W177 1433840-1•BVwG W177 1433840-1
W177 1433840-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W177 1433840-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom XXXX , beschlossen (Spruchpunkt IV. und V.) und zu Recht erkannt (Spruchpunkt I., II., III. und V.):
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2016 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
V. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.07.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Kittsee) am Folgetag zusammenfassend an, er sei wegen familiärer Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Eheschließung seiner Schwester, weswegen sein Bruder getötet worden sei, geflüchtet, um nicht das gleiche Schicksal zu erleiden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Die hier angefochtene Entscheidung der Erstbehörde stellt sich wie folgt dar (Namen und persönliche Daten sind anonymisiert dargestellt):
"[...]
A) Verfahrensgang
"Meine Schwester hat einen Sunniten geheiratet, deswegen kam es zu familiären Streitigkeiten. In weitere Folge wurde mein Bruder Isa durch einen Unfall getötet, wobei nicht sicher ist ob es sich um einen Unfall oder ein herbeigeführtes Tötungsdelikt handelt. Mein Vater hat immer gesagt mein Bruder wurde wegen der Heirat meiner Schwester getötet. Dadurch habe ich Angst dass auch ich getötet werden könnte. Ich möchte hier in Österreich etwas lernen und arbeiten. Ich möchte ein ruhiges Leben führen können. Mein Bruder wurde vor ca. 1 Jahr getötet."
"...Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Werden Sie in diesem Verfahren, und in welchem Umfang, vertreten?
A: Ich werde durch die ARGE Rechtsberatung vertreten. Sonst habe ich keinen Vertreter.
F: Wie alt sind Sie, wann wurden Sie geboren?
A: Ich ca. 16 Jahre alt. Das haben mir meine Eltern gesagt.
F: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung angegeben, 15 Jahre alt zu sein.
A: Als ich hier her gekommen bin, war ich 15 Jahre und 6 Monate alt. Ich bin jetzt seit vier Monaten hier. Daher bin ich etwa 16 Jahre alt.
F: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bezeugen?
A: Nein.
F: Am 18.10.2012 wurden Sie einer Zahnärztlichen Untersuchung zwecks Altersbestimmung bzw. Schätzung unterzogen. Weiters wurde eine Röntgenuntersuchung der linken Hand durchgeführt sowie eine Computertomographie des Schlüsselbeines. Außerdem wurden Sie einer weiteren ärztlichen Untersuchung, einschließlich einer Befragung, zwecks Altersschätzung unterzogen. Aus dem in weiterer Folge erstellten Gerichtsmedizinischen Gutachten ergibt sich bei Ihnen, unter Berücksichtung sämtlicher Untersuchungen, ein Mindestalter von 19,7 Jahren zum Untersuchungs/Antragszeitpunkt. Ihr angegebenes Alter von 15 Jahren kann aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden. Möchten Sie zu den jeweiligen Untersuchungsergebnissen oder zu den Untersuchungen selbst eine Stellungnahme abgeben?
A: Meine Eltern haben mir gesagt, wie alt ich damals war. Ich bin nicht in Besitz von Dokumenten, welche ich vorlegen kann, um es zu beweisen.
F: Aufgrund Ihres Aussehens, Ihres Benehmens bei der Einvernahme und Ihres Auftretens und des Gerichtsmedizinischen-Gesamtgutachten des Boltzman Institutes wird hiermit Ihre Volljährigkeit festgestellt. Ein gesetzlicher Vertreter steht Ihnen somit in diesem Verfahren nicht mehr zu. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll.
F: Haben Sie Einwände oder möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Glauben Sie, dass ich wirklich wie ein 20-jähriger aussehe. Es stimmt nicht. Ich bin nicht 20 Jahre alt. Ich habe umsonst vier Monate gewartet. Die Entscheidung treffen Sie. Ob es stimmt oder nicht. Dagegen kann ich nichts machen.
F: Aufgrund Ihres Aussehens, Ihres Benehmens bei der Einvernahme und Ihres Auftretens und des Gerichtsmedizinischen-Gesamtgutachten des Boltzman Institutes wird hiermit Ihre Volljährigkeit festgestellt. Ein gesetzlicher Vertreter steht Ihnen somit in diesem Verfahren nicht mehr zu.
RB: Keine Stellungnahme.
Der bisherige ges.Vertr. Mag. V.verlässt den Raum.
[...]
F: Können Sie zu Ihrem bei der Erstbefragung angegebenen Reiseweg etwas ergänzen oder können Sie heute genauere Angaben dazu machen?
A: Nein. Ich habe alles wahrheitsgemäß angegeben. Ich möchte dem nichts mehr hinzufügen.
F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl oder Schutz angesucht oder wurden Ihnen in einem anderen Land die Fingerabdrücke abgenommen?
A: Nein. In Griechenland wurde ich erkennungsdienstlich behandelt. Ich erhielt dort auch einen Landesverweis.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Leben sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
F: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!
A: Wir hatten familiäre Feindschaften. Wir sind Schiiten. Meine Schwester hat einen Sunniten geheiratet. Ihretwegen hatten wir Probleme in der Familie. Wir lebten im Iran. Meine Schwester hat auch im Iran geheiratet. Ich hatte einen Bruder, welcher im Iran bei einem Autounfall ums Leben gekommen ist. Es war kein Zufall, sondern er ist getötet worden. Mein Vater merkte dass auch mein Leben in Gefahr ist. Deshalb hat er mich weggeschickt. Ich habe das bereits zweimal angegeben.
F: Wann hat Ihre Schwester geheiratet?
A: Vor ca. einem Jahr.
F: Können Sie das genauer angeben?
A: Das genaue Datum kann ich nicht angeben. Es war vor ca. einem Jahr.
F: Wann wurde Ihr Bruder umgebracht?
A: Nach der Hochzeit meiner Schwester ca. zwei oder drei Monate später.
F: Wissen Sie von wem Ihr Bruder umgebracht wurde?
A: Ich weiß es nicht genau. Man sagte uns, dass er bei einem Autounfall umgekommen ist. Wer dafür verantwortlich ist, weiß ich nicht.
F: Woher stammt die Annahme, dass Ihr Bruder ermordet wurde?
A: Mein Vater sagte dass er absichtlich getötet wurde.
F: Woher weiß er das?
A: Das weiß ich nicht.
F: Warum ist Ihr Leben nun in Gefahr?
A: Wegen der Hochzeit meiner Schwester. Es gab ständig Probleme und Auseinandersetzungen in der Familie. Mein Vater wurde auch bedroht.
F: Von wem?
A: Von der Familie. Von der Verwandtschaft und insbesondere von jenen, die um die Hand meiner Schwester angehalten haben.
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
A: Wir waren im Iran illegal aufhältig. Das war ein großes Problem. Ich durfte nicht die Schule besuchen und hatte oft Probleme mit der Polizei. Ich wurde oft schikaniert und erniedrigt.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
A: Ja. Ich habe alles angegeben.
F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen oder etwas ergänzen oder hinzufügen?
A: Nein. ...".
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Es geht mir gut. Es gibt keine Gründe, die gegen die heutige Befragung sprechen.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?
A: Es gibt keine Verständigungsprobleme.
Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen und geltend zu machen. Haben Sie Beweismittel mitgebracht?
A: Nein, ich habe nichts mitgebracht.
F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
F: Entsprechen Ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren der Wahrheit?
A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
F: Sind Sie in Behandlung wegen einer Erkrankung, nehmen Sie Medikamente, machen Sie eine Therapie?
A: Nein, bin gesund. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin afghanischer Staatsbürger, Hazare B. und Moslem.
F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?
A: B. Nachfrage: Wo genau haben Sie in B. gelebt?
B., P., A.
F: Können Sie mir direkt an Ihr Dorf angrenzende Dörfer nennen?
A: Kann ich nicht.
F: Laut Ihren Angaben haben Sie seit Ihrem 4.Lebensjahr in V. gelebt, also mindestens 16 Jahre. Was können Sie mir über diese Stadt erzählen?
A: Was soll ich erzählen.
F: Was wissen Sie über V.?
A: Es ist eine Stadt wie Graz, es gibt Fabriken, Bazar. Was soll ich sagen.
F: Wo genau haben Sie in V. gelebt?
A: M., K. I. K., K.-e 10. Nachfrage: Was gibt es in der Nähe? Parks, Gebäude, Hotels?
