W212 2117219-1•BVwG W212 2117219-1
W212 2117219-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2015
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W212 2117219-1/5E
W212 2117222-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX beide StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015, Zlen 1.) 1080095409-150959190,
2. ) 1080095910-150959203, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sich und für ihren Sohn am 28.07.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen vom 27.07.2015, wonach die zwei Beschwerdeführer in XXXX Asylanträge stellten.
1.2. Anlässlich der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX, am 29.07.2015, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie am 23.07.2015 zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Cousine XXXX ihr Heimatland verlassen habe und über XXXX/Weißrussland nach XXXX/Polen gelangt sei, wo sie alle einen Asylantrag gestellt hätten und unmittelbar danach weiter nach Österreich gefahren wären. Sie hätten sich daher in Polen nur für die Dauer der Stellung des Asylantrages aufgehalten, sie wolle mit ihrem Sohn in Österreich bleiben und nicht zurück nach Polen. Von Polen habe sie erfahren, dass es dort schlecht sein solle.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, da die Eltern ihres Lebensgefährten, von dem sie nunmehr auch schwanger sei, gegen ihre Beziehung gewesen wären. Überdies hätte der Vater, des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, ihr diesen wegnehmen wollen.
1.3. Am 07.08.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die zwei Beschwerdeführer Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Polen und stimmte Polen mit Schreiben vom 12.08.2015 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 stimmte Polen ebenso der Wiederaufnahme der Cousine der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, zu.
1.4. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 21.10.2015 vor dem Bundesamt, XXXX einvernommen. Hiebei gab sie an, schwanger zu sein, jedoch keine Probleme in der Schwangerschaft zu haben und außer Vitamine keine Tabletten einzunehmen. Der errechnete Geburtstermin laut Mutter-Kind-Pass wäre der XXXX. Sie sei seit acht Jahren geschieden und sei der Vater des ungeborenen Kindes in Tschetschenien aufhältig.
Sie wäre mit ihrem Sohn nicht einmal einen Tag in Polen aufhältig gewesen, sei sofort mit einem Taxi nach Österreich weitergereist. Die Halbbrüder ihres Ex-Mannes würden sich in Polen aufhalten, wo sie genau wären und welchen Status sie in Polen hätten, wisse sie nicht. Sie könne auch nicht sagen, seit welchem Jahr diese schon in Polen aufhältig wären, lediglich, dass es seit dem zweiten tschetschenischen Krieg wäre.
Sie hätte bezüglich ihres Asylantrages in Polen eine Einvernahme gehabt, konkrete Vorfälle hätte es in Polen keine gegeben, ebensowenig wäre sie oder der minderjährige Zweitbeschwerdeführer in medizinischer Behandlung gewesen, noch sonst verfolgt, bedroht oder ähnliches, worden. Ihr Sohn hätte keine eigenen Gründe, er sei mit ihr lediglich mitgereist.
1.5. Aus der Vorlage und Einsicht in den Mutter-Kind-Pass ergeben sich keinerlei Hinweise auf Vorliegen einer Risikoschwangerschaft.
1.6. Mit Bescheiden vom 22.10.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren.
Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.
Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen.
Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)
Die 6-Monatsgrenze für Entscheidungen in Asylverfahren wird üblicherweise nicht eingehalten. In diesem Fall ist der betreffende AW nach 6 Monaten berechtigt, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. (AIDA 25.11.2013)
Für offensichtlich unbegründete Fälle gibt es ein beschleunigtes Verfahren, das binnen 30 Tagen abgeschlossen sein soll. Doch auch dieses Zeitlimit wird in der Regel nicht eingehalten. Es gibt kein Grenzverfahren. (AIDA 25.11.2013)
Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen. (UDSC 8.9.2011b) Um aufschiebende Wirkung kann aber beim Folgeantrag mit angesucht werden. Das Ansuchen entfaltet noch keine aufschiebende Wirkung. Der Direktor der Ausländerbehörde hat binnen 5 Tagen darüber zu entscheiden. Gegen eine negative Entscheidung über das Ansuchen auf aufschiebende Wirkung ist Beschwerde binnen 5 Tagen möglich. (AIDA 25.11.2013)
Momentan gibt es in Polen kein System staatlicher Rechtshilfe für Fremde und die Gesetzeslage garantiert AW keinen Zugang zu rechtlichem Beistand. (HFHR 11.10.2013) Derzeit wird kostenlose Rechtshilfe für Fremde durch NGOs bereitgestellt. (UN o.D. / AIDA 25.11.2013) Polen bemüht sich, ein derartiges System herzustellen und Ende 2013 wurde bereits ein entsprechendes Konzept vorgestellt. (UN o.D.)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2011a / CBAR 12.2011) Die durchschnittliche Entscheidungsdauer sind 35 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Im beschleunigten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage. (AIDA 25.11.2013)
Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Dieses Gericht entscheidet nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens, nicht inhaltlich. Die hier fällige Gebühr wird Asylwerbern in der Praxis auf Antrag erlassen.
Eine Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau gegen eine negative Entscheidung der 2. Instanz hat keine aufschiebende Wirkung. Diese muss extra beantragt werden, wird aber meistens gewährt; die Entscheidung dauert jedoch einige Monate.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011 / AIDA 25.11.2013)
Das UN Antifolterkomitee (CAT) moniert in seinem Bericht vom Dezember 2013, Polens Praxis sei nicht in Einklang mit dem Non-Refoulement-Prinzip, da es manchmal den Flüchtlingsstatus nicht als alleinigen Grund anerkannte, die Abschiebung in ein Land zu verbieten, in dem Leben und Unversehrtheit eines Flüchtlings bedroht wären. (UN 23.12.2013) Laut der NGO Helsinki Foundation for Human Rights gibt es ein entsprechendes Urteil des Appellationsgerichtes Warschau vom 26.10.2010 (AKz 791/10)). Üblicherweise begründen die polnischen Gerichte in solchen Fällen aber die Unzulässigkeit der Außerlandesbringung mit der drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Herkunftsland. (HFHR 11.10.2013)
Auch behauptet das CAT, dass die Möglichkeit bestehe, Antragsteller aus Polen abzuschieben, ohne dass sie Gelegenheit bekämen, diese Abschiebung rechtlich zu bekämpfen. (UN 23.12.2013) HFHR schlägt in dieselbe Kerbe und spricht von einer "Lücke im Rechtsschutz" für Fremde (Asylverfahren negativ oder "return cases"), weil es zwar die Möglichkeit gibt, gegen negative Entscheidungen der 2. Instanz beim Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau zu berufen, die aufschiebende Wirkung aber nicht automatisch erfolgt, sondern für die Dauer des Verfahrens extra beantragt werden kann (siehe oben, Anm.), wenn die Außerlandesbringung "substantiellen Schaden" anrichten würde bzw. "irreversible Auswirkungen" hätte, wird als Problem betrachtet. HFHR anerkennt zwar, dass in der Praxis eine solche aufschiebende Wirkung üblicherweise auch zuerkannt wird (speziell bei Asylverfahren negativ), weil das Gericht argumentiert, dass eine Außerlandesbringung es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, am Verfahren teilzunehmen. Jedoch stößt sich HFHR an der Bearbeitungsdauer der Anträge auf aufschiebende Wirkung von einigen Monaten, welche bereits ein niederländisches Gericht dazu veranlasste, die Dublin-Überstellung eines Antragstellers nach Polen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen die Außerlandesbringung zu untersagen (AWB 13/11314 vom 18.6.2013), weil eine Außerlandesbringung vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, das Non-Refoulement-Prinzip verletze.
