstbuch eine Berechtigung zur Ausreise befindet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dies auf das Jahr 2012 bezieht. Es ist notorisch, dass sich die Situation seither drastisch verändert hat und die syrische Regierung inzwischen verstärkt Reservisten einzieht. Überdies erhielt der Beschwerdeführer eine einschlägige Ausbildung an elektronischen Geräten, was die Wahrscheinlichkeit seiner Einziehung als Reservist erhöht.

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, zumal diese in der Beschwerde unwidersprochen blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.3. Da der relevante Sachverhalt festgestellt werden konnte, war dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag (siehe oben Punkt I.4.) nicht nachzukommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von Anhängern der staatlichen Stellen aus. Bei einer Zwangsrekrutierung würde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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