Moschee, Park.
F: Wie heißt die Moschee, wie heißt der Park?
A: M. F. Z., 22 B..
F: Sie haben angegeben die Schule besucht zu haben. Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht. Wie heißt die Schule und wo befand sie sich genau?
A: Ja, Die Schule war in B., Kh. D. A., der Name war B. A. Soll ich weitersprechen, nach unserer oder nach ihrer Zeitrechnung?
F: Sagen Sie es mir in Ihrer Zeitrechnung?
A: 1383.
F: Ich wollte wissen von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?
A: In diesem Jahr habe ich angefangen und vier Jahre habe ich die Schule besucht.
F: In abendländischer Zeitrechnung wissen Sie es auch?
A: 2004, wäre das.
F: Haben Sie sich vorbereitet für die Einvernahme?
A: Bitte?
Anm.: Die Frage wird wiederholt.
A: Was ich in der früheren Einvernahme angegeben habe, gebe ich heute wieder.
F: Sie haben aber in abendländischer Zeitrechnung noch nichts angegeben?
A: Ich bin zwei, drei Mal interviewt worden. Ich habe alles angegeben.
F: Wie weit weg von Ihrem Wohnsitz in V. befindet sich die Schule?
A: Km?
F: Wie weit weg ungefähr?
A: Halbe Stunde.
F: Beschreiben Sie mir bitte den Weg von Ihrer Schule zu Ihnen nach Hause?
A: Man kommt von der Schule raus, man geht zehn Minuten bis zur Hauptstraße. Von der Hauptstraße bis zu mir ungefähr 15 bis 20 Minuten ist man unterwegs.
F: Ich bin völlig fremd in dieser Stadt, und ich frage Sie nach dem Weg. Beschreiben Sie mir den Weg, dass ich ihn finden kann?
A: Wie gesagt, meine Schule ist in dieser Straße, man braucht zehn Minuten bis zur Hauptstraße, bis zur Autobahn, von der Hauptstraße bis zur Straße Imam braucht man zehn Minuten.
F: Wie heißt die Hauptstraße?
A: Straße V.
F: Haben Sie legal im Iran gelebt?
A: Legal nein.
F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?
A: Nein, ich hatte noch nie einen Reisepass.
F: Haben Sie andere Dokumente die Ihre Identität beweisen?
A: Nein.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland Afghanistan? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen usw. gemeint.
A: 2 Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits und deren Familien.
F: Wo leben diese?
A: Onkel mütterlicherseits in unserem Dorf in B. Onkel mütterlicherseits weiß ich nicht.
F: Wovon leben Ihre Angehörigen?
A: Onkel väterlicherseits?
F: Wovon leben Ihre Angehörigen?
A: Sie haben alle eine Landwirtschaft.
F: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich?
A: Nein, hier habe ich niemanden.
F: Was genau und wie lange haben Sie im Iran gearbeitet?
A: Ich habe ungefähr 5 Jahre lang gearbeitet, in einer Glasfabrik.
F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
A: Ja.
F: Wie hieß diese Glasfabrik und wo befand sie sich genau?
A: In K. Abad, in Charahe 3. Den Namen weiß ich nicht.
F: Sie haben doch 5 Jahre dort gearbeitet. Sie müssten doch wissen wie die Fabrik heißt?
A: Ich war ja nicht immer dort. Es ist nicht so wie hier, das die Fabriken einen Namen haben.
Anm.: Die Dolmetscherin wird gefragt, ob der Begriff "Fabrik" gleich zu verstehen wäre, wie auf Deutsch, dass eine größere Firma mit mehreren oder vielen Arbeitern wäre. Die Dolmetscherin bestätigt dies.
F: Wie viele Mitarbeiter hatte diese Fabrik?
A: Ungefähr 10 Leute.
F: Was genau haben Sie dort gearbeitet?
A: Ich habe die Gläser verpackt.
F: Was waren es für Gläser?
A: Tassen, Untertassen.
F: Wenn Sie die Gläser verpackt haben, was stand auf den Kartons?
A: Es war nichts Besonderes. Es war Styroporkarton und dort habe ich es hineingegeben.
F: Können Sie mir den Weg von Ihrem Arbeitsplatz nach Hause beschreiben?
A: Ja, es ist auf der Landstraße. Ein Taxi holt uns ab auf der Hauptstraße und von der Hauptstraße mussten wir aussteigen und mit dem Bus weiterfahren. Dann sind wir an der Kreuzung Imam aus dem Bus ausgestiegen und zu Fuß nach Hause.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage im Iran?
A: Wir hatten ein Wohnung und die Sachen die man braucht. Es ging uns normal.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Ich weiß nicht.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?
A: Ich weiß nicht.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?
A: Nein, ich bekomme nur die Grundversorgung.
F: Seit wann hatten Sie die Absicht den Iran zu verlassen?
A: Wann ich die Absicht hatte? Jetzt bin ich seit sieben oder acht Monaten da.
F. Haben Sie den Iran früher schon einmal verlassen?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten früher schon einmal um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Wann haben Sie Ihre bei der früheren Einvernahme angegebene letzte Wohnadresse im Iran endgültig verlassen?
A: Vor acht Monaten.
F: Wie gelangten Sie nach Österreich?
A: Iran, Türkei, Griechenland und von Griechenland, Mazedonien, Serbien dann Österreich.
F: War Österreich Ihr Zielland?
A: Ziel war Europa egal wo.
F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?
A: Ungefähr 4.500.- €.
F: Woher stammt dieses Geld?
A: Papa, der Mann der Schwester.
F: Es ist viel Geld, also ging es Ihren Angehörigen nicht so schlecht?
A: Wir haben ja auch den Mann meiner Schwester um Unterstützung gebeten.
F: Wie heißt Ihre Schwester und deren Mann?
A: J. Ihr Mann heißt B. N.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein, niemals.
F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Sie haben bereits zweimal ausführlich Ihre Flucht- und Asylgründe geschildert. Möchten Sie dahingehend etwas ergänzen, oder etwas anführen was Ihnen wichtig wäre?
A: Es ist nur das was ich das letzte Mal auch angegeben habe.
V.: Wie können Sie mir erklären, dass der Mann Ihrer Schwester, Sie finanziell bei Ihrer Flucht unterstützt, wenn Sie doch mit seiner Familie Feindschaft hätten?
A: Wir haben keine Feindschaft mit der Familie des Mannes meiner Schwester.
V.: Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie sogar an, dass Ihr Bruder getötet worden wäre?
A: Die Feindschaft besteht mit den Onkeln mütterlicherseits und mit den Onkeln väterlicherseits, meiner eigenen Familie.
V.: Das haben Sie aber weder bei der Erstbefragung noch bei den weiteren Einvernahme so angegeben?
A: Ich habe immer gesagt, dass wir mit den Onkeln mütterlicherseits und den Onkeln väterlicherseits ein Problem haben.
F: Möchten Sie damit behaupten, dass Ihre Angaben nicht korrekt protokolliert wurden?
A: Ich habe zugehört, wie es mir der Dolmetscher übersetzt hat. Da ist auch das gewesen was ich heute angegeben habe.
F: Ihre Fluchtgründe beziehen sich nicht auf Ihr Heimatland Afghanistan. Möchten Sie Fluchtgründe zu Ihrem Heimatland geltend machen?
A: Nein. Ich kann dort nicht leben. Ich war 4 Jahre alt, als ich weggegangen bin.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Ich habe von dort nichts in Erinnerung. Keine Ahnung.
F: Hatten Sie konkret in Ihrer Heimat jemals ein Problem als Hazara?
A: Ja, mein Vater ist auch deshalb aus Afghanistan geflüchtet. Wegen der Taliban und all diesen Dingen.
F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
A: Nein.
F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat? Was würden Sie befürchten?
A: Angst um mein Leben. Wir haben ein Problem mit der Familie.
F: Was haben Sie für ein Problem?
A: Ich habe angegeben, weil der Mann meiner Schwester ein Sunnite war, gab es diese Probleme.
F: Welche Probleme haben Sie?
A: Es gab ein familiäres Problem, weil der Mann meiner Schwester ein Sunnite war. Die Onkel väterlicherseits hatten einen Konflikt mit uns. Weil der Mann meiner Schwester ein Sunnite war, behauptete die Familie, dass wir Verräter wären, und aus dem islamischen Glauben ausgetreten wären.