Weiters wird von 2 Fällen berichtet, in denen Asylwerber am Tag bzw. einige Tage nach der Zustellung der negativen Entscheidung des Rates für Flüchtlingsfragen abgeschoben worden seien, was diesen den Zugang zum Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau verwehrt hätte, sowie von 2 Fällen, in denen Antragsteller außer Landes gebracht worden seien, bevor über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. (HFHR 11.10.2013; vgl. auch AIDA 25.11.2013)
Der österreichische Asylgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 11.11.2013 erkannt, dass sich aus genannter niederländischer Provisionalentscheidung kein Schluss auf systematische Verstöße gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ziehen lasse. (AGH 11.11.2013)
HFHR, eine jener NGOs, die am Konsultationsprozess zum Entwurf des neuen polnischen Fremdenrechts beteiligt sind, rief dazu auf, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass hinkünftig die aufschiebende Wirkung bei einer wie oben beschriebenen Beschwerde automatisch gegeben sei. (HFHR 11.10.2013) Diese Änderungen wurden akzeptiert und gleichzeitig die maximale Haftdauer von 12 auf 18 Monate angehoben. Dieser Text wurde am 8.11. vom polnischen Unterhaus angenommen und steht vor seiner Bestätigung im Senat. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, stellen die polnischen Behörden eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. (UN o.D.)
Sollte das Gesetz mit 1. Mai 2014 in Kraft treten, werden nach Ansicht Polens alle Bedenken des CAT, durch Änderung der betroffenen Gesetzesstellen, ausreichend berücksichtigt sein. (VB 11.12.2013)
Quellen:
Inhaftierung
In Polen gibt es zwei Arten geschlossener Einrichtungen für Fremde:
6 bewachte Zentren für Fremde mit zusammen 650 Plätzen (Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie und Przemysl); und 2 Schubhaftzentren mit zusammen 50 Plätzen (Bialystok und Przemysl). Mit Überbelegung gibt es in beiden Arten von Zentren kein Problem.
Die Gesetze erlauben eine Inhaftierung nur, wenn sie aus folgenden Gründen notwendig ist: zur Identitätsfeststellung; um den Missbrauch des Asylverfahrens zu verhindern; um eine Gefahr für anderer Personen Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Eigentum zu verhindern; zum Schutz des Staates oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Darüber hinaus ist Haft für Fremde aus folgenden Gründen möglich:
wenn sie die Grenze illegal überschritten oder es versucht haben (außer wenn sie Gründe dafür nennen können und sofort einen Asylantrag stellen); wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit in einem Aufnahmezentrum darstellen.
In Schubhaft können Fremde nur genommen werden, wenn es für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit usw. nötig ist. (AIDA 25.11.2013)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen.
Haft für AW (bzw. deren Verlängerung) wird vom zuständigen Bezirksgericht auf Antrag der Grenzwache für 30 bis 60 Tage verhängt. Wenn während dieser Zeit eine negative Entscheidung in 1. Instanz ergeht, kann die Haft bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung verlängert werden (auch wenn Beschwerde erhoben wird), jedoch nicht länger als insgesamt 1 Jahr. Es gibt jedoch Berichte von Überschreitungen der max. Haftdauer.
Wird der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt, verlängert das Gericht die Haft automatisch um 90 Tage.
Gegen die Haftgründe kann binnen 7 Tagen (auch nach einer Verlängerung) beim zuständigen Regionalgericht Beschwerde eingelegt werden.
Unabhängig von der Beschwerde gegen die Haftgründe, können AW jederzeit einen Antrag auf Enthaftung wegen Änderung der persönlichen Umstände (zB. Erkrankung, ...) an das Bezirksgericht stellen. Gegen dessen Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.
Wenn es auch Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert würde, zeigen die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von AW in Polen gibt.
Die Gesetze sehen eine kostenfreie Rechtshilfe für Beschwerdeverfahren vor Gerichten vor, wenn AW diese beantragen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. In der Praxis geschieht das aus Mangel an Information aber angeblich selten. (AIDA 25.11.2013)
Die inhaftierten Fremden haben Zugang zu medizinischer Versorgung. In jedem Zentrum gibt es zumindest einen Arzt und eine Krankenschwester, manchmal nur Teilzeit verfügbar. Der Mangel an Sprachkenntnissen ist das größte Hindernis beim Zugang zu Gesundheitsversorgung. (AIDA 25.11.2013)
Es gibt in Polen auch eine Alternative zur Haft, nämlich die Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts, der nicht ohne Erlaubnis verlassen werden darf. Das ist möglich, wenn der Aufenthalt in einem bewachten Zentrum oder einem Schubhaftzentrum für einen AW eine ernste Bedrohung von dessen Leben oder Gesundheit darstellen würde, bzw. wenn angenommen werden kann, dass der Antrag wohlbegründet ist und positiv entschieden werden wird. 2012 gab es jedoch keine einzige Anwendung dieses Mittels.