F: Was haben Sie für ein konkretes Problem?
A: Onkel mütterlicherseits und Onkel väterlicherseits würden mich umbringen.
F: Wieso glauben Sie dies?
A: Onkel mütterlicherseits und Onkel väterlicherseits haben uns immer bedroht.
F: Wer hat Sie konkret wann bedroht?
A: Die Onkel väterlicherseits haben mich vor einem Jahr bedroht. Die ganze Familie ist bedroht worden.
F: Von wem wurden Sie bedroht, wie und wann genau?
A: Die Onkel haben mich bedroht vor einem Jahr. Der Name heißt H. A.
F: Wie wurden Sie bedroht, was ist passiert? Schildern Sie mir was Sie erlebt haben?
A: Ich persönlich wurde nicht bedroht.
F: Warum könnten Sie in einer Stadt wie Kabul nicht leben?
A: Im Iran wo es nicht mein Heimatland ist, sind wir so bedroht worden. Dann soll ich in Afghanistan leben können, wo die Sicherheitslage nicht gegeben ist?
F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?
A: Nein.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Nein, ich habe hier niemanden.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?
A: Ich wohne am Berg, dort gibt es keinen Deutschkurs und sonst auch nichts.
Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übersetzt und nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Nein. Es stimmt so.
Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 09:37 Uhr.
F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
A: Nein.
F: Wurde alles richtig aufgenommen?
A: Es passt so, wie ich es gesagt habe.
V.: Wie können Sie mir erklären, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung angeben, dass Ihre Familie im Iran einen Flüchtlingsstatus hätte, also legal im Iran gelebt hätte, und bei Ihrer Einvernahme zum Ergebnis der Altersfeststellung, behaupteten Sie dann, so wie heute, illegal im Iran gelebt zu haben. Wie können Sie mir diesen eklatanten Widerspruch erklären?
A: Wir hatten einen Zettel, aber keine Karte, wo man sich vorübergehend aufhalten darf. Das kann man nicht als legal bezeichnen.
V.: Bei Ihrer Erstbefragung behaupteten Sie am 11.9.1997 geboren zu sein. Bei einer weiteren Einvernahme am 9.11.1997. Sie wären also 14 Jahre und 10 Monate alt gewesen. Dies entsprach aber weder Ihrem äußerem Erscheinungsbild noch Ihrem Verhalten. Die durchgeführte Altersfeststellung ergab, dass Sie sich im 3. Lebensjahrzehnt befinden. Sie haben also bewusst versucht, die Behörde hinsichtlich Ihres Alters zu täuschen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Im ersten Interview habe ich angegeben 15 Jahre und 6 Monate. Der Dolmetscher hat Tag und Monat und Jahr verlangt. Ich habe gesagt, dass ich nicht ausreichend Bildung hätte. Dass was meine Eltern mir gesagt haben, habe ich gesagt.
V.: Sie wurden heute zur Stadt V. befragt, wo Sie ja angeblich mindestens 16 Jahre Ihres Lebens verbracht hätten. Sie hatten aber keine oder nur wenig Kenntnisse zu dieser Stadt. Sie wurden auch zum Namen Ihrer Schule befragt. Ihre heutigen Angaben stehen im eklatanten Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung. Es ist daher nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich dort quasi Ihr ganzes Leben in V. / Iran verbracht hätten. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich habe mein ganzes Leben in V. verbracht.
V.: Sie wurden zu Ihrer angeblichen Herkunftsregion B. in Afghanistan befragt. Sie konnten keinerlei Angaben machen. Dass Ihre Familie nichts von Ihrer Herkunft erzählt hätte, wäre wenig lebensnah und nicht plausibel. Gerade wenn es doch eine Feindschaft mit den dort lebenden Onkeln gäbe. Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Ich habe nichts in Erinnerung.
V.: Sie wurden 3 Mal einvernommen. Sie haben bei keiner Einvernahme erwähnt, dass Sie Probleme mit den Onkeln im Heimatland hätten. Offensichtlich haben Sie Ihr Vorbringen dahingehend heute zu steigern versucht. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: In den früheren Einvernahmen habe ich nur kurz sprechen dürfen. Man hat gesagt ich soll es später erzählen.
V.: Sie wurden am 13.10.2012 zur Anzeige gebracht, weil Sie alkoholisiert mit 3 weiteren Asylwerbern die Mauer zur Betreuungsstelle Ost überkletterten. Sie wurden daraufhin auch festgenommen, da Sie aggressives Verhalten gegenüber der Polizei zeigten und Lärm erregten. Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Es stimmt. Es war 11 Uhr in der Nacht. In Traiskirchen sind die Türen um diese Zeit geschlossen. Wir waren gezwungen zu klettern, da die Türen nicht offen sind.
V.: Ich war selbst Stellvertretender Leiter der Betreuungsstelle Ost. Das Eingangstor ist niemals verschlossen. Es ist durch einen Schranken gesichert. Man kann jederzeit die Betreuungsstelle betreten und verlassen. Man wird nur dabei registriert.
A: Nein um 23 Uhr wird das Tor geschlossen.
V.: Sie wurden am 25.7.2012 mit 16 weiteren Asylwerbern, nach Ihrer Einreise festgenommen. 10 AW gaben an aus Afghanistan, und drei Asylwerber davon behaupteten aus B. zu stammen. 9 dieser 10 afghanischen Asylwerber behaupteten auch im Iran gelebt zu haben, davon 3 in V.. Auch wenn Zufälle nicht auszuschließen wären, ist es in Zusammenschau Ihrer heutigen Angaben glaubhaft, dass Sie, ihr Vorbringen abgesprochen haben. Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Nein, es wurde nichts abgesprochen.
V.: Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie hinsichtlich Ihrer Herkunftsregion aber auch hinsichtlich Ihres Aufenthaltes im Iran, unwahre Angaben gemacht haben. In Zusammenschau mit den zuvor zitierten Widersprüchen wird davon ausgegangen, dass Ihr gesamtes Vorbringen unwahr ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Alles entspricht der Wahrheit.
V.: Wäre Ihr Vorbringen als Sachverhalt festzustellen, hätte es keine Asylrelevanz. Sie selbst waren keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Mein Bruder wurde umgebracht.
V.: Ihr Bruder hatte doch einen Verkehrsunfall?
A: Es war doch Absicht.
F: Woher sollten Sie dies wissen?
A: Mein Vater hat es mir gesagt.
F: Ihre Angaben sind nicht glaubhaft. Möchten Sie Ihre Angaben korrigieren?
A: Es stimmt alles.
V.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Glaubhaft ist dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben. So gaben Sie auch bei der Erstbefragung schon an, dass Sie in Österreich leben, etwas lernen und arbeiten wollen. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Meine Probleme habe ich geschildert. Ich möchte hier in Sicherheit leben, Fortschritte machen.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein. Habe alle gesagt.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
B) Beweismittel
Sie selbst brachten keine Beweismittel in Vorlage.
Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Die Protokolle Ihrer Befragungen und Einvernahmen und die aktuelle Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA, zu Ihrem Herkunftsland Afghanistan.
Gutachten Dr. R. zur forensischen Altersschätzung, vom 27.10.2012.
Die Erstbefragungen der zeitgleich mit Ihnen festgenommenen afghanischen Asylwerber.
Internetrecherche zur Stadt V. / Iran.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Sie sind volljährig und gehören der Volksgruppe der Hazare an.
Sie haben versucht, die Behörde hinsichtlich Ihres Alters zu täuschen.
Nicht festgestellt werden kann, Ihre tatsächliche Herkunftsregion und Ihr Aufenthalt im Iran.
Sie sind gesund. Sie leiden weder an einer psychischen noch einer physischen Erkrankung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Ihr Vorbringen wurde als nicht glaubhaft festgestellt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen nach Rückkehr in Ihr Heimatland Gefahr im Sinne des § 8 AsylG droht. Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan ist zulässig.
... [...]...
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ihre Identität steht nicht fest.
Auf Grund Ihrer Sprach- und Landeskenntnisse ist Ihre Staatsangehörigkeit glaubhaft.
Ihre Volksgruppenzugehörigkeit der Hazare konnten Sie glaubhaft machen.
Da im Zuge des Zulassungsverfahrens festgestellt wurde, dass Ihre Altersangaben mit Ihrem äußerem Erscheinungsbild und Ihrem Verhalten nicht im Einklang standen, wurde eine Altersfeststellung durchgeführt. Dieses Gutachten wurde von DDr. R., Arzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren erstellt. Zu diesem Zwecke wurde ein Handröntgenbefund, ein CT der Sternoclavikulargelenksregion beidseitig, ein zahnärztlicher Befund inklusive Orthopantomogramm, sowie eine körperliche Untersuchung mit Anamnese herangezogen. Der Gutachter kam dabei in seinem Gutachten vom 27.10.2012 zum Schluss, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Untersuchung, also dem 18.10.2012, ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren hatten und somit bei der Asylantragsstellung, schon volljährig waren. Das von Gutachter errechnete fiktive Geburtsdatum wurde somit mit 4.2.1993 festgestellt. Der Gutachter hielt auch fest, dass Sie sich mit einfacher Wahrscheinlichkeit bereits im 3. Lebensjahrzehnt befanden. Dies entspricht auch Ihrem äußeren Erscheinungsbild, aber auch Ihrem Verhalten während der Einvernahme.
Sie haben offensichtlich versucht, die Behörde, hinsichtlich Ihres Alters zu täuschen. So behaupteten Sie bei Ihrer Erstbefragung, am 11.9.1997 geboren zu sein. Es war Ihnen allerdings nicht möglich Ihr Geburtsdatum, in der für Sie geläufigeren afghanischen Zeitrechnung anzugeben. Sie konnten lediglich die Jahreszahl 1376 (=1997) anführen. Dass Sie ein völlig fiktives Datum angegeben haben, ist aber auch bei Ihrer Einvernahme vor der EAST am 9.10.2012 ersichtlich. So gaben Sie nach Ihrem tatsächlichen Geburtsdatum gefragt, zuerst: "1376" an, und auf Nachfrage wann genau Sie geboren wären: "9.11.1997". Beweismittel für Ihr Alter konnten Sie keine vorlegen. Da Ihr angebliches Alter um 7,72 Jahre unter dem, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen festgestelltem Mindestalter liegt, ist es schlüssig, dass Sie bewusst die Behörde dahingehend zu täuschen versuchten.
Ihnen war aber insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Sie gaben bei der Erstbefragung an in B. geboren zu sein, und im 4. Lebensjahr, mit Ihrer Familie, in den Iran verzogen zu sein. Daher hätten Sie auch keine Kenntnisse zu Ihrer Herkunftsregion. Auch dies scheint aber wenig lebensnah und nicht plausibel, da schon auf Grund des afghanischen Traditionsbewusstseins, es wenig glaubhaft wäre, dass Ihre Eltern nicht von der Herkunftsregion, also von der Heimat, erzählt hätten. Insbesondere auch, wenn Sie ja behaupten, dass Ihre Onkel immer noch in diesem Gebiet leben, und diese von Ihrem Vater verdächtigt werden würden, Ihren Bruder getötet zu haben.
Sie konnten aber auch Ihren angeblichen Aufenthalt im Iran in der Stadt V. glaubhaft machen. Laut Ihren Angaben müssten Sie seit dem 4. Lebensjahr im Iran in der Stadt V. gelebt haben. Sie hätten also mindestens 16 Jahre in dieser Stadt gelebt. Sie hatten aber keine näheren Kenntnisse zu dieser Stadt. Behaupteten Sie bei der Erstbefragung noch, dass Sie 4 Jahre die Schule besucht hätten und der Name der Schule "Alzahra Schule" gewesen wäre, beantworteten Sie die Frage nach dem Namen der Schule, vor dem BAA, mit: "Babol Avaej".
Es war Ihnen aber auch nicht möglich, Ihren Schulweg nachvollziehbar zu beschreiben. Hätten Sie auch tatsächlich nur 4 Jahre Schulbildung hätten Sie dies wohl können müssen, hätten Sie tatsächlich dort gelebt. Auch Ihren Weg zur Arbeit, Sie gaben ja an in einer Glasfabrik 5 Jahre lang gearbeitet zu haben, konnten Sie nicht glaubhaft beschreiben. Sie konnten auch nicht den Namen jener Fabrik nennen, bei der Sie die letzten Jahre vor Ihrer Ausreise gearbeitet hätten.
Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an: "Meine Familie hat im Iran Flüchtlingsstatus.". Bei Ihrer Einvernahme, nach der erfolgten Altersfeststellung, behaupteten Sie plötzlich illegal im Iran gelebt zu haben. Vor dem BAA wurde Ihnen dieser eklatante Widerspruch vorgehalten, und gaben Sie wenig plausibel an: "Wir hatten einen Zettel, aber keine Karte, wo man sich vorübergehend aufhalten darf. Das kann man nicht als legal bezeichnen."
Sie konnten jedenfalls weder Ihren Aufenthalt im Iran noch Ihre Herkunftsregion in Afghanistan glaubhaft machen. Glaubhaft ist, dass Sie durch den Schlepper motiviert, Falschangaben gemacht haben. Hierzu sei auch auf die Angaben der zeitgleich mit Ihnen festgenommenen Asylwerber verwiesen. So wurden Sie am 25.7.2012 mit 15 weiteren Asylwerbern festgenommen. 12 Asylwerber gaben an aus Afghanistan zu stammen. Sie, sowie 2 weitere Asylwerber, behaupteten aus B. zu stammen und im Iran in V. gelebt zu haben. Auch 4 weitere afghanische Asylwerber behaupteten im Iran, einer davon in V. gelebt zu haben. Auch wenn man Zufälle nicht ausschließen kann, erscheint es für die entscheidende Behörde glaubhaft, dass Sie Ihr Vorbringen abgesprochen haben.
Dass Sie sich auch auf die Einvernahme vorbereitet haben, ist für die entscheidende Behörde darin erkennbar, dass Sie auf die Frage nach dem Zeitrahmen, wo Sie die Schule besucht hätten, spontan angaben: "... Soll ich weitersprechen, nach unserer oder nach Ihrer Zeitrechnung.". Sie wussten dann auch sofort 1383 (=2004) in afghanischer und 2004 in abendländischer Zeitrechnung.
In Zusammenschau mit Ihren Angaben zu den Fluchtgründen, geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie eine fiktive Herkunftsregion genannt, aber auch unwahre Angaben zu Ihrem Aufenthalt bzw. zu Ihrer Aufenthaltsdauer im Iran, gemacht haben.
Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht das Bundesasylamt davon aus, dass Sie grundsätzlich gesund sind, also weder an einer schweren Erkrankung leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Wie bereits ausgeführt war Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Auch Ihr Vorbringen zum Fluchtgrund war, eklatant widersprüchlich, und nicht glaubhaft.
Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihre Schwester einen Sunniten geheiratet hätte, und es deswegen zu familiären Streitigkeiten gekommen wäre. Ihr Bruder Isa wäre bei einem Unfall getötet worden. Es wäre aber nicht sicher ob es ein Unfall oder ein herbeigeführtes Tötungsdelikt gewesen wäre. Ihr Vater hätte aber gesagt, dass Ihr Bruder wegen der Heirat Ihrer Schwester getötet worden wäre.
Am 9.11.2012, also ungefähr 3 Monate nach der Erstbefragung, wiederholten Sie Ihre Angaben bei der Erstbefragung, gaben aber an, dass es kein Zufall gewesen wäre, dass Ihr Bruder ums Leben gekommen ist, sondern dass er getötet worden wäre. Sie wurden im Zuge dieser Einvernahme auch näher zur angeblichen Eheschließung Ihrer Schwester befragt. Sie gaben dazu an, dass Ihre Schwester ungefähr vor einem Jahr, also November 2011, geheiratet hätte. Sie konnten aber nicht angeben, wer für die angebliche Tötung Ihres Bruders, verantwortlich wäre. So gaben Sie auf die Frage wer Ihren Bruder umgebracht hätte, an: "Ich weiß es nicht genau. Man sagte uns, dass er bei einem Autounfall umgekommen ist. Wer dafür verantwortlich ist, weiß ich nicht."
Dies steht aber im eklatanten Widerspruch zu Ihren Angaben vor dem BAA, wo Sie ja von den Onkeln väterlicherseits sprachen, die einen Konflikt mit Ihrer Familie hätten. Wobei auch festzuhalten wäre, dass Sie bis zur Einvernahme vor dem BAA, angebliche Onkel, mit keinem Wort erwähnten.