AW werden nicht in regulären Gefängnissen zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert. (AIDA 25.11.2013)
Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)
Die NGO Helsinki Foundation for Human Rights sagt in ihrem Bericht vom Oktober 2013, dass in den bewachten Flüchtlingszentren, trotz aller gefängnisähnlichen Sicherung nach außen, die einzelnen Zimmertüren nicht versperrt werden können und somit Tag und Nacht offen sind und die dort Untergebrachten sich in bestimmten Bereichen frei bewegen können. Ein Problem, das als grundlegend beschrieben wird, ist Langeweile aufgrund von Mangel an interessanten Betätigungsmöglichkeiten in den Zentren. Besuche beim Arzt würden demnach oft als Bereicherung des Alltags betrachtet.
HFHR hält fest, dass die Fremden NGOs per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren können, es gebe auch Sprechstunden von NGO-Anwälten in den Zentren, allerdings nicht regelmäßig und oft nur einmal im Monat oder weniger, abhängig von den Projekten der NGOs.
Es gebe allgemein zugängliche Telefone in den Gängen der Zentren. Die Verwendung von Mobiltelefonen sei generell erlaubt, es gebe aber in manchen Zentren gewisse Einschränkungen. Lediglich Mobiltelefone mit Möglichkeit zur Audio- und Videoaufzeichnung unterlägen generellen Beschränkungen und würden einbehalten.
Vor allem Fax-Kommunikation sei wichtig für den Zugang zu rechtlicher Hilfe. Das Senden eines Fax bedarf in einigen Zentren eines schriftlichen, meist aber nur eines mündlichen Antrags und ist gebührenfrei. (HFHR 11.10.2013)
In jedem Zentrum besteht Zugang zu medizinischer Versorgung, er ist jedoch unterschiedlich geregelt, Dauer und Häufigkeit der Ordination sind anhängig von Größe und Auslastung des jeweiligen Zentrums. Fachärztliche Versorgung ist in der Regel außerhalb der Zentren in örtlichen Gesundheitseinrichtungen möglich. Zugang zu geeigneter psychologischer Unterstützung sei nicht in jedem Zentrum verfügbar. Die Möglichkeit der Diagnose von Traumatisierten oder Folteropfern usw. zieht HFHR für die meisten Zentren in Zweifel. (HFHR 11.10.2013)
Neuankömmlinge in den bewachten Zentren werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer medizinischen Eingangsuntersuchung unterzogen und ein Gesundheitsakt angelegt. Es besteht das Recht auf medizinische Hilfe, auch psychologische, wenn die Notwendigkeit besteht. Psychologische Hilfe wird dabei sowohl von Psychologen im Zentrum, als auch außerhalb geleistet. (UN o.D.)
Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
Vulnerable AW sollen nicht geschlossen untergebracht werden, es sei denn ihr Verhalten stellt eine Bedrohung für andere Personen im Unterbringungszentrum dar. In der Praxis soll es aber dennoch zu Fällen kommen, in denen vulnerable AW aus anderen Gründen in Haft kommen. Es gibt Kritik, dass die Gesetze nicht genug Vorkehrungen zur Identifizierung vulnerabler Fremder böten und die Grenzwache hier zu wenig geschult wäre.