Gäbe es tatsächlich einen Konflikt mit den Onkeln, wäre es wenig plausibel, dass Sie dann 3 Monate zuvor nicht gewusst hätte, wer für den angeblichen Tod des Bruders verantwortlich wäre.
Ein weiterer eklatanter Widerspruch zu den obzitierten Behauptungen, ergibt sich aber auch in Ihren weiteren Angaben dazu. So wurden Sie am 9.11.2012 vor der EAST gefragt, von wem Ihr Vater bedroht werden würde. So gaben Sie auf die Frage warum Ihr Leben in Gefahr wäre, an: "Wegen der Hochzeit meiner Schwester. Es gab ständig Probleme und Auseinandersetzungen in der Familie. Mein Vater wurde bedroht."
Von wem Ihr Vater bedroht werden würde, beantworteten Sie mit: "Von der Familie. Von der Verwandtschaft und insbesondere von jenen, die um die Hand meiner Schwester angehalten haben."
Vor dem BAA wurden Sie dann gefragt wer Sie konkret bedroht hätte.
Sie antworteten: "Die Onkel väterlicherseits haben mich vor einem Jahr bedroht. Die ganze Familie ist bedroht worden." Auf die Frage von wem Sie bedroht worden wären, wie und wann genau, gaben Sie an:
"Die Onkel haben mich bedroht vor einem Jahr. Der Name heißt H. A."
Die Aufforderung das Erlebte zu schildern, beantworteten Sie mit:
"Ich persönlich wurde nicht bedroht."
Dass Sie es mit der Wahrheit nicht sehr genau nahmen, ist auch in Ihren Angaben zur Anzeige vom 13.10.2012 begründet. So wurden Sie im alkoholisierten Zustand, in der Betreuungsstelle Ost, mit 3 weiteren Asylwerbern beim überklettern der Mauer der Betreuungsstelle erwischt. Sie haben dann aggressives Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten gezeigt und auch den Tatbestand der Lärmerregung erfüllt. Auf den Vorhalt dazu, gaben Sie an: "Es stimmt, es war 11 Uhr in der Nacht. In Traiskirchen sind die Türen um diese Zeit geschlossen. Wir waren gezwungen zu klettern, da die Türen nicht offen sind." Dies widerspricht aber dem Amtswissen. So ist die Betreuungsstelle mit einem Schranken abgesichert. Ein betreten der Betreuungsstelle ist jederzeit möglich. Durch das Überklettern der Mauer, wird nur versucht einer Registrierung zu entgehen. Zum Vorhalt, dass Ihre Angaben unwahr sind, gaben Sie an:
"Nein, um 23 Uhr wird das Tor geschlossen.".
Wie bereits ausführlich erörtert, war Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Sie haben versucht die Behörde mit falschen Altersangaben zu täuschen. Auch Ihren Aufenthalt im Iran in der Stadt V., aber auch Ihre angebliche Herkunftsregion B., konnten Sie nicht glaubhaft machen.
Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie eine völlig fiktive Fluchtgeschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen.
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweck dienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, dass dies nicht schlicht mit dem Hinweis auf eine "vertretbare" Motivation fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln gerechtfertigt werden kann, sondern als ein Aspekt der im Asylverfahren (da oft in Ermangelung anderer objektiver Kriterien) besonders wichtigen Glaubwürdigkeitsprüfung anhand des persönlichen Eindruckes in die Gesamtwertung einzufließen hat.
Ihrem Vorbringen musste daher, in Zusammenschau aller Angaben, die Glaubwürdigkeit versagt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Einen asylrelevanten Fluchtgrund konnten Sie nicht glaubhaft machen.
Wie bereits vorhin erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Ihre Behauptungen, Sie liefen Gefahr von den Onkeln väterlicherseits verfolgt zu werden, wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit durch Veränderung des Wohnsitzes einer etwaigen Verfolgung zu entgehen.
Da wie bereits ausführlich erörtert, Ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt wurde, ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Sie nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnten, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Sie wurden bereits bei Ihrer Flucht von Ihren Angehörigen unterstützt. Ihre Angaben zu den Angehörigen konnten ebenfalls nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Da Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen war, ist der Schluss auch zulässig, dass Ihre Angaben zu den Angehörigen die im Iran leben würden, ebenfalls unwahr sind. Von einer wirtschaftlichen Notsituation Ihrer Familie, haben Sie jedenfalls nichts berichtet. Sie sind ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, mit schulischer Ausbildung, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie würden bei einer Rückkehr auch Rückkehrhilfe erhalten. Dazu sei auch auf die aktuellen Feststellungen zur Rückkehrsituation verwiesen. Es ist jedenfalls auch davon auszugehen, dass Sie durch jene Personen Unterstützung finden würden, die Sie schon bei Ihrer Flucht unterstützt haben.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
E) Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Mit 1.1.2010 trat das FrÄG 2009, BGBl I Nr 122/2009, in Kraft, in dessen Fassung das AsylG hier zur Anwendung gelangt.
Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war Ihrem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).
Ihr Fluchtgrund resultiert, aus der nicht glaubhaften und eklatant widersprüchlichen Behauptung, einer Bedrohung durch angebliche Onkel väterlicherseits ausgesetzt gewesen zu sein.
Aber auch wenn Ihr Vorbringen als Sachverhalt festgestellt werden würde, hätte es keine Asylrelevanz.
Zwar darf nicht übersehen werden, dass in Ihrem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme; s.a. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. GFK abgeleitet werden kann). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen.
Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings bei Ihnen nicht vor bzw. konnten von Ihnen, wie angeführt, nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027). Somit scheidet die Gewährung von Asyl aus (vgl. AsylGH 06.03.2009, Zl. B11/268535-0/2008).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr
("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Bezüglich einer Rückkehrgefährdung machten Sie gleichlautende Angaben wie zu Ihrem Fluchtvorbringen selbst. Ihre Angaben dazu wurden, wie bereits ausführlich erörtert, als nicht glaubhaft festgestellt. Da bei Ihnen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt wurde und Ihre Angaben zum Fluchtgrund sich als nicht glaubhaft erwiesen haben, kann auch nicht angenommen werden, dass Sie aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollten.
Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar.
Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes (Eltern, 2 Schwestern, die Sie bereits bei Ihrer Ausreise finanziell unterstützten) ist es Ihnen jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiters ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergibt, dass bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge hat, noch, dass in Afghanistan eine Situation vorherrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären (vgl. AsylGH v. 06.05.2009, Zl. C1 260365-0/2008)
Es konnte unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan weiters nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würden, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch wenn in Ihrem Herkunftsland eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation vorliegt, kann nach ständiger Judikatur auch dies nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht) (vgl. AsylGH 06.03.2009, Zl. B11/268535-0/2008).
Aus diesen Gründen lässt sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Während des ganzen Verfahrens sind keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass Sie bei ihrer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würden. Sie verfügen offensichtlich über eine Schulausbildung und haben auch, laut eigenen Angaben, nützliche Erfahrung im Ausland sammeln können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sind, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus, in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Sie würden auch Unterstützung durch Ihr familiäres Netzwerk erhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit ;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Für Ihre Person bedeutet das:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8EMRKsetzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Sie haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner Ihnen nahe stehenden Person zusammen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, kann das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ihrer Ausweisung ein Eingriff in Ihr Privatleben einhergeht und - falls dies zutrifft, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Absatz 2 EMRK).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.
Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Dazu wird festgestellt:
? Sie sind seit 25.7.2012 in Österreich.
? Sie beziehen kein geregeltes Einkommen, haben keine Arbeit und sind in Österreich auf Unterstützungen angewiesen.
? Sie haben keine in Österreich lebenden Verwandten. Sonstige familiäre Bindungen haben Sie ebenfalls nicht.
? Ihre nächsten Angehörigen (Eltern, 2 Schwestern) leben, laut Ihren nicht glaubhaften Angaben in V. / Iran. 2 Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits, leben mit Ihren Familien in Afghanistan und betreiben Landwirtschaften.
? Sie sind im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig, verfügen über eine Schulausbildung, und eine Erwerbstätigkeit ist ihnen zuzumuten. Von einer wirtschaftlichen Notsituation Ihrer Angehörigen berichteten Sie nicht.
? Sie beherrschen die Sprache ihres Herkunftslandes Afghanistan.
? Ihre Bindungen zum Heimatstaat sind wesentlich stärker als zu Österreich.
? Ihnen wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt.
? Seit Ihrer Einreise nach Österreich sind sie lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Ihnen war und ist also bewusst, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig ist.
? Plausibel ist, dass Sie weiter hier in Österreich leben möchten, besondere private Interessen sind aber nicht feststellbar.
? Sie haben in Österreich nicht die Möglichkeit Ihren Aufenthalt nach den NiederlassungsG zu legalisieren.
? Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens ist insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen.
? Sie haben bewusst versucht, die Behörde hinsichtlich Ihres Alters zu täuschen.
? die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Fall "N.gg das Vereinigte Königreich", Urteil des EGMR vom 27.5.2008, Große Kammer, Bsw.Nr 26.565/05- zum Fall einer seit mehreren Jahren als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen geäußert, die sich im Beschwerdezeitpunkt nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel (sowohl im Rahmen ihres Asylverfahrens als auch im humanitären Bereich) in Abschiebehaft befunden hat und der letztlich nur aufgrund ihrer Beschwerde beim EGMR der vorläufige Aufenthalt im UK bis zur Entscheidung des EGMR gestattet wurde.
Im Besonderen setzt sich der EGMR darin erstmals mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinander.
In dem Urteil wird hinsichtlich des Privatlebens ausdrücklich zwischen einem rechtmäßig niedergelassenen Fremden und anderen Fremden, die nur aufgrund des Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sind, differenziert. Eine solche Differenzierung dieser Personengruppe ist - mit letztlich weit reichenden Konsequenzen - aus menschenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines über Jahre andauernden Verfahrens nie sicher ist.
Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sieht bei der Ausweisung von Asylwerbern grundsätzlich keine Notwendigkeit das Vorliegen eines Privatlebens iS von Artikel 8 EMRK gesondert zu prüfen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist.
Begründend dazu wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass die Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge wird nach Rechtsprechung des EGMR auch durch eine länger Verfahrensdauer bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Ihr Recht zum Aufenthalt in Österreich seit Ihrer illegalen Einreise im Juli 2012, basiert darauf, dass Sie ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht hatten, welches aber nicht qualitativ mit einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem NiederlassungsG gleichzustellen ist. Dieses Aufenthaltsrecht verlieren Sie mit Rechtskraft der Entscheidung.
In Gesamtbetrachtung der Situation ist nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukommt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Ihren Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung ist festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in Ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass Ihre Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten ist.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus Ihrem bisherigen Verhalten keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.[...]"
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2013 persönlich zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 15.03.2013, ein umfangreicher Schriftsatz, von der Caritas verfasst.
4. Zum gegenständlichen Fall wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts an den Sachverständigen Dr. Rasuly ein Länder- und Vorbringensgutachten in Auftrag gegebenen, aus welchem sich eine fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ergibt.
5. Dieses Gutachten vom 24.06.2015 wurde der Verständigung vom Ergebnis der Beweis-aufnahme vom 15.07.2015 an den Beschwerdeführer beigelegt.
6. Am 30.07.2015 langte daraufhin die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher länderbezogene Situationsumstände und erneut Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie seitens des Onkels, wegen der Eheschließung der Schwester mit einem Sunniten, geltend gemacht werden, ebenso zum langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und zum Refoulement Stellung genommen wird.
4. Am 13.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und eine Dol-metscherin für die Sprache Dari beigezogen wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme an den Verhandlungen verzichtet.
5. Die mündliche Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
"[...] BF verzichtet auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile, da er den Akteninhalt hinlänglich kennen würde. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze des Beschwerdeführers im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s. a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).
BF wird aufgefordert, weitere Beweismittel und Unterlagen vorzulegen.
BF: Ich bitte Sie um Ihre Hilfe, weil ich in Österreich einen Aufenthalt brauche um arbeiten zu können bzw. eine Ausbildung machen zu können. Ich möchte hier bleiben, und mir ein Leben aufbauen. Ich habe bisher kein schönes Leben gehabt.
VR: Meinten Sie damit, dass Sie her in Österreich kein schönes Leben hätten?
BF: Nein, ich meine damit, bevor ich nach Österreich kam hatte ich kein schönes Leben. Hier in Österreich habe ich ein schönes Leben.
VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
BF: Ja.
VR: Warum und welche Strafe haben Sie erhalten?
BF: Ich habe gestritten und hatte eine Rauferei, deshalb wurde ich angezeigt. Ich musste dann eine Verwaltungsstrafe zahlen.
VR: Was haben Sie bezahlt und wie viel?
BF: Ich glaube, es waren um Euro 200,--. Ich habe diese Strafe an die Polizei bezahlt.
VR: Wurde gegen Sie eine Haftstrafe ausgesprochen bzw. wurde Ihnen eine solche angedroht?
BF: Eine Haftstrafe habe ich nicht bekommen. Beim Urteil haben sie mich aber darauf hingewiesen, dass das meine letzte Straftat gewesen sein muss.
VR: Wie viele Urteile haben Sie bekommen?
BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich habe Probleme mit der Polizei gehabt.
Verlesen wird OZ 8, aus der hervorgeht, dass der BF am 30.10.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde sowie die zum Urteil vom 14.04.2014 verfügte Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde (Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten).
Verlesen wird OZ3, Abschlussbericht: Vorfall 12.10.2013„ Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG
Verlesen wird OZ 5, Abschlussbericht: Vorfall 01.03.2014, § 27 Abs. 1 SMG
Verlesen wird OZ 7, Abschlussbericht: Vorfall 19.08.2014, Diebstahl und Urkundenunterdrückung
VR: Haben Sie ein Problem mit Suchtmitteln?
BF: Ja.
VR: Sind Sie Drogensüchtig?
BF: Ja, aber jetzt konsumiere ich sehr wenig. Ich habe nicht genügend Geld.
VR: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Drogensucht bewältigen und von den Drogen wegkommen müssten?
BF: Ja, natürlich. Die letzten drei Jahre waren aber für mich sehr schwierig. Ich hatte keine ordentliche Bleibe und kein ordentliches Essen. Ich hatte auch keine Beschäftigung. Mir ist nichts anderes übrig geblieben, als mit schlechten Menschen umzugehen.
VR: Man hat immer die Möglichkeit der Entscheidung. Man kann sich auch für das "Gute" im Leben entscheiden. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin kein gebildeter Mensch. Ich kenne mich selbst nicht aus. Ich wäre am Anfang auf Unterstützung anderer angewiesen gewesen. Anstatt, dass mir geholfen wird, wurde ich auf einen Berg geschickt, von wo ich in 6 Monaten nicht einmal in die Stadt gehen konnte.
VR: Welchen Berg und Stadt meinen Sie?
BF: Ich meine Knittelfeld. Ich habe in Greith gewohnt.
VR: Sie kamen in die Stadt, und schon Begann Ihr Drogenproblem? Meinen Sie das?
BF: Ja, das ist richtig.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich war 4 Jahre alt.
VR: Wissen Sie in welchem Jahr, Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Nein, das weiß ich nicht. Ich weiß nicht mal mein Geburtsdatum.
VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Schiit und Hazara.
VR: Haben Sie noch Familienangehörige? Wenn ja, wo leben diese?
BF: Ja. Meine Familie bestehend aus meinem Vater, meine Mutter, und zwei Schwestern halten sich im Iran auf. Eine Schwester ist verheiratet, von ihr habe ich aber keine Nachricht. Meine Eltern leben in Teheran, im Stadtteil V.
VR: Wissen Sie, wo Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt haben?
BF: In der Provinz B., im Distrikt Panjab, im Dorf A.
VR: Haben Sie noch Familienangehörige, die in Afghanistan leben, außer Ihrer Kernfamilie? Wenn ja, wo leben diese und wer sind die Verwandten?
BF: In Afghanistan leben meine beiden Onkel väterlicherseits, von denen ich aber nicht weiß, wo genau sie sich aufhalten und ein Onkel mütterlicherseits, der in B. lebt.
VR: Wie heißen Ihre beiden Onkel väterlicherseits?
BF: Sie heißen: R. und M. H., mein Onkel mütterlicherseits heißt A..