UMA dürfen gemäß Gesetz nicht inhaftiert werden, trotzdem komme dies in Fällen, wo es Zweifel über das Alter eines AW gebe, gelegentlich vor. Ebenso soll es zu derartigen Fällen kommen, wenn unbegleitete Minderjährige zuerst als illegale Migranten festgenommen werden (was die Gesetze erlauben) und erst aus der Haft heraus einen Asylantrag stellen. In den geschlossenen Einrichtungen gibt es jedenfalls abgetrennte Bereiche für Männer, Familien und manchmal für alleinstehende Frauen. Familien werden in einem Zimmer untergebracht. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, legen die polnischen Behörden dar, dass Minderjährige sowohl in einem Heim, als auch in einem bewachten Zentrum untergebracht werden können, stellen aber eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. Dessen Entwurf sehe vor, dass nur begleitete Jugendliche über 15 Jahren in bewachten Zentren untergebracht werden können, nicht jedoch UMA, was in Übereinstimmung mit Empfehlungen des UNHCR sei. Auch bestehen die polnischen Behörden darauf, dass Kinder in bewachten Zentren garantierten Zugang zu Bildung hätten. Es gebe entsprechende Vereinbarungen mit Schulen und Lehrern. (UN o.D.)
Gemäß UNHCR werden Familien mit Kindern von der Grenzwache nicht mehr in bewachten Zentren untergebracht, wenn dies laut Gesetz auch nicht verboten ist. (USDOS 27.2.2014)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Die Regierung setzt die Menschenrechte generell durch und unternimmt Schritte zur Belangung von Beamten, die sich des Missbrauchs schuldig gemacht haben, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 27.2.2014)
Gemäß HFHR vorliegenden Statistiken, sollen Strafverfahren gegen Polizisten aufgrund von Beschwerden selten sein und diese Fälle meist aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. 2012 wurden demnach 218 Beamte wegen Amtsmissbrauch verurteilt, davon 9 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe. (HFHR 11.10.2013)
Quellen:
Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt. (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013)
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise. (Pax Christi 1.12.2011)
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt. (VB 11.2.2013)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Quellen:
Dublin- Rückkehrer
Ein Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Erstantrag stellen.
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlassen hat, wurde dieses in der Zwischenzeit höchstwahrscheinlich eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Erstantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein Folgeantrag ist möglich. Folgeanträge ohne neue Elemente werden jedoch als unzulässig betrachtet. (VB 4.4.2014 / AIDA 25.11.2013)
Die Grenzwache wird den AW entweder direkt in ein offenes Aufnahmezentrum überstellen, oder für max. 48 Stunden inhaftieren und bei Gericht dessen Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum beantragen. (AIDA 25.11.2013) Die Entscheidung über die Art der Unterbringung wird in jedem Einzelfall individuell getroffen. (VB 4.4.2014)
Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen. (siehe dazu das Kap. 2.1. Inhaftierung, Anm.) (AIDA 25.11.2013; vgl. auch: VB 4.4.2014) Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden. (CBAR 12.2011)
Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (VB 4.4.2014)
Es kam in der Vergangenheit vor, dass sich Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Polen, statt einen Antrag/Folgeantrag/Wiederaufnahmeersuchen zu stellen, sofort für die freiwillige Heimreise meldeten und ausreisten. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. 2013 nahmen jedenfalls die Antragszahlen in Polen zu und die Dublin-Statistik zeigt, dass die meisten Antragsteller in andere Dublin-Staaten weiterreisten ohne ihr Verfahren in Polen abzuwarten. Zwischen 1.1. und 21.11.2013 gab es 9.101 take back bzw. take charge-Anfragen an Polen. Davon wurden 8.074 positiv beantwortet und 2.913 AW tatsächlich überstellt. (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
Non-Refoulement
Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)
Quellen:
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf reagiert wurde. UNHCR berichtet auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren. (USDOS 27.2.2014)
In Polen gibt es 13 Unterbringungszentren mit gesamt 2.500 Plätzen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme, wo Registrierung und medizinische Untersuchung des AW vorgenommen werden. Alle 13 Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde, neun der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet.