VR: Haben Sie sonst noch Familienangehörige in Afghanistan? Cousins, Cousinen, Großelter, Tanten etc.?
BF; Meine Onkeln sind verheiratet und haben Kinder. Ich weiß aber nichts Genaueres über sie, weil ich keinen Kontakt zu ihnen habe.
VR: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Eltern?
BF: Vor ca. 7 oder 8 Monaten.
VR: In welcher Form erfolgte der Kontakt?
BF: Wir haben miteinander telefoniert. Ich habe die Nummer.
VR: Haben Sie Ihren Eltern von den Straftaten in Österreich erzählt?
BF: Nein.
VR: Können Sie mir sagen, warum sie nicht nach Afghanistan zurückkehren können. Bitte möglichst konkret und ausführlich.
BF: Ich bin in Afghanistan nicht groß geworden und kann mich an fast nichts mehr erinnern. Ich bin weder die Kultur noch die Menschen dort gewohnt. Wie soll ich nach Afghanistan zurückgehen, wenn ich dort niemanden habe.
VR: Welche Probleme würden Sie in Afghanistan erwarten, wenn Sie dorthin zurückkehren?
BF: Ich habe im Leben keinen Krieg gesehen. In Afghanistan herrscht aber Krieg. Ich kann im Krieg nicht leben. Außerdem gibt es dort keine Sicherheit für mein Leben.
VR: Gibt es Gründe, warum Sie nicht in Kabul leben könnten?
BF: Ich bin dort nicht groß geworden, kenne weder die Menschen dort noch deren Umgangsformen. Wie soll ich in ein Land gehen, wo ich niemanden kenne.
VR: Sie sind ja auch nach Österreich gekommen, ohne jemanden zu kennen.
BF: Hier kann man zumindest leben, man kann auf die Straße gehen, ohne befürchten zu müssen, dass einem etwas passiert. Man kann Österreich nicht mit Afghanistan vergleichen.
VR: Haben Sie einen Beruf gelernt?
BF: Ich habe zwar keinen Beruf erlernt, habe aber im Iran in einer Glasfabrik gearbeitet.
VR: In welcher Funktion haben Sie dort gearbeitet?
BF: Es gab einen Meister. Wir waren wie Lehrlinge. Wir haben z.B. alles gereinigt, verpackt und gelagert.
VR: Wie viele Leute haben dort in der Fabrik gearbeitet?
BF: Zwischen 10 und 12 Personen. Es gab keine fixen Verträge. Die Leute wurden nach Bedarf eingestellt.
VR: Was hat die Fabrik hergestellt?
BF: Glasbehälter für den Haushalt, wie Trinkgläser, Tassen, Untertassen, Krüge udgl.
VR: Wurden dazu Maschinen verwendet oder erfolgte die Fertigung in Handarbeit?
BF: Es gab Maschinen aber auch Handarbeit.
VR: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausübt?
BF: Ca. 5 Jahre.
VR: Wie viel haben Sie für diese Tätigkeit verdient?
BF: 5.000,-- Toman.
VR: Waren Sie zum Schluss ständig beschäftigt oder wurden Sie nach Arbeitsanfall beschäftigt?
BF: Ich war regelmäßig arbeiten.
VR: Warum haben Sie diese Tätigkeit aufgegeben?
BF: Wegen der Probleme im Iran. Mein Vater sagte mir, dass es reichen würde, und schickte mich hierher.
VR: Wollen Sie dazu etwas Näheres ausführen oder verweisen Sie auf den Akteninhalt?
BF: Ich verweise auf den Akteninhalt.
VR: Wer hat für Sie die Beschwerde verfasst?
BF: Die Caritas.
VR: Habe ich Sie richtig verstanden: Sie haben in Österreich keine Verwandten?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Wo wohnen Sie in Österreich? Privat oder in einem Heim? Wer kommt dafür auf?
BF: Ich wohne Privat, die Caritas kommt dafür auf. Wir sind zu
Dritt. Meine Mitbewohner heißen: Hadi K., M. M.
VR: haben Sie die Mitbewohner erst in Österreich kennengelernt oder kannten Sie diese schon von früher?
BF: Ich habe sie erst in Ö kennengelernt.
VR: Kannten Sie Hrn. A. H. von früher oder haben Sie ihn auch erst in Ö kennengelernt?
BF: Ich lernte ihn ebenfalls erst in Ö kennen.
VR: Haben Sie Arbeit oder sind Sie schon einer Beschäftigung nachgegangen?
BF: Nein, ich ging auch keiner freiwilligen Arbeit nach. Ich wusste nicht, dass man freiwillig etwas tun kann.
VR: Haben Sie in Ö eine Schulbildung gemacht oder sonstige Ausbildungen?
BF: Ich habe keine Schulausbildung gemacht. Ich habe einen Sprachkurs besucht. Eine Bestätigung darüber kann ich vorlegen.
Festgehalten wird, dass der BF Deutsch nicht wirklich gut versteht. Er kann auch die Sätze der R nicht wiederholen.
VR: Wie lange sind Sie in Ö?
BF: 3 Jahre.
BF legt vor: Bestätigung über 24 Einheiten Deutschkurs in 2013, welche verlesen und zum Akt genommen wird.
VR: Haben Sie in Ö Freunde oder Bekannte, abgesehen von Ihren Mitbewohnern?
BF: Ja.
VR: Wer ist das? Wie heißen diese?
BF: Ich habe viel Kontakt mit Afghanen, weil ich noch nicht so gut Deutsch spreche. Habe aber auch Kontakt zu albanischen Freunden.
VR: Welche albanischen Freunde sind das?
BF: Er ist mein Nachbar und besucht die Schule.
VR: Heißt das, Sie haben nur einen albanischen Freund?
BF: Ja, nur einen.
VR: Haben Sie auch österreichische Freunde?
BF: Ja, ich habe Kontakt zu Habib und seiner österreichischen Freundin. Auch mein Mitbewohner Hadi hat eine österreichische Freundin.
VR: Wie oft sehen Sie die Damen?
BF: Die Freundin von Hadi sehe ich jeden Tag. Die Freundin von Habib sehe ich einmal pro Woche. Die Freundin von Hadi ist bei uns nicht gemeldet, sie hält sich aber sehr häufig bei uns auf und übernachtet auch bei uns.
VR: Haben Sie eine Freundin?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Hobbies?
BF: Ich spiele sehr gerne Fußball. Ich spiele im nahe gelegenen Park, dort gibt es einen Fußball Platz. Ich spiele nicht in einem Verein.
VR: Besuchen Sie regelmäßig die Moschee? Wenn ja, wie oft?
BF: Ja, ich besuche die Moschee. Ab Morgen muss ich 15 Tage jeden Tag zur Moschee gehen. In 15 Tagen ist die Aschura.
VR: Wie sieht ein Tag in Ihrem Leben aus? Was machen Sie?
BF: Ich habe keine besondere Beschäftigung, Ich bin den ganzen Tag zu Hause.
Festgehalten wird, dass die Verständigung auf Deutsch nicht funktioniere. Der BF sieht, wenn er vom Richter auf Deutsch angesprochen wird, immer hilfesuchend zur Dolmetscherin.
Verlesen wird OZ 11, Sachverständigen- Gutachten vom 24.06.2015.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A), nämlich den der vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert:
Im Einzelnen werden aus dieser vorläufigen Sachverhaltsannahme zu den gegenständlich relevanten Themen, "Sicherheitslage allgemein (Seite 3 bis 8), Sicherheitslage im Süd-West, Süden und Osten des Landes (Seite 8 bis 9), Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar (Seite 10), Sicherheitslage in Kabul (Seite 12 bis 14), Religionsfreiheit/Schiiten (Seite 21 bis 22), Ethnische Minderheiten (Seite 26 bis 29), Justiz und (Sicherheits)Verwaltung (Seite 34 bis 36), Rückkehrfragen (Seite 39 bis 40) übersetzt und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
BF gibt dazu an: Dazu möchte ich nur sagen, dass ich in Afghanistan nicht leben kann.
VR: Möchten Sie noch etwas ergänzen oder haben Sie alles gesagt?
BF: Ich bitte Sie, wenn es möglich ist, mir zu verzeihen. Ich möchte mir hier ein Leben aufbauen und ich werde mich bemühen.
Vorgehalten wird: Die Angaben über den Fluchtgrund sind unglaubwürdig. Die Einzelheiten dazu hat der SV zutreffend und richtig ausgeführt. Ich gehe auch davon aus, dass Sie in Afghanistan im Falle einer Rückkehr eine Lebensgrundlage schaffen können und das Notwendigste zum Überleben finden können. Sie haben sich in drei Jahren in Ö überhaupt nicht integriert, Sie sprechen nicht einmal Deutsch. Was sagen Sie dazu?
BF: Sie haben Recht. Ich habe Fehler gemacht. Ich möchte alles wieder gut machen. Ich bitte Sie nochmals um Verzeihung.
VR: Möchten Sie noch abschließend etwas vorbringen?
BF: Ich bitte Sie mir eine Chance zu geben. Ich möchte Ihnen beweisen, dass ich keine Fehler mehr mache.
[...]"
6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - als vorläufige Beurteilung der politischen und menschrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildende Anlage A), nämlich den der "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" dem Beschwerdeführer bekannt gab und deren Inhalt erörterte. Ebenso wurde das vorliegende Gutachten des Ländersachverständigen Dr. Rasuly in Beweis gezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.
Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.
Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten.
1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.
Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.
Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.
Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.
1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern
Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.
1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit
Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.
Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.
US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.
Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.
Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:
1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;
3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);
4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;
5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;
6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.
Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.
In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.
UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;
von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.
Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte.
Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).
Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.
Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.
Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsmitarbeitern sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert.
Die Taliban zielen nicht auf die physische Kontrolle über Kabul, sondern auf den psychologischen Einfluss. Die Aufständischen versuchen einen Keil zwischen die Bevölkerung einerseits und die Regierung und die internationalen Truppen andererseits zu treiben. Die Zivilbevölkerung gerät dabei zwischen die Fronten. Die Aufständischen nutzen unterschiedliche Mittel zur Einschüchterung und Gewalt: Nachtbriefe, illegale Kontrollpunkte, Eintreibung von Steuern, Entführungen, gezielte Tötungen, Taliban-Gerichte und Todesstrafen, Stilllegung von Mobilfunknetzen, Befehlsstrukturen, Geheimdienste und "Abschusslisten".
In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hezb-e Islami und anderen Gruppen können sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt.
In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, sogenannte High-Profile Attacks. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten und die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher Geldgeber zu erregen.
Für sogenannte Primärziele und Personen mit einem "hohen Profil" wie Dolmetscher, Auftragnehmer und Lieferanten des Militärs bzw. für hochrangige Regierungsbeamte besteht ein hohes Risiko. Die Taliban richten in Kabul und weiteren Städten ihre Anstrengungen eher darauf aus, für sie wichtigere Profilgruppen anzugreifen, wie aktive Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein sogenanntes "hohes Profil" haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.
Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter sind im ganzen Land häufig. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handelt es sich um Afghanen und um Ausländer. Thomas Ruttig meint, die Aussage, dass die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei, sei zu generell und kaum haltbar. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.
Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben die Sicherheit in Kabul.
Die Polizei ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zT nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag verschiedener "Strongmen". Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.
Auch in den größeren Städten wie Kabul, Mazar, Herat und Jalalabad werden derzeit von den Taliban Attentate verübt. Zu diesen Attentaten in Kabul kommen derzeit vermehrt Entführungen, nächtliche Raubüberfalle und Ermordungen von Familienmitgliedern durch unbekannte Personen oder Gruppen. Das hat zu einer stärkeren Fluchtbewegung aus der Stadt Kabul geführt. Die Sicherheitssituation in Kabul ist nicht als sicher zu bezeichnen, sie ändert sich von Tag zu Tag und von Woche zu Woche. Sie hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht gebessert, sondern eher verschlechtert, obwohl im Jänner und im Feber 2015 der Eindruck entstand, dass sie sich gebessert habe. Seit Ende März 2015 gibt es verstärkt Selbstmordattentate und Raketenabwürfe der Taliban in der Stadt Kabul, bei denen Hunderte Zivilisten ums Leben kommen. - Gegen diese Einschätzung der Sicherheitslage spricht nicht der erste Eindruck, den ein oberflächlicher Betrachter haben kann und wonach Kabul zunächst ruhig wirkt.
Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungs-ministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.
1.1.7. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personen-gruppen.
Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.
2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.
Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.
Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.
Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.
1.2. Der heute höchstwahrscheinlich über 20-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an und ist schiitischer Muslim; seine Muttersprache ist Dari. Er hält sich seit Juli 2012 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verließ, vor seiner Einreise in Österreich, etwa 1 Monat zuvor den Iran, wo er sich seit seinem 4. Lebensjahr mit den Eltern aufgehalten hatte.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religions-gemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).
Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014 sowie für Kabul auf dem Bericht Geisers (SFH).
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme.
2.2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Glaubhaftmachung seitens des Beschwerdeführers stützen sich auch auf das vorliegende Sachverständigengutachten des Dr. Rasuly.
2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht, da seinen Angaben sowohl aus dem gewonnenen Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Person in der Verhandlung, als auch aus seinen widersprüchlichen, unrichtigen und unplausiblen Aussagen eine erforderliche Glaubhaftmachung nicht unterstellt werden kann.
Es fanden sich zur Rüge in der Beschwerdeschrift, als etwa das Bundesasylamt rechtswidrig, unrichtig würdigend und unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung nach § 3 AsylG 2005 ent-schieden hätte, keinerlei Hinweise. Ganz im Gegenteil legte die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Verfahren ihre Ermittlungsergebnisse klar und übersichtlich zusammen-fassend dar und begründete die maßgeblichen Erwägungen bei ihrer Beweiswürdigung. Gleich so wurde in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise aufgezeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachen-feststellungen im Einzelnen stützen.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugenvernehmung seiner Eltern vor Ort in Mirzai, und der dementsprechenden Rüge, das Bundesasylamt habe durch Nichtvornahme einer solchen Befragung gegen seine umfassende Ermittlungspflicht verstoßen, ist auszuführen, dass davon auszugehen ist, dass einem solcher - aufwändigen - Verfahrensschritt für die Sache der Wahrheitsfindung die Angemessenheit fehlt und der Erfolg versagt bliebe, da von Vornherein davon auszugehen ist, dass diese "Zeugen", als Eltern des Beschwerdeführers, aus den allgemeinen Erfahrungen des Lebens seine Angaben freilich bestätigen würden. Dem-nach scheidet ein derartiger Verfahrensschritt als adäquates Instrument zur Wahrheits-findung der Natur der Sache nach im Ermittlungsverfahren aus.
2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunfts-staat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.
2.2.2.2. Somit kann demgemäß nicht von der erforderlichen Glaubhaftmachung ausgegangen werden, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in abschließender Gesamtbetrachtung - eine erforderliche Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Intensität zu fehlen scheint, was auch aus dem gewonnenen Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Person in der Verhandlung, als auch aus seinen widersprüchlichen, unrichtigen und unplausiblen Aussagen verstärkt wurde.
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerde-verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerde-verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestim-mungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu-wenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzu-wenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungs-gesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundes-verwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungs-gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungs-behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu Spruchpunkt I.
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesent-liches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
1.2. Da den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen (s. I.1.), nämlich der Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Glaub-haftmachung zukommt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor. Auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aktuell keine Verfolgung.
Zu Spruchpunkt II., III. und IV.:
1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ab-schiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzu-lässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzuläs-sig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klar-gestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterwor-fen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgänger-bestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegs-partei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewähr-leisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Ver-waltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutz-willigkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Status-richtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
1.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Her-kunftsstaat, nach Afghanistan, Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Anhand der im Verfahren herangezogenen aktuellen Länderdokumente ist derzeit die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und in der Herkunftsprovinz des Beschwerde-führers nicht als ausreichend stabil zu beschreiben.
Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dem Beschwerdeführer durch die anhaltend prekäre und nicht einschätzbare Sicherheitslage, und in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan dort einem tatsächlichen Risiko im Lichte des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen, ebenso steht gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 keine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen.
1.3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
1.3.4. Die gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers entspricht nun nicht dem Gesetz, da dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichtes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberech-tigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird, und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung - wie hier unter Spruchpunkt III. erkannt - erteilt wird, somit der Beschwerdeführer nunmehr aufenthaltsberechtigt ist.
Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.3.5. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehr-entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.
Zu Spruchpunkt V.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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