AW können sich in Polen frei bewegen, wenn sie das zugewiesene Zentrum jedoch ohne entsprechende Mitteilung für mehr als 2 Tage verlassen, werden die Beihilfen bis zu Ihrer Rückkehr zurückgehalten. (AIDA 25.11.2014)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)
Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für Fahrten im Asylverfahren und aus medizinischen Gründen; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 27.2.2014)
AW sind während jeder Stufe des gesamten Asylverfahrens im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Eine Lücke gibt es nur, wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird. Wenn das Regionale Verwaltungsgericht jedoch die Umsetzung der bekämpften Entscheidung der 2. Instanz suspendiert, wird die Unterstützung bis zum Ende des Verfahrens wieder gewährt.
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet, gelten die Ansprüche noch für 14 Tage. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde, als rechtlich vorgesehen. Die Unterstützung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt.
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLAN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln.
AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; Familienmitglieder erhalten je nach ihrer Anzahl gestaffelt etwas weniger), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten). Eine Einzelperson außerhalb des Zentrums kommt so auf PLN 750,-/Monat (ca. EUR 183,-).
Beide Unterstützungsformen beinhalten Gesundheitsversorgung.
Ende 2012 erhielten 1.291 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.428 außerhalb der Zentren.
Es gibt Stimmen, die behaupten, diese Unterstützungen seien nicht hoch genug um in Polen einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten. (AIDA 25.11.2013)
Für erwachsene AW gibt es in Polen keinen gesetzlich garantierten Zugang zu Job-Training. Die einzigen Ausbildungsmaßnahmen, die ihnen garantiert werden, sind Polnisch-Kurse in den Unterbringungszentren. Es gibt daher Initiativen von NGOs, andere Kurse in den Zentren zu organisieren, darunter auch Job-Training. Diese Kurse werden gelegentlich auch von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt. (AIDA 25.11.2013)
Asylwerber haben während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum bzw. auf finanzielle Unterstützung wenn sie sich privat unterbringen. Die Rechte auf medizinische Versorgung, Sprachkurse und Schulstartpakete für Kinder, werden davon nicht beeinflusst. Trotzdem klassifiziert UNHCR die Unterbringung in einem Zentrum als eine Art Obdachlosigkeit ("a state of homelessness") und kritisiert weiters die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So seien laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Centre), für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen.
Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den letzten 2 Jahren außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen.
Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle vergibt. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese auch erhalten. In XXXX haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind. (UNHCR 06.2013)
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für polnische Staatstangehörige.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen; als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber, die der Ausländerbehörde gegenüber erwähnen, dass sie Opfer von Gewalt sind, werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Ein Gutachten wird vorbereitet, wenn PTSD diagnostiziert wird, ein Psychologe wird hinzugezogen. Eine Zweitmeinung eines Psychologen fließt ebenfalls in den Entscheidungsprozess ein. Die Behörden arbeiten daran durch Trainings für Psychologen diese Gutachten in Einklang mit dem Istanbul-Protokoll der UN für die Ausbildung in der Begutachtung von Personen, die den Vorwurf erheben, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, zu bringen. Dolmetscher stehen in diesem Prozess kostenlos zur Verfügung. (UN o.D.)
Die Gesetze garantieren Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnischen Staatsbürgern mit Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung der AW wird von der öffentlichen Hand finanziert.
Medizinische Basisversorgung wird in den Krankenrevieren aller Unterbringungszentren geleistet. Darüber hinaus können sie in medizinischen Einrichtungen behandelt werden, mit denen das Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums in Warschau entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Das erwähnte Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums koordiniert für die polnische Ausländerbehörde die medizinische Versorgung der AW.
Auch psychische Probleme sind von der medizinischen Versorgung erfasst. Mindestens 5 Psychologen stehen in den Unterbringungszentren zur Verfügung, ihre Arbeit beschränkt sich aber auf grundlegende Konsultationen, wie psychologische Unterstützung und Beratung sowie Diagnose psychischer Störungen, etwa PTBS. Darüber hinaus können AW zu einem Psychiater oder in ein psychiatrisches Hospital überwiesen werden. Es gibt Experten, die der Meinung sind, spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Asylwerbern sei in Polen in der Praxis nicht verfügbar.
Das größte Hindernis beim Zugang zu medizinischer Versorgung für AW sind mangelnde Sprachkenntnisse. (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
Die angeführten Informationsquellen haben trotz angeführten älteren Datums an Aktualität nichts eingebüßt, wie dies auch eine entsprechende Mitteilung des Verbindungsbeamten in Polen nach einer diesbezüglichen Anfrage beim polnischen Amt für Repatriierung und Ausländerangelegenheiten ergeben hat.
(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 29.01.2008, Zahl: BMI-ID1000/0037-BAA-GDA/2008)
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Polen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.
Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 entgegenstehen.
Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es habe bei keinem der zwei Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt werden können. Ferner sei die medizinische Versorgung in Polen gegeben. Durch die Außerlandesbringung der beiden Beschwerdeführer aus Österreich seien sie beide im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Es gebe keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens.
1.7. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher moniert wird, dass sie den tschetschenischen Dolmetscher anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA zwar sprachlich gut verstanden habe, jedoch Angst gehabt hätte, dass dieser als Tschetschene Kontakt zu ihrem Ex-Mann und dessen Brüder aufnehme. So habe sie sich bei der Einvernahme gehemmt gefühlt und habe sich nicht getraut ihre Probleme ausführlich zu schildern. Sie hätte auch zu Beginn der Einvernahme Bedenken gegenüber dem Dolmetscher geäußert, jedoch wäre kein Wechsel des Dolmetschers erfolgt. Erst nach der Einvernahme habe sie erfahren, dass der Dolmetscher zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Aus diesem Grund lege sie in der Beschwerde daher noch einmal in eigenen Worten ihre Lage dar.
Außerdem berufe sich die Erstbehörde lediglich auf die offiziellen Länderfeststellungen, die jedoch sehr allgemein gehalten seien und wäre auf ihr Vorbringen nicht näher eigegangen worden.
Letztlich wird in der Beschwerde noch vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft sei, da der Erstbeschwerdeführerin die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG nie zugegangen sei und die Unterschrift darauf nicht von ihr sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, im Juli 2015 von Tschetschenien über XXXX und XXXX nach Polen, wo sie am 27.07.2015 Asylanträge einbrachten. Anschließend reisten sie nach Österreich, wo sie am 28.07.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Am 07.08.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen für die zwei Beschwerdeführer an Polen und stimmte Polen der Wiederaufnahme am 12.08.2015 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.
Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger und ist der errechnete Geburtstermin der XXXX. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor, welche einer Überstellung nach Polen zu jedem Zeitpunkt entgehen stehen würde. Asylwerber haben in Polen Zugang zur medizinischen Versorgung im selben Ausmaß wie polnische Staatsangehörige mit Krankenversicherung.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten Bindungen.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Antragstellung in Polen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit den aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen vom 27.07.2015 der Kategorie 1.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den polnischen Dublin-Behörden.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A)
Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Polen keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise im Verfahren beanstandet worden.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, der Erstbeschwerdeführerin wäre keine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Ziffer 5 AsylG zugekommen und sei die darauf zu findende Unterschrift nicht von ihr, so ist darin kein so schwerer Verfahrensmangel zu erblicken, dass die vorliegenden Bescheide keinen Bestand haben könnten bzw. es zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre. Überdies nahm die Erstbeschwerdeführerin zwei Beratergespräche mit einem Rechtsberater vom Verein Menschenrechte Österreich wahr und wurden ihr die Länderfeststellungen zu Polen persönlich ausgefolgt, womit davon ausgegangen werden kann, dass ihr auf diese Weise die Absicht zugekommen ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die übrigen Informationen der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, nämlich dass sie einer Meldeverpflichtung unterliege, sowie dass vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde, wurden offensichtlich ohne Probleme eingehalten.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Laufe des Verfahrens explizit danach gefragt, ob sie während ihres Aufenthaltes in Polen irgendwelche Probleme gehabt habe, was sie verneinte.
Sofern die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht hat, dass sich in Polen die Brüder ihres Ex-Mannes aufhalten würden, wobei sie weder wisse seit wann, noch wo genau diese seien, noch ob es sich um ein oder zwei Brüder handle und sie von diesen Übergriffe fürchte, ist Folgendes zu sagen: Die Beschwerdeführer sind in Polen allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer vermochten nicht zu belegen, dass tschetschenische Behörden oder sonstige Dritte in Polen straflos Asylwerber verfolgen könnten, ohne von den polnischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im polnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie der Russischen Föderation, zu beobachten wäre. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Zu dem in der Beschwerde geäußerten Vorbringen, die Erstbehörde habe sich lediglich auf die offiziellen Länderfeststellungen berufen, ohne näher auf ihr Vorbringen einzugehen und zu überprüfen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nur ein paar Stunden in Polen aufhältig gewesen wäre, nämlich nur solange, als sie den Asylantrag gestellt hat und sie eine Einvernahme gehabt hätte, sodann jedoch sofort mit ihrem Sohn und auch ihrer Cousine nach Österreich weiter gereist wäre. In ihrer Erstbefragung gab sie überdies an, dass sie lediglich gehört habe, dass es in Polen schlecht wäre, auch in ihrer Einvernahme brachte sie keine konkreten Vorfälle oder sonstiges in Polen vor. Darüber hinaus haben sich die Beschwerdeführer haben sich durch ihre sofortige Weiterreise nach Österreich letztlich selbst jeglicher Möglichkeit begeben, ihnen seitens der polnischen Behörden staatliche Hilfe und Unterstützung, wie sie Asylwerbern in Polen gewährt wird, zuteil werden zu lassen.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben - unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen - keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Sofern die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass sie mit ihrem Sohn in Österreich bleiben wolle, ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin III Verordnung widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.
Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Erstbeschwerdeführerin habe in der Einvernahme Hemmungen gehabt, alles vorzubringen, da sie erst am Schluss erfahren habe, dass der Dolmetscher der Verschwiegenheitspflicht unterliege, und aus diesem Grund der Beschwerde eine ausführliche Darstellung ihres Vorbringens beilege, worin diese die Gründe, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, sehr ausführlich darstelle ist folgendes auszuführen: Nachdem es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 5 AsylG, das heißt um eine Frage der Zuständigkeit, welcher Staat zur Führung der Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer zuständig ist, handelt, ist auf die genauen Fluchtgründe in casu nicht einzugehen und vermag daher auch das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde (als "Ersatz" für ein allenfalls nicht getätigtes Vorbringen in der Einvernahme) keine andere Beurteilung herbeizuführen. In den handschriftlichen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin findet sich Polen betreffend lediglich der Hinweis, dass dort die Stiefbrüder ihres Ex-Mannes leben würden und ihr Ex-Mann zu ihr gesagt hätte, dass sie im Ausland überall gefunden werden könnte, egal wohin sie fahre. Dies hat sie dem Grunde nach bereits in der Einvernahme angegeben und ist diesbezüglich auf obige Ausführungen zu verweisen.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Das erkennende Gericht hat keine Hinweise darauf, dass bei einem der beiden Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Polen unzumutbar erscheinen lässt. Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus dem Mutter-Kind-Pass als errechneter Geburtstermin der XXXX. Es liegen keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor und gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme an, außer Vitamine keine Medikamente zu nehmen. Auch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist gesund.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idF BGBl I Nr. 116/2009 (MSchG) wird für Frauen (im Falle einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden.
Der Beginn der Schutzfrist liegt mit dem heutigen Tage nicht vor und bestehen keine Bedenken, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin in Polen durchgeführt werden können. Es liegen keine Hinweise vor, dass sie nicht überstellungsfähig wäre und ist von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Polen auszugehen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, die beiden Beschwerdeführer werden gemeinsam nach Polen überstellt und kam bezüglich der mitgereisten Cousine XXXX kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis hervor. Diese leben nicht zusammen und ergibt sich aus der Aktenlage, dass Polen auch der Wiederaufnahme der Cousine der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hat.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben und liